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Beschluss

6 U 41/19

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1017.6U41.19.00
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Leitsätze
Nach einer rechtskräftigen Verurteilung zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen für eine medizinische Behandlungsmethode (hier: Kernspinresonanztherapie), die mangels Wirksamkeitsnachweis als irreführend eingestuft worden sind, kann eine Vollstreckungsgegenklage zwar grundsätzlich darauf gestützt werden, dass die Wirksamkeit nunmehr nicht mehr fachlich umstritten sei. Hierzu bedarf es jedoch für jedes in Rede stehende Krankheitsbild substantiierten Vortrags hinsichtlich der neuen, nach dem Urteil gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse (im Streitfall verneint).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.2.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 44.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach einer rechtskräftigen Verurteilung zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen für eine medizinische Behandlungsmethode (hier: Kernspinresonanztherapie), die mangels Wirksamkeitsnachweis als irreführend eingestuft worden sind, kann eine Vollstreckungsgegenklage zwar grundsätzlich darauf gestützt werden, dass die Wirksamkeit nunmehr nicht mehr fachlich umstritten sei. Hierzu bedarf es jedoch für jedes in Rede stehende Krankheitsbild substantiierten Vortrags hinsichtlich der neuen, nach dem Urteil gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse (im Streitfall verneint). Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.2.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 44.000,00 festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vom Beklagten erwirkten rechtskräftigen Unterlassungstitel. Die Klägerin ist Herstellerin von medizinischen Geräten für die „...-Kernspinresonanztherapie“. Sie hat diese Geräte am 3.11.2009 auf ihrer Internetseite beworben. Der Beklagte ist der A e.V. Er hat die angegriffenen Werbeaussagen als irreführend beanstandet und die Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.8.2010, Az. .../10 ist die Klägerin verurteilt worden, es zu unterlassen, mit verschiedenen Aussagen für die „... Kernspin-Resonanz-Therapie“ zu werben. Das Verbot war auf § 3 Nr. 1 HWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 I UWG a.F. gestützt. Das OLG Frankfurt hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 26.10.2011 zurückgewiesen. Mit ihrer im August 2018 eingereichten Vollstreckungsabwehrklage macht die Klägerin geltend, der Beklagte sei nicht mehr nach § 8 III Nr. 2 UWG aktiv legitimiert. Zudem sei zwischenzeitlich erwiesen, dass die untersagten Werbebehauptungen der Wahrheit entsprechen. Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Klägerin. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-06 O 323/18 - vom 20.2.2019 wie folgt zu entscheiden: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.8.2010 - Az. .../10 - wird für unzulässig erklärt; 2. Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des unter Ziff. 1. genannten Urteils an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erwarten, dass die mündliche Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts führen kann. 1. Der Senat hat die Klägerin bereits durch Beschluss vom 2.9.2019 darauf hingewiesen, warum er beabsichtigt, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er hat ausgeführt: „(2.) Nach § 767 I ZPO kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel für unzulässig erklären lassen, wenn dem Titel Einwendungen entgegenstehen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen. Voraussetzung ist, dass es sich um neu entstandene Einwendungen gegen den titulierten Anspruch handelt (§ 767 II ZPO). Die Richtigkeit des Urteils selbst kann nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage überprüft werden (vgl. BGHZ 151, 316, 326). a) Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, gehören Gesetzesänderungen und Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn Unterlassungstitel sind nicht lediglich auf eine einmalige Leistung gerichtet, sondern wirken in die Zukunft. Das Festhalten des Unterlassungsschuldners an einem gegen ihn erwirkten Verbot erscheint nicht zumutbar, wenn das untersagte Verhalten künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist. Da er die