Urteil
6 U 108/18
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0627.6U108.18.00
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Leitsätze
Ein Unternehmen, das sog. echte Gruppenversicherungsverträge abschließt, bedarf hierfür auch dann keiner Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, wenn der Gruppenversicherungsvertrag dazu dient, einem nicht bestimmbaren Kreis von Personen Versicherungsschutz zu verschaffen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.06.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangswollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unternehmen, das sog. echte Gruppenversicherungsverträge abschließt, bedarf hierfür auch dann keiner Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, wenn der Gruppenversicherungsvertrag dazu dient, einem nicht bestimmbaren Kreis von Personen Versicherungsschutz zu verschaffen. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.06.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangswollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Erstinstanzlich hat der Kläger von der Beklagten verlangt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern Verträge, wie in der Anlage K 1 wiedergegeben, über den Beitritt in eine Versichertengemeinschaft anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne über die zur Versicherungsvermittlung erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3a UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung nicht zu, weil die Beklagte keine Vermittlungen von Versicherungen betreibe und damit eine Erlaubnispflicht nicht bestehe. Denn sie sei Versicherungsnehmerin. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Tatsache, dass die Beklagte mit der A-AG einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe und daher selbst Versicherungsnehmerin sei, stehe ihrer Einordnung als Versicherungsvermittler nicht entgegen. Denn Versicherungsvermittler sei auch, wer gewerbsmäßig für einen Dritten Versicherungsschutz beschaffe, ohne selbst Versicherer zu sein. Hilfsweise, für den Fall, dass die Eigenschaft als Versicherungsvermittler verneint werde, vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte sei als Versicherer zu behandeln und bedürfe daher der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Denn die Beklagte trete selbst als Versicherer auf. Dies ergebe sich aus der streitgegenständlichen Beitrittserklärung, in der es heißt: „Mit Ihrer Unterschrift treten Sie in die Mitgliedergemeinschaft ein, ohne dass Ihnen eine gesonderte Aufnahmeerklärung übermittelt wird. Der Leistungsanspruch besteht ab Datum der Unterschrift, wenn der Jahresbetrag rechtzeitig abgebucht werden kann.“ Bestätigt werde dies durch das Anschreiben an einen Kunden, in dem die Beklagte schreibe: „Sie haben ab sofort vollständigen Anspruch auf das umfangreiche Leistungsangebot unserer Auslandsreise-Krankenversicherung, das Sie sorglos und unbekümmert reisen lässt.“ Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern Verträge, wie in Anlage K1 wiedergegeben, über den Beitritt in eine Versicherungsgemeinschaft anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne über die zur Versicherungsvermittlung erforderliche Erlaubnis zu verfügen, hilfsweise: ohne über eine Erlaubnis als Versicherungsunternehmen zu verfügen. II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem Hauptantrag ist die Klage unbegründet; ein entsprechender Unterlassungsanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 3a UWG, 34d Abs. 1 Gewerbeordnung. Nach dem Wortlaut des § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung ist Versicherungsvermittler, wer kraft rechtsgeschäftlicher Rechtsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet oder abwickelt, ohne Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein (Bundestags-Drucksache 16/1935, Seite 18, linke Spalte unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IV a ZR 190/83). Hierunter lässt sich die Beklagte nicht fassen, weil sie selbst ausweislich des Gruppenversicherungsvertrages mit der A-AG Versicherungsnehmerin ist. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, Versicherungsvermittler sei auch, wer gewerbsmäßig für einen Dritten Versicherungsschutz beschaffe, ohne selbst Versicherer zu sein, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Definition ist mit dem Wortlaut des § 34d Gewerbeordnung nicht vereinbar. Danach wird derjenige, der Versicherungen vermittelt, gerade nicht selbst Partei des Versicherungsvertrages. Da sich mithin die Tätigkeit der Beklagten außerhalb der Grenzen des möglichen Wortsinns des § 34d Gewerbeordnung bewegt, bleibt die Frage, ob eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommt. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt. Denn das Versicherungsvertragsgesetz sieht Gruppenversicherungsverträge vor (§ 43 VVG). Hier wird zwischen unechten Gruppenversicherungsverträgen, bei denen die einzelnen Mitglieder der Versicherten selbst Versicherungsnehmer sind, und echten Gruppenversicherungsverträgen, bei denen die Firmen bzw. Verbände Versicherungsnehmer sind, unterschieden (Prölss/Martin-Schneider, VVG 30. Aufl., Vor § 150 Rdn. 31). Danach handelt es sich um einen echten Gruppenversicherungsvertrag. Wenn aber das Versicherungsvertragsgesetz eine solche Vertragsgestaltung, also eine Versicherung für fremde Rechnung (§ 43 VVG), kennt, spricht dies dagegen, den Gruppenversicherungsnehmer einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Gewerbeordnung gleichzustellen (so wohl auch OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2018, 9 U 805/18, Seite 10). Der Kläger hält dem entgegen, die Vertragsgestaltung der Gruppenversicherung sei nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Gruppenversicherungsvertrag geschlossen wäre, um einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis im Rahmen einer anderweitig angebotenen Dienstleistung Versicherungskonditionen zu verschaffen. Diese Einschränkung lässt sich dem Versicherungsvertragsgesetz jedoch nicht entnehmen. Im Übrigen erbringt die Beklagte ihren Kunden gegenüber mit der tatsächlichen Organisation und Durchführung eines Rücktransportes im Krankheitsfall sowie dem Bereitstellen einer „Alarmzentrale“ eigenständige, über den Leistungsumfang der Gruppenversicherung hinausgehende Leistungen (OLG Koblenz a.a.O., Seite 12). § 34d Gewerbeordnung ist demnach auf den vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar. Die Klage kann auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 3a UWG, 8 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Gemäß § 8 Abs. 1 VAG bedürfen Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Der Kläger argumentiert, wenn die Beklagte nicht Versicherungsvermittlerin sei, müsse sie als Versicherer betrachtet werden und bedürfe daher der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Für die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde bedarf, kommt es jedoch nicht darauf an, ob ein Unternehmen im Rahmen seiner Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung möglicherweise den unzutreffenden Eindruck erweckt, ein Versicherer zu sein. Denn das VAG gilt gemäß § 1 Abs.1 Nr. 1 für Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nr. 33 und 34 VAG und mithin für Unternehmen, die tatsächlich den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben. Eine möglicherweise irreführende Vertragsgestaltung mag zivilrechtliche Ansprüche auslösen, nicht aber die Pflicht, die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde einzuholen. Im Übrigen lässt sich dem Internetauftritt der Beklagten durchaus entnehmen, dass der Versicherungsschutz nicht durch sie, sondern durch ihren Versicherer gewährt wird. Das ergibt sich zum einen aus dem Text auf der ersten Seite unten links, wo sich der Kunden damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte Daten „an den Versicherer weitergibt“. Zum anderen ergibt sich dies daraus, dass unter der Überschrift „Ihre Vorteile“ auf die A-AG hingewiesen wird. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.