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Urteil

6 U 79/19

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1108.6U79.19.00
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Leitsätze
1. Hat der Kläger bereits in erster Instanz gemäß § 110 ZPO Sicherheit für die Prozesskosten der ersten und zweiten Instanz geleistet, kommt im Berufungsverfahren die Anordnung einer weiteren Sicherheitsleistung grundsätzlich nur für die Kosten des Verfahrens über die Zulassung der Revision in Betracht. 2. Für die Kosten der Nebenintervention ist eine Sicherheit nach § 110 ZPO jedenfalls dann nicht zu leisten, wenn es sich um eine nicht streitgenössische Nebenintervention handelt.
Tenor
1.) Es wird auf Antrag der Beklagten angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten zugunsten der Beklagten eine weitere Sicherheit in Höhe von 50.000,-- zu leisten hat. 2.) Der Klägerin wird für die Sicherheitsleistung eine Frist bis zum 28.02.2020 gesetzt. 3.) Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Kläger bereits in erster Instanz gemäß § 110 ZPO Sicherheit für die Prozesskosten der ersten und zweiten Instanz geleistet, kommt im Berufungsverfahren die Anordnung einer weiteren Sicherheitsleistung grundsätzlich nur für die Kosten des Verfahrens über die Zulassung der Revision in Betracht. 2. Für die Kosten der Nebenintervention ist eine Sicherheit nach § 110 ZPO jedenfalls dann nicht zu leisten, wenn es sich um eine nicht streitgenössische Nebenintervention handelt. 1.) Es wird auf Antrag der Beklagten angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten zugunsten der Beklagten eine weitere Sicherheit in Höhe von 50.000,-- zu leisten hat. 2.) Der Klägerin wird für die Sicherheitsleistung eine Frist bis zum 28.02.2020 gesetzt. 3.) Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten über die Höhe der zu leistenden Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO. Die Klägerin hat einem nach Zwischenurteil des Landgerichts Sicherheit für die Kosten der ersten und zweiten Instanz geleistet. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin müsse nunmehr Sicherheit für die Kosten einer möglichen Revisionsinstanz leisten. Weiterhin seien auch die Kosten des auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzugeben, eine weitere Sicherheit in Höhe von € 122.188,00 zu leisten. Die Klägerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Die dem Grunde nach unstrittige Verpflichtung der in Brasilien ansässigen Klägerin, Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO zu leisten, umfasst (nunmehr) auch die Kosten für ein mögliches Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Die zu leistende Sicherheit umfasst jedoch derzeit nicht die Kosten des Revisionsverfahrens und grundsätzlich nicht die möglichen Kosten des Streithelfers der Beklagten. 1.) Die Höhe der Sicherheit ist gem. § 112 ZPO vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei ist derjenige Betrag zu ersetzen, den die Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. a) Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe der Sicherheit muss das zu schützende Rechtsgut der §§ 110 ff. ZPO und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gem. §§ 91 ff. sein. Der Anspruch korrespondiert mit der in § 91 Abs. 1 S. 1 normierten Verpflichtung der unterlegenen Partei, "die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren". Die Höhe der Sicherheitsleistung muss sich deshalb an dem Inhalt dieses Anspruchs orientieren (BeckOK ZPO/Jaspersen, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 112 Rn. 3). Die Berücksichtigung nur der Kosten für die erste und zweite Instanz durch das Landgericht erfolgte vor dem Hintergrund, dass zunächst eine Gefährdung nur hinsichtlich der der Beklagten in erster Instanz entstehenden außergerichtlichen Kosten sowie hinsichtlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten besteht, die der Beklagte für die Einlegung der Berufung aufbringen müsste. Dies gilt entsprechend für den Fall, in dem der Rechtstreit durch die Berufung in die zweite Instanz gelangt sind; hier ist dann ein Sicherungsbedürfnis für die Einlegung eines Rechtsmittels für die dritte Instanz neu entstanden. b) Bedarf ein Rechtsmittel der Zulassung, sind allerdings grundsätzlich zunächst nur die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für das Zulassungsverfahren zu berücksichtigen sein, um die Hürde für die klagende Partei nicht zu hoch werden zu lassen (BGH WM 1980, 504, 505; BGH WM 1980, 504; BeckOK ZPO-Jaspersen, 33. Ed., § 112, Rnr. 7). Dies korrespondiert mit der zivilprozessualen Grundregel, dass Revisionsverfahren Ausnahme und nicht Regel sind. Ob etwas anderes geltend würde, wenn Zulassungsgründe für die Revision auf der Hand liegen würden, kann dahinstehen, weil diese nicht erkennbar sind. Im Übrigen kann die Beklagte darauf verwiesen werden, im Fall einer Revisionszulassung oder dem Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 112 III ZPO beim Bundesgerichtshof um eine Erhöhung der Prozesskostensicherheit nachzusuchen. Berücksichtigungsfähig sind daher folgende Gebühren: Nr. 8612 KV-GKG Verfahrensgebühr Nichtzulassungsbeschwerde 1,6 x 1.000.000 26.680,- Nr. 3208 VV-RVG Verfahrensgebühr NZB Rechtsanwalt 2,3 x 1.000.000 10.839.- Kostenpauschale 20,- Nr. 3206 VV-RVG Verfahrensgebühr NZB Patentanwalt 1,6 x 1.000.000 7.540,80 Kostenpauschale 20,- Auf dieser Grundlage und unter Hinzufügung eines großzügigen Sicherheitszuschlags für Auslagen etc. setzt der Senat die zu leistende Sicherheit daher auf 50.000 € fest. Umsatzsteuer ist nicht anzusetzen, da die Beklage vorsteuerabzugsberechtigt ist. Weiteren entstehenden Kosten hat der Senat durch eine großzügige Aufrundung Rechnung getragen. Exorbitante Übersetzungskosten, wie von der Beklagten geltend gemacht, könnten ggf. zur einen nachträglichen Erhöhung führen. c) Der Höhe nach geht der Senat mit dem Landgericht vom einem Streitwert von 1.000.000 € aus. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (WRP 2017, 719) zu § 3 ZPO davon aus, dass der Streitwertangabe des Klägers in der Klageschrift eine erhebliche indizielle Wirkung zukommt, da diese Angabe – anders als z.B. die Ausführungen des Nebenintervenienten in der Streitwertbeschwerde – unbeeinflusst vom Verfahrensausgang sind. Demgemäß kommt eine Abweichung von dieser Angabe grundsätzlich nur in Betracht, wenn diese offensichtlich über- oder untersetzt ist. Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat den Streitwert in der Klageschrift mit 1 Mio. € beziffert. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung. Die Ausführungen der Beklagten und des Nebenintervenienten stellen diese Angabe nicht in Frage. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die dass die Nutzung des Herstellungsverfahrens und der Vertrieb der entsprechenden Erzeugnisse insbesondere auch in Europa einen wesentlichen Teil ihres Geschäftsbetriebs ausmachen und das Klagepatent zugleich zentraler Gegenstand des Patentportfolios der Beklagten sei, übersieht sie, dass es nach § 3 ZPO nicht auf das wirtschaftlicher Interesse der Beklagten, sondern das der Klägerin ankommt. Das Landgericht hat in seinem Zwischenurteil auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Umsatzangabe von 90 Mio. € für die Jahr 2015 bis 2017 die Streitwertangabe der Klägerin nicht in Frage stellt, da es sich insoweit um die von der Beklagten insgesamt erzielten Umsatz handelt und völlig unklar ist, wie groß der Anteil des Patents hieran ist. Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Wert des Patents für die Beklagte nicht identisch sein muss mit dem Wert für die Klägerin. Schließlich sind auch Risiken hinsichtlich des Rechtsbestandes sowie die Restlaufzeit zu berücksichtigen. 2.) Die dem Nebenintervenienten mutmaßlich entstehenden Kosten sind nicht zu berücksichtigen. a) Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag insoweit schon mangels eigenen Antrages des Streithelfers in zweiter Instanz zurückzuweisen ist, da der antragsberechtigten Beklagten die Kosten der Streithelferin in keinem Fall auferlegt werden können und insoweit für sie kein Sicherungsbedürfnis besteht. Denn es ist schon grundsätzlich zweifelhaft, ob die Beklagte für die dem Streithelfer entstehenden Kosten Sicherheitsleistung verlangen darf oder ob nicht der Streithelfer selber sich auf die analoge Anwendung von § 110 ZPO berufend einen eigenen Antrag stellen müsste. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da die Kosten des Nebenintervenienten grundsätzlich nicht unter § 110 ZPO fallen. b) Zwar besteht bei dem Nebenintervenienten grundsätzlich eine vergleichbare Interessenlage zu der Beklagten. Die Regelungen des § 110 ff. ZPO dienen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 110 I ZPO zwar der Absicherung des Beklagten. Sie sollen dem im Europäischen Raum ansässigen Beklagten vor Vollstreckungsschwierigkeiten außerhalb desselben zu bewahren und ihm bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs Schutz gewähren (MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 110 Rn. 2). Diesen Zweck kann eine Sicherheitsleistung zugunsten des Streithelfers auch erreichen. c) Jedoch sprechen Besonderheiten in der Rechtsstellung jedenfalls des nicht streitgenössischen Nebenintervenienten gegen eine (analoge) Anwendung von § 110 ZPO. So wirkt beim einfachen Nebenintervenienten die Rechtskraft des Urteils nicht für oder gegen den Nebenintervenienten. Er ist auch weder rechtlich noch tatsächlich genötigt, dem Rechtstreits beizutreten, wenn die Interventionswirkung nicht durch Streitverkündung auch ohne seine Beteiligung eintreten würde, was hier nicht der Fall ist. Die Entscheidung, am Rechtstreit mitzuwirken – und damit die Interventionswirkung herbeizuführen -, ist daher seine freie Entscheidung und kann nicht die Klägerin belasten, der durch die Pflicht zur Sicherheitsleistung eine Höhe Hürde für die Prozessführung entsteht. Hinzu kommt, dass der Kläger keinen Einfluss darauf hat, wem die Beklagtenseite im Laufe des Rechtsstreits den Streit verkündet. Die Pflicht zur Prozesskostensicherheit beruht auch auf der Erwägung, dass die Initiative, den Rechtsstreit zu beginnen, von der Klägerseite ausgeht, die durch Bestimmung von Art und Umfang des Rechtstreits sowie die Zahl der Beklagten Kontrolle über die Prozesskosten hat. Die Klägerin hat jedoch keinen Einfluss darauf, wie vielen Dritten die Beklagte den Streit verkündet. Es erscheint daher unbillig, dieses Risiko der Klägerin aufzuerlegen, solange nicht entweder durch eigene Streitverkündung oder durch eine notwendige Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite die notwendige Vorhersehbarkeit für die Klägerin gegeben ist. Ob dies grundsätzlich für alle Formen der Nebenintervention gilt (so Kühne, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., S. 560; wohl OLG Hamburg, NJW 1990 650), kann dahinstehen. Jedenfalls für den Fall der nicht streitgenössischen Nebenintervention ohne vorherige Streitverkündung sind die Kosten des Nebenintervenienten nicht abzusichern. 3.) Nach § 113 ZPO war der Klägerin eine Frist zu setzen, binnen derer sie die Sicherheit zu leisten hat. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin im ferneren Ausland sitzt, sowie der bevorstehenden Weihnachtszeit und der erst im August 2020 terminierten Verhandlung erscheint dem Senat eine Frist bis Ende Februar 2020 angemessen und ausreichend.