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Beschluss

6 W 43/20

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0506.6W43.20.00
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Leitsätze
Setzt das Landgericht zu Unrecht einen Gebührenstreitwert fest, obwohl die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach dem Gerichtskostengesetz nicht gegeben waren, führt der sich daraus ergebende Rechtsschein und die Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung auf die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten zu einer Beschwer, die zur Aufhebung der Wertfestsetzung durch das Beschwerdegericht Anlass geben kann.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 30.3.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.3.2020 - Streitwertfestsetzung - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 2.4.2020 aufgehoben. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 30.3.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.3.2020 - Ordnungsgeldfestsetzung - wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt das Landgericht zu Unrecht einen Gebührenstreitwert fest, obwohl die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach dem Gerichtskostengesetz nicht gegeben waren, führt der sich daraus ergebende Rechtsschein und die Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung auf die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten zu einer Beschwer, die zur Aufhebung der Wertfestsetzung durch das Beschwerdegericht Anlass geben kann. 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 30.3.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.3.2020 - Streitwertfestsetzung - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 2.4.2020 aufgehoben. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 30.3.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.3.2020 - Ordnungsgeldfestsetzung - wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.3.2020 dem Antragsgegner wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot aus der einstweiligen Verfügung vom 7.7.2017, nämlich Kinderschreibtische anzubieten, wenn dabei nicht Name und Kontaktanschrift des Herstellers angegeben werden, ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,- € verhängt. Mit weiterem Beschluss vom 16.3.2020 hat es den Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens auf 33.333,- € festgesetzt. Auf die Beschwerde vom 30.3.2020 hat das Landgericht der zweiten Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 17.500,- € festgesetzt; im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerden sind zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Streitwertbeschwerde ist begründet, während das Landgericht zu Recht ein Ordnungsgeld in der festgesetzten Höhe verhängt hat. 1. Die Streitbeschwerde ist zulässig und begründet. a) Der Sachentscheidungskompetenz des Senats über die Streitwertbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Beschwerde im Hinblick auf den Streitwert nicht ausdrücklich gemäß § 572 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO vorgelegt hat; eine Entscheidung über die Vorlage findet sich im Beschluss vom 16.3.2020 hierzu nämlich nicht. Da aber die Vorlageverfügung des Landgerichts auf Blatt 529 d.A. ausdrücklich auch auf die Teilabhilfe hinsichtlich des Streitwertes Bezug nimmt, ist der Beschluss dahingehend auszulegen, dass auch hinsichtlich der Streitwertbeschwerde vorgelegt werden soll. Die Beschwerde ist auch zulässig; der Antragsgegner ist insbesondere durch die Streitwertentscheidung des Landgerichts beschwert. Zwar hat das Landgericht zu Unrecht gemäß § 63 GKG für das Ordnungsmittelverfahren einen Streitwert festgesetzt. Bei der Entscheidung des Landgerichts handelt es sich um eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Das Landgericht hat einen Streitwert festgesetzt, obwohl die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht gegeben waren. Eine Streitwertfestsetzung findet gemäß § 63 GKG (vgl. den Wortlaut von § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) nur dann statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten. Dies war im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Denn im Ordnungsmittelverfahren fällt nach Nr. 2111 KV-GKG eine Festgebühr an (OLG Nürnberg, Beschluss vom 1.8.2018 - 3 W 1010/18 = NJW-RR 2018, 1277; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.2.2009 - 4 W 5/09 = NJW-RR 2009, 1366 zum PKH-Verfahren) Aus der - nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht gebotenen - Streitwertfestsetzung können sich allerdings trotzdem nachteilige Auswirkungen auf die Gebühren ergeben, welche der Antragsgegner an seinen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Zwar ist hierfür die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ohne rechtliche Bedeutung. Indes ist durch den Beschluss des Landgerichts der Rechtsschein einer Festsetzung entstanden, der den Antragsgegner belastet (VGH München, Beschluss vom 4.11.2016 - 9 C 16.1684 = BeckRS 2015, 40263; OLG Nürnberg, Beschluss vom 1.8.2018 - 3 W 1010/18 = NJW-RR 2018, 1277) und so zu einer Beschwer führt. Die Rechtslage wäre allerdings dann anders zu beurteilen, wenn das Landgericht eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 RVG getroffen hätte. Denn diese Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine gerichtliche Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren - unter bestimmten Voraussetzungen - auch dann maßgeblich sein kann, wenn die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Streitwerts nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht vorliegen. Eine solche Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ergibt sich aus dem Beschluss des Landgerichts vom 16.3.2020 allerdings nicht. Zum einen ergibt sich aus der Formulierung des Beschlusses, dass das Landgericht einen „Streitwert“ festsetzen wollte und nicht einen Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 RVG. Zum anderen beruft sich das Landgericht auf § 3 ZPO und nicht auf § 33 Abs. 1 RVG. b) In der Sache führt dies zu einer Aufhebung der Wertfestsetzung des Landgerichts. Die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes lagen nicht vor (vgl. oben). Der durch die Streitwertfestsetzung entstandene Rechtsschein ist durch Aufhebung des Beschlusses zu beseitigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 1.8.2018 - 3 W 1010/18 = NJW-RR 2018, 1277; VGH München, Beschluss vom 4.11.2016 - 9 C 16.1684 = BeckRS 2016, 54919). Eine Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat kommt nicht in Betracht, da ein Festsetzungsantrag eines Prozessbevollmächtigten nicht gestellt ist. Der Vertreter des Antragsgegners hat auch die Beschwerde ausdrücklich „in Namen“ des Antragsgegners eingelegt. Auch eine Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG kommt nicht in Betracht, da die Norm nur für von Amts wegen festzusetzende Streitwerte, nicht hingegen für antragsabhängige Gegenstandswerte gilt. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld verhängt, dessen Höhe keinen Bedenken begegnet. a) Soweit der Antragsgegner einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung in Abrede stellt, dringt er hiermit nicht durch. Der Gegenstand des Titels der einstweiligen Verfügung ist durch den Tenor bestimmt, der es dem Antragsgegner untersagt, Möbel anzubieten / zu vertreiben / in Verkehr zu bringen, wenn dabei nicht Name und Kontaktanschrift des Herstellers [...] angegeben werden. Ob eine derartige Pflicht für den Antragsgegner als Händler nach dem ProdSG überhaupt besteht oder ob - wie der Antragsgegner meint - die Pflicht zur Herstellerkennzeichnung von der Verpflichtung des Händlers nach § 6 Abs. 5 ProdSG gar nicht umfasst ist, kann hier dahinstehen, da der Antragsgegner die einstweilige Verfügung durch seine Abschlusserklärung einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgestellt hat, bei dessen Zwangsvollstreckung materiell-rechtliche Einwendungen regelmäßig nicht zu prüfen sind. b) Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung sowie die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen. Der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO erfordert daher grundsätzlich die Festsetzung empfindlich hoher Beträge. Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter (OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.6.2017 - 6 W 49/17 = BeckRS 2017, 117595 sowie Beschluss vom 17.6.2015 - 6 W 48/15 - Erratum, juris Rnr. 11- m.w.N.). Hiervon ausgehend stellt der streitgegenständliche Verstoß eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Verbotsverfügung dar. Das Angebot erfolgte über die enorm reichweitestarke Amazon-Verkaufsplattform. Auch der Senat geht von einem ganz erheblichen Verschulden des Antragsgegners aus, der offensichtlich trotz des mittlerweile verstrichenen Zeitraums von 15 Monaten seit Erlass der einstweiligen Verfügung keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um erneute Verstöße zu verhindern. Er hat zudem bis heute nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten Maßnahme er nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ergriffen hat, um die Einhaltung der Verpflichtung durch Mitarbeiter zu überwachen. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist weiter insbesondere zu berücksichtigen, dass am 26.9.2017 bereits ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- € sowie am 7.6.2019 ein zweites Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- € und am 10.2.2020 ein drittes Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,- € verhängt wurde. Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist daher auch nach Ansicht des Senats ein Ordnungsgeld von € 25.000,00 notwendig, um die begangene Übertretung der Antragsgegnerin zu ahnden und diese - erneut - künftig zu einem titelkonformen Verhalten anzuhalten. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes trägt auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegner Rechnung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8.12.2016 - I ZB 118/15 = GRUR 2017, 318 - Dügida). Zu diesem Zweck kann auch im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO in entsprechender Anwendung strafrechtlicher Vorschriften das Ordnungsgeld durch Festsetzung eines Tagessatzes und der zur Ahndung erforderlichen Tagessatzanzahl bestimmt werden (BGH a.a.O., Tz. 19 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint angesichts des Unternehmenszuschnitts der Antragsgegnerin ein Tagessatz von 500,- € sowie die Verhängung von 50 Tagessätzen angemessen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung kommt kein eigener Wert zu; das Unterliegen der Antragstellerin ist für die Kostentragungspflicht daher nicht relevant.