Beschluss
6 W 108/18
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0117.6W108.18.00
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Leitsätze
Die Reisekosten eines am "dritten Ort" ansässigen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nur in Höhe der fiktiven Kosten für eine Anreise vom Sitz der Partei zum Gericht erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um den mit der Rechtsmaterie ständig befassten "Vertrauensanwalt" der Partei handelt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 230,79 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Reisekosten eines am "dritten Ort" ansässigen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nur in Höhe der fiktiven Kosten für eine Anreise vom Sitz der Partei zum Gericht erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um den mit der Rechtsmaterie ständig befassten "Vertrauensanwalt" der Partei handelt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 230,79 festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat im Rahmen der vorzunehmenden Kostenausgleichung die dem Beklagtenvertreter entstandenen Reisekosten zu Recht nur in Höhe der (fiktiven) Kosten für eine Reise vom Sitz der Beklagten in Stadt1 bis zum Gerichtsort in Stadt2 als erstattungsfähig angesehen hat. 1.) Über die Beschwerde war nach § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in S. 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW-RR 2012, 209 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort) und des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 20.3.2012 - 6 W 45/11, BeckRS 2015, 16165; Beschluss vom 26.05.2015, 6 W 39/15, NJOZ 2015, 1738) sind die einem am "dritten Ort" ansässigen Rechtsanwalt entstandenen Reisekosten selbst dann regelmäßig nur in dieser Höhe erstattungsfähig, wenn es sich bei diesem Anwalt um den "Vertrauensanwalt" der Partei handelt. Unerheblich ist, ob sich am Unternehmenssitz der Beklagten in Stadt1 ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt befindet. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte die Beklagte einen solchen Anwalt jedenfalls am Gerichtsort selbst in Stadt2 finden können. Die unter diesen Umständen erforderliche Anreise der Beklagten zu ihrem Anwalt nach Stadt2 hätte jedenfalls keine höhere Kosten verursacht als die - dann entfallenden - fiktiven Anreisekosten eines Anwalts von Stadt1 nach Stadt2. 3.) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des BGH vom 23.01.2017 (NJW 2007, 1561). Die Entscheidung betraf einen Sachverhalt, in dem eine bundesweit tätige, in Stadt5 ansässige Versicherung die Angelegenheit unternehmensintern in Stadt6 behandeln ließ und sodann einen Stadt6 Anwalt beauftragte. Die unternehmensinterne Organisation hat der BGH dabei als Sache der Partei angesehen. Damit ist die vorliegende Sachverhaltsgestaltung offensichtlich nicht vergleichbar. 4.) Auch die "dauerhafte Betreuung in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes" kann eine ausnahmsweise Erstattung der Mehrkosten nicht begründen. Eine gewachsene und dauerhafte Vertrauensbeziehung zwischen der Partei und dem auswärtigen Rechtsanwalt in diesem Sinne, dass von einem Haus- oder Vertrauensanwalt gesprochen werden kann, stellt nämlich grundsätzlich kein Grund für die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts dar (BGH NJW-RR 2007, 1071; 2009, 283 ). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einschätzung der Notwendigkeit in diesen Fällen stets subjektiv geprägt ist. Für eine Partei mögen die zusätzlichen Reisekosten unerheblich erscheinen, solange sie nur den Anwalt ihres Vertrauens beauftragen kann. Doch muss sie in diesem Fall bereit sein, diese Zusatzkosten auch dann selbst zu tragen, wenn dem Gegner die Prozesskosten auferlegt worden sind (NJW 2003, 901 ). 5.) Auch eine Spezialisierung rechtfertigt hier nicht die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts. Eine für den Prozess erforderliche Spezialisierung kann es rechtfertigen, einen auswärtigen Spezialisten zu beauftragen, wenn es am Gerichtsstandort der Partei keinen solchen gibt (BGH NJW-RR 2007, 1071 (1072); BeckRS 2008, 10901). Für die an einem auswärtigen Gerichtsstandort prozessierende Partei gilt Entsprechendes, wenn es an ihrem Wohnsitz oder in größerer Nähe zu ihrem Wohnsitz keinen geeigneten Spezialanwalt gibt (BGH BeckRS 2012, 03797; OLG Stuttgart BeckRS 2011, 14161). Insofern gelten aber strenge Anforderungen (Mayer FD-RVG 2012, 328530). Es reicht in der Regel nicht aus, wenn der Rechtsanwalt in anderen vergleichbaren Fällen für andere Parteien tätig geworden und deshalb in die - ggf. schwierige - Materie eingearbeitet ist (BGH BeckRS 2012, 03797 für fehlerhafte Anlageberatung), auch die Eigenschaft als Fachanwalt genügt für sich genommen nicht. Insofern kommt es aber auf den Einzelfall an: Dass ein spezialisierter auswärtiger Rechtsanwalt bereits in eine komplexe Materie eingearbeitet ist, kann seine Mandatierung ausnahmsweise rechtfertigen, wenn von einem einheimischen Anwalt nicht erwartet werden kann, sich in vergleichbarer Weise - und mit denselben Erfolgsaussichten für die Partei - einzuarbeiten. Die Beklagte - die hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist - hat aber schon nicht vorgetragen (OLG Bamberg NJOZ 2013, 553), dass hinsichtlich tatsächlicher Komplexität und rechtlicher Schwierigkeit die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Gerichtsbezirk der Beklagten (LG-Bezirk Stadt3) nicht möglich war. Auch für den Senat ist eine besondere Schwierigkeit hier nicht erkennbar. 6.) Schließlich kann auch nicht die "Vorbefassung" der Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die Beteiligung am haftungsauslösenden Eilverfahren vor dem Landgericht Stadt2 und Mitwirkung bei der Zustellung auf der Messe in Stadt2 die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts zu begründen. Zwar ist in Einzelfällen eine außergerichtliche Vorbefassung als Grund zu akzeptiert worden (OLG Bamberg MDR 2014, 870 (871) ; jedoch lag dem immer die Situation zu Grunde, dass zwischen außergerichtlichem und gerichtlichen Tätigwerden ein Wechsel des Sitzes der Partei oder Kanzlei erfolgt ist, was hier nicht der Fall ist. Jedoch wird der Partei auch in diesem Fall durch das Kostenschonungsgebot die Pflicht auferlegt, bereits bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Vorbefassung primär einen Rechtsanwalt am späteren Gerichtsstandort auszuwählen (BGH NJW 2003, 901 (902 f.)). Die Beklagte hat sich entschieden, für die Tätigkeit im Eilverfahren eine Stadt4 Kanzlei auszuwählen. Zwar hat sie den Verfügungsantrag später auch am Landgericht Stadt4 anhängig gemacht, hierfür Bestand jedoch wiederum - außer der örtlichen Nähe zur Kanzlei der Prozessbevollmächtigten, was jedoch ein zirkelschlüssiges Argument ist - keine zwingende Veranlassung, wäre doch ein Antrag beim Landgericht Stadt2 auf Basis von § 32 ZPO ebenso möglich gewesen. Im Übrigen ist für die Frage der Notwendigkeit bestimmter Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahmen auch auf die Sicht der Gegenseite abzustellen, die diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat. Aus deren Sicht gibt es keine Kostenersparnis durch Beauftragung eines auswärtigen, bereits vorprozessual tätig gewesenen Anwalts, weil diese Kosten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und daher in keinem Fall erstattungsfähig sind.