Beschluss
6 W 47/16
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0907.6W47.16.00
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Leitsätze
Wird die Hauptsacheklage "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt, gilt sie im Rahmen von § 926 ZPO auch dann noch als rechtzeitig erhoben, wenn die Klage innerhalb der nach § 926 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangen ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Hauptsacheklage "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt, gilt sie im Rahmen von § 926 ZPO auch dann noch als rechtzeitig erhoben, wenn die Klage innerhalb der nach § 926 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin. I. Die Parteien streiten nach Erledigung des Aufhebungsverfahren nach § 926 ZPO noch über die Kosten des Rechtsstreits. Das Landgericht hatte der Antragstellerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage bis zum 27.7.2015 gesetzt. Die mit Gerichtskostenstempel versehene Hauptsacheklage ist am 24.7.2015 beim Landgericht eingereicht und der Antragstellerin am 25.8.2015 zugestellt worden. Den Aufhebungsantrag hatte die Antragsgegnerin bereits am 20.8.2015 anhängig gemacht, ohne bei Gericht oder der Antragstellerin nachgefragt zu haben, ob eine Hauptsacheklage anhängig gemacht worden ist. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung des § 167 ZPO auch im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nach § 926 ZPO anzuwenden ist, so dass die Hauptsacheklage als vor Ablauf der Monatsfrist erhoben anzusehen ist und die Aufhebungsklage damit nicht begründete gewesen wäre. 1. Gemäß §§ 926, 936 ZPO hat das Gericht - sofern die Hauptsache nicht anhängig ist - auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die die einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch ein Urteil auszusprechen (§ 926 Abs. 2 ZPO). Wird die Hauptsacheklage nicht fristgerecht erst im Laufe des Aufhebungsverfahrens nach § 926 Abs. 2 ZPO erhoben und erklären die Parteien das Aufhebungsverfahren übereinstimmend für erledigt, treffen den Gläubiger die Kosten, weil sich durch sein Verhalten das Aufhebungsverfahren nachträglich erledigt hat (Zöller/Vollkommer ZPO, 33. Auflage, § 926 Rn 26). 2. Es kommt daher allein darauf an, ob die Hauptsacheklage rechtzeitig erhoben worden ist. Der Senat teilt mit dem Landgericht und der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung, dass maßgeblich insoweit die Zustellung der Klageschrift und nicht deren Eingang bei Gericht ist, wobei § 167 ZPO Anwendung findet (Zöller-Vollkommer ZPO, 33. Auflage, § 926, Rn 32; BeckOK ZPO/Mayer, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 926 Rn 17-21.1; MüKoZPO/Drescher § 926, Rn 16; Thomas/Putzo/Seiler ZPO, § 926, Rn 8; Saenger-Kemper ZPO, 8. Auflage 2019, § 926, Rn 12; OLG Celle MDR 2007, 1280; OLGR Düsseldorf 2009, 92; KG, Beschluss vom 23.10.2009 - 8 U 121/09 = BeckRS 2010, 23729; OLG Köln OLGR 1999, 400; a.A. OLG Koblenz NJW-RR 1995, 443; Musielak/Voit/Huber ZPO, § 926, Rn 15). a) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung auch dann ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt (§ 167 ZPO). Die vereinzelt in der Instanzrechtsprechung vertretene Auffassung, es komme im Aufhebungsverfahren allein auf den Zeitpunkt der Zustellung an und nicht darauf, ob sie „demnächst“ erfolge, vermag nicht zu überzeugen. Das OLG Koblenz hat seine abweichende Ansicht damit begründet, dass derjenige, der einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 926 Abs. 2 ZPO stellt, im Ergebnis besonders schützenswert ist, weil die einstweilige Verfügung im summarischen Verfahren ergangen ist, und dem Gläubiger daher zuzumuten ist, die zugrunde liegenden Tatsachen im ordentlichen Verfahren zu beweisen, und er nicht auf Dauer von seinem seiner Natur und Zweckbestimmung nach nur vorläufigen Titel Gebrauch machen können soll (OLG Koblenz, a.a.O.). Das Gesetz wolle ihm keinen zusätzlichen Zeitgewinn verschaffen. Der Gegner habe vielmehr ein Interesse an einer möglichst baldigen Klärung und würde durch eine Verzögerung unbillig belastet. Ebenso wie in anderen Fällen, in denen durch Erhebung einer Klage eine Frist gewahrt werden soll, ist der Gläubiger jedoch auch im Fall des § 926 ZPO der Gefahr ausgesetzt, dass sich die