Beschluss
6 W 120/19
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0310.6W120.19.00
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Leitsätze
Sprechen ganz erhebliche Anzeichen dafür, dass eine Marke nur eingetragen worden ist, um Dritte mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen, kann der Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung auch im Eilverfahren geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 50.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sprechen ganz erhebliche Anzeichen dafür, dass eine Marke nur eingetragen worden ist, um Dritte mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen, kann der Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung auch im Eilverfahren geltend gemacht werden. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 50.000,00 €. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus § 4, 14 Abs. 2 Markengesetz nicht zu, weil aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift davon auszugehen ist, dass der Eintragung der Marke „HAWK“ das absolute Schutzhindernis der Bösgläubigkeit gemäß § 8 Abs.2 Markengesetz entgegensteht, was in diesem Eilverfahren als Einwand geltend gemacht werden kann und den Unterlassungsanspruch zu Fall bringt. Der Anmeldung der Verfügungsmarke ist eine Anmeldung der gleichen Marke durch den Antragsteller am 31.01.2007 vorausgegangen. Der Senat hat zu dieser Marke entschieden, dass die Markenanmeldung in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgte (Urteil vom 24.06.2010, …/10). Antragstellerin dieses Verfahrens war die A GmbH, die von dem hiesigen Antragsteller und seiner Mutter gegründet worden war. Die Gesellschaft ist seit dem 26.07.2011 aufgelöst. Der Senat gelangte zu der Überzeugung, dass es sich bei der dortigen Marke „HAWK“ um eine sogenannte Spekulationsmarke handelte, weil der Markeninhaber eine Vielzahl von Waren für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet hatte, hinsichtlich dieser Marken jedoch keinen ernsthaften Nutzungswillen hatte und Marken im wesentlich zu dem Zweck hortete, für Dritte, die identisch oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu überziehen. Insoweit schloss sich der Senat der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2010 (Az.: I-20 U 199/09) an. Aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift gilt für die Verfügungsmarke nichts Anderes. Diese Marke wurde von der Firma B Ltd. angemeldet, deren „Director“ der Antragsteller ist. Ein Director ist hinsichtlich der Funktion einem deutschen Geschäftsführer gleichzusetzen. Die Gesellschaft hat bislang keine Geschäfte getätigt und ist nicht nach außen im Geschäftsverkehr aufgetreten. Das Gesellschaftsvermögen beträgt seit der Gründung konstant lediglich 100 englische Pfund. Mitgesellschafter ist unter anderem C, der auch als Geschäftsführer der A GmbH fungierte. Diese Umstände belegen, dass die erneute Anmeldung der Marke „HAWK“ wiederum in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO.