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Urteil

6 U 26/18

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1220.6U26.18.00
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Tenor
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24.01.2018, Az. 2-06 O 182/16 wird zurückgewiesen. 2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3.) Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24.01.2018, Az. 2-06 O 182/16 wird zurückgewiesen. 2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3.) Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um Patentanwaltskosten und Amtsgebühren, die durch die weltweite Anmeldung einer Erfindung des Beklagten betr. ein Transportsystem zum Be- und Entladen von Flugzeugen entstanden sind. Am zugrundeliegenden Sachverhalt sind neben dem Beklagten als Erfinder auf Seiten der beratenden Patentanwälte beteiligt die Kanzlei1 & Partner Patentanwälte (AB), die Kanzlei2 Consulting & Services GmbH (ABC) sowie die im Laufe des Mandatsverhältnisses gegründete und hier klagende Kanzlei3 & Partners LLP (AB LLP). Da der Beklagte aufgelaufene Forderungen nicht begleichen konnte, ließen sich ABC und AB LLP im Laufe der Zusammenarbeit Anteile am Patent des Beklagten sowie Anteile an den Erträgen abtreten. Die geltend gemachten Forderungen lassen sich in zwei Teile gliedern, die die Klägerin jeweils aus abgetretenem Recht geltend macht. - Teil 1: Forderungen der AB in Höhe von 137.516,32 € - Teil 2: Forderungen der erstinstanzlichen Klageerweiterung in Höhe von 10.736,13 €, die unterteilt werden können: o Forderung der ABC in Höhe von 3.094 € o Forderung der AB in Höhe von 6.137,83 € o Forderung der AB in Höhe von 1.704,30 Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 24.01.2018, auf das gem. § 540 I ZPO wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass ihr die Forderungen der AB (Teil 1) abgetreten worden seien. Im Hinblick auf die mit der Klageerweiterung (Teil 2) geltend gemachten Forderungen in Höhe von 10.736,13 € hat das Landgericht die Klageabweisung damit begründet, die Leistungen seien nicht hinreichend aufgeschlüsselt gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beklagte jeweils einen Auftrag erteilt habe. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24 1. 2018 (Az. 2 06 O 182/16) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 1.) an die Klägerin Euro 137.516,32 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen aus a) Euro 464,10 seit dem 13.5.2012 b) Euro 464,10 seit dem 14.5.2012 c) Euro 3216,90 seit dem 17.9.2012 d) Euro 13.854,44 seit dem 6.8.2014 e) Euro 128.752,18 seit dem 27.11.2015 f) Euro 65 seit dem 15.1.2016 g) Euro 3168,60 seit dem 23.11.2016 2.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere Euro 10.736,13 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen aus a) Euro 3094,00 seit dem 3.8.2015 b) Euro 6137,83 seit dem 26. 2. 2017 sowie c) Euro 1704,30 seit dem 2.3.2017. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Ausführungen unter II. Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin ihre Aktivlegitimation hinsichtlich des Teils 1 der Klageforderung auch in der Berufungsinstanz nicht beweisen konnte (1.). Im Hinblick auf Teil 2 der Klageforderung fehlt es an einer substantiierten Darlegung der geleisteten Arbeiten (2.). Jedenfalls aber ergibt eine Auslegung der zwischen den Parteien, der ABC und der AB geschlossenen Verträge, dass der Beklagte im Gegenzug für eine Übertragung von Anteilen an seinem Patent sowie eine Umsatzbeteiligung von der Belastung mit den Kosten der Patentanmeldung befreit werden sollte (3.). 1.) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Abtretung der Forderungen der Kanzlei1 & Partner (AB) an die Klägerin nicht beweisen konnte. a) Die Abtretung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger an einen Dritten nach § 398 BGB stellt einen gegenseitigen Vertrag dar, für den hinsichtlich des Zustandekommens die üblichen prozessualen Regelungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gelten. Danach trägt der Zessionar (hier also die Klägerin) die Darlegungs- und Beweislast. Soweit die Klägerin darauf hinweist, eine Abtretung sei formfrei möglich und im Übrigen sei der Beklagte über die Abtretung in Kenntnis gesetzt worden, vermischt die Klägerin insoweit die materielle Rechtslage mit der Frage des Nachweises im Prozess. b) Die Klägerin hat vorgetragen, dass hinsichtlich der Forderungen des Komplexes 1.) ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beklagten und der AB zustande gekommen ist. Die hieraus resultierenden Forderungen der AB seien an die Klägerin abgetreten worden. Dies hat der Beklagte wirksam bestritten. Ihm oblag insbesondere keine sekundäre Darlegungslast oder eine sonstige weitergehende Substantiierungspflicht. Die Abtretung der Forderung ist eine Tatsache aus dem Einfluss- und Wissensbereich der Klägerin. Die Tatsache, dass dem Beklagten die „Umstrukturierung“ Anfang 2015 angezeigt wurde (Mail vom 28.01.15, Anlage AB 26), kann irgendwelche Einschränkungen des Beklagten im Prozess hinsichtlich seines Bestreitens schon deshalb nicht begründen, weil die Neugründung der LLP zunächst nur Auswirkungen auf zukünftig entstehende Forderungen haben kann. Soweit also der mail vom 28.01.2015 irgendwelche konkreten Aussagen über die Neugründung der LLP und einer möglichen „Übernahme“ des Mandatsverhältnisses zu entnehmen wären, könnte dies von vorneherein keine Auswirkungen auf die bereits bei der AB entstandenen Forderungen haben. Die „Neugründung“ der AB LLP hat naturgemäß nicht zur Folge, dass die Forderung der alten AB automatisch übergehen; sie müssen ausdrücklich abgetreten werden, wovon in dieser email gerade nicht die Rede ist. c) Den hiernach der Klägerin obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. In der Klageschrift hat sie hierzu die Vorlage der Abtretungserklärung angeboten (Bl. 41), diese aber - trotz Hinweises des Landgerichts - weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz vorgelegt. Abtretungserklärungen sind vielmehr nur für die genau bezeichneten Forderungen des zweiten Teils der Klage vorgelegt worden (Anlagen AB 19, 23). Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin mit dem Schreiben vom 26.11.2015 eine „Umschreibung“ der Rechnungen bewirkt habe (Anlage AB 27). Dies stelle einen Nachweis für die Abtretung dar, jedenfalls habe der Beklagte aufgrund dieser Mitteilung die Abtretung nicht bestreiten dürfen. Dies verfängt nicht. So könnte ein solches Schreiben - wenn überhaupt - schon nur Indizwirkung entfalten, da es kein direkter Beweis für eine Abtretung ist, sondern höchstens ein indirekter Beweis. Vor allem aber waren die dort übersandten Rechnungen (erneut) von der AB und nicht von der Klägerin erstellt. Der von der Klägerin erhoffte indizielle Wert kann daher gar nicht entstehen. Er hätte im Übrigen auch nicht ausgereicht. Damit ist die Klägerin beweisfällig geblieben. d) Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Argument durch, das Landgericht habe seine Prozessleitungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO dadurch verletzt, dass es eine Überraschungsentscheidung getroffen habe; dies meint wohl, das Landgericht hätte auf das fehlende Beweisangebot hinweisen müssen. Diese Rüge scheitert schon deshalb, weil die Klägerin bis heute die Abtretungserklärung nicht vorgelegt hat und somit nicht erkennbar ist, welche prozessualen Handlungen die Klägerin vorgenommen hätte, wenn der behauptete Verstoß gegen die Hinweispflicht nicht begangen worden wäre. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht muss nämlich darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (BGH GRUR 2018, 740). Hieran fehlt es offensichtlich. Im Übrigen ist ein Verstoß gegen § 139 ZPO auch schon gar nicht erkennbar. Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 30.08.2017 (Bl. 150) auf die fehlende Darlegung der Abtretung explizit hingewiesen. Hierauf hatte die Klägerin die Abtretungsvereinbarung in Anlage AB 24 (Bl. 165) vorgelegt, die aber nur Forderungen des zweiten Komplexes betraf, nicht hingegen solche des ersten Komplexes. Mag dies auf einem Irrtum der Klägerin beruhen, so kann doch dahinstehen, ob dann das Landgericht überhaupt zu einem (weiteren) Hinweis verpflichtet gewesen wäre, da jedenfalls der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2017 (Bl. 172) auf genau diesen Umstand hingewiesen hat, was eine Hinweispflicht des Gerichts entfallen lässt (BGH NJW-RR 2008, 581, 582). Der Senat war daher auch nicht gehalten, in der Berufungsinstanz nochmals auf den fehlenden Beweis hinzuweisen. 2.) Im Hinblick auf die mit der Klageerweiterung geltend gemachte Forderung in Höhe von 10.736,13 € (Teil 2) hat die Klägerin deren Höhe nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrages hierzu in der zweiten Instanz (u.a. Anlagen AB 33 - AB 35). a) Der Beklagte hat die Erteilung eines Auftrages nicht wirksam bestritten. Hinsichtlich der vertraglichen Grundlage zwischen dem Beklagten und der ABC hat die Klägerin zunächst auf die E-Mail vom 17.12.2015 (AB 20) verwiesen, in der der Beklagte der Kontaktaufnahme mit Interessenten an der Verwertung des Patents zugestimmt habe; aus dieser ergibt sich zwar keine Auftragserteilung, erst recht nicht konkret für 12 potentielle Interessenten, wie die Klägerin behauptet. Allerdings ist der neue Vortrag der Klägerin nicht bestritten, wonach der Beklagte das Präsentationsschreiben (Anlage AB 33) vorbereitet haben soll, auf deren Grundlage die ABC die Kontaktaufnahme vorbereitet habe. Es sei konkret mit dem Beklagten telefonisch besprochen worden, welche Airlines konkret angeschrieben werden sollten. Dass der Beklagte sich mit der Email in Anlage AB 34 ausdrücklich hierfür bedankt, unterstützt dies. Ein konkreter Auftrag lag also vor. b) Mit dem Landgericht ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin die Höhe der Forderung nicht schlüssig darlegen konnte. Eine Stundenhonorarvereinbarung zwischen dem Bekl. und der ABC lag nicht vor. Die Höhe der einzelnen Honoraransprüche ist daher mangels Vereinbarung der Parteien und weil es keine gesetzliche oder taxmäßige Regelung zur Vergütungshöhe gibt, gemäß § 612 II 2. Alt., BGB nach der üblichen Vergütung zu bemessen. Nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung darf der Patentanwalt die Höhe seines Honorars nach billigem Ermessen gemäß § 316 BGB selbst bestimmen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181). Diese Bestimmung unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung darauf, ob die getroffene Bestimmung „billig“ im Sinne von § 315 BGB ist. Auch wenn es sich bei den „Consulting-Leistungen“ nicht um originär patentanwaltliche Leistungen gehandelt haben sollte, wären diese nach § § 612 II BGB zu behandeln. Die Klägerin hat hierzu ergänzend vorgetragen, es seien zwölf Schreiben auf Grundlage des vom Beklagten erstellten Textes (Anlage AB 34) erstellt worden (Anlage AB 35). Hierfür will die ABC 2.400 € netto in Rechnung stellen, ohne dass klar ist, wie sich dieser Betrag errechnet. Ein Stundenlohn war nicht vereinbart; selbst unter Zugrundelegung von 350 € wären das ca. 8 Stunden, was für den Senat gänzlich unschlüssig ist, da im Grunde nur der von dem Beklagten (!) erstellte Text in zwölf Anschreiben einkopiert wurde. Die Festsetzung in Höhe von 2.400 € für die Versendung von 12 gleichlautenden Schreiben, die grundlegend nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten erstellt worden sind, ist daher offensichtlich als unbillig im Sinne von § 315 BGB anzusehen. Der Senat kann auch nicht nach § 315 III 2 BGB eine eigene Bestimmung im Urteil vornehmen bzw. nach § 612 II BGB die übliche Vergütung zusprechen, da hierzu jeglicher tatsächlicher Vortrag der Klägerin fehlt. 3.) Im Hinblick auf beide Teile der Klageforderung fehlt es jedenfalls auch an einer Passivlegitimation des Beklagten. Eine Auslegung der zwischen allen Beteiligten geschlossenen Verträge ergibt nämlich, dass der Beklagte im Gegenzug für einen Verlust eines 35 %igen Anteils an seinem Patent und Einräumung einer 20 %igen Umsatzbeteiligung nicht mehr verpflichtet sein sollte, die durch die Patentanmeldungen und die Patentverwertung entstehenden Kosten zu tragen. Der Beklagte hat zunächst am 08.08.2010 die AB mit der Beratung und Ausarbeitung einer Patentanmeldung auf der Grundlage eines Stundenhonorars von 350,00 € beauftragt (Bl. 136). Im Jahr 2013 wurde diese Vereinbarung im Hinblick darauf, dass die nun vorgesehene internationale Anmeldung zusätzliche Mittel erforderte, wie folgt ergänzt: Der Beklagte sollte „weiterhin einen Beitrag zur Finanzierung im Rahmen seiner Möglichkeiten“ beisteuern; die Kosten sollten jedoch sobald als möglich auf Lizenznehmer im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen übertragen werden. Weiter hieß es: „Bis dahin werden etwaige Differenzbeträge vorübergehend von AB getragen“. In Ziff. 6 hieß es ergänzend: „Zur Honorierung seiner bisherigen