Zustellung ohne sein Verschulden durch gerichtsinterne Vorgänge verzögert. Warum er in diesem Fall weniger schutzwürdig sein soll als in den sonstigen Fällen der Fristwahrung, ist nicht ersichtlich. Dem Interesse des Schuldners an einer Beschleunigung des Verfahrens und der „Endlichkeit“ der Inanspruchnahme aus einem vorläufigen Titel wird durch die Anordnung der Frist zur Klagerhebung als solcher bereits hinreichend Rechnung getragen. Jedes andere Ergebnis würde letztlich auch von Zufälligkeiten abhängen, die zu einer nicht vertretbaren Ungleichbehandlung führen könnten. § 167 ZPO gilt vielmehr für alle prozessualen Fristen, deren Lauf durch Zustellung unterbrochen wird. Gegen die Anwendung des § 167 ZPO kann auch nicht eingewandt werden, dass im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob die Zustellung demnächst erfolgt (so das Argument von Musielak-Huber, ZPO, 5. Auflage, § 926 Rn 15). Auch § 231 Abs. 2 ZPO steht in dieser Konstellation der Anwendung nicht entgegen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 443, 444 unter 2 b), denn nach dieser Vorschrift kann eine Prozesshandlung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Dies führt schließlich auch nicht dazu, dass der Gläubiger den Schuldner gleichsam „ins offene Messer“ laufen lassen könnte, denn der Antragsteller hat ja auch die Möglichkeit, sich durch eine Nachfrage bei Gericht oder - insbesondere wenn der Gerichtsstand der Hauptsache nicht bekannt ist - beim Gegner Gewissheit zu verschaffen, ob fristgerecht eine Hauptsacheklage eingereicht worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2008 - 20 U 166/07 = BeckRS 2008, 23403). Soweit die Antragsgegnerin dies als unzumutbar ansieht, da die Hauptsacheklage theoretisch bei allen Landgerichten anhängig gemacht werden könne und eine Nachfrage des Schuldners dem nachlässigen Gläubiger damit Gelegenheit geben würde, in aller Ruhe die Heilung herbeizuführen, bevor über einen Aufhebungsantrag entschieden werden könne, überzeugt dies nicht. Ist die Klage zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht anhängig gemacht, kann der Schuldner gefahrlos Aufhebungsklage erheben, da er jedenfalls nicht mit den Kosten belastet würde, wenn die Aufhebungsklage doch noch erhoben wird. Ist die Klage zu diesem Zeitpunkt schon anhängig, kommt eine Aufhebungsklage nicht mehr in Betracht. Es ist nicht erkennbar, wie der Zweck des § 926 ZPO so unterlaufen werden soll. Dieser liegt nämlich darin, den Gläubiger ins Hauptsacheverfahren zu zwingen. Dass die einstweilige Verfügung bei nicht rechtzeitiger Klage aufgehoben werden kann, ist nicht Zweck, sondern Mittel des Aufhebungsverfahrens, um den Gläubiger zur Hauptsacheklage anzuhalten. b) Die am 24.07.2015 bei Gericht eingegangene Klage ist am 25.8.2015 auch noch „demnächst“ zugestellt worden. Die Antragstellerin hatte mit Einreichung der Klage und gleichzeitiger Zahlung des Vorschusses durch Gerichtskostenstempler alle notwendige getan, um eine Zustellung zu veranlassen. Die Verzögerung von einem Monat ist daher nicht ihr anzulasten. 3. Auch Billigkeitserwägungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, es handele sich um eine umstrittene Rechtslage, die im Rahmen von § 91a ZPO eine Kostenaufhebung erfordere, ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Senats die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung die oben dargelegte Auffassung vertritt. Vereinzelte Gegenstimmen sind nicht geeignet, im Rahmen von § 91a ZPO stets eine Kostenaufhebung zu erreichen. Das Gericht kann von der Entscheidung grundsätzlicher Fragen - nicht dagegen von der Anwendung einer gefestigten Rechtsprechung - absehen (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1993, 182; BeckOK ZPO/Jaspersen, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 91a, Rn 30.1). Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 29.1.1997 (GRUR 1987, 650) eine Art Vertrauensschutz in Anspruch nimmt, die zu einer Kostenaufhebung führen soll, ist darauf hinzuweisen, dass eine 33 Jahre alte Entscheidung schon grundsätzlich ungeeignet ist, derartige Erwägungen zu begründen. Zudem weist der spätere Beschluss des Senats vom 30.3.2006 - 6 W 190/05 in die entgegengesetzte Richtung. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.