Urteil
6 U 174/18
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1212.6U174.18.00
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Leitsätze
1. Der Anforderung des - als verbraucherschützende Norm (§ 2 Abs 2 Nr. 1 e UKlaG) einzustufenden - Art 247a § 2 Abs. 2 EGBGB, wonach der Sollzinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" anzugeben ist, wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht in einer Fußnote oder im Kleingedruckten "versteckt" wird; der Zinssatz muss vielmehr deutlich hervorgehoben werden.
2. Die weitere Anforderung der in Ziffer 1. genannten Vorschrift, wonach der Überziehungszinssatz klar und eindeutig angegeben werden muss, ist nicht erfüllt, wenn lediglich die Obergrenze dieses Zinssatzes ("bis zu ...%) genannt wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.9.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000,00 € leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zu Ziff. I. 1. des angefochtenen Urteils richtet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anforderung des - als verbraucherschützende Norm (§ 2 Abs 2 Nr. 1 e UKlaG) einzustufenden - Art 247a § 2 Abs. 2 EGBGB, wonach der Sollzinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" anzugeben ist, wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht in einer Fußnote oder im Kleingedruckten "versteckt" wird; der Zinssatz muss vielmehr deutlich hervorgehoben werden. 2. Die weitere Anforderung der in Ziffer 1. genannten Vorschrift, wonach der Überziehungszinssatz klar und eindeutig angegeben werden muss, ist nicht erfüllt, wenn lediglich die Obergrenze dieses Zinssatzes ("bis zu ...%) genannt wird. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.9.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000,00 € leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zu Ziff. I. 1. des angefochtenen Urteils richtet. I. Die Parteien streiten über die eindeutige und auffällige Angabe von Sollzinssätzen. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Länder. Er ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKIaG. Die Beklagte ist eine Geschäftsbank. Sie bietet Verbrauchern den Abschluss von Verträgen über Bankdienstleistungen an. Zusammen mit der Bank1 AG betreibt sie einen Internetauftritt unter der URL: http://www.bank1.de. Dort bewirbt sie unter anderem ein sog. „AktivKonto“. Am 21.12.2017 gestaltete sich der Internetauftritt bezüglich des AktivKontos wie auf Seiten 5 - 7 der Klageschrift und aus der Anlage K 1 ersichtlich. Unter der Rubrik „Konditionen“ finden sich Angaben über einen Dispokredit zu „Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen". In dem über die Internetseite abrufbaren Preisaushang sind unter der Rubrik „Persönliche Konten" für Dispokredite Sollzinssätze von „7,90 bis 10,90 %" angegeben, die in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung“ stehen. Der Zinssatz für „geduldete" Überziehungen beträgt nach dem Preisaushang 14,90 % (Anlage K 1). Der Kläger mahnte die Beklagte im Hinblick auf die Internetseite mit Schreiben vom 26.4.2017 erfolglos ab (Anlage K 2). Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Darstellung der Sollzinssätze verstieße gegen §§ 504, 675a BGB i.V.m. Art. 247a § 2 EGBGB, da sie nicht „klar, eindeutig und in auffallender Weise" erscheine. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, 1. Verbrauchern auf der Internetseite mit der URL https://www.bank1.de/.../aktivkonto.html den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit wie nachfolgend abgebildet zu informieren: und/oder in einem auf der Internetseite unter der URL https://www.bank1.de/... .pdf vorgehaltenen Preisaushang den Sollzinssatz für den „Bank1 DispoKredit" wie nachfolgend abgebildet auszuweisen: 2. Verbrauchern auf der Internetseite mit der URL https://www.bank1.de/.../aktivkonto.html den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die geduldete Überziehung nicht anzugeben wie geschehen im Rahmen der nachfolgend abgebildeten Darstellung: Das Landgericht hat die Beklagte außerdem verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 21.9.2018 die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Mit dem Klageantrag zu I. 1. werden unabhängig voneinander („und/oder“) zwei konkrete Verletzungsformen beanstandet. In beiden Verletzungsformen sieht der Kläger die Sollzinsangaben jeweils unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten als unzureichend an. Zum einen rügt er die angegebenen Zinsspannen als nicht klar und eindeutig. Zum andern bemängelt er die fehlende Hervorhebung dieser Angaben. Eine solche Antragstellung ist prozessual zulässig und führt dazu, dass die Klage bereits dann in vollem Umfang Erfolg hat, wenn die angegriffene Verletzungsform - nach Wahl des Gerichts - auch nur unter einem der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte zu beanstanden ist (vgl. BGH GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser, juris-Rn. 24). 2. Der Kläger ist gemäß §§ 3 I 1 Nr. 1, 4 I UKlaG klagebefugt. 3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 2 UKlaG iVm Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB auf Unterlassung zu, über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ihres Aktivkontos so zu informieren, wie auf der ersten Abbildung des Tenors zu Ziff. I. 1 geschehen (Antrag zu I. 1.). a) Bei Art. 247a § 2 EGBGB handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz iSd § 2 I UKlaG. Dazu rechnen nach § 2 II Nr. 1 lit. e) UKlaG Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Verbraucherdarlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten. Art. 247a § 2 EGBGB statuiert allgemeine Informationspflichten für Darlehensgeber bei Verbraucher-darlehensvereinbarungen. Bei den vorliegend in Rede stehenden Dispokrediten und Kontoüberziehungen handelt es sich um atypische Verbraucherdarlehensverträge. b) Die Bestimmung des Art. 247a § 2 EGBGB sieht Informationspflichten für Überziehungsmöglichkeiten vor. Unter „Überziehungsmöglichkeiten“ sind nach § 504 BGB Verbraucherdarlehen zu verstehen, die in der Weise gewährt werden, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Unternehmer, die den Abschluss von Verträgen über die Einräumung solcher Überziehungsmöglichkeiten anbieten, müssen unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, zur Verfügung stellen (Art. 247a § 2 I EGBGB). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist in diesen Informationen der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, klar, eindeutig und in auffallender Weise - ggf. im Internet - anzugeben. c) Die Beklagte bewirbt auf ihrer Internetseite unter anderem ein „AktivKonto“, bei dem es sich offenbar um ein Girokonto handelt (Anlage K1 ab S. 16). Über den Reiter „Konditionen“ gelangt man zu einer Unterseite, die Angaben zum Grundpreis, zu den Preisen für Kartengestaltungen, beleghafte Überweisungen und Informationen für den Dispokredit enthält (Anlage K1, ab S. 20). Neben der fett und blau gedruckten Angabe „Dispokredit“ findet sich die ebenfalls fett und blau gedruckte Angabe: „Aktuell bis zu 10,90% p.a. Zinsen“. Darunter findet sich die klein und schwarz gedruckte Angabe: „(Sollzinssätze in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenbindung)“. d) Die Sollzinsangabe „Aktuell bis zu 10,90% p.a. Zinsen“ auf der Internetseite erfüllt entgegen der Ansicht des Landgerichts die Anforderungen an die Informationsangabe „in auffallender Weise“. aa) Die Auslegung des Rechtsbegriffs „in auffallender Weise“ nach Art. 247a § 2 II EGBGB ist umstritten. (1) Teilweise wird für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in auffallender Weise“ auf die Gesetzesbegründung zur gleichlautenden Formulierung in § 6 Abs. 7 PAngV und §§ 6a Abs. 2, 6b PAngV zurückgegriffen. Demnach ist eine Information auffallend, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019, PAngV § 6a Rn. 14). Es wird außerdem das vergleichbare Tatbestandsmerkmal einer Informationsdarstellung „in hervorgehobenen Art und Weise“ in § 312j Abs. 2 BGB herangezogen. Eine Darstellung der Sollzinssätze in auffallender Weise iSd Art. 247a § 2 Abs. 2 S. 1 ist nach dieser Ansicht regelmäßig gewährleistet, wenn sie durch Fettdruck, Rahmung, besondere Farbe oder Schattierung drucktechnisch hervorgehoben wird (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 1.5.2019, EGBGB Art. 247a § 2 Rn. 19). (2) Nach anderer Ansicht genügt es, wenn die Angabe zum Sollzinssatz zu den vom Schriftbild größten Angaben in der Werbung gehören. Sämtliche Pflichtangaben müssten klar und verständlich angegeben und nicht weniger hervorgehoben werden als der Hauptteil der Werbebotschaft (Torka WRP 2011, 1247, 1251). bb) Nach Ansicht des Senats sprechen Wortlaut und Gesetzessystematik dafür, dass mit „auffallend“ eine Hervorhebung gegenüber dem Kontext gemeint ist (vgl. bereits Urteil vom 21.11.2019 - 6 U 146/18). (1) Die historische Auslegung führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5922, S. 109 f.) ergibt sich nur, dass die Angabe „nicht lediglich im Kleingedruckten oder einer Fußnote enthalten sein darf“. Ob dies die Anforderungen abschließend wiedergeben soll oder ob der Gesetzgeber hiermit nur ein Beispiel von unzulässigen Gestaltungen aufzeigen wollte, ist unklar. Im Hinblick auf die historischen Zusammenhänge ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Hintergrund der Gesetzesänderung im Jahr 2016 eine Regelungsabsicht zu Überziehungskrediten im Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode war. Anlass dazu hatte die wiederholte Kritik sowohl an der Höhe des Überziehungszinses als auch an der angeblich fehlenden Transparenz gegeben (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 1.5.2019, EGBGB Art. 247a § 2 Rn. 2). Die zum 21.3.2016 eingeführten Informationspflichten aus Art. 247a § 2 ergänzen das zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Informationsmodellbei Überziehungskrediten aus vorvertraglichen Informationspflichten für eingeräumte Überziehungen gem. § 491a BGB iVm Art. 247 § 3 ggf. modifiziert durch Art. 247 § 10, Pflichtangaben im Vertrag gem. § 492 Abs.2 BGB iVm Art. 247 § 6 bzw. § 505 Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 17 Abs. 1sowie spezielle Unterrichtungspflichten während des laufenden Vertragsverhältnisses gem. § 504 Abs. 1 S. 1 BGB iVm Art. 247 § 16 und §505 Abs. 2 S. 1 BGB iVm Art. 247 § 17. Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bestand also bereits eine Informationspflicht über die Höhe des Überziehungszinses, die allerdings keine herausgehobene Darstellung erforderte und teilweise als nicht ausreichend angesehen wurde. (2) Konkrete Anforderungen für die Darstellung lassen sich auch dem Gesetzeszweck nicht entnehmen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Konditionen der Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen für Verbraucher besser vergleichbar werden zu lassen (vgl. Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift § 675a IV BGB a.F., BT-Drucks. 18/5922 (v. 7.9.2015), S. 110). Die Vorschrift soll also für Preistransparenz bei Überziehungskrediten sorgen. Um die Vergleichbarkeit der Konditionen am Markt zu verbessern, ist innerhalb der Information der Sollzinssatz (§ 489 Abs. 5 BGB) klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 7. Aufl. 2018, EGBGB Art. 247a § 2 Rn. 1, 3). Der Gesetzgeber hat die Überarbeitung des Verbraucherdarlehensrechts durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum Anlass genommen, Informations- und Beratungspflichten für die Inanspruchnahme von Überziehungskrediten einzuführen. Art. 247a § 2 EGBGB ist derjenige Bestandteil der Verschärfung des Regelungskonzeptes für Überziehungskredite, der die Transparenz des Kreditproduktes noch vor einer konkreten Vertragsanbahnungssituation erhöhen soll. Daraus erklärt sich die Regelungsverortung in Art. 247a EGBGB, dessen § 1 allgemeine Informationspflichten beim Anbieten von Immobiliar-Verbraucherdarlehen regelt. Der Schutzzweck erfasst den potentiellen Kunden, der sich einen Überblick der am Markt vertretenen Anbieter und deren Dienstleistungsangebote sowie deren Preise verschafft (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 1.5.2019, EGBGB Art. 247a § 2 Rn. 3, 4). Diese Auslegung führt auch nicht zu einem widersprüchlichen Ergebnis, wonach in der Werbung die Sollzinsen stärker hervorgehoben werden müssen als bei Vertragsschluss. Dies lässt sich vielmehr dadurch erklären, dass dem Gesetzgeber eine Erstreckung der erweiterten Pflicht auf den Bereich unmittelbar vor Vertragsschluss durch die vollharmonisierende Verbraucherkreditrichtlinie verwehrt war. Dem Gesetzgeber war diese Problematik bewusst. Dies zeigen die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, wonach die Regelung von der Richtlinie nicht betroffen ist, da diese nur den Bereich bei/vor Vertragsschluss regelt. (3) Der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass mit „auffallend“ eine Hervorhebung gegenüber dem Kontext gemeint ist. Der Begriff „auffallen“ wird im Duden mit zwei Bedeutungen verzeichnet: Zum einen „Aufsehen erregen, die Aufmerksamkeit auf sich lenken, stark in Erscheinung treten“, zum anderen „ins Auge fallen, von jemandem bemerkt werden“. Beiden Bedeutungen ist gemeinsam, dass ein Hervortreten gegenüber der Umgebung gefordert ist. (4) Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich ableiten, dass eine herausgehobene Darstellung gemeint ist. In der sachlich verwandten Rechtsmaterie der PAnGV war die identische Formulierung „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ zum Zeitpunkt der Entstehung des Art. 247a § 2 II EGBGB bereits vorhanden. § 6 VI PAngV und § 6a II PangV enthielten schon damals für das Angebot von Verbraucherdarlehen eine entsprechende Verpflichtung zur Angabe bestimmter Punkte. Wenn auch die Verwendung von identischen Begrifflichkeiten durch den Gesetzgeber nicht immer ein Hinweis darauf sein muss, dass diesen derselbe Regelungsgehalt zukommt, so ist doch bei dem vorliegenden engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang sowie aufgrund der Übernahme nicht nur eines Begriffs, sondern eines Begriffs-Trios davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich hieran bewusst angelehnt hat. Daher ist es naheliegend, auch die dortige Gesetzesbegründung in den Blick zunehmen (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 1.5.2019, EGBGB Art. 247a § 2Rn. 19). Danach ist eine Information auffallend, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben wird (BT-Drs. 16/11643, 143, 1. Sp.). Auch das vergleichbare Tatbestandsmerkmal in § 312j Abs. 2 BGB spricht für diese Auslegung. In der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 312g Abs. 2 BGB a.F. heißt es, die Hervorhebung einer Angabe sei dann gewährleistet, wenn sie sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abhebe und nicht im Gesamtlayout eines Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebots untergeht. Eine Darstellung der Sollzinssätze in auffallender Weise im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 S. 1 sei daher regelmäßig gewährleistet, wenn sie durch Fettdruck, Rahmung, besondere Farbe oder Schattierung drucktechnisch hervorgehoben werde. cc) Nach Ansicht des Senats kann allerdings nicht abstrakt beurteilt werden, ob die Hervorhebung des Sollzinssatzes gegenüber dem sonstigen Werbetext durch Fettdruck, durch eine abweichende Farbe oder Schriftgröße oder durch sonstige Darstellungsmittel erfolgen muss. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wobei es auf den Gesamtkontext ankommt. Im Streitfall gehört die Sollzinsangabe zu den drucktechnisch hervorgehobenen Angaben auf der Konditionenseite. Sie ist größer als die meisten sonstigen Angaben und farbig gedruckt. Sie teilt sich diese hervorgehobene Position allerdings mit einigen anderen Angaben, z.B. den Preisen für bestimmte Leistungen (Grundpreis; Kartenpreis; etc.). Dies ist jedoch unschädlich. Denn trotzdem erscheint die Sollzinsangabe aufgrund der insgesamt übersichtlichen Seitengestaltung und der zentralen Positionierungen auf der Seite ausreichend hervorgehoben. Die Anforderungen an das Merkmal „in auffallender Weise“ sind damit erfüllt. e) Die Sollzinsangabe „Aktuell bis zu 10,90% p.a. Zinsen“ ist jedoch nicht „klar und eindeutig“ iSd Art. 247a § 2 II EGBGB. Die Angabe lässt nur den möglichen Maximalzins erkennen. Es wird nicht der Mindestzins angegeben, der vom Darlehensnehmer auf jeden Fall zu zahlen ist. Eine Vergleichbarkeit der Sollzinssätze verschiedener Anbieter ist damit nur hinsichtlich des Maximalbetrages möglich. Es bleibt im Dunkeln, in welcher Höhe für den Verbraucher im Fall der Inanspruchnahme des Dispokredits Zinsen mindestens anfallen. Die Eindeutigkeit wird auch nicht dadurch hergestellt, dass sich weiter unten auf der Seite ein Link „Mehr zu Preisen und Bedingungen“ findet, der schließlich zu einer Information über die Preisspanne führt. Über den Link gelangt man zu einem weiteren Link, der auf den „Preisaushang“ verweist. Im Preisaushang heißt es unter „Persönliche Konten“: „Sollzinssätze p.a. in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung für Bank1 DispoKredit / Anlage DispoKredit 7,90 % bis 10,90 %“. Dort ist also der Mindestzins angegeben. Diese Angabe ist allerdings nicht „auffallend“. Geht man von der Gesetzesbegründung aus, wonach eine Fußnote den Anforderungen des Art. 247a § 2 EGBGB nicht genügt, muss dies auch für den vorliegenden Link gelten. Denn letztlich sind die notwendigen Informationen erst auf Unterseiten zu finden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den übrigen Informationen in der Werbung über die Entgelte stehen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 20.11.2018, 16 O 361/17, Anlage BE1). Eine Information, die erst durch ein weiteres Klicken auf dem Bildschirm erscheint, ist daher nicht ausreichend (so auch Büscher/Hohlweck, UWG, 1. Aufl. 2019, § 6a PAngV Rn. 10). 4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG iVm Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB zu, soweit die Sollzinsangabe in der zweiten Abbildung des Tenors („Preisaushang“) betroffen ist (Antrag zu I. 1.). a) In dem über die Interseite als pdf abrufbaren Preisaushang heißt es unter „Persönliche Konten“: „Sollzinssätze p.a. in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung für Bank1 DispoKredit / AnlageDispoKredit: 7,90 % bis 10,90%“. b) Die Angabe einer Zinsspanne ist unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Eindeutigkeit nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass die konkreten Umstände, die über einen vom angegebenen Höchstsatz abweichenden Zinssatz entscheiden, nicht angegeben werden. Die vage Formulierung „Sollzinssätze in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenbindung“ ermöglicht insoweit zwar keine konkrete Beurteilungsgrundlage. Eine Vergleichbarkeit der Sollzinssätze verschiedener Anbieter ist damit nur begrenzt möglich. Jedoch ist auch nicht ersichtlich, wie für mehr Transparenz gesorgt werden könnte. Es ist einem Darlehensgeber nicht verwehrt, den Sollzinssatz für Kontoüberziehungen von Umständen abhängig zu machen, die ihren Grund in der konkreten Kundenbeziehung haben und in den Einzelheiten erst ausgehandelt werden müssen. Die entsprechenden Kriterien lassen sich nicht exakt abbilden, da sie zum Zeitpunkt der Werbung nicht individuell feststehen. Eine genauere Information kann daher auch zum Zwecke der Preistransparenz nicht verlangt werden. Der Kunde kann anhand der angegebenen Spanne jedenfalls den Mindest- und Maximalzins mit anderen Instituten vergleichen. Dies genügt, um die den Anforderungen des Art. 247a § 2 EGBGB zu erfüllen. Auf den Meinungsstreit in der Literatur, ob sogar eine bloße Mindestangabe ausreichend wäre („ab …%“), kommt es im Streitfall nicht an. c) Es fehlt jedoch an der Auffälligkeit. Der Sollzinssatz ist in dem Preisaushang in keiner Weise hervorgehoben. Der Umstand, dass die Überschrift „Persönliche Konten“ farblich und drucktechnisch hervorgehoben ist und auch die Angabe „Sollzinssätze p.a. in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenvermittlung für …“ farblich (blaue Schrift) herausgestellt ist, reicht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus. Der Zinssatz selbst ist nicht hervorgehoben. Die textliche Umschreibung („Sollzinssätze p.a. …“) ist außerdem nicht größer oder farblich anders gedruckt als zahlreiche weitere Angaben in dem Preisaushang. Sie reiht sich in diese Angaben ein, ohne aufzufallen. Auch aus dem maßgeblichen Gesamtkontext des angegriffenen Informationsangebots nach Anlage K1 ergibt sich nichts Anderes. Zwar wird auf der Konditionenseite des beworbenen „Aktivkontos“ der maximale Sollzins hinreichend hervorgehoben (vgl. oben). Allerdings fehlt es an dieser Stelle an der Eindeutigkeit, da der Mindestzins dort nicht angegeben wird (vgl. oben). Weiter unten auf der Seite findet sich ein Link „Mehr zu Preisen und Bedingungen“. Über diesen gelangt man zu einem weiteren Link, der auf den „Preisaushang“ verweist. Erst dort findet sich die Preisspanne. Dies reicht aus den dargelegten Gründen nicht aus. d) Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt sich im Streitfall nicht das Problem der Widersprüchlichkeit mit anderen Transparenzpflichten. Nach § 6a II 2 PAngV ist der effektive Jahreszins in der Werbung mindestens genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz. Damit soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher die wichtigste Vergleichsgröße für unterschiedliche Angebote klar erkennen kann. Es wird vertreten, dass eine blickfangmäßige Hervorhebung des effektiven Jahreszinses gegenüber den anderen Zinssätzen zulässig ist, sofern die übrigen Angaben klar, eindeutig und auffallend sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019, PAngV § 6a Rn. 14). Im Streitfall geht es nicht um einen effektiven Jahreszins. 5. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG iVm Art. 247a § 2 Abs. 3 EGBGB zu, soweit es um den Zins für geduldete Überziehungen geht (Antrag zu I. 2.). a) Die Anforderungen an die Darstellung des Sollzinssatzes gelten nach Art. 247a § 2 Abs. 3 EGBGB entsprechend für die Duldung von Überziehungen gemäß § 505 BGB. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter geäußerten Ansicht gelten für die Information über geduldete Überziehungen nicht deshalb geringere Anforderungen, weil solche Überziehungen nicht jedem Kunden gewährt werden und ohnehin nicht wünschenswert sind. Für eine einschränkende Auslegung gibt es weder im Gesetzestext noch nach der Ratio der Bestimmung, die Preistransparenz zu erhöhen, einen Anhalt. b) Die Beklagte gibt auf der Konditionenseite des „AktivKontos“ in ihrem Internetauftritt den Überziehungszinssatz nicht an. Lediglich in dem - nach Betätigung verschiedener Links als pdf abrufbaren - Preisaushang heißt es unter der Unterüberschrift „Geschuldete Überziehungen“ wie folgt: „Überziehungszinsen p.a. 14,90%“. Diese Art der Darstellung ist nicht hinreichend auffällig. Es wäre erforderlich gewesen, die Angabe bereits auf der Konditionenseite zu bringen und hervorzuheben. Eine Information, die erst durch eine Verlinkung auf Unterseiten erreichbar ist, reicht nicht aus (vgl. oben). 6. Da die Abmahnung berechtigt war, steht dem Kläger ein Anspruch aus § 12 I S. 2 UWG iVm § 5 UKlaG auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Auch die Verzugszinsen hat das Landgericht zu Recht zugesprochen. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 8. Die Revision war hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. I. 1. nach § 543 II Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die in der Literatur umstrittene Auslegung von Art. 247a § 2 II EGBGB hat - auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) - grundsätzliche Bedeutung. Sie stellt sich bei allen Kreditinstituten, die Verbrauchern Dispokredite und Kontoüberziehungen anbieten. Hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. I. 2., die einen Fall der Nichtangabe betrifft, sind keine Zulassungsgründe ersichtlich.