Unterlassungspflicht auch in Zukunft erfüllen muss, blieben ihm Werbemöglichkeiten dauerhaft verwehrt, die seinen Mitbewerbern erlaubt sind. Dabei hat ein Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - zumindest im Bereich von Generalklauseln - ähnliche Auswirkungen wie eine Gesetzesänderung (BGH GRUR 2009, 1096 Rn. 18-23 - Mescher weis; GRUR 2014, 797 Rn. 24 - fishtailparka). b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommen daneben auch andere Einwendungen gegen den titulierten Anspruch in Betracht, sofern sie erst nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind. Zum Beispiel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen auf eine Kennzeichenverletzung gestützten Unterlassungstitel vorgehen, wenn das Kennzeichenrecht nachträglich erloschen ist (BGH GRUR 2011, 521, Rn. 10 - TÜV). c) Die Klägerin wendet gegen den titulierten Anspruch ein, der Beklagte sei nicht mehr nach § 8 III Nr. 2 UWG aktiv legitimiert. Insoweit beruft sie sich auf den Geschäftsbericht des Beklagten für das Jahr 2011. Daraus gehe hervor, dass der Beklagte allein zur Gebührenbeschaffung für seine Prozessbevollmächtigten tätig sei (Anlage K5). Zudem sei zwischenzeitliche erwiesen, dass die untersagten Werbebehauptungen der Wahrheit entsprechen. Eine wissenschaftliche Umstrittenheit sei nicht (mehr) gegeben. Insofern beruft sie sich insbesondere auf ein Gutachten von X (Anlage K1). (3.) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Klagebefugnis des Beklagten gemäß § 8 III Nr. 2 UWG nachträglich weggefallen ist. a) Der Beklagte ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder. Der BGH hat immer wieder - auch nach Erlass des hier in Rede stehenden Titels - anerkannt, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen (vgl. zuletzt BGH GRUR 2019, 641 - Kaffeekapseln). Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG regeln neben der sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen muss. Die Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 UWG werden deshalb vom BGH ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen geprüft (BGH GRUR 2018, 1166, Rn. 12 - Prozessfinanzierer I). Für das Vorliegen der Voraussetzungen spricht aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Vermutung (vgl. BGH GRUR 1997, 476 - Geburtstagswerbung II; Senat, Beschl. v. 19.12.2018 - 6 W 97/18; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 3.49). b) Der Vortrag der Klägerin vermag die tatsächliche Vermutung nicht zu entkräften. Ohnehin kann es nicht ausreichen, dass eine im Vorprozess geprüfte Anspruchsvoraussetzung im Rahmen der Vollstreckungsabwehr „substantiiert bestritten“ wird. Es ist vielmehr Sache der Klägerin, den nachträglichen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung darzulegen und zu beweisen. Sie kann nicht damit gehört werden, es werde bestritten, dass dem Beklagten eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört und dass er über eine ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt. c) Die Klägerin ist der Ansicht, der Geschäftsbericht 2011 lasse darauf schließen, dass der Beklagte 40% seiner Abmahnungen nicht konsequent weiterverfolge. Er verfolge nur „todsichere“ Wettbewerbsverstöße gerichtlich und lege es darauf an, möglichst viele Vertragsstrafeversprechen zu generieren. Für ein ausschließliches Gebührenerzielungsinteresse spreche, dass er sich immer von der gleichen Kanzlei vertreten lasse. Diese Argumente sind nicht stichhaltig. Es trifft schon rechnerisch nicht zu, dass nach den vorgelegten Zahlen 40% der Abmahnungen nicht weiterverfolgt werden. Jedenfalls erschließt sich aus den zahlreichen BGH- und OLG-Entscheidungen, an denen der Beklagte kontinuierlich als Partei beteiligt ist, dass er offensichtlich nach wie vor in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Keineswegs handelt es sich dabei stets um „todsichere“ Fälle. Der Umstand, dass der Beklagte nur eine Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt, spricht nicht zwingend für ein reines Gebührenerzielungsinteresse. Hierfür kann es verschiedene andere nachvollziehbare Gründe geben. (4.) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch darauf, die Wirksamkeit der von ihr beworbenen Therapie sei nicht mehr wissenschaftlich umstritten. a) Die Verurteilung im Verfahren .../10 bezieht sich auf verschiedene Krankheitsbilder wie Arthrose (Tenor zu Ziff. 2., 3. 6.1), Osteoporose (Tenor zu Ziff. 1., 3., 6.7, 7.), Sport- und Unfallverletzungen (Tenor zu Ziff. 2., 6.6), Rückenbeschwerden (6.2), Stoffwechselstörungen (6.8) und Durchblutungsstörungen (6.10). Die meisten Aussagen versprechen eine Schmerzlinderung (Tenor zu Ziff. 3., 4., 5., 6.2-5, 7., 8.). b) Gemäß § 3 Nr. 1 HWG ist es unzulässig, medizinischen Behandlungen Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Die Werbung ist nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftliche gesicherte Erkenntnis fehlt, um die werbliche Behauptung stützen zu können, oder mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH WRP 2013, 772, Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). c) Die Wirksamkeit der sogenannten "...-KernspinResonanzTherapie" ist nach wie vor wissenschaftlich umstritten. aa) Dies ergibt sich unter anderem aus der Entscheidung des OVG NRW vom 19.10.2017, Az. 1 A 1712/14, zit. nach juris, (nachgehend BVerwG, Beschl. v. 20.6.2018 - 5 B 4/18). Danach stellt diese Therapie jedenfalls in Bezug auf das Krankheitsbild "Coxarthrose" (Hüftgelenksarthrose) weder eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung dar, noch besteht insoweit eine begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung. Für die Behandlung wird daher keine Beihilfe gewährt. Das OVG NRW hat zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen ausgewertet, darunter auch mehrere Veröffentlichungen des Gutachters X, der die hier als Anlage K1 vorgelegte Studie verfasst hat. bb) Die als Anlage K1 vorgelegte „wissenschaftliche Bewertung“ von X vom 12.4.2018 spricht nicht gegen die wissenschaftliche Umstrittenheit der Therapie. Zwar gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, die ...-Therapie sei bei bestimmten Krankheitsbildern wirksam, z.B. bei Arthrose und Osteoporose. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Ansicht seit Veröffentlichung der Studie unumstritten ist. Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Fachmeinung von X zur Kernspinresonanztherapie - wie oben ausgeführt - bereits früher umstritten war. Das Landgericht hatte sich schon im Vorprozess mit einer Studie von X auseinandergesetzt. Außerdem genügt die vorgelegte Studie nicht den fachlichen Anforderungen für den Wirksamkeitsnachweis. Studienergebnisse müssen nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet worden sein. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013,649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dies gilt jedenfalls, soweit die Therapie - wie hier - symptomatische Erfolge, wie insbesondere eine Reduktion von Schmerzen bewirken soll (GA, S. 71). Daran fehlt es. Die Studie basiert nicht auf eigenen Untersuchungen von X, sondern auf einer Auswertung früherer Studien, die dem Gutachter von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurden (Anlage K1, S. 71). Auch soweit es um Krankheitsbilder geht, bei denen organische Befundmöglichkeiten bestehen und daher eine Placebo-kontrollierte Doppelblindstudie möglicherweise entbehrlich erscheint, fehlt es jedenfalls an eigenen Untersuchungen von X. cc) Aus dem Anlagenkonvolut K2, K9, das die von X ausgewerteten Veröffentlichungen beinhalten soll, kann nichts anderes abgeleitet werden. Überwiegend handelt es sich um Studien, die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess erstellt wurden. Ihrer Berücksichtigung steht schon die Rechtskraft des Titels entgegen. Soweit jüngere Untersuchungen vorgelegt wurden, die zudem teilweise nicht in der Gerichtssprache verfasst sind, fehlt es an einer konkreten Bezugnahme zu den fraglichen Äußerungen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die für die fraglichen Werbebehauptungen maßgeblichen Studienergebnisse herauszusuchen und den jeweiligen Aussagen zuzuordnen. Das gleiche gilt für die Studien nach den Anlagen K10 - K13. Sie betreffen keine Doppelblindstudien, sondern in-vitro-Untersuchungen und Tierversuche. Durch die bloße Vorlage neuer Studien lassen sich auch nicht ohne weiteres diejenigen Studien aus der Welt schaffen, aus denen das Landgericht die Umstrittenheit der Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie, gerade auch bei Osteoporose und Arthrose, abgeleitet hat. Soweit die Klägerin behauptet, das Landgericht sei dabei nicht von der beworbenen Kernspinresonanztherapie, sondern von einer hier nicht einschlägigen Form