Beschluss
6 W 56/20
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0512.6W56.20.00
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Leitsätze
1. Bei Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher maßgebend. Es kommt also auf die gerade den Verbrauchern drohenden Nachteile an. Da ein Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung in der Regel höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber.
2. Bei einem fälligen, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehren sollen drohende Verletzungen verhindert werden. Bei der Bewertung des Interesses ist dabei nicht allein auf die gegenwärtigen Verhältnisse abzustellen; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse der mit weiteren Verstößen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, für die bereits begangene Verletzungshandlungen nur indizielle Bedeutung haben.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher maßgebend. Es kommt also auf die gerade den Verbrauchern drohenden Nachteile an. Da ein Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung in der Regel höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber. 2. Bei einem fälligen, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehren sollen drohende Verletzungen verhindert werden. Bei der Bewertung des Interesses ist dabei nicht allein auf die gegenwärtigen Verhältnisse abzustellen; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse der mit weiteren Verstößen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, für die bereits begangene Verletzungshandlungen nur indizielle Bedeutung haben. Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger - ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein - hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 3a UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 LMIV sowie einen Unterlassungsanspruch aus § 3a UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 PangV geltend gemacht. Das Landgericht ist von der Streitwertangabe in der Klageschrift (25.000,- €) abgewichen und hat den Streitwert auf 500,- € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich um Angaben, von denen die meisten Verbraucher keine Kenntnis nähmen. Zudem handele es sich um einen offensichtlichen Verstoß, so dass die Angabe des Klägers in der Klageschrift mangels Prozesskostenrisiko keine Indizwirkung habe. Schließlich sei der geringe Wert der beanstandeten Lebensmittel zu berücksichtigen. Der gegen die Streitwertfestsetzung im eigenen Namen gerichteten Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese die Festsetzung auf 25.000,- € begehren, hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der nötigen Beschwer (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die die Beschwerde ausdrücklich in eigenem Namen eingelegt haben, sind durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert und haben daher nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ein eigenes Beschwerderecht. 2. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Das Interesse des Klägers an der Durchsetzung der mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsbegehren erscheint mit einem Streitwert von 20.000,- € richtig bemessen. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf einen Wert von 250,- € pro Unterlassungsangriff entbehrt einer sachlichen Grundlage. a) Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Anspruchstellers, künftige Verletzungshandlungen der geltend gemachten Art zu verhindern. Dabei ist die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung im Hinblick auf den drohenden Schaden, der sog. „Angriffsfaktor“, zu berücksichtigen. Bei Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - wie dem Kläger - ist das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher maßgebend (BGH GRUR-RR 2013, 528 Rn 2; BGH GRUR 2017, 212 Rn 9; OLG Frankfurt am Main WRP 2020, 632). Es kommt also auf die gerade den Verbrauchern drohenden Nachteile an. Dieses Interesse kann unter Umständen erheblich höher liegen als das Interesse des Mitbewerbers. Da der Kläger als Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung in der Regel höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber (OLG Frankfurt am Main K&R 2011, 806 zu fehlender Widerrufsbelehrung; KG WRP 2010, 789; OLG Karlsruhe MDR 2016, 1116). b) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt der Streitwertangabe des Klägers zu Beginn des Verfahrens eine erhebliche indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/10). Da er zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift nicht sicher wissen kann, ob sein Antrag Erfolg haben wird, ist er von sich aus gehalten, sein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes realistisch einzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Orientierung an den Angaben des Klägers an § 51 Abs. 2 GKG anknüpft, wonach sich der Streitwert grundsätzlich nach Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen ist. Eine Abweichung von der Streitwertangabe kommt daher im Regelfall nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese Angabe erheblich über- oder untersetzt ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.1.2020 - 6 W 119/19 = GRUR-RS 2020, 390 Rn 4-6). c) Diesen Maßstäben wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nicht gerecht. (1) Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die objektive Klagehäufung dazu führt, dass jedem der beiden Unterlassungsanträge ein Wert von nur 250,- € zukommen würde. Das wäre nur lediglich ¼ des Auffangstreitwertes des § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG, der als Indiz für eine Untergrenze gesehen werden kann. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass zwar keine Regelstreitwerte existieren, die unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gelten; diese sind unvereinbar mit dem Ermessensgrundsatz des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG (BGH WRP 2015, 454; BGH GRUR 2017, 212 Rn 8; Teplitzky/Feddersen Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/Büttner Kap. 40 Rn 50). Erfahrungswerte zeigen jedoch, dass dreistellige Streitwerte in UWG-Sachen nicht vorkommen. (2) Das Landgericht übersieht, dass das Unterlassungsbegehren ein bereits fälliger, wenn auch in die Zukunft gerichteter Anspruch ist. Es sollen weitere drohende Verletzungen oder die Aufnahme von Verhaltensweisen verhindert werden. Bei der Wertermittlung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt bei Einreichung der Klage abzustellen (§ 40 GKG; § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Daraus folgt aber nicht, dass bei der Bewertung des Interesses allein auf die gegenwärtigen Verhältnisse auf Seiten des Klägers und des Beklagten unter Berücksichtigung einer bereits begangenen Verletzungshandlung abgestellt werden kann. Ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an der Verhinderung der mit weiteren Verstößen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, für die bereits begangene Verletzungshandlungen nur indizielle Bedeutung haben können. (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn 826). Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch umfasst daher eine mutmaßliche Vielzahl des Verkaufs von Spirituosen sowie Backwaren in der Zukunft, nicht nur den konkreten Verkauf. Dem wird eine Festsetzung eines Unterlassungsstreitwerts in Höhe von 250,- € ersichtlich nicht gerecht. Auch der Wert der angebotenen Gegenstände, die angegriffen werden, kann kein Anknüpfpunkt für eine derartige niedrige Festsetzung sein, da der Unterlassungsanspruch mit dem beantragten Antrag sich nicht auf den Wert der konkreten Produkte beschränkt, sondern auch andere, teurere Spirituosen oder Backwaren betreffen kann. Wenn der Klageantrag eine Handlung abstrakt beschreibt, sie aber mit einem „wie“-Zusatz („wie geschehen …“; „wenn dies geschieht wie …“) konkretisiert, liegt eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform vor (BGH WRP 2011, 873 Rn 17 - Leistungspakete im Preisvergleich). Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als „kerngleiche“ Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 Rn 14 - Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 Rn 36 - Erinnerungswerbung im Internet). Hier wären also hinsichtlich des Antrages 1) auch höherpreisige Spirituosen umfasst. Im Übrigen ist das Argument aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht überzeugend, weil das angegriffene Angebot (Anlage K 2) zu Antrag 1 zwar Mengen von 0,1 Liter zu 5 € umfasst, aber auch 10-Liter-Kanister zu 500,- €. Dies hat das Landgericht übersehen, als es auf einen Warenwert von „unter 10 €“ abgestellt hat. (3) Soweit § 51 Abs. 3 S. 1 GKG es - in Ausnahme zu dem für die Streitwertfestsetzung geltenden Angreiferinteresseprinzip - zulässt, dass auch der Standpunkt des Beklagten in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen ist, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, als der nach Abs. 2 ermittelte Streitwert (z.B. OLG Zweibrücken NJW-RR 2014, 1535 - Kleinunternehmer mit geringem Umsatz), sind hierfür keinerlei Indizien vorhanden. Die Beklagte wäre insoweit gehalten gewesen, Anhaltspunkte nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG vorzutragen (Krbetschek/Schlingloff WRP 2014, 1, 7). Da sich die Beklagte am Verfahren nicht beteiligt hat, sind für den Senat keine tatsächlichen Anhaltspunkte zu erkennen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Angebot der Beklagten um einen professionell gestalteten Internetshop einer juristischen Person, die vier verschiedene Zahlungsmittel, Newsletter und telefonische Beratung und Unterstützung unter einer 0180-Nummer anbietet. Geschäfte dieser Größenordnung hatte der Gesetzgeber nicht vor Augen, als er § 51 Abs. 3 S. 1 GKG als Härtefallregelung zum Schutz wirtschaftlich schwächerer Parteien schuf (OLG Dresden BeckRS 2015, 02675; Köhler/Bornkamm UWG, § 12 Rn 5.17). d) Der Senat hält einen Streitwert von 20.000,- € (10.000 € je Antrag) für angemessen. Dieser berücksichtigt einerseits, dass es sich bei dem Antrag 1. eher um einen Bagatellverstoß handelt, lässt andererseits aber auch nicht außer Betracht, dass es sich bei Preisangaben (Antrag 2.) um für Verbraucher zentrale Informationen handelt, die eine nicht unerhebliche geschäftliche Relevanz haben. Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass bei dem Kläger als Verband das Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).