Beschluss
6 W 61/19
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0805.6W61.19.00
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Leitsätze
Das Interesse eines Verbandes an der Untersagung eines Wettbewerbsverstoßes ist in der Regel wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers zu bewerten. Verteidigt daher der Prozessbevollmächtigte des Verbandes einen von ihm zu Beginn des Verfahrens vorgeschlagenen Streitwert mit der Begründung, das Verbandsinteresse sei deutlich höher zu bewerten als das Interesse eines bedeutenden Mitbewerbers, ist der Streitwert geringer festzusetzen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Interesse eines Verbandes an der Untersagung eines Wettbewerbsverstoßes ist in der Regel wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers zu bewerten. Verteidigt daher der Prozessbevollmächtigte des Verbandes einen von ihm zu Beginn des Verfahrens vorgeschlagenen Streitwert mit der Begründung, das Verbandsinteresse sei deutlich höher zu bewerten als das Interesse eines bedeutenden Mitbewerbers, ist der Streitwert geringer festzusetzen. Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Gegenstand des Verfahrens war ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, der sich gegen die Täuschung über den gewerblichen Charakter von KfZ-Angeboten des Antragsgegners richtete. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift einen Streitwert in Höhe von € 20.000,00 vorgeschlagen. Diesem Vorschlag hat das Landgericht entsprochen. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH GRUR 2017, 212 - Finanzsanierung). In zeitlicher Hinsicht ist auf das Interesse zum Zeitpunkt der Einreichung des Verfügungsantrags abzustellen (§ 40 GKG). Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10) der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu. Die Streitwertangabe des Antragstellers erscheint vorliegend nicht von vornherein übersetzt. Es ist von einem nicht unerheblichen Angriffsfaktor auszugehen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lagen bereits acht Verstöße vor. Das Interesse des Antragstellers an der zukünftigen Unterlassung ist daher entsprechend hoch zu bewerten. Allerdings hat der Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 10.7.2019 unter Wiedergabe einer Entscheidung des Landgerichts Stadt1 ausgeführt, das Verbandsinteresse des Antragstellers sei deutlich höher zu bewerten als das Interesse eines bedeutenden Mitbewerbers. Dies trifft nicht zu. Das Unterlassungsinteresse von Verbänden, denen eine hohe Zahl an Mitbewerbern angehört, ist wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers zu bewerten (BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse). Aus der im Schriftsatz vom 10.7.2019 - durch Wiedergabe der Entscheidung des Landgerichts Stadt1 - in Bezug genommen Kommentierung (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 5.8) ergibt sich nichts anderes; auch dort heißt es im Gegenteil ausdrücklich, dass das Interesse eines Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten sei wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers. Da nach den Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 10.7.2019 davon ausgegangen werden muss, dass in die Streitwertangabe in der Antragsschrift zu Unrecht ein vermeintlich höheres Verbandsinteresse eingeflossen ist, war der Streitwert entsprechend, nämlich auf einen Betrag von 15.000,- €, zu reduzieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 574 ZPO, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG).