Beschluss
6 W 42/20
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0423.6W42.20.00
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Leitsätze
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen in italienischer Sprache gehaltenen Internetauftritt kann nicht mit der Bergründung bejaht werden, dass auch in Deutschland Menschen leben, die der italienischen Sprache mächtig sind.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 50.000,- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen in italienischer Sprache gehaltenen Internetauftritt kann nicht mit der Bergründung bejaht werden, dass auch in Deutschland Menschen leben, die der italienischen Sprache mächtig sind. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 50.000,- € I. Der Antragsteller ist Vorstand der Stiftung X, einer Stiftung nach Schweizer Recht mit Sitz in Stadt1. Sie wurde gegründet, um Kindern und Jugendlichen Spaß am Lernen zu vermitteln. Der Antragsteller ist Inhaber der eingetragenen Unionsmarken (Registernummer …) und (Registernummer …), die u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Lehr- und Unterrichtsmaterial“ in Klasse 16, „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erziehung, Ausbildung“ in Klasse 41 sowie für „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ in Klasse 42 Schutz beanspruchen. Die Antragsgegnerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, welches u.a. Apps betreffend die Bereiche Hobby und Lernen entwickelt und anbietet. Über die Internetseite www.(...).de bietet die Antragsgegnerin eine Lern-App namens „X“ unter Verwendung folgender Zeichen an: Die Verwendung der App wird dabei in italienischer Sprache beschrieben. Es handelt sich um eine App, die von Sportlehrern entwickelt wurde, um den Unterricht dynamisch zu gestalten, indem den Lehrern Tests, Fitnesskarten und Aerobic-Trainings zur Verfügung gestellt werden, die sie ihren Schülern zuweisen können. Der Antragsteller sieht sich durch die Verwendung der angegriffenen Zeichen in seinen Rechten aus seinen Unionsmarken verletzt. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen, weil es örtlich unzuständig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht gegeben. Maßgebend für das vorliegende Eilverfahren ist Art. 131 Abs. 1 UMV. Danach können bei den Gerichten eines Mitgliedstaats in Bezug auf eine Unionsmarke alle einstweiligen Maßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für eine nationale Marke vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache ein Unionsmarkengericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Soweit es sich bei der einstweiligen Maßnahme um eine einstweilige Unterlassungsverfügung handelt, wird die Zuständigkeit damit um den Ort der konkret angegriffenen Verletzungshandlung erweitert (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.9.2018 - 6 W 81/18 - Bella Vida - Rn. 5, juris; vgl. auch Müller in: Beck OK UMV, Büscher/Kochendörfer, 9. Ed., Art. 131 Rn. 8, 12). Im Streitfall ist eine Verletzungshandlung in Deutschland nicht dargetan. Der Antragsteller hat weder dargelegt, dass die Antragsgegnerin seine Unionsmarkenrechte durch ein aktives Tun in Deutschland beeinträchtigt, noch hat er dargelegt, dass hier in die Unionsmarkenrechte eingegriffen wird. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, er habe am 16.1.2020 im Rahmen einer umfassenden Ähnlichkeitsrecherche durch seine Bevollmächtigte davon Kenntnis erlangt, dass die Antragsgegnerin über eine Internetseite mit der Top Level Domain.com und den App-Store eine Lern-App namens „X“ anbietet. Die App ist in italienischer Sprache beschrieben und von Sportlehrern für Sportlehrer zur Gestaltung des Schulunterrichts konzipiert. Mithin deutet nichts darauf hin, dass diese App für den deutschen Markt bestimmt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass auch in Deutschland Menschen leben, die der italienischen Sprache mächtig sind. Ebenso wenig erheblich ist es, dass es in Deutschland eine Vielzahl von Schulen gibt, die bilingualen Unterricht auf italienisch/deutsch anbieten. Entscheidend ist, dass kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, Sportlehrer an Schulen in Deutschland könnten eine italienisch-sprachige App nutzen, um den Sportunterricht ihrer Schüler zu gestalten. Damit besteht für die deutschen Gerichte kein Anlass, die beantragte Unterlassungsverfügung zu erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO.