Beschluss
6 W 46/19
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0701.6W46.19.00
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Leitsätze
1. Besteht für die Gerichtsgebühren eine Festgebühr, ist auf Antrag der Wert der anwaltli-chen Tätigkeit festzusetzen (§ 33 RVG). Für die Beschwerde hiergegen gilt die Vorschrift des § 33 I RVG.
2. Der Wert des Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ist im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts im Erkenntnisverfahren zu bemessen. Gibt der Gläubiger für das Vollstreckungsverfahren einen Wert an, der deutlich über dem Wert des Erkenntnisverfahrens liegt, kommt dem grundsätzlich keine indizielle Bedeutung für das mit dem Vollstreckungsverfahren verfolgte Interesse zu; jedoch bilden etwaige Angaben des Vollstreckungsgläubigers zur (Mindest-)Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes die untere Grenze für den Wert des Vollstreckungsverfahrens (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
Tenor
1.) Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Ordnungsmittelverfahren wird auf 27.000 € festgesetzt.
2.) Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die Gebühr nach Nr. 1812 VV-GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht für die Gerichtsgebühren eine Festgebühr, ist auf Antrag der Wert der anwaltli-chen Tätigkeit festzusetzen (§ 33 RVG). Für die Beschwerde hiergegen gilt die Vorschrift des § 33 I RVG. 2. Der Wert des Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ist im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts im Erkenntnisverfahren zu bemessen. Gibt der Gläubiger für das Vollstreckungsverfahren einen Wert an, der deutlich über dem Wert des Erkenntnisverfahrens liegt, kommt dem grundsätzlich keine indizielle Bedeutung für das mit dem Vollstreckungsverfahren verfolgte Interesse zu; jedoch bilden etwaige Angaben des Vollstreckungsgläubigers zur (Mindest-)Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes die untere Grenze für den Wert des Vollstreckungsverfahrens (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). 1.) Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Ordnungsmittelverfahren wird auf 27.000 € festgesetzt. 2.) Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3.) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die Gebühr nach Nr. 1812 VV-GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller hat auf Grundlage einer einstweiligen Verfügung, deren Wert mit 20.000 € festgesetzt wurde, einen Ordnungsmittelantrag gestellt, dessen Wert er mit Antragstellung mit 30.000 € angegeben hat. Im späteren Verlauf des Verfahren hat er weitere Verstöße eingeführt und zugleich angegeben, die insgesamt verfahrensgegenständlichen Verstöße rechtfertigten ein Ordnungsgeld in Höhe von 27.000 €. Nachdem die Parteien in einem Vergleich u.a. auch das Ordnungsmittelverfahren dahingehend abgegolten haben, dass die Antragsgegnerin einen Betrag von 10.000 € an gemeinnützige Organisationen zahlt, hat das Landgericht den Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens auf 10.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der eine Festsetzung auf 67.000 € (Wert des abgeschlossenen Vergleichs) begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Gebührenstreitwert ist auf 27.000 € festzusetzen. 1.) Die Beschwerde ist nach § 33 III 1 RVG zulässig; die Beschwerdefrist nach § 33 III 3 RVG ist gewahrt. a) Das Landgericht hat in der Sache nicht den Gebührenstreitwert nach § 63 II 1 GKG, sondern den Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festgesetzt. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Voraussetzung für die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist, dass die in Betracht kommende (Gerichts-)Gebühr nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG: „Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten“; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 63 Rn. 8, 16). Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren, weil hinsichtlich des Ordnungsmittelverfahrens nach Nr. 2111 GKG-KV (nur) eine Festgebühr in Höhe von 20,-- Euro anfällt (vgl. VGH München Beschl. v. 4.11.2016 - 9 C 16.1684, BeckRS 2016, 54919) Hier ist jedoch davon auszugehen, dass das Landgericht trotz der missverständlichen Formulierung als „Gebührenstreitwert“ tatsächlich den Wert der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen wollte. Hierfür spricht insbesondere der Verweis auf § 25 I Nr. 3 RVG. b) Im Übrigen wäre auch für den Fall, dass das Landgericht tatsächlich den Gebührenstreitwert festsetzen wollte, die Beschwerde nach 68 I GKG zulässig. Soweit vertreten wird, es fehle an einer Beschwer, da nur die Gerichtsgebühren (fehlerhaft) und die Anwaltsgebühren nicht festgesetzt worden seien, wird durch den Beschluss jedenfalls der Rechtsschein gesetzt, dass der Gebührenstreitwert für die Rechtsanwaltsgebühren bindend ist. c) Schließlich ist auch der Beschwerdewert von 200 € (§ 33 II 1 RVG) erreicht. Der Antragsteller ist auf Grundlage des festgesetzten Streitwertes in Höhe von 348,75 € beschwert (Differenz der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus 10.000 € bzw. 67.000 €). 2.) In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Ordnungsmittelverfahren beträgt 27.000 €. a) Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Nach der ständigen Praxis des erkennenden Senats bleibt dieses Interesse regelmäßig hinter dem Streitwert des zum Erlass des Titels führenden Erkenntnisverfahrens zurück. Denn die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots ist die dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens und daher für den Unterlassungsgläubiger von höherer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Verstöße gegen dieses Verbot. Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens ist daher im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts zu bemessen (vgl. Senat GRUR 2019, 216 – Lagerräumung, Rn. 3; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 5.15 mwN; Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Rdz. 40 zu Kap. 49 m.w.N.). Allerdings kann insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes (vgl. Senat a.a.O.; Teplitzky-Feddersen a.a.O.). Handelt es sich um die Vollstreckung aus einem Verfügungstitel, ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Bruchteil der Streitwert des Eilverfahrens. Denn das mit dem Vollstreckungsantrag verfolgte Interesse, den Schuldner zur künftigen Beachtung des Titels anzuhalten, ist - ebenso wie das Interesse an der Erwirkung einer Unterlassungsverfügung selbst - geringer zu bewerten, wenn der Titel nur vorläufiger Natur ist (vgl. Senat a.a.O. Rn. 4). Hat allerdings der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Mindestangaben zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes gemacht, bildet dieser Mindestbetrag die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrags nach § 890 ZPO (vgl. Senat a.a.O. Rn. 5). Zwar besteht zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und der Ordnungsgeldhöhe kein unmittelbarer Zusammenhang; insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass etwa bei besonders gravierenden und wiederholt begangenen Verstößen Ordnungsgelder verhängt werden können, die das nach den vorstehenden Grundsätzen zu bewertende Vollstreckungsinteresse übersteigen. Da jedoch Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 511 - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag), kann in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht geringer sein als das verlangte Mindestordnungsgeld. b) Danach entspricht der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 10.000 Euro nicht dem Interesse des Antragstellers an dem gestellten Vollstreckungsantrag. Der Verweis auf den vergleichsweise von der Antragsgegnerin zur Abgeltung des Ordnungsmittelverfahrens an gemeinnützigen Organisationen gezahlte Betrag kann schon deshalb kein Anhaltspunkt für den Wert des Ordnungsmittelverfahrens sein, weil ein Vergleich regelmäßig durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien gekennzeichnet ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selber mit Stellung seines Ordnungsmittelantrages einen Wert von 30.000 € angegeben hat. Dies bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein Indiz für den Wert der Sache (Senat, Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10, BeckRS 2012, 4659), weil zu Beginn des Verfahrens über den Erfolg der Klage meist keine Gewissheit besteht, so dass im Falle des Unterliegens eine zu hohe Streitwertangabe und im Falle des Obsiegens eine zu niedrige Streitwertangabe für die Partei oder deren Prozessbevollmächtigten mit Nachteilen verbunden sein kann. Dies begründet eine gewisse Vermutung dafür, dass zu diesem Zeitpunkt geäußerte Vorstellungen über die Streitwerthöhe dem tatsächlichen Interesse des Klägers entsprechen; dies gilt erst recht, wenn auch die Gegenseite gegen diese Angaben keine Einwände erhebt Gleichwohl sieht der Senat keinen Anlass, hier einen über 27.000 € hinausgehenden Streitwert festzusetzen. Dies entspricht nämlich dem vom Antragsteller im Schriftsatz vom 08.01.2015 vorgeschlagenen Gesamtordnungsgeld. Die vom Antragsteller angeführten weiteren Verstöße waren bei dieser Angabe des Antragstellers schon erfasst. Sieht der Antragsteller also selber ein Ordnungsmittel von 27.000 € als angemessen an, bildet dies wiederum ein erhebliches Indiz für Wert des Ordnungsmittelverfahrens aus Antragstellersicht. Für eine weitere Erhöhung besteht keine Grundlage. Der von dem Antragsteller angegebene Wert von 30.000 € ist nämlich schon als deutlich überhöht anzusehen, da er den Wert des Eilverfahrens deutlich übersteigt. Dies gilt erst recht für den von dem Antragsteller mit der Beschwerde erstrebten Wert von 67.500 €. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dieser Wert sei für den Vergleich festgesetzt worden, übersieht er, dass mit dem Vergleich eine Mehrzahl weiterer Streitgegenstände erledigt worden ist (u.a. die Hauptsache zum hiesigen Eilverfahren, Auskunft, drei weitere Verfahren vor dem LG Stadt1 und LG Stadt2), so dass sich nur ein Bruchteil des Wertes von 67.000 € überhaupt auf das mit verglichene Ordnungsmittelverfahren beziehen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 IX RVG i.V.m. Nr. 1812 VV-GKG. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§ 33 IV 3 RVG).