und künftigen Bemühungen wird AB an allen Einnahmen aus der Verwertung seiner Erfindung mit einem Anteil von 20 % beteiligt werden“. Diese Vereinbarung wirft insofern Rätsel auf, als „Differenzbeträge“ zwar von der AB getragen werden sollten, dies aber nur „vorübergehend“. Wenn dies nur vorübergehend sein soll, ist nicht erkennbar, warum die AB dann mit 20 % an den Verwertungseinnahmen beteiligt werden sollte. Wenn der Beklagte „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ alle Kosten beglichen hätte, wäre bei einer derartigen Auslegung des Vertrages die AB ohne Gegenleistung mit 20 % an den Einnahmen beteiligt. Anfang 2015 kam es dann zum „Übergang“ der Beratung zur Patentverwertung auf die ABC und in deren Folge am 02.04.2015 zu einer neuen Vereinbarung zwischen ABC und dem Beklagten (Bl. 142). Hieran war zwar die AB formal nicht beteiligt; die neue Vereinbarung sollte aber ausdrücklich die „alte“ Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der AB vom 21.03.2013 ersetzen. Im Hinblick auf die künftig entstehenden Kosten vereinbarten die Parteien, dass die „rechtliche Vertretung der Schutzrechtsanmeldungen“ bei AB verbleiben sollte, während die Beratung im Bereich der Produktvermarktung von ABC ausgeführt werden sollte. Hinsichtlich der Kostenverteilung wurden eine ähnliche Regelung wie 2013 vereinbart: ABC sollte zur Honorierung der bisherigen Forderungen (was - da die ABC gerade erst gegründet wurde - nur die AB-Forderungen betreffen kann) und der zukünftigen Bemühungen mit 20 % an den Verwertungserlösen beteiligt werden. Auch diese Regelung ist auslegungsbedürftig. Einerseits sollen die Kosten (und damit wohl auch die Kosten der AB) nur „vorübergehend“ von ABC getragen werden. Andererseits wird die ABC mit 20 % an den Erlösen beteiligt, was im Vertrag an anderer Stelle ausdrücklich als Honorar bezeichnet wird. Nach Auffassung des Senats ist der Vertrag so auszulegen, dass die ABC statt des Honorars 20 % der Erträge erhalten soll; sie hätte also insoweit unternehmerisches Risiko übernommen. Bei einer gegenteiligen Auslegung müsste, wenn die ABC tatsächlich nur vorübergehend die Kosten tragen sollte, der Beklagte am Ende alle Kosten tragen und zudem 20 % der Erträge an die ABC abgeben. Eine solche Vertragsauslegung wird dem Interesse der Parteien ersichtlich nicht gerecht. Aus der Vereinbarung lässt sich zwar eine Beauftragung der ABC ableiten; es sollte jedoch die Honorierung durch die Beteiligung an dem Patent und den Erlösen erfolgen. Dies betrifft formal zwar nur die Ansprüche der ABC, da nur diese am Vertrag beteiligt ist. Allerdings lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass auch die mit der ABC gesellschafteridentische AB Partei dieser vertraglichen Vereinbarung werden sollte, die die Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage stellen sollte. Dass sich aus der Vertragsurkunde also eine Beteiligung der ABC nicht entnehmen lässt, steht einer Überzeugung des Senats vom vorliegenden einer abweichenden vertraglichen Regelung nicht entgegen. Zwar ist dann die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde begründet, wenn der Urkundentext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Allerdings kann zur Widerlegung der Vermutung auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden (BGH NJW 2002, 3164). Die generelle Absicht, dass der Beklagte nicht mit Geld, sondern mit Anteilen am Patent bzw. seinen Erlösen bezahlen sollte, wird weiter erkennbar durch die Vereinbarung vom 17.08.2015 mit der ABC (Anlage AB 12). Damit übertrug der Beklagte 20 % des Patents an die ABC. Diese sollte „zunächst“ die seitens des Beklagten gegenüber der AB LLP aufgelaufenen Verbindlichkeiten übernehmen, wofür sie einen weiteren Anteil von 15 % erhalten sollte. ABC sollte aus „den ihr zufließenden Einnahmen“ (woraus?) die Verbindlichkeiten gegenüber der AB LLP ausgleichen; im gleichen Maße sollte der 15 %-Anteil wieder abgeschmolzen werden. Da dies bisher nicht geschehen ist, hat die ABC jetzt 35 % der Anteile, sowie einen (Vorab-) Anteil von 20 % an den „Einnahmen“; gleichwohl hätte der Beklagte alle Kosten tragen müssen. Dass dies den Interessen beider Parteien nicht gerecht werden kann somit von diesen auch nicht gewollt sein kann, liegt auf der Hand. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.