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Beschluss

6 W 50/19

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0722.6W50.19.00
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Leitsätze
Hat nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, gegen die sich der Antragsgegner in der Sache verteidigt hat, das Berufungsgericht in einem Hinweis zu erkennen gegeben, dass die einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist voraussichtlich keinen Bestand haben werde, hat der Antragsteller Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO; er ist unter diesen Umständen grundsätzlich nicht gehalten, vor Klageerhebung den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten oder den Antragsgegner nochmals abzumahnen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, gegen die sich der Antragsgegner in der Sache verteidigt hat, das Berufungsgericht in einem Hinweis zu erkennen gegeben, dass die einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist voraussichtlich keinen Bestand haben werde, hat der Antragsteller Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO; er ist unter diesen Umständen grundsätzlich nicht gehalten, vor Klageerhebung den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten oder den Antragsgegner nochmals abzumahnen. Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Beklagten. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Beklagten mit zutreffender Begründung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil der Beklagte zwar den Klageanspruch sofort anerkannt, jedoch Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (§ 93 ZPO). Insbesondere war der Kläger im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gehalten, vor Klageerhebung den Ausgang des anhängigen Eilverfahrens abzuwarten. Zwar ist der Unterlassungsgläubiger im Rahmen der Beurteilung nach § 93 ZPO grundsätzlich verpflichtet, nach erfolgreichem Abschluss eines Eilverfahrens und dem Ablauf einer Wartefrist dem Schuldner zunächst durch ein Abschlussschreiben Gelegenheit geben, die einstweilige Verfügung durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner im Eilverfahren dem Unterlassungsbegehren in der Sache entgegengetreten ist; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensausgang und insbesondere das Urteil beim Schuldner einen Auffassungswandel herbeigeführt haben (vgl. Senat, Beschl. v. 8.5.2018 – 6 U 147/17, juris-Rn. 18 m.w.N.). Ebenso kann der Gläubiger im Kosteninteresse des Schuldners gehalten sein, nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst den rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens abzuwarten; dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Klageerhebung parallel zum Eilverfahren sogar den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen kann (vgl. Senat WRP 2007, 556). Dies gilt aber dann nicht, wenn für die Erhebung der Hauptsacheklage nachvollziehbare Gründe bestehen. Solche nachvollziehbaren Gründe für die Erhebung der Hauptsacheklage vor Abschluss des Eilverfahrens ergaben sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Senat vor der Klageerhebung im parallelen Eilverfahren durch einen Hinweis unzweifelhaft zu erkennen gegeben hatte, dass die erlassene Urteilsverfügung mangels ausreichender Vollziehung keinen Bestand haben werde. Unter diesen Umständen konnte vom Kläger nicht erwartet werden, mit der Erhebung der Hauptsacheklage bis zum Abschluss des Eilverfahrens abzuwarten. Denn die Aussicht, das Unterlassungsbegehren im Eilverfahren erfolgreich durchsetzen zu können, waren nach dem Hinweis zumindest so gering, dass es sachlich nachvollziehbar erscheint, wenn der Kläger vorsorglich bereits die Hauptsacheklage erhoben hat. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger auf den Hinweis des Senats den Eilantrag nicht sofort zurückgenommen, sondern sein Verfügungsbegehren trotz dieses Hinweises weiterverfolgt hat. Auch für eine - erneute – Abmahnung bestand kein Anlass, weil nach der Verteidigung des Beklagten im Eilverfahren eine solche Abmahnung aus der Sicht des Klägers aussichtslos erscheinen musste. Der Kläger hätte daher selbst nach einer Rücknahme des Eilantrages sofort die Hauptsacheklage erheben können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.