Beschluss
6 U 65/20
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1020.6U65.20.00
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Leitsätze
Das abstrakte Risiko, durch die vorläufige Vollstreckung des angefochtenen Urteils durch das Office of Foreign Asset Control (OFAC) wegen Terrorismusunterstützung auf die sog. Specially Designated Nationals List (SDN-Liste) gesetzt zu werden, reicht für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht aus.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.3.2020, Aktenzeichen 2-27 O 425/18 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das abstrakte Risiko, durch die vorläufige Vollstreckung des angefochtenen Urteils durch das Office of Foreign Asset Control (OFAC) wegen Terrorismusunterstützung auf die sog. Specially Designated Nationals List (SDN-Liste) gesetzt zu werden, reicht für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht aus. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.3.2020, Aktenzeichen 2-27 O 425/18 wird zurückgewiesen. Dass Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.342.000,- € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Es hat das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne Sicherheitsleistung ist gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu entscheiden hat, hängt von dem Ergebnis einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen von Gläubiger und Schuldner ab. Im Rahmen der Interessenabwägung ist von Bedeutung, ob das Rechtsmittel nach der vom Berufungsgericht herzustellenden summarischen Prüfung hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht; Zweifel gehen zu Lasten der in erstere Instanz verurteilten Partei. Denn aus der ZPO ergibt sich, dass die obsiegende Partei aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Titel die Zwangsvollstreckung betreiben darf (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.2.2016 - 6 U 13/16; Beschluss vom 28.4.2015 - 6 U 188/14; Beschluss vom 9.7.2012 - 6 U 95/12). Daraus folgt auch, dass Nachteile, die regelmäßig mit der Vollstreckung eines Titels verbunden sind, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Eine Ausnahme ist, vorbehaltlich der offenkundigen Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils, nur dann gerechtfertigt, wenn der Schuldner Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass selbst die vom Gläubiger erbrachte Sicherheitsleistung nicht genügt, um die ihn treffenden Nachteile der Vollstreckung abzudecken (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.2.2016 - 6 U 13/16; OLG Frankfurt am Main, MDR 1984, 764). Die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Vorauszahlungen erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als derart offenkundig rechtsfehlerhaft, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bereits aus diesem Grund geboten wäre. Die Beklagte hat auch nicht schlüssig dargetan, dass ihr ein nicht zu ersetzender Vollstreckungsnachteil droht. Die Beklagte behauptet insoweit, selbst wenn es im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zu einer Zahlung an die Klägerin kommen sollte, bestehe für sie das Risiko, von dem Office of Foreign Asset Control (OFAC) wegen Terrorismusunterstützung auf die Specially Designated Nationals List (SDN-Liste) gesetzt zu werden. Das ist, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 2.9.2020 hingewiesen hat, nicht plausibel. Denn im Falle einer Zwangsvollstreckung würde die Beklagte an der Vermögensverschiebung nicht selbst mitwirken, so dass eine „Unterstützung“ der X durch eine Zwangsvollstreckung der Klägerin nicht erfolgen würde. Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Beklagten, der OFAC lege seine Befugnisse extensiv aus, weshalb die erhebliche Gefahr bestünde, dass selbst eine Vermögensverschiebung per Zwangsvollstreckung von den US-Behörden als Unterstützung des internationalen Terrorismus gewertet würde, ist schwer nachvollziehbar und durch keinerlei Tatsachenvortrag substantiiert. Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte nicht einen vergleichbaren Sachverhalt darlegen konnte, in welcher der OFAC eine Gesellschaft auf die SDN-Liste gesetzt hätte, weil diese aufgrund eines vollstreckbaren Titels zur Rückzahlung eines Geldbetrages verurteilt worden ist.