der Magnetfeldtherapie ausgegangen, kann sie damit nicht gehört werden. Der Senat kann das rechtskräftige Urteil nicht auf seine Richtigkeit hin überprüfen. dd) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf das Handbuch der Stiftung Warentest „Die andere Medizin“ (Anlage K8, Bl. 30 d. A.). Die Veröffentlichung stammt aus dem Jahr 2005 und ist damit nicht „nachträglich“ entstanden (§ 767 II ZPO). Auch inhaltlich bringt sie die titulierten Ansprüche nicht zu Fall. Dort heißt es, Untersuchungen am Menschen hätten ergeben, dass bei stundenlanger Einwirkung einer Magnetfeldtherapie der Knochenaufbau bei Osteoporose gefördert werden könne, wobei die Wirkung offenbar nicht dauerhaft, sondern nur während der unmittelbaren Einwirkung des Magnetfeldes besteht. Nach der Einwirkung wird die Knochensubstanz wieder abgebaut (S. 207). Ferner heißt es auf S. 211, eine Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie sei belegt bei Osteoarthrose. Letztlich ist der Aussagegehalt der Veröffentlichung unklar und wenig konkret. Er kann einer Vollstreckungsgegenklage nicht zum Erfolg verhelfen. Dafür müsste feststehen, dass entgegen den Feststellungen des Landgerichts im Vorprozess eine den Werbeaussagen entsprechende Wirksamkeit erwiesen ist. Es ist schon nicht ersichtlich, von welcher Art der Magnetfeldtherapie die Veröffentlichung ausgeht. Eine andere Frage ist, ob der Beklagte in einem Unterlassungsklageverfahren umgekehrt die wissenschaftliche Umstrittenheit der Therapie mit der Veröffentlichung der Stiftung Warentest begründen kann (vgl. Anlage BB1).“ 2. Die Stellungnahme der Klägerin vom 27.9.2019 rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. a) Es bleibt dabei, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachten Einwendungen gegen den titulierten Anspruch trägt (vgl. BGH NJW 1981, 2756). Für die Frage der Anspruchsberechtigung des Beklagten gilt nicht deshalb etwas anders, weil die maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Beklagten liegen. Vielmehr greift aus den genannten Gründen zugunsten des Beklagten eine Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 III Nr. 2 UWG ein. Eine Vollstreckungsgegenklage kann nicht auf bloße Mutmaßungen gestützt werden. Liegen konkrete Umstände dafür vor, dass sich die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nachträglich geändert haben, kann den Beklagten unter Umständen eine sekundäre Darlegungslast treffen. Derartige Anhaltspunkte liegen jedoch im Streitfall nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Geschäftsbericht 2011. b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiterhin auf die angeblich nicht (mehr) gegebene wissenschaftliche Umstrittenheit der ...-Kernspinresonanztherapie. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht der Beklagte (= Gläubiger) zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 UWG substantiiert vortragen. Es ist Sache der Klägerin (= Schuldnerin), nachträglich entstandene Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vorzubringen. Sie hätte die angeblich nicht mehr gegebene Umstrittenheit der beworbenen Wirksamkeit mit Substanz darlegen müssen. Daran fehlt es. Die Klägerin hat den Hinweisbeschluss insbesondere nicht zum Anlass genommen, die für die unterschiedlichen Werbebehauptungen jeweils maßgeblichen Studienergebnisse herauszusuchen und den jeweiligen Aussagen zuzuordnen. Das Gutachten von X ist aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen weder geeignet, einen Wirksamkeitsnachweis zu führen, noch die fehlende wissenschaftliche Umstrittenheit der Therapiemethode zu belegen. Eigene Untersuchungen hat der Privatgutachter nicht durchgeführt. Vielmehr beruht seine Untersuchung auf einer Auswertung der „von der Firma B GmbH, Stadt1, zur Verfügung gestellten Unterlagen in Form von zahlreichen … Studien“ (Anlage K1, S. 71). Ziel der Auswertung war es offenbar von vornherein, „die klare therapeutische Wirkung und die Unbedenklichkeit der …-Kernspinresonanztherapie darzustellen“ (Anlage K1, S. 1, 3). Ein Bezug zu den im Vollstreckungstitel genannten Werbeaussagen wurde nicht hergestellt. Soweit die Klägerin auf organische Befundmöglichkeiten verweist, die eine placebokontrollierte Doppelblindstudie entbehrlich erscheinen lassen, teilt sie weder mit, welche Krankheitsbilder und welche konkrete Werbeaussagen dies betrifft, noch welche konkreten Befunde von Herrn X oder anderen Wissenschaftlern insoweit erhoben worden sein sollen. Bei dieser Sachlage musste der Senat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht Beweis über die Behauptung der fehlenden Umstrittenheit der ...-Kernspinresonanztherapie erheben. 3. Keinen Erfolg kann die Klägerin schließlich auch mit dem - nicht näher begründeten - Antrag 2. haben. Da die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht unzulässig ist, muss der Beklagte die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils auch nicht herausgeben. 4. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Für eine Revisionszulassung besteht deshalb kein Anlass. Insbesondere bedarf es keiner Klärung, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen sich das Merkmal der wissenschaftlichen Umstrittenheit oder die Klagebefugnis eines Verbandes nachträglich ändern. Denn von einer nachträglichen Änderung dieser Voraussetzungen ist vorliegend nicht auszugehen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 02.09.2019 folgender Hinweis (die Red.) In dem Rechtsstreit (…) beabsichtigt der Senat, die Berufung des Beklagten gegen das am 20.2.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. 1. Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vom Beklagten erwirkten rechtskräftigen Unterlassungstitel (Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.8.2010, Az. .../10). Die Klägerin wurde verurteilt, es zu unterlassen, mit verschiedenen Aussagen für eine „... KernspinResonanzTherapie“ zu werben. Das Verbot war auf § 3 Nr. 1 HWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 I UWG a.F. gestützt. Das OLG Frankfurt hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 26.10.2011 zurückgewiesen. Das Landgericht hat der Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Klägerin. 2. Nach § 767 I ZPO kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel für unzulässig erklären lassen, wenn dem Titel Einwendungen entgegenstehen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen. Voraussetzung ist, dass es sich um neu entstandene Einwendungen gegen den titulierten Anspruch handelt (§ 767 II ZPO). Die Richtigkeit des Urteils selbst kann nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage überprüft werden (vgl. BGHZ 151, 316, 326). a) Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, gehören Gesetzesänderungen und Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn Unterlassungstitel sind nicht lediglich auf eine einmalige Leistung gerichtet, sondern wirken in die Zukunft. Das Festhalten des Unterlassungsschuldners an einem gegen ihn erwirkten Verbot erscheint nicht zumutbar, wenn das untersagte Verhalten künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist. Da er die Unterlassungspflicht auch in Zukunft erfüllen muss, blieben ihm Werbemöglichkeiten dauerhaft verwehrt, die seinen Mitbewerbern erlaubt sind. Dabei hat ein Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - zumindest im Bereich von Generalklauseln - ähnliche Auswirkungen wie eine Gesetzesänderung (BGH GRUR 2009, 1096 Rn. 18-23 - Mescher weis; GRUR 2014, 797 Rn. 24 - fishtailparka). b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommen daneben auch andere Einwendungen gegen den titulierten Anspruch in Betracht, sofern sie erst nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind. Zum Beispiel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen auf eine Kennzeichenverletzung gestützten Unterlassungstitel vorgehen, wenn das Kennzeichenrecht nachträglich erloschen ist (BGH GRUR 2011, 521, Rn. 10 - TÜV). c) Die Klägerin wendet gegen den titulierten Anspruch ein, der Beklagte sei nicht mehr nach § 8 III Nr. 2 UWG aktiv legitimiert. Insoweit beruft sie sich auf den Geschäftsbericht des Beklagten für das Jahr 2011. Daraus gehe hervor, dass der Beklagte allein zur Gebührenbeschaffung für seine Prozessbevollmächtigten tätig sei (Anlage K5). Zudem sei zwischenzeitliche erwiesen, dass die untersagten Werbebehauptungen der Wahrheit entsprechen. Eine wissenschaftliche Umstrittenheit sei nicht (mehr) gegeben. Insofern beruft sie sich insbesondere auf ein Gutachten von X (Anlage K1). 3. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Klagebefugnis des Beklagten gemäß § 8 III Nr. 2 UWG nachträglich weggefallen ist. a) Der Beklagte ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder. Der BGH hat immer wieder - auch nach Erlass des hier in Rede stehenden Titels - anerkannt, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen (vgl. zuletzt BGH GRUR 2019, 641 - Kaffeekapseln). Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG regeln neben der sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen muss. Die Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 UWG werden deshalb vom BGH ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen geprüft (BGH GRUR 2018, 1166, Rn. 12 - Prozessfinanzierer I). Für das Vorliegen der Voraussetzungen spricht aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Vermutung (vgl. BGH GRUR 1997, 476 - Geburtstagswerbung II; Senat, Beschl. v. 19.12.2018 - 6 W 97/18; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 3.49). b) Der Vortrag der Klägerin vermag die tatsächliche Vermutung nicht zu entkräften. Ohnehin kann es nicht ausreichen, dass eine im Vorprozess geprüfte Anspruchsvoraussetzung im Rahmen der Vollstreckungsabwehr „substantiiert bestritten“ wird. Es ist vielmehr Sache der Klägerin, den nachträglichen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung darzulegen und zu beweisen. Sie kann nicht damit gehört werden, es werde bestritten, dass dem Beklagten eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört und dass er über eine ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt. c) Die Klägerin ist der Ansicht, der Geschäftsbericht 2011 lasse darauf schließen, dass der Beklagte 40% seiner Abmahnungen nicht konsequent weiterverfolge. Er verfolge nur „todsichere“ Wettbewerbsverstöße gerichtlich und lege es darauf an, möglichst viele Vertragsstrafeversprechen zu generieren. Für ein ausschließliches Gebührenerzielungsinteresse spreche, dass er sich immer von der gleichen Kanzlei vertreten lasse. Diese Argumente sind nicht stichhaltig. Es trifft schon rechnerisch nicht zu, dass nach den vorgelegten Zahlen 40% der Abmahnungen nicht weiterverfolgt werden. Jedenfalls erschließt sich aus den zahlreichen BGH- und OLG-Entscheidungen, an denen der Beklagte kontinuierlich als Partei beteiligt ist, dass er offensichtlich nach wie vor in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Keineswegs handelt es sich dabei stets um „todsichere“ Fälle. Der Umstand, dass der Beklagte nur eine Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt, spricht nicht zwingend für ein reines Gebührenerzielungsinteresse. Hierfür kann es verschiedene andere nachvollziehbare Gründe geben. 4. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch darauf, die Wirksamkeit der von ihr beworbenen Therapie sei nicht mehr wissenschaftlich umstritten. a) Die Verurteilung im Verfahren .../10 bezieht sich auf verschiedene Krankheitsbilder wie Arthrose (Tenor zu Ziff. 2., 3. 6.1), Osteoporose (Tenor zu Ziff. 1., 3., 6.7, 7.), Sport- und Unfallverletzungen (Tenor zu Ziff. 2., 6.6), Rückenbeschwerden (6.2), Stoffwechselstörungen (6.8) und Durchblutungsstörungen (6.10). Die meisten Aussagen versprechen eine Schmerzlinderung (Tenor zu Ziff. 3., 4., 5., 6.2-5, 7., 8.). b) Gemäß § 3 Nr. 1 HWG ist es unzulässig, medizinischen Behandlungen Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Die Werbung ist nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftliche gesicherte Erkenntnis fehlt, um die werbliche Behauptung stützen zu können, oder mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH WRP 2013, 772, Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). c) Die Wirksamkeit der sogenannten "...-KernspinResonanzTherapie" ist nach wie vor wissenschaftlich umstritten. aa) Dies ergibt sich unter anderem aus der Entscheidung des OVG NRW vom 19.10.2017, Az. 1 A 1712/14, zit. nach juris, (nachgehend BVerwG, Beschl. v. 20.6.2018 - 5 B 4/18). Danach stellt diese Therapie jedenfalls in Bezug auf das Krankheitsbild "Coxarthrose" (Hüftgelenksarthrose) weder eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung dar, noch besteht insoweit eine begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung. Für die Behandlung wird daher keine Beihilfe gewährt. Das OVG NRW hat zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen ausgewertet, darunter auch mehrere Veröffentlichungen des Gutachters X, der die hier als Anlage K1 vorgelegte Studie verfasst hat. bb) Die als Anlage K1 vorgelegte „wissenschaftliche Bewertung“ von X vom 12.4.2018 spricht nicht gegen die wissenschaftliche Umstrittenheit der Therapie. Zwar gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, die ...-Therapie sei bei bestimmten Krankheitsbildern wirksam, z.B. bei Arthrose und Osteoporose. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Ansicht seit Veröffentlichung der Studie unumstritten ist. Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Fachmeinung von X zur Kernspinresonanztherapie - wie oben ausgeführt - bereits früher umstritten war. Das Landgericht hatte sich schon im Vorprozess mit einer Studie von X auseinandergesetzt. Außerdem genügt die vorgelegte Studie nicht den fachlichen Anforderungen für den Wirksamkeitsnachweis. Studienergebnisse müssen nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet worden sein. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013,649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dies gilt jedenfalls, soweit die Therapie - wie hier - symptomatische Erfolge, wie insbesondere eine Reduktion von Schmerzen bewirken soll (GA, S. 71). Daran fehlt es. Die Studie basiert nicht auf eigenen Untersuchungen von X, sondern auf einer Auswertung früherer Studien, die dem Gutachter von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurden (Anlage K1, S. 71). Auch soweit es um Krankheitsbilder geht, bei denen organische Befundmöglichkeiten bestehen und daher eine Placebo-kontrollierte Doppelblindstudie möglicherweise entbehrlich erscheint, fehlt es jedenfalls an eigenen Untersuchungen von X. cc) Aus dem Anlagenkonvolut K2, K9, das die von X ausgewerteten Veröffentlichungen beinhalten soll, kann nichts anderes abgeleitet werden. Überwiegend handelt es sich um Studien, die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess erstellt wurden. Ihrer Berücksichtigung steht schon die Rechtskraft des Titels entgegen. Soweit jüngere Untersuchungen vorgelegt wurden, die zudem teilweise nicht in der Gerichtssprache verfasst sind, fehlt es an einer konkreten Bezugnahme zu den fraglichen Äußerungen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die für die fraglichen Werbebehauptungen maßgeblichen Studienergebnisse herauszusuchen und den jeweiligen Aussagen zuzuordnen. Das gleiche gilt für die Studien nach den Anlagen K10 - K13. Sie betreffen keine Doppelblindstudien, sondern in-vitro-Untersuchungen und Tierversuche. Durch die bloße Vorlage neuer Studien lassen sich auch nicht ohne weiteres diejenigen Studien aus der Welt schaffen, aus denen das Landgericht die Umstrittenheit der Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie, gerade auch bei Osteoporose und Arthrose, abgeleitet hat. Soweit die Klägerin behauptet, das Landgericht sei dabei nicht von der beworbenen Kernspinresonanztherapie, sondern von einer hier nicht einschlägigen Form der Magnetfeldtherapie ausgegangen, kann sie damit nicht gehört werden. Der Senat kann das rechtskräftige Urteil nicht auf seine Richtigkeit hin überprüfen. dd) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf das Handbuch der Stiftung Warentest „Die andere Medizin“ (Anlage K8, Bl. 30 d.A.). Die Veröffentlichung stammt aus dem Jahr 2005 und ist damit nicht „nachträglich“ entstanden (§ 767 II ZPO). Auch inhaltlich bringt sie die titulierten Ansprüche nicht zu Fall. Dort heißt es, Untersuchungen am Menschen hätten ergeben, dass bei stundenlanger Einwirkung einer Magnetfeldtherapie der Knochenaufbau bei Osteoporose gefördert werden könne, wobei die Wirkung offenbar nicht dauerhaft, sondern nur während der unmittelbaren Einwirkung des Magnetfeldes besteht. Nach der Einwirkung wird die Knochensubstanz wieder abgebaut (S. 207). Ferner heißt es auf S. 211, eine Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie sei belegt bei Osteoarthrose. Letztlich ist der Aussagegehalt der Veröffentlichung unklar und wenig konkret. Er kann einer Vollstreckungsgegenklage nicht zum Erfolg verhelfen. Dafür müsste feststehen, dass entgegen den Feststellungen des Landgerichts im Vorprozess eine den Werbeaussagen entsprechende Wirksamkeit erwiesen ist. Es ist schon nicht ersichtlich, von welcher Art der Magnetfeldtherapie die Veröffentlichung ausgeht. Eine andere Frage ist, ob der Beklagte in einem Unterlassungsklageverfahren umgekehrt die wissenschaftliche Umstrittenheit der Therapie mit der Veröffentlichung der Stiftung Warentest begründen kann (vgl. Anlage BB1). Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.9.2019.