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Beschluss

6 W 119/15

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0611.6W119.15.00
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Leitsätze
Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in Wettbewerbssachen sind erstattungsfähig, wenn Tätigkeiten erforderlich wurden, die - wie etwa Recherchen zum vorbekannten Formenschatz - zum typischen Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 3.220,80 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in Wettbewerbssachen sind erstattungsfähig, wenn Tätigkeiten erforderlich wurden, die - wie etwa Recherchen zum vorbekannten Formenschatz - zum typischen Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören. Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 3.220,80 €. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch die Einzelrichterin zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Klägerin beanstandet mit der Beschwerde die Festsetzung der Kosten für die Mitwirkung des Patentanwalts auf Beklagtenseite. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kosten für die Mitwirkung des Patentanwalts erstattungsfähig sind. Zwar handelt es sich unstreitig weder um eine Markenstreitsache noch um eine Designstreitsache. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Juristisches Büro 1997, 599; Beschluss vom 20.09.2006 - 6 W 185/06, Beschluss vom 04.11.2008 - 6 W 68/08, Beschluss vom 12.10.2010 - 6 W 132/10) kann in Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - die Einschaltung eines Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich wurden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Durchführung von Recherchen zum Formenschatz (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, I ZR 196/10, Rdz. 24 bei juris). Solche Recherchen hat der Patentanwalt vorgenommen, wie sich auf Seite 6 ff. der Klageerwiderung ergibt. Die Patentanwaltskosten in Höhe von 3.220,80 € (Verfahrensgebühr) waren daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig und mithin erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.