Urteil
6 U 52/18
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0523.6U52.18.00
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Leitsätze
Im Rahmen des Geschäftsmodells zur Erstattung von Mehrwertsteuer an Nicht-EU-Bürger nach dem sog. Double-Sales-Verfahren stellt es grundsätzlich keine unlautere Behinderung dar, wenn Kunden, denen beim Kauf durch den Einzelhändler die Rechnung mit einem angehefteten Formular eines bestimmten Erstattungsunternehmen erhalten haben, von einem anderen Erstattungsunternehmen abgeworben werden. Dies gilt jedenfalls, wenn der Kunde beim Kauf aus seinem Verständnis heraus kein Vertragsverhältnis mit einem bestimmten Erstattungsunternehmen eingegangen ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das das am 08.03.2018 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangswollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Geschäftsmodells zur Erstattung von Mehrwertsteuer an Nicht-EU-Bürger nach dem sog. Double-Sales-Verfahren stellt es grundsätzlich keine unlautere Behinderung dar, wenn Kunden, denen beim Kauf durch den Einzelhändler die Rechnung mit einem angehefteten Formular eines bestimmten Erstattungsunternehmen erhalten haben, von einem anderen Erstattungsunternehmen abgeworben werden. Dies gilt jedenfalls, wenn der Kunde beim Kauf aus seinem Verständnis heraus kein Vertragsverhältnis mit einem bestimmten Erstattungsunternehmen eingegangen ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das das am 08.03.2018 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangswollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen unlauteren Behinderungswettbewerbs geltend. Die Parteien sind Dienstleister, die sich auf die Mehrwertsteuerrückerstattungen für ausländische Reisende spezialisiert haben. Die Erstattung der Mehrwertsteuer durch das Finanzamt kann auf zwei Wegen realisiert werden: Ein Weg ist der, dass der Kunde, der bei einem Einzelhändler Ware erworben hat, zusammen mit dem Kassenbeleg ein Tax-Free-Formular erhält und dieses vom Zoll abstempeln lässt. Sodann zahlt das Tax-Free-Unternehmen den „Refund“, das heißt den um eine Gebühr verminderten Betrag der Mehrwertsteuer an den Kunden aus. Die Rückerstattung erhält das Tax-Free-Unternehmen von dem Einzelhändler, der seinerseits die Rückerstattung gegenüber dem Finanzamt geltend macht. Dieses Verfahren nennt sich „Single-Sale-Verfahren“. Demgegenüber steht das „Double-Sales-Verfahren“. Hier wird das Tax-Free-Unternehmen selbst zum Steuerschuldner. Dies gelingt, indem der ausländische Reisende die Ware nicht von dem Einzelhändler erwirbt, sondern von dem Tax-Free-Unternehmen, welches sozusagen als Zwischenhändlerin eingeschaltet wird. Die Auszahlung des Refunds erfolgt auch in diesem Fall über das Tax-Free-Unternehmen, das die Rückerstattung der Mehrwertsteuer anschließend selbst gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Die Klägerin wendet gegenüber einigen Kooperationspartnern, so zum Beispiel A, das Singel-Sale-Verfahren an. Ansonsten praktiziert sie, ebenso wie die Beklagte, das Double-Sales-Verfahren. Dabei händigt die Klägerin ihre Tax-Free-Formulare den Einzelhändlern aus, die das Formular ihrerseits ausfüllen und an den Kassenbeleg heften. Der ausländische Reisende kann dann, nachdem der Zoll das Tax-Free-Formular abgestempelt hat, die Mehrwertsteuer beispielsweise am Flughafen an einem Schalter der Klägerin erstattet verlangen. Die Einzelhändler, die mit der Klägerin zusammenarbeiten, weisen hierauf durch ein Schild an der Ladentür und einen Aufsteller vor der Kasse hin, auf welchem steht: „Premier Tax-Free“. Lichtbilder hierzu hat der Klägervertreter als Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 30.10.2017 (Bl. 89 ff. d. A.) vorgelegt. Die Beklagte wendet ebenfalls das Double-Sales-Verfahren an und hat hierzu ein von ihr so bezeichnetes