Urteil
6 U 158/18
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0808.6U158.18.00
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Leitsätze
1. Einem ausländischen Fachverband ist es nicht per se zuzumuten, eine Organisation zu unterhalten, die ihn in die Lage versetzt, Wettbewerbsverstöße im Ausland (hier: Deutschland) unter Anwendung ausländischen Rechts zu bewerten und zu verfolgen; die für eine Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sind daher ersatzfähig.
2. Legt der Kläger die konkreten Umstände eines Testkaufs vor, kann der Betreiber einer Verkaufsplattform den klägerischen Vortrag dann nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn nicht die Lieferanten des Beklagten Vertragspartner der Endkunden werden, sondern dieser selber.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.08.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen, nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20%, die Beklagte zu 80% zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem ausländischen Fachverband ist es nicht per se zuzumuten, eine Organisation zu unterhalten, die ihn in die Lage versetzt, Wettbewerbsverstöße im Ausland (hier: Deutschland) unter Anwendung ausländischen Rechts zu bewerten und zu verfolgen; die für eine Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sind daher ersatzfähig. 2. Legt der Kläger die konkreten Umstände eines Testkaufs vor, kann der Betreiber einer Verkaufsplattform den klägerischen Vortrag dann nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn nicht die Lieferanten des Beklagten Vertragspartner der Endkunden werden, sondern dieser selber. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.08.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen, nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20%, die Beklagte zu 80% zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der im Tenor näher bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Uhren, deren Herstellung nicht im schweizerischen Kanton Genf erfolgt ist, die Bezeichnung „Geneva“ zu benutzen, insbesondere so gekennzeichnete Uhren einzuführen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. Es hat die Beklagte weiter verurteilt, Auskünfte über die betreffenden Handlungen zu erteilen und an den Kläger 2.962,80 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 13.12.2017 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Ursprünglich war die Berufung des Weiteren gegen einen vom Landgericht ebenfalls tenorierten Vernichtungsanspruch gerichtet. Mit ihrer Berufungsbegründung verweist die Beklagte, wie bereits erstinstanzlich, darauf, ihr Online-Shop, den sie unter der Domain www.(...).de betreibt, sei wie eine Handelsplattform aufgebaut. Zwar werde Vertragspartner des Endkunden, der bei diesem Online-Shop bestelle, die Beklagte. Die Beklagte erlange jedoch niemals Besitz an den auf diesem Online-Shop angebotenen Produkten. Diese würden vielmehr direkt von den Lieferanten der Beklagten an die Endkunden versandt; diese seien es auch, die eventuelle Retouren vom Endkunden annähmen. Die Lieferanten meldeten ihr Produktangebot direkt über www.(...).de an und die Endkunden könnten beim Einkauf über real.de auswählen, welcher Lieferant den Versand abwickeln soll. Vor diesem Hintergrund bestreitet die Beklagte weiterhin mit Nichtwissen, dass der von dem Kläger durchgeführte Testkauf sich auf die streitgegenständliche Uhr beziehe und diese nicht aus Genf stamme. Auskünfte schulde die Beklagte über die in der Klageerwiderung gemachten Angaben nicht, weil sie keine näheren Kenntnisse besitze. Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte den Versender der testweise gekauften Uhr genannt. Die Beklagte behauptet weiterhin, über weitere Kenntnisse nicht zu verfügen, weshalb der Auskunftsanspruch durch Erfüllung erloschen sei. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten stünde dem Kläger nicht zu, da er als Fachverband selbst in der Lage sein müsse, eine Abmahnung wie die hier vorliegende auszusprechen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage hinsichtlich des im angefochtenen Urteil unter II. f. titulierten Auskunftsanspruchs sowie die Klage, soweit sie auf Vernichtung gerichtet war, mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat, soweit die Klageansprüche in der Berufung weiterverfolgt werden, keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die Auskunftsansprüche in dem jetzt noch geltend gemachten Umfang gemäß §§ 128, 19 Markengesetz, Artikel 9 Vertrag-CH zu. Soweit die Beklagte das Vorliegen einer Verletzungshandlung ungeachtet des rechtkräftig titulierten Unterlassungsanspruchs weiterhin mit Nichtwissen bestreiten will, stellt dieses die Schlüssigkeit der Klage nicht in Frage. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist unerheblich. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin unstreitig einen Testkauf im Online-Shop der Beklagten durchgeführt hat, ist es der Beklagten verwehrt, mit schlichtem Nichtwissen zu bestreiten, dass Gegenstand des Testkauf die streitgegenständliche Uhr war und diese nicht aus Genf stammt. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, ihr Online-Shop sei wie eine Handelsplattform aufgebaut, auf welcher ihre Lieferanten Produkte anböten und diese direkt an die Kunden der Beklagten lieferten. Entscheidend ist, dass die Lieferanten der Beklagten nicht Vertragspartner der Endkunden werden, sondern die Beklagte selbst. Diese bezeichnet sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich als Eigentümerin der in ihrem Online-Shop angebotenen Produkte. Dass sie aufgrund dieser Umstände nicht nur rechtlich in der Lage ist, die Uhr, die Gegenstand des Testkaufs ist, zu ermitteln, sondern auch tatsächlich, ergibt sich aus der Anlage BB 1 zur Berufungserwiderung. Hierbei handelt es sich um eine E-Mail einer Mitarbeiterin der Beklagten an den Lieferanten dieser Uhr, mit der der Lieferant aufgefordert wird, zu der beigefügten Abmahnung Stellung zu nehmen. In der E-Mail werden auch die EAN-Nummern der Uhr genannt. Aufgrund ihrer Stellung als Eigentümern der über ihren Online-Shop verkauften Ware und ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin der Endkunden ist die Beklagte darüber hinaus verpflichtet, die weiterverfolgten Auskunftsansprüche zu erfüllen. Selbst wenn die Beklagte nicht über die insoweit vorausgesetzten Kenntnisse verfügen sollte, hat sie aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin und Verkäuferin der Produkte gegenüber ihren Lieferanten die Möglichkeit, sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen und die Erteilung dieser Informationen notfalls zu erzwingen. Auch der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten ist gemäß §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 9 Vertrag-CH gegeben. Der Einwand der Beklagten, der Kläger als Fachverband müsse selbst in der Lage sein, eine Abmahnung wie die hier vorliegende auszusprechen, verfängt nicht. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG die Rechtsprechung existiert, dass ein insoweit klagebefugter Fachverband in der Lage sein muss, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können (BGH, Urteil vom 6. April 2017, I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Bei dem Kläger handelt es sich um die Dachorganisation der Schweizer Uhrenindustrie. Seine Aufgaben sind in Artikel 3 seiner Statuten festgelegt. Der Schutz der schweizerischen geografischen Herkunftsangaben - weltweit - ist nur eine seiner Aufgaben. Jedenfalls unter diesen Umständen ist es einem ausländischen Fachverband nicht zuzumuten, eine Organisation zu unterhalten, die ihn in die Lage versetzt, Wettbewerbsverstöße im Ausland unter Anwendung ausländischem Rechts zu bewerten und zu verfolgen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.