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Beschluss

6 W 17/19

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0307.6W17.19.00
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Leitsätze
Wird eine gesundheitsbezogene Aussage (hier: Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie bei bestimmten Beschwerden) als irreführend angegriffen, muss der Antragsteller im Eilverfahren substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass die Richtigkeit der Aussage wissenschaftlich umstritten ist oder jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehrt (im Streitfall verneint).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Beschwerdewert: 9.000,- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine gesundheitsbezogene Aussage (hier: Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie bei bestimmten Beschwerden) als irreführend angegriffen, muss der Antragsteller im Eilverfahren substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass die Richtigkeit der Aussage wissenschaftlich umstritten ist oder jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehrt (im Streitfall verneint). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Beschwerdewert: 9.000,- € Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Zurückweisung des Eilbegehrens hinsichtlich der Anträge zu 1.1. bis 1.8.14. Mit diesen Anträgen wendet sich der Antragsteller gegen Werbeangaben der Antragsgegner, die eine "Magnetfeldtherapie" betreffen. Insoweit hat der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8, I, III Nr. 2 UWG, 3 Nr. 1 HWG nicht hinreichend dargelegt. 1. Gemäß § 3 Nr. 1 HWG ist es unzulässig, medizinischen Behandlungen Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Die Werbung ist nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftliche gesicherte Erkenntnis fehlt, um die werbliche Behauptung stützen zu können, oder mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH WRP 2013, 772 , Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, bzw. ob ihr sogar jegliche wissenschaftliche Grundlage fehlt, muss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden. 2. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es der beworbenen "Magnetfeldtherapie" generell für jede denkbare Indikation an einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage fehlt. Hierfür reichen seine eher plakativen Ausführungen, wonach der menschliche Körper nicht magnetisch sei und daher nicht mit Magnetfeldern interagieren könne, nicht aus. Auch sein medizinhistorischer Abriss zu betrügerischen Therapieangeboten mit Magnetismus in früheren Jahrhunderten genügt insoweit nicht. Die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel, auf die der Antragsteller nur pauschal Bezug nimmt, lassen ebenfalls keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine generelle Unwirksamkeit jeder Art der Magnetfeldtherapie bei Beschwerden jeglicher Art zu. Dem Handbuch der Stiftung Warentest (Anlage A5) ist vielmehr zu entnehmen, dass Krankenkassen die Kosten einer speziellen ambulanten Magnetfeldtherapie bei schlecht heilenden Brüchen übernehmen. Nach dem als Anlage A19 vorgelegten Gutachten soll die Anwendung eines elektromagnetischen Feldes bei chronisch-venösen Unterschenkelgeschwüren als zusätzliche Therapie geeignet sein, die Beschwerden zu lindern und die Heilung zu beschleunigen. Nach dem als Anlage A20 vorgelegten Gutachten soll nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen die Anwendung von Magnetfolien eine Linderung bestimmter Schmerzzustände bewirken. Der Antragsteller räumt auf Hinweis des Landgerichts auch ein, dass nach Erkenntnissen der Stiftung Warentest eine Magnetfeldtherapie bei Osteoporose zumindest zeitweilig den Knochenaufbau fördern könne ("Das mag ja sein", Bl. 76 d.A.). Auch wenn es sich bei den beschriebenen Wirkungen um vereinzelte und sehr spezielle Anwendungsgebiete handeln mag, reicht jedenfalls die pauschale Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen nicht aus. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es Magnetfeldtherapien unabhängig von der Bauart des eingesetzten Geräts, der Stärke des Magnetfelds und dem therapeutischen Anwendungsgebiet an einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage fehlt. 3. Bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der "Magnetfeldtherapie" jegliche therapeutische Wirksamkeit abzusprechen ist, bedarf es konkreten Vortrags zu den angegriffenen Einzelaussagen, die Indikationen unterschiedlichster Art betreffen. Der Antragsteller muss angeben, welche konkreten Angaben aus den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln auf die mangelnde Absicherung welcher Wirkungsaussage hindeuten. Darauf hat das Landgericht den Antragsteller zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Das Heraussuchen und Abgleichen der Aussagen mit den vorgelegten Studien ist nicht Aufgabe des Gerichts (Senat, Beschl. v. 21.3.2016 - 6 W 21/16, WRP 2016, 905). An entsprechenden Angaben fehlt es. Der Antragsteller hat weder mit der Antrags- noch mit der Beschwerdeschrift die Aussagen der vorgelegten Veröffentlichungen und Gutachten in Bezug zu den zahlreichen angegriffenen Wirkungsaussagen gesetzt. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Verfahren 6 W 97/18 berufen. Dort ging es nur um eine Wirkungsaussage bezüglich einer konkreten Indikation. Den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln konnte eindeutig entnommen werden, dass es jedenfalls für diese Indikation an jeglicher wissenschaftlichen Absicherung fehlte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Interesse des Antragstellers an der Eilentscheidung, soweit seinem Antrag nicht entsprochen wurde.