Vollmachts-Modell konstruiert. Dieses sieht vor, dass der ausländische Reisende von seiner Reiseleitung Tax-Free-Formulare der Beklagten erhält und damit bevollmächtigt wird, mit dem Einzelhändler Kaufverträge im Namen der Beklagten zu schließen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, ein sogenanntes „Hijacking“ von Tax-Free-Formularen der Klägerin zu betreiben. Sie fange die Kunden der Klägerin gezielt ab und entferne die Tax-Free-Formulare der Beklagten von den dazugehörigen Rechnungsbelegen, um die Belege mit ihren eigenen Tax-Free-Formularen zusammenzuheften. Die Klägerin konkretisiert ihren Vorwurf anhand von vier Vorfällen: 1. Am 16.11.2016 habe ein ausländischer Reisender bei der im Flughafen befindlichen Filiale von B eine Uhr gekauft und sei mit der Rechnung nebst angeheftetem Tax-Free-Formular der Klägerin zum Schalter der Beklagten gekommen. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe den Reisenden nicht etwa zur Klägerin geschickt, sondern das Formular von der Rechnung abgerissen und den Reisenden erneut in das Geschäft von B geschickt, damit er ein Formular der Beklagten ausfüllen und vom Zoll abstempeln lassen könne. Der Reisende sei in das Geschäft zurückgegangen und habe den Vorfall der Zeugin C, einer Mitarbeiterin von B, geschildert. Die Zeugin sei zusammen mit dem Reisenden zu dem Schalter der Beklagten gegangen, um der Mitarbeiterin zu sagen, dass dies nicht möglich sei. Nach einigem Hin und Her habe die Mitarbeiterin der Beklagten das Formular der Klägerin wieder herausgegeben. 2. Am 20. März 2017 habe ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge D den Schalter der Beklagten aufgesucht und dort eine Rechnung von A vorgelegt, die mit einem Tax-Free-Formular der Beklagten zusammengeheftet gewesen sei. Bei A handelt es sich nach den Angaben der Klägerin um ihren Exklusivpartner. Die Rechnung habe mehrere „Tacker“-Löcher aufgewiesen, woraus die Klägerin schließt, dass die Rechnung zunächst mit einem Formular der Klägerin verbunden war. Bei dem Reisenden, der die Rechnung von A erhalten hat, handelt es sich nach den Angaben der Beklagten um ein Mitglied einer Reisegruppe, deren Reiseleiter den Touristen Formulare der Beklagten ausgehändigt hatte. 3. Am 23.08.2017 habe ein ausländischer Reisender bei A in Stadt1 zwei Uhren gekauft. Der Klägerin sei die Kassenquittung mit samt einem angehefteten Tax-Free-Formular der Beklagten zugeleitet worden. Ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärung des Verkäufers verwende dieser ausschließlich die Tax-Free-Formulare der Klägerin. 4. Am 11.08.2017 habe ein chinesischer Kunde in den E Waren gekauft und die Quittungen hierzu der Klägerin zugeleitet, denen jedoch ein Tax-Free-Formular der Beklagten angeheftet gewesen sei. Es sei anhand von „Tacker“-Löchern zu erkennen gewesen, dass die Kassenquittungen zuvor mit einem anderen Dokument zusammengeheftet gewesen seien. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, im Wettbewerb Tax-Free-Formulare der Klägerin von den dazugehörigen Rechnungsbelegen der Geschäftspartner der Klägerin zu entfernen oder entfernen zu lassen. Das Landgericht hat zu dem oben unter 1. geschilderten Vorfall das Unternehmen B betreffend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Januar 2018 (Bl. 168 ff. d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb Tax-Free-Formulare der Klägerin von den dazugehörigen Rechnungsbelegen derjenigen Geschäftspartner der Klägerin zu entfernen oder entfernen zu lassen, die mit der Klägerin im Double-Sales-Verfahren verbunden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem unstreitigen Parteivortrag ergebe sich die konkrete Gefahr einer unlauteren geschäftlichen Handlung der Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. Sofern die Beklagte ausgefüllte Tax-Free-Formulare der Klägerin von Kassenbelegen entferne oder entfernen lasse, behindere sie die Klägerin in unlauterer Weise. Denn sie hindere die Klägerin am Nachweis einer rechtlich gesicherten Position. Sofern der Reisende von einem Geschäftspartner der Klägerin, für den das Double-Sales-Verfahren gelte, die Rechnung zusammen mit dem Formular der Klägerin ausgehändigt bekomme und dies annehme, sei die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits gegenüber dem Reisenden Verkäuferin geworden. Etwas anderes gelte, soweit die Klägerin mit ihren Kunden das Single-Sale-Verfahren anwende. In diesen Fällen habe die Klägerin, wenn der Reisende die Rechnung mit dem Formular der Klägerin erhalte, noch keine gefestigte Rechtsposition erlangt. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Beklagte beanstandet die Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr, weil sie sich lediglich gegen die Klage verteidigt habe, sich nicht aber berühmt habe. Im Übrigen handele es sich bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Sachverhalt um einen anderen Streitgegenstand als bei einem solchen, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist. Die Klage sei ausschließlich mit dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr begründet worden. Auch in der Sache sei ihre Verurteilung zu Unrecht erfolgt, weil ihr ein unlauteres Abfangen von Kunden nicht vorgeworfen werden könne. Der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte würde in eine rechtlich gesicherte Position der Klägerin eingreifen, wenn sie von einem Kassenbeleg ein Tax-Free-Formular der Klägerin entferne, sei unzutreffend. Der Tourist werde nicht durch die bloße Annahme des an die Rechnung gehefteten Tax-Free-Formulars der Klägerin ihr Kaufvertragspartner hinsichtlich des Warengeschäfts und der Vertrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer komme erst bei der Auszahlung am Schalter zustande. Es sei schon nicht plausibel, warum der Tourist durch die bloße Entgegennahme des Tax-Free-Formulars eine Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich der Ware mit der Klägerin abgeben sollte. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zu ihrer eigenen Berufung beantragt sie, das angefochtene Urteil abzuändern und zu erkennen: 1. Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im Wettbewerb Tax-Free-Formulare der Klägerin von den dazugehörigen Rechnungsbelegen auch derjenigen Geschäftspartner der Klägerin zu entfernen oder entfernen zu lassen, die mit der Klägerin im single-Sale-Verfahren verbunden sind. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 775,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Tax-Free-Formulare der Klägerin die Beklagte von den dazugehörigen Rechnungsbelegen der Geschäftspartner der Klägerin entfernt hat bzw. entfernen ließ. 4. Erforderlichenfalls: Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Ziffer 3. gemachten Angaben nach bestem Wissen an Eides statt zu versichern. 5. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin den sich aus der zu erteilenden Auskunft ergebenden und zu beziffernden Schaden zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ebenso wie im Double-Sales-Verfahren, in dem die Entgegennahme des Tax-Free-Formulars sowohl die Annahme des Kaufangebots als auch die Annahme des Angebots zur Abwicklung der Mehrwertsteuerrückerstattung darstelle, müsse auch im Single-Sale-Verfahren die Entgegennahme des Tax-Free-Formulars die Annahme des Angebots bezüglich der Mehrwertsteuerrückerstattung darstellen. Daher habe die Klägerin auch bei Anwendung des Single-Sale-Verfahrens im Moment der Entgegennahme der Kassenquittung nebst angeheftetem Tax-Free-Formular durch den Reisenden eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Der ausländische Reisende erhalte beim Single-Sale-Verfahren genauso wie im Double-Sales-Verfahren von dem Einzelhändler einen bedingten Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer abzüglich einer Bearbeitungsgebühr, dem die Klägerin dem Abnehmer dann bei seiner Ausreise erstattet, sofern er die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Demgegenüber ist die zulässige Berufung der Klägerin unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, es zu unterlassen, im Wettbewerbs Tax-Free-Formulare der Klägerin von den dazugehörigen Rechnungsbelegen derjenigen Geschäftspartner der Klägerin zu entfernen oder entfernen zu lassen, die mit der Klägerin im Double-Sales-Verfahren verbunden sind. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. a) Die Beklagte wendet sich mit Recht dagegen, dass das Landgericht seine Verurteilung auf den Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr gestützt hat. Zum einen hat die Beklagte sich keiner Rechte berühmt, sondern lediglich gegen die Klage verteidigt und dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nochmals klargestellt. Vor allem aber handelt es sich bei dem Verletzungsunterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr einerseits und dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr um verschiedene Streitgegenstände und damit um verschiedene prozessuale Ansprüche (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006, I ZR 121/03, Rd. 22 bei Juris - Schlank-Kapseln). Die Klägerin hat einen Verletzungsunterlassungsanspruch geltend gemacht, die sie auf die vier oben dargestellten Vorfälle gestützt hat. b) Ein solcher Verletzungsunterlassungsanspruch besteht nicht, weil der unstreitige und von der Klägerin bewiesene Sachverhalt keine unlautere Behinderung der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG belegt. Nach § 4 Nr. 4 UWG verboten ist eine Behinderung, die auch eine kundenbezogene Behinderung sein kann. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Mitbewerber kein Recht auf die Erhaltung seines Kundenstammes oder auf den Fortbestand von Vertragsverhältnissen hat. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen von Kunden, selbst wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt, liegt im Wesen des Wettbewerbs. Unlauter wird das Eindringen in einen fremden Kundenkreis erst, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 8. November 2001, I ZR 124/99 Rd. 23 - Mietwagenkostenersatz). Die Klägerin erlangt in Bezug auf diejenigen Kunden, die Ware von einem Einzelhändler erwerben, der vertraglich mit der Klägerin im Rahmen des Double-Sales-Verfahren verbunden ist, keine rechtlich gesicherte Position in dem Moment, in dem der Kunde den Kassenbeleg entgegennimmt, dem ein Tax-Free-Formular der Klägerin angeheftet ist. Der Klägerin kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, durch die Entgegennahme des Tax-Free-Formulars der Beklagten im Ladengeschäft des Einzelhändlers nehme der ausländische Kunde das Kaufangebot der Klägerin an. Dem ausländischen Kunden, der sich die Mehrwertsteuer erstatten lassen möchte, ist bewusst, dass er hierfür neben dem Kassenbeleg des Einzelhändlers ein von dem Händler ausgefülltes und abgezeichnetes Tax-Free-Formular benötigt. Es ist schon fraglich, ob der ausländische Kunde in dem Moment, in welchem er das Tax-Free-Formular ausgehändigt bekommt, Wert darauf legt, welches Tax-Free-Unternehmen ihm die Mehrwertsteuer erstattet, da jedenfalls der von den Parteien gezahlte Refund gleich hoch ist. Jedenfalls aber ist es dem ausländischen Kunden gleichgültig, ob das Tax-Free-Unternehmen mit dem Einzelhändler im Wege des Single-Sale-Verfahren verbunden ist oder im Wege des Double-Sales-Verfahren. Denn dies berührt allein die Frage, ob der Händler oder dass Tax-Free-Unternehmen die Mehrwertsteuererstattung gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann, die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Reisenden