Beschluss
6 W 70/20
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0824.6W70.20.00
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Leitsätze
Geht das Landgericht im Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO fälschlich von einer Antragsrücknahme aus, während tatsächlich eine einseitige Erledigungserklärung des Aufhebungsklägers vorliegt, ist der Beschluss, mit dem das Landgericht die Kosten des Verfahrens dem Aufhebungskläger auferlegt, im Beschwerdeverfahren aufzuheben und dem Landgericht das im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung durchzuführende Urteilsverfahren nach § 572 Abs. 3 zu übertragen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.6.2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geht das Landgericht im Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO fälschlich von einer Antragsrücknahme aus, während tatsächlich eine einseitige Erledigungserklärung des Aufhebungsklägers vorliegt, ist der Beschluss, mit dem das Landgericht die Kosten des Verfahrens dem Aufhebungskläger auferlegt, im Beschwerdeverfahren aufzuheben und dem Landgericht das im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung durchzuführende Urteilsverfahren nach § 572 Abs. 3 zu übertragen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.6.2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht übertragen. I. Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht unter dem 23.1.2020 (Bl. 56 d.A.) eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, mit der dieser untersagt wurde, als geschäftliche Handlung Letztverbrauchern gegenüber für Kaffee-Filterbeutel in Einzelgewichten ab 5 g unter Angabe von Preisen zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Auf einen entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 25.2.2020 (Bl. 73 d.A.) eine Frist von drei Wochen zur Klageerhebung gesetzt. Unter dem 4.5.2020 (Bl. 116 d.A.) hat das Landgericht mitgeteilt, dass die Klagezustellung nach Einzahlung des Kostenvorschusses am 22.4.2020 veranlasst worden sei. Die gesetzte Frist sei zwar versäumt, die Hauptsacheklage sei aber vor Entscheidung über den Aufhebungsantrag zugesellt worden, weshalb die Versäumung nach § 231 Abs. 2 ZPO geheilt sei; die einstweilige Verfügung sei deshalb aufrechtzuerhalten. Am 22.5.2020 (Bl. 123 d.A.) hat das Landgericht zudem darauf hingewiesen, dass der Aufhebungsantrag nunmehr unbegründet und deshalb zurückzuweisen sei, falls die Antragsgegnerin nicht eine entsprechende Prozesserklärung abgebe. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.5.2020 (Bl. 129) folgende Erklärung abgegeben: „(...) ist zwischenzeitlich die anhängig gemachte Hauptsacheklage zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund hat sich der Antrag vom 28.4.2020 erledigt und wird insoweit zurückgenommen. Eine Klärung der Angelegenheit wird im anhängigen Hauptsacheverfahren erfolgen“. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.6.2020 hat das Landgericht sodann der Antragsgegnerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt und diese Entscheidung nach der - am 9.6.2020 bei Gericht eingegangenen - streitgegenständlichen Beschwerde vom 8.6.2020 (Bl. 144 d.A.) mit Nicht-Abhilfebeschluss vom 10.6.2020 (Bl. 151 d.A.) sinngemäß damit begründet, dass die Antragsgegnerin die „falsche“ Prozesserklärung abgegeben habe; die Rücknahme jedenfalls habe zur Folge, dass sie die Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen müsse. Mit Schreiben vom 18.6.2020 (Bl. 162 d.A.) hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Erklärung der Antragsgegnerin vom 27.6.2020 (richtig 27.5.2020) auch als Erledigungserklärung ausgelegt werden könne. Beide Parteien haben hierzu Stellung genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens nach Auffassung des Senats zu Unrecht wegen Rücknahme des Aufhebungsantrags auferlegt. Hat das Landgericht nach § 926 ZPO auf Antrag des Gegners einer Partei, die eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt, wird eine Fristversäumnis geheilt, wenn die Zustellung der Hauptsacheklage gemäß § 231 Abs. 2 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz über den Antrag nach § 926 Abs. 2 ZPO nachgeholt wird (Zöller/Vollkommer ZPO, 33. Auflage, § 926 Rn 33 - mit weiteren Nachweisen). In diesem Fall bleibt dem Antragsgegner, der den Aufhebungsantrag gestellt hat, nur die Erledigungserklärung, um einer Kostentragungspflicht für das Aufhebungsverfahren zu entgehen (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, § 926 Rn 33). Die im Schriftsatz vom 27.5.2020 abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin - hier in ihrer Rolle als Aufhebungsklägerin - ist trotz der missverständlichen Formulierung „wird zurückgenommen“ im Hinblick auf die vorausgehende Wendung „hat sich der Antrag vom 28.4.2020 erledigt“ dahin auszulegen, dass sie den Antrag für erledigt erklären wollte. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Verfahrensanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 21.6.2016 - II ZR 305/14 = WM 2016, 1599). Zwar wäre von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu erwarten gewesen, dass er in der Lage ist, eine klare und eindeutige Erklärung abzugeben. Dass er allerdings eindeutig eine Rücknahme des Antrags erklären wollte, wie das Landgericht gemeint hat, lässt sich der Formulierung auch nicht entnehmen. Der erste Teil der Erklärung spricht vielmehr dafür, dass er den Aufhebungsantrag für erledigt erklären wollte. Erst durch den weiteren Zusatz wird die Aussage perplex. In Anbetracht der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erklärung kann der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin aber nur eine Erledigungserklärung „wirklich gewollt“ haben, da die Rücknahme zwingend die Kostentragungspflicht der von ihm vertretenen Antragsgegnerin zur Folge hätte. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller (bisher) nicht zugestimmt, sondern jedenfalls im Schriftsatz vom 13.7.2020 ausdrücklich widersprochen. Bleibt die Erledigungserklärung - wie hier - einseitig, ist sie als Feststellungsantrag zu werten, dass der Aufhebungsantrag zulässig und bis zur Klagezustellung begründet war, und die Erledigung der Hauptsache mit der Kostenfolge des § 91 ZPO festzustellen (so schon OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.1.1987 - 6 U 33/86 = GRUR 1987, 650). Über diesen Antrag muss jedoch im Urteilsverfahren entschieden werden (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, § 926 Rn 22), weshalb der angefochtene Beschluss gemäß § 572 Abs. 3 ZPO aufgehoben und an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung übertragen werden musste. Eine eigene Sachentscheidung des Senats über den einseitigen Erledigungsantrag im Beschwerdeverfahren kam bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Das Landgericht wird danach - nach mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren mit Zustimmung der Parteien - durch Urteil über den Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung der Erledigung des Aufhebungsantrags zu entscheiden haben. Dabei hat es die rechtliche Beurteilung des Senats zur Einordnung der Erklärung der Antragsgegnerin als Erledigungserklärung seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen (Zöller/Heßler ZPO, § 572 Rn 29 f.). Sollte sich der Antragsteller doch noch zu einer Zustimmung zur Erledigungserklärung entscheiden, kommt auch eine Entscheidung nach § 91 a ZPO in Betracht. Das Landgericht wird außerdem zu beachten haben, dass der Gebührenstreitwert für das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO vom Zeitpunkt der einseitigen Erledigungserklärung an auf das Kosteninteresse der Parteien beschränkt ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.1.1987 - 6 U 33/86 = GRUR 1987, 650). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist der neuen Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten.