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Urteil

6 U 79/19

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1126.6U79.19.00
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Leitsätze
1. Zur Frage des anwendbaren Rechts bei einem Patentvindikationsanspruch hinsichtlich der zu übertragenden ausländischen Patente 2. Zur Frage des erforderlichen Vortrags zur Inhaberschaft der Erfindung nach Art. 60 EPÜ, Art. II § 5 (1) IntPatÜbkG (hier: Verfahren zur Herstellung von Silikonimplantaten) 3. Zur Darlegungslast des Vindikationsklägers in Bezug auf die Kausalität zwischen Erfindung und Patentanmeldung (Wissenstransfer)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 3.4.2019, Az. 2-06 O 378/17 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Auslagen des Streithelfers zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage des anwendbaren Rechts bei einem Patentvindikationsanspruch hinsichtlich der zu übertragenden ausländischen Patente 2. Zur Frage des erforderlichen Vortrags zur Inhaberschaft der Erfindung nach Art. 60 EPÜ, Art. II § 5 (1) IntPatÜbkG (hier: Verfahren zur Herstellung von Silikonimplantaten) 3. Zur Darlegungslast des Vindikationsklägers in Bezug auf die Kausalität zwischen Erfindung und Patentanmeldung (Wissenstransfer) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 3.4.2019, Az. 2-06 O 378/17 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Auslagen des Streithelfers zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um einen Vindikationsanspruch an einem europäischen Patent. Die Klägerin ist eine in Brasilien ansässigen Herstellerin von Silikonimplantaten. Die Beklagte bezog früher Produkte von der Klägerin und fungierte als deren Distributorin in Deutschland. Der Streithelfer der Beklagten war Gesellschafter und überwiegend auch Geschäftsführer der Beklagten. Nach dem Ende der Zusammenarbeit im Jahr 2008 meldete die Beklagte das streitgegenständliche europäische Patent EP (...) betreffend ein Verfahren zur Herstellung von Implantaten und dadurch erzeugte Implantate als europäisches Patent an, dessen Erteilung am XX.XX.2015 veröffentlicht wurde. Das Landgericht hat durch Urteil vom 3.4.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die auf Vindikation, Auskunft sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Patentvindikationsanspruch nicht zu, da es an einer substantiierten Darlegung fehle, dass die Klägerin der Beklagten das von ihr entwickelte Verfahren mitgeteilt habe. Während die Klägerin nur pauschal auf einen Besuch der Mitarbeiter A und B im Werk Stadt1 verwiesen habe, habe die Beklagte konkret dargelegt, dass der Mitarbeiter B nur einmal im Sommer 1994 für eine Woche in Brasilien gewesen sei und kein Kontakt zu Frau C gehabt habe und auch keinen relevanten Einblick in das Herstellungsverfahren erhalten habe. Auch der Mitarbeiter A habe das Werk der Klägerin nur einmal im Jahr 2003 - also vor dem behaupteten Wissenstransfer - besucht. Aus der Tatsache, dass die Beklagte für die Klägerin aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen D-Vertrages für die Erlangung der für den Vertrieb in Europa notwendigen CE-Zertifizierung zuständig war, lasse sich ein Wissenstransfer nicht entnehmen. Insoweit habe die Beklagte einen Einblick in das Herstellungsverfahren nicht benötigt. Zwar hätten ab Geltung der Medizinprodukterichtlinie im Jahr 2003 auch Angaben zu dem Herstellungsverfahren gemacht werden müssen, was aber nicht den Grad der Spezifizierung der einzelnen Verfahrensschritte erreicht habe. Insofern habe die benannte Stelle die Information auch von der Klägerin erhalten, so dass es nicht ihre Aufgabe gewesen sei, der benannten Stelle die Einzelheiten des Herstellungsverfahrens bei der Klägerin mitzuteilen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Informationen über die Beschaffenheit der Implantate zum Beleg ihres Erfindungsbesitzes irrelevant sein. Das Landgericht habe es darüber hinaus versäumt, ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung zu prüfen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche nationalen Teile des europäischen Patents EP (...), nämlich - Österreich (...) - Belgien - Schweiz - Liechtenstein - Tschechische Republik - Deutschland (...) - Dänemark - Spanien (...) - Finnland - Frankreich - Großbritannien - Irland - Italien (...) - Niederlande - Polen - Portugal - Schweden - Türkei (...) auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung der nationalen Teile gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern einzuwilligen; 2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, seit den 25.11.2015 ein Verfahren zur Herstellung von Implantaten oder Zwischenprodukten solcher Implantate umfassend a) das Bereitstellen einer Implantathülle, die unausgehärtetes Silikon umfasst, mit einer Vorderseite, eine Rückseite und einem Bereich zur Verbindung der Vorder- und Rückseite, c) das Anordnen einer ersten Schaumlage über der Vorderseite, dem Bereich zur Verbindung der Vorder- und Rückseite und zumindest einen Teil der Rückseite der unausgehärteten Implantate, wie sie in Schritt a) bereitgestellt wurde, d) das Unterziehen der in Schritt c) erhaltenen Implantate zumindest einem Aushärtungsschritt, um das unausgehärtete Silikon aus Schritt a) zu vulkanisieren und dadurch die erste Schaumlage mit der Implantathülle zu verbinden und f) das Aufbringen zumindest einer Lage, die teilweise oder vollständig unaushärtetes Silikon umfasst, auf die Rückseite der Implantate, wodurch diejenigen Teile bedeckt werden, die nicht durch die erste Schaumlage bedeckt sind, h) das Unterziehen der zumindest einen Lage, die in Schritt f) auf die Rückseite der Implantate aufgebracht wurde, einer Aushärtung, sodass sie eine Vulkanisierung erfährt, wodurch die Lage mit der Rückseite der Implantate verbunden wird, in einem der Geltungsstaaten angewendet und/oder so hergestellte Erzeugnisse in einem dieser Länder angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe 1. der produzierten Mengen und Produktionszeiten, 2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet, 5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu 1., 2. und 3. Rechnungen (hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen hat, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aufgrund der unberechtigten Patentanmeldung gemäß Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Streithelfer der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und ihr Streithelfer verteidigen das angegriffene Urteil. Der Senat hat der Beklagten durch Zwischenurteil vom 8.11.2019 aufgegeben, der Klägerin wegen der Prozesskosten eine weitere Sicherheit in Höhe von 50.000,- € zu leisten. Die Klägerin hat die Sicherheit durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt2 erbracht. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben zuletzt mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 29.10.2020 und 24.11.2020 vorgetragen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Patentvindikationsanspruch der Klägerin nach Art. 60 EPÜ, Art. II § 5 (2) IntPatÜbkG sowohl an einer schlüssigen Darlegung des Erfindungsbesitzes als auch des Wissenstransfers scheitert. 1. Die - auch im Berufungsrechtszug von Amts wegen zu prüfende (BGH NJW-RR 2015, 94; OLG Frankfurt am Main, WRP 2019, 648) - internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 4 EuGVVO, da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat. 2. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Patentvindikationsanspruch ist nicht nur hinsichtlich des zu übertragenden deutschen Patents, sondern auch hinsichtlich der ausländischen Patente deutsches Recht anwendbar. a) Die Frage des auf Patentvindikationsansprüche anwendbaren Rechts, soweit diese auf die Übertragung ausländischer Schutzrechte (in Form von nationalen Patenten oder - wie hier - ausländischer Teile eines europäischen Patents) gerichtet sind, ist in der Rechtsprechung bisher ungeklärt (vgl. Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts; 2. Auflage 2020, Rn 956). (1) Als zentrale Anknüpfungsnorm für die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei Verletzungen von Immaterialgüterrechten kommt nach einer Ansicht Art. 8 Rom II-VO auch für die Anknüpfung des Patentvindikationanspruchs über Art. 13 Rom II-VO zur Anwendung. Bei dem Recht auf Patentvindikation handelt es sich danach um einen außervertraglichen Anspruch, der ein Recht des geistigen Eigentums betrifft. Entscheidend nach dem demzufolge anwendbaren „Recht des Schutzlandes“ ist somit das Recht des Landes, in welchem das nationale Patent bzw. der nationale Teil des europäischen Patents Bestand hat; soweit einschlägig vorhanden, im betreffenden Bestimmungsland das zur Umsetzung des EPÜ erlassene Recht (in Deutschland Art. II § 5 IntPatÜbkG). Dies hat zur Folge, dass Voraussetzungen, Schranken und Folgen der auf eine Erfindung zurückzuführende Vindikation mehrerer Schutzrechte nach entsprechend vielen unterschiedlichen Rechtsordnungen zu beurteilen ist. Dann wäre im Prozess für jedes Land das Vindikationsrecht anzuwenden bzw. nach § 293 ZPO zu ermitteln. (2) Eine andere Ansicht kommt auf anderem rechtlichen Weg zu demselben Ergebnis: Da nach Auffassung des BGH die erfinderrechtliche Vindikation dem sachenrechtlichen Eigentümer-Besitzer-Verhältnis rechtsähnlich ist und daher quasi-dinglicher Natur ist (BGH GRUR 1982, 95, 96 - Pneumatische Einrichtung) und dingliche Ansprüche in der Rom II-VO nicht geregelt sind, sei die auf den Belegenheitsort abstellende Regelung in Art. 43 Abs. 1 EGBGB anzuwenden. Der Anknüpfung an den Belegenheitsort entspreche am ehesten das für Immaterialgüterrechte anerkannte Schutzlandstatut (McGuire, Mitt. 2019, 197, 198). Für die erfinderrechtliche Vindikation sei daher die Anwendung des allgemeinen Schutzlandstatuts relevant. Es besagt, dass das Recht des Staates anwendbar ist, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz beansprucht wird (Drexl in MüKo, 7. Auflage 2018, Teil 8 Internationales Immaterialgüterrecht, Rn 10). Übertragen auf die Vindikation bedeutete dies daher (auch), dass sich der Vindikationsanspruch nach dem nationalen Sachrecht des jeweils zu vindizierenden Schutzrechts richtet. (3) Demgegenüber wird - zumindest für den Bereich der Diensteerfindung - unter Verweis auf Art. 60 (1) 2 EPÜ vertreten, dass sich der Anspruch auf Vindikation des europäischen Bündelpatents einheitlich aus Gründen der Praktikabilität nach dem Recht des Beschäftigungsstaates richtet (OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030, Rn 24, 50 - Rohrleitungsprüfung; OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 428 - Hub-Kipp-Vorrichtung; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage, E III 8c). Dies würde dazu führen, dass brasilianisches Recht nicht nur für die Frage des Rechts der Diensteerfindung, sondern auch für das Vindikationsrecht anzuwenden ist. b) Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da die Parteien gem. Art. 14 I Rom II-VO im Prozess eine nachträgliche Rechtswahl getroffen haben. Eine Rechtswahl kann nach Art. 14 (1) Rom II-VO auch nachträglich erfolgen, sogar stillschweigend im Prozess. Indes ist es zweifelhaft, eine stillschweigende Wahl deutschen Rechts allein deshalb anzunehmen, weil die Parteien sich nur über deutsches Recht streiten (und sich über die Rechtswahlproblematik möglicherweise gar nicht im Klaren waren). Die h.M. und inzwischen auch die obergerichtliche Rechtsprechung verlangen deshalb zu Recht zusätzlich ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein der Parteien. Der Verweis auf die lex fori muss von einem beidseitigen Gestaltungswillen der Beteiligten getragen sein. Diese müssen sich - gegebenenfalls nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis - im Klaren darüber sein, dass auch ausländisches Recht für die Beurteilung des Rechtsstreits infrage kommt und dass die Möglichkeit zur Wahl des anwendbaren Rechts besteht (KG MMR 2012, 747, 748; BeckOGK/Fornasier, 1.3.2018, EGBGB Art. 42, Rn 14; BeckOK BGB/Spickhoff, 55. Ed. 1.5.2020 Rn 6, VO (EG) 864/2007 Art. 14 Rn 6; MüKoBGB/Junker Rn 33; Palandt/Thorn, 79. Auflage, Art. 42 EGBGB Rn 6). Hier haben die Parteien schriftsätzlich im Hinblick auf das für die Vindikation anwendbare Recht nur auf nationales Recht (Art. II § 5 (1) IntPatÜbkG bzw. Art. 60 (1) 1 EPÜ) Bezug genommen. Die Argumentation rekurriert auf beiden Seiten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit die Klägerin auf das brasilianische Arbeitnehmererfinderrecht abstellt, beruht dies auf der Verweisung in Art. 60 (1) 2 EPÜ, wonach bei Arbeitnehmererfindersachen sich das Recht auf das Patent nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist. Der Senat hat durch Rückfrage in der mündlichen Verhandlung sichergestellt, dass das für eine nachträgliche Rechtswahl notwendige Erklärungsbewusstsein vorhanden war. Beide Parteien haben erklärt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit deutsches Recht anwendbar sein soll. 3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vindikationsanspruch aus Art. 60 EPÜ, Art. II § 5 (1) IntPatÜbkG nicht zu, da es jedenfalls an einer Inhaberschaft der Erfindung und einem Wissenstransfer fehlt. a) Es bestehen bereits Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin. Aktivlegitimiert für den Vindikationsanspruch ist nach Art. 60 (1) EPÜ der Erfinder, der nur eine natürliche Person sein kann. Will die Klägerin Vindikationsansprüche begründen, muss sie daher schlüssig einen Rechtsübergang von dem oder den Erfindern vortragen. Dies sollte nach dem klägerischen Vortrag in der Klageschrift die Zeugin E sein. In der Replik behauptete die Klägerin dann, dass nicht nur die Zeugin E, sondern auch ein Herr E1 sowie weitere unbenannte Angestellte die Erfindung getätigt haben sollen. In der Berufung soll die Zeugin E wieder Alleinerfinderin sein (Schriftsatz vom 11.7.2020, Rn 18). In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sodann wiederum erklärt, dass Herr und Frau E1/E Erfinder gewesen sein sollen. Der wechselnde Vortrag der Klägerin ist geeignet, die Schlüssigkeit in Frage zu stellen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprüchlicher Sachvortrag im Regelfall (nur) im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (z.B. BGH NZG 2012, 795). Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens kann Tatsachenvortrag daher nicht allein deswegen unberücksichtigt gelassen werden, weil er sich zu früherem Vorbringen in Widerspruch setzt (BGH, Urteil vom 5.9.2019 - III ZR 73/18 = BeckRS 2019, 22777). Sieht man den Vortrag der Klägerin zur Erfinderstellung daher doch als schlüssig an, wäre eine Rechteinräumung als bewiesen anzusehen. Die Klägerin hat zur Rechteinräumung durch die behaupteten Erfinder E und E1 vorgetragen, mit dem Vertrag in Anlage HE 12 seien die Ansprüche auf sie übertragen worden. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. b) Denn jedenfalls fehlt es an einem Erfindungsbesitz der Erfinder. (1) Die Aufgabenstellung eines Patents ist nach ständiger Rechtsprechung nicht subjektiv, sondern objektiv zu bestimmen und nach demjenigen zu entwickeln, was die Erfindung angesichts der in den Anspruch aufgenommenen Merkmale tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010,602, Rn 27 - Gelenkanordnung). Was die Erfindung angesichts der in den Anspruch aufgenommenen Merkmale tatsächlich leistet, ist wiederum von der Warte des von der Erfindung angesprochenen Durchschnittsfachmanns vor dem Hintergrund seines Fachwissens zum Anmeldezeitpunkt zu bestimmen. Die subjektiv formulierte Aufgabenstellung in der Patentschrift kann hierbei eine Indizwirkung für das obige Verständnis des Fachmanns, und mithin für die objektiv zu bestimmende Aufgabenstellung haben (BGH a.a.O.). Ebenfalls können Aussagen des Prüfers im Erteilungsverfahren eine solche Indizwirkung entfalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2017 - I-15 U 61/16 = GRUR-RS 2017, 125984, Rn 64). Gegenstand der Erfindung ist damit die von den Motiven und Vorstellungen des Erfinders befreite Lösung eines technischen Problems, die die Erfindung aus der Sicht des Fachmanns tatsächlich - d.h. objektiv - bewältigt (BGH GRUR 1981, 186 - Spinnturbine II). (2) Das streitgegenständliche Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Implantaten oder Zwischenprodukten solcher Implantate sowie durch solch ein Verfahren erhaltene Implantate und Zwischenprodukte. aa) Bei der Herstellung derartiger Implantate, wie z.B. Brustimplantaten, müssen sehr hohe Standards erfüllt werden, beispielsweise hinsichtlich der verwendeten Materialien und der verwendeten Verarbeitungsdetails. Darüber hinaus müssen die Abmessung und die Form eines Implantats in sehr engen Toleranzen zuverlässig ermittelt werden. Bei einem suboptimalen Implantat besteht die Gefahr einer sog. Kapselkontraktur, d.h. es bildet sich eine harte Collagenkugel um das Implantat, wodurch eine zusätzliche Operation notwendig sein kann. Als Auslöser für dieses Phänomen werden zum einen abgelöste Stücke von der Oberfläche des Implantats vermutet; zum anderen wurde postuliert, dass durch die Verwendung von strukturierten Implantatoberflächen die Kapselkontraktion im Vergleich zu anderen Implantattypen entweder vollständig oder zumindest für viel längere Zeiträume unterdrückt werden kann. bb) Das Patent beschreibt als im Stand der Technik [005] bekannte Verfahren unter anderem die US (...), in der ein Verfahren zur Herstellung von Implantaten offenbart wird, deren Oberflächen mit einem amorphen Material beschichtet sind. Dieser Prozess erfordert das Anordnen einer ersten und einer zweiten Blattanordnung auf der Vorder- und Rückseite eines Implantats, die aus einer nicht vulkanisierten Silikonfolie und einer Schaumfolie bestehen. Es ist erforderlich, die Blattanordnung durch zwei parallele und voneinander beabstandete Rollen zu führen, um einen vorbestimmten Druck zum Anheften der Anordnung auszuüben. Das Patent beschreibt hier als nachteilig, dass die überlappenden Gelenksabschnitte der ersten und zweiten Blattanordnung abgeschnitten werden, wodurch eine Umfangsnaht im Abschnitt des Implantats erzeugt wird, der seine Vorder- und Rückseite überbrückt. Darüber hinaus beseitigt das Verfahren nicht das Problem der Bildung von Falten oder sogar Hohlräumen auf oder zwischen den Montageblättern und dem darunterliegenden Implantat. Im Stand der Technik war in der FR (01) weiter eine Brustprothese bekannt, bei der ein spezifisches Polyurethan auf eine mit einem Silikongel gefüllte Silikonhülle geklebt wird. In ähnlicher Weise wird in der FR (02) eine Polyurethanfolie auf ein Brustimplantat geklebt, das aus elastomeren Silikonmaterial hergestellt ist. Um das Risiko einer Kapselkontraktur zu minimieren, wird vorgeschlagen, eine erste Polyurethanfolie auf die Vorderseite des Implantats und eine zweite Folie auf die Rückseite des Implantats zu kleben und einen Umfangsbereich freizulegen, der von den Folien freigelegt wird, die die Vorder- und Rückseite des Implantats überbrücken. cc) Das Patent stellt sich die subjektive Aufgabe, ein Herstellungsverfahren bereitzustellen, dass garantiert, dass qualitative hochwertige Produkte auf zuverlässige und reproduzierbare Weise erhalten werden und dennoch erschwingliche Produkte entstehen [0008]. Hierzu schlägt es im Hauptanspruch 1 folgendes Verfahren vor: Verfahren zur Herstellung von Implantaten oder Zwischenprodukten solcher Implantate, umfassend a) das Bereitstellen einer Implantathülle, die unausgehärtetes Silikon umfasst, mit einer Vorderseite, einer Rückseite und einem Bereich zur Verbindung der Vorder- und Rückseite, c) das Anordnen einer ersten Schaumlage über der Vorderseite, dem Bereich zur Verbindung der Vorder- und Rückseite und zumindest einem Teil der Rückseite der unausgehärteten Implantathülle, wie sie in Schritt a) bereitgestellt wurde, d) das Unterziehen der in Schritt c) erhaltenen Implantathülle zumindest einem Aushärtungsschritt, um das unausgehärtete Silikon aus Schritt a) zu vulkanisieren und dadurch die erste Schaumlage mit der Implantathülle zu verbinden, und f) das Aufbringen zumindest einer Lage, die teilweise oder vollständig unausgehärtetes Silikon umfasst, auf die Rückseite der Implantathülle, wodurch diejenigen Teile bedeckt werden, die nicht durch die erste Schaumlage bedeckt sind, h) das Unterziehen der zumindest einen Lage, die in Schritt f) auf die Rückseite der Implantathülle aufgebracht wurde, einer Aushärtung, sodass sie eine Vulkanisierung erfährt, wodurch die Lage mit der Rückseite der Implantathülle verbunden wird. dd) Während die Klägerin die objektive Aufgabe danach allein darin sieht, eine Naht auf der Vorderseite des Implantats zu vermeiden, die nachteilige Folgen haben könne, sieht die Beklagte die Aufgabe allein darin, einen verbesserten Herstellungsprozess bereitzustellen. Der Fachmann hingegen wird nach Auffassung des Senats die objektive Aufgabe darin sehen, trotz Weglassen von Klebstoffen nur durch Vulkanisierung eine sehr enge Verbindung zwischen der Schaumschicht und der Implantathülle zu erreichen und eine Umfangsnaht zu vermeiden. Für die von der Beklagten favorisierte - beschränkte - Aufgabenstellung spricht zwar zunächst - neben der indiziell wirkenden subjektiven Aufgabenstellung - auch die Tatsache, dass das Klagepatent in dem Beschreibungsteil umfangreich auf das Problem einer Ablösung von Oberflächenmaterialien von der Implantathülle hinweist, jeweils in Bezug auf das durch Materialablösungen bedingte Risiko einer Kapselkontraktion. Würde die objektive Aufgabe allein in der Überwindung des Naht-Problems bestehen, wären in der Beschreibung jedenfalls auch hierzu Ausführungen zu erwarten gewesen. Ein weiteres Indiz ist die Angabe des Prüfers im Erteilungsverfahren, der im Prüfbescheid vom 27.3.2014 (Anlage B&B4) ausgeführt hat, dass das mit der vorliegenden Erfindung zu lösende Problem darin gesehen werden kann, wie trotz Weglassen von Klebstoffen eine sehr enge Verbindung zwischen der Schaumschicht und der Implantathülle erreicht wird. Die Klägerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Patentschrift in Abs. [033] als vorteilhafte Wirkung auch darauf verweist, dass im Bereich eines Implantats, der seine Vorder- und Rückseite überbrückt, keine Umfangsnaht vorhanden ist und Implantate so auf zuverlässige Weise - basierend auf dem Verfahren der vorliegenden