hingegen in keiner Weise. Ihm ist nicht bewusst, dass der Einzelhändler mit der Klägerin über das Double-Sales-Verfahren verbunden ist und er deshalb die Ware nicht von dem Einzelhändler erwerben soll, sondern im Wege eines Streckengeschäfts über die Klägerin. Demzufolge kann in die Entgegennahme des Formulars nicht eine konkludente Willenserklärung des Inhalts hineingelesen werden, dass der Kunde das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit der Klägerin annimmt. Daran ändert auch das Hinweisschild an der Ladentür und vor der Kasse mit dem Firmennamen der Klägerin nichts. Soweit in der Angabe „Premier Tax Free“ überhaupt eine Unternehmensbezeichnung erkannt wird, gibt dieses Hinweisschild jedenfalls keine Auskunft über die rechtliche Konstruktion des Double-Sales-Verfahren. Dass dem ausländischen Kunden diese Zusammenhänge auf anderem Weg erläutert werden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es besteht auch keine Veranlassung, ihr hierzu Schriftsatznachlass zu gewähren. Bereits in der Klageerwiderung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, das Geschäft der Mehrwertsteuerrückerstattung sei losgelöst vom Kaufvertrag über die Waren zu sehen. Das Tax-Free-Unternehmen biete dem Touristen den Ankauf des Kassenbons bei gleichzeitiger Rückgabe des Tax-Free-Formulars an (Seite 13 der Klageerwiderung). Damit bringt sie zum Ausdruck, dass nach ihrer Auffassung der ausländische Reisende erst dann zum Kunden eines bestimmten Tax-Free-Unternehmens wird, wenn es ihm den Kassenbeleg verbunden mit dem Tax-Free-Formular aushändigt. Die Klägerin hat darauf in ihrer Replik vom 30.10.2017 auch reagiert, indem sie die Verwendung des Aufklebers an der Ladentür und des Hinweisschilds vor der Kasse gemäß Anlage K 6 zu diesem Schriftsatz als ausreichend bezeichnet, um Kunden über die Verkaufskette zu informieren. Sollte der Einzelhändler den ausländischen Kunden noch auf anderen Wegen über das Double-Sales-Verfahren und die damit einhergehende Verkaufskette informieren, so hätte die Beklagte Anlass gehabt, dies im Zusammenhang mit dem Vortrag zur Anlage K 6 darzulegen. Das hat sie jedoch nicht getan, ebenso wenig in der Berufungsinstanz, obwohl die Beklagte bereits mit ihrer Berufungsbegründung der Auffassung des Landgerichts unter II. 2. dezidiert entgegengetreten ist (Seite 11 ff. d. Berufungsbegründung). Demgegenüber enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 21.05.2019 keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag, weshalb der Klägerin auch insoweit ein Schriftsatznachlass nicht zu gewähren war. Da zwischen der Klägerin und dem ausländischen Kunden durch die Aushändigung des Kassenbelegs verbunden mit dem Tax-Free-Formular der Klägerin durch den Einzelhändler weder ein Kaufvertrag noch ein sonstiges Vertragsverhältnis zustande kommt, hat die Klägerin in Bezug auf diesen Kunden zu diesem Zeitpunkt keinerlei rechtlich gesicherte Position, die die Beklagte zu beachten hätte. Daher deuten die oben unter 3. und 4. geschilderten Vorfälle nicht auf einen unlauteren Behinderungswettbewerb hin. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass die ausländischen Kunden, die für ihre Ware einen Kassenbeleg verbunden mit dem Tax-Free-Formular der Klägerin erhalten, sich rein tatsächlich in einer gewissen Nähe zu der Klägerin befinden, wäre es nicht unlauter, wenn die Beklagte an diese Kunden herantritt. Bei dem unter 1. genannten Vorfall könnte erwogen werden, ob ein Fall unlauterer Behinderung vorliegt, weil die Mitarbeiterin der Beklagten dem Kunden, der ihr einen Kassenbeleg verbunden mit dem Tax-Free-Formular der Klägerin vorlegt, nicht zum Schalter der Klägerin weiterleitete. Jedoch hat die Klägerin ihren Vortrag, der Kunde sei aufgrund eines Versehens zum Schalter der Beklagten gegangen, nicht bewiesen. Denn die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin F hat ausgesagt, der Kunde sein von G, einem Unternehmen, das mit der Klägerin zusammenarbeitet, zu ihr gekommen, weil er unbedingt Bargeld haben wollte. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sie, im Unterschied zur Klägerin, den Refund bar auszahlt. Wenn es sich aber so verhielt, hatte der Kunde den Schalter der Beklagten nicht aus Versehen aufgesucht, sondern sich bewusst gegen eine Mehrwertsteuerrückerstattung durch die Klägerin entschieden. 2. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat, soweit Tax-Free-Formulare der Klägerin von Rechnungsbelegen solcher Einzelhändler entfernt wurden, die mit der Klägerin im Wege des Single-Sale-Verfahren zusammenarbeiten, wie beispielsweise A. Insoweit stützt die Klägerin ihre Klage auf den oben unter I. 2. dargestellten Vorfall. Auch hier ist ein Fall unlauteren Behinderungswettbewerbs gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG nicht erkennbar. Die Klägerin hat schon nicht schlüssig dargetan, dass an der betreffenden Rechnung zunächst ein Tax-Free-Formular von ihr angeheftet war. Die Tatsache, dass die Rechnung mehrere „Tacker“-Löcher aufgewiesen haben soll, belegt zwar, dass an die Rechnung ein Dokument angeheftet war, welches wieder entfernt wurde. Dabei muss es sich aber nicht um ein Tax-Free-Formular der Klägerin gehandelt haben. Dies gleichwohl unterstellt, läge dennoch kein unlauterer Behinderungswettbewerb vor. Denn der betreffende Kunde I stand, da er den Schalter der Klägerin nicht aufgesucht hat, nicht in einer rechtlichen Beziehung zur Klägerin, er war nicht einmal ihr potentieller Kunde. Die Frage eines etwaigen Verbundenseins über den Abschluss eines Kaufvertrages stellt sich bei dem Single-Sale-Verfahren nicht. Der Kunde kauft die Ware unstreitig von dem Händler und lässt sich ein Formular für die Erstattung der Mehrwertsteuer aushändigen. Damit hat der Kunde noch keinen Rechtsbindungswillen dahingehend zum Ausdruck gebracht, die Mehrwertsteuerrückerstattung über das betreffende Tax-Free-Unternehmen abzuwickeln. Ein solcher Rechtsbindungswille ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil der Einzelhändler ein für den ausländischen Kunden erkennbares Interesse daran hat, dass der Refund von einem bestimmten Tax-Free-Unternehmen ausgezahlt wird. Selbst wenn dies doch der Fall sein sollte, würde daraus noch nicht folgen, dass die Beklagte die Klägerin unlauter behindert, indem sie das Formular von dem Rechnungsbeleg entfernt. Sollte dies etwa auf Wunsch des Kunden geschehen, etwa weil er sich den Refund bar auszahlen lassen möchte, könnte dies nicht der Beklagten vorgeworfen werden. Der Auffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden, der Kaufvertrag zwischen dem Einzelhändler und dem ausländischen Kunden beinhalte einen bedingten Preisnachlass, wobei die Gewährung des Preisnachlasses vertraglich auf die Klägerin ausgelagert sei. Weder ist für den ausländischen Kunden ersichtlich noch bestehen objektiv Anhaltspunkte dafür, dass er einen Kaufvertrag mit bedingtem Preisnachlass abschließt. Der Kunde zahlt den vollen Preis. Die Mehrwertsteuerrückerstattung wird auch nicht dadurch zum Bestandteil des Kaufvertrages, dass dem Kassenbeleg ein Tax-Free Formular angeheftet wird. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin den Refund namens und im Auftrag des Einzelhändlers auszahlt. Vielmehr sind der Abschluss des Kaufvertrages und die Erstattung der Mehrwertsteuer zwei rechtlich selbständige Vorgänge. Mithin war der Kunde I vertraglich nicht mit der Klägerin verbunden; er war nicht ihr Kunde. In einem etwaigen Entfernen des Tax-Free-Formulars der Klägerin von dem Rechnungsbeleg liegt daher, da sonstige die Unlauterkeit begründenden Umstände nicht ersichtlich sind, kein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.