Erfindung - erhalten werden, die keine Hohlräume oder Falten enthalten. Diese Implantate neigen auch nicht zur Delaminierung. In Abs. [027] wird als vorzugsweise Ausführung dargelegt, dass die erste Schaumlage in einem Stück über die gesamte Vorderseite, zumindest einen Teil des die Vorder- und Rückseite erbrückenden Bereichs und zumindest ein Teil der Rückseite der Implantatschale gelegt wird. Auf diese Weise gibt es keine Nähte, Falten oder Knicke auf der Vorderseite. So ist es möglich, dass die erste Schaumlage nach dem Auflegen und Verbinden mit der Implantatschale frei von Nähten und vorzugsweise auch von Falten ist. Dementsprechend verlangt der in Patentanspruch 1. definierte Verfahrensschritt c) genau diese Anordnung der Naht auf der Rückseite des Implantats. Dieser Aspekt ist daher Bestandteil des beanspruchten Verfahrens. Dass dieser Verfahrensschritt im Stand der Technik bekannt gewesen sein mag, steht einer Einbeziehung in den Gegenstand des Patents nicht entgegen. Auch der Stand der Technik kann Teil des Lösungsgedankens eines Patents sein. Der Lösungsgedanke liegt also darin begründet, durch eine genau aufeinander abgestimmte Abfolge von Verfahrensschritten eine feste Verbindung zwischen Schaumlage und Implantat zu schaffen, bei der auf die Verwendung von Klebstoffen sowie ein die feste Verbindung bewirkendes mechanisches Verfahren wie Anpressen, Andrücken, Kompression oder Ähnliches verzichtet wird, und stattdessen die feste Verbindung ausschließlich durch Vulkanisierung bewirkt wird. In der Merkmalsgliederung sind dies die Schritte d), f) und h). Ebenfalls Teil des Lösungsgedankens ist die Anbringung der Naht auf der Rückseite. (3) Diese Erfindung haben die bei der Klägerin beschäftigten Erfinder nicht im Besitz gehabt. Die Klägerin hat nur zu Einzelaspekten der Erfindung substantiiert vorgetragen. Es fehlt an konkreten Einzelheiten zur Substantiierung des Erfindungsbesitzes. Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich darauf, dass die genannten Personen die Erfindung “gemacht“ hätten oder an der Erfindung “beteiligt“ gewesen seien. Es fehlt im Übrigen auch schon jede zeitliche Einordnung und tatsächlicher Vortrag zu den Einzelheiten des Erfindungsbesitzes. aa) In erster Instanz hat die Klägerin sich primär auf die Anlagen HE 10 und HE 13 beschränkt. Diese zeigt ein fertiges Produkt, was schon die Schwierigkeiten erahnen lässt, hierdurch Rückschlüsse auf den Produktionsprozess ziehen zu können. Aus der Anlage ergibt sich jedenfalls nicht, dass die feste Verbindung zwischen Schaumlage und Implantat allein durch Vulkanisation erreicht wird. Im Gegenteil weist der Vortrag der Klägerin eher darauf hin, dass in ihrem Herstellungsverfahren die Verbindung zwischen Schaumlage und Implantathülle kausal durch Pressen und eben nicht allein oder maßgeblich durch Vulkanisation bewirkt wird (Arbeitsanweisungen Anlage HE 2). Aus der Anlage HE 10 lässt sich zwar erkennen, dass die Naht auf die Rückseite des Implantats verlagert ist. Dies lässt im Hinblick auf den Herstellungsprozess aber nur den Schluss zu, dass die Naht im Sinne des Merkmals c) auf die Rückseite verlagert worden ist. Aus der Anlage HE 10 lässt sich indes nicht entnehmen, dass den im Verfahrensschritten d) bis h) herzustellende Verbindung allein durch Vulkanisation bewirkt wird. Der Anlage HE 10 lässt sich weiter nicht entnehmen, wie die Implantate zum Zeitpunkt des Anordnens der ersten Schaumlage beschaffen waren, insbesondere, dass die Implantathülle selbst zu diesem Zeitpunkt unausgehärtetes Silikon umfasst. Auch der vage Hinweis auf eine „Verbindung mit Dispersion“ [„Fixacao (...) com dispersao] für die Vorderseite des Implantats lässt insofern nicht erkennen, an welchem der Elemente (Schaumlage oder Implantathülle) eine solche Dispersion aufgebracht sein soll. Weiter ist unklar, welches Material die Dispersion aufweist; Hinweise auf unausgehärtetes Silikon sind jedenfalls nicht erkennbar. Zudem ist nicht erkennbar, wie die Verbindung hergestellt - ob durch Pressen, Kleben oder - wie das Patent es vorsieht - durch Vulkanisieren. Soweit in der Anlage HE 13 allgemein von einer „Vulkanisation“ die Rede ist, ist nicht erkennbar, dass es sich um die erfindungsgemäße Vulkanisation handelt. Vulkanisationen zu anderen Zwecken betreffen nicht den Gegenstand der Erfindung. bb) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg begehren, dass die Beklagte die von ihr erstellte technische Dokumentation 2003 (TD 2003) vorlegt, um ihr weiteren Vortrag oder Beweis zu ermöglichen. Nachdem die Beklagte ihre technische Dokumentation 2007 vorgelegt hat (Anlage B&B 8d), hat die Klägerin die Vorlage der TD aus dem Jahre 2003 nach § 142 ZPO beantragt, um zu beweisen, dass dort ebenfalls schon der Erfindungsgedanke enthalten sei und dieser allein durch Informationen der Klägerin dort hineingelangt sein könnte. Das Landgericht ist dieser Anregung indes zu recht nicht nachgekommen. Die Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei der Ausübung des Ermessens muss der mögliche Erkenntniswert der Urkunde ins Verhältnis zu gegenläufigen Interessen des Urkundenbesitzers gesetzt werden (BGH NJW 2007, 2989 Rn 20). Der Anordnung können insbesondere berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes entgegenstehen. Bei der Abwägung sind die Grundrechte und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen besonders zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung des Maßes des Zumutbaren ist zu bedenken, dass eine Partei grundsätzlich nicht gehalten ist, der anderen Partei die Mittel für ihren Prozesssieg zu verschaffen; eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht (BGH NJW 2007, 155 Rn 7; Stein/Jonas/Althammer Rn 9; Prütting/Gehrlein/Prütting Rn 9). Diese im Rahmen des § 142 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung ist zu Lasten der Klägerin zu treffen. Allein in der isolierten Aussage in der TD 2007 (Anlage B&B 8d), wonach die „Prinzipien des Herstellungsverfahrens“ gegenüber der TD 2003 unverändert bleiben sollen, kann kein hinreichender Hinweis gesehen werden, dass der TD 2003 zugleich der hiesige Erfindungsgegenstand beschrieben sei. In der Abwägung und Verhältnismäßigkeitsbetrachtung ist zudem zu berücksichtigen, dass die TD 2003 nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch umfangreiche Informationen enthält, die nicht mit dem Herstellungsverfahren in Verbindung stehen und deretwegen sie deshalb Geheimschutzinteressen geltend machen kann. Die Beklagte hat dargelegt, dass die TD 2003 Ergebnisse von Messungen und Prüfungen zu den seinerzeit vertriebenen Produkten und der deren zugrundeliegende Messmethodik enthält. Zudem ist allein der Hinweis, der Herstellungsprozess sei im Übrigen im Vergleich zur TD 2003 „unverändert“ geblieben, kein ausreichender Hinweis darauf, dass die Klägerin bzw. die Erfinder schon im Jahr 2003 im Erfindungsbesitz gewesen seien. § 142 ZPO kann nicht dazu führen, dass einer Partei letztlich der Ausforschungsbeweis ermöglicht wird, der ihr ansonsten verboten wird. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Urkunde sei gemäß §§ 425 ff. ZPO vorzulegen, übersieht sie, dass eine Vorlage nur in Betracht kommt, wenn eine Vorlagepflicht nach §§ 422, 423 ZPO besteht (MüKoZPO/Schreiber, 6. Auflage 2020, ZPO § 425 Rn 1 f.). Die danach erforderliche Vorlagepflicht nach bürgerlichem Recht (§ 422 ZPO) ist indes nicht erkennbar. Insbesondere § 810 BGB bietet hierfür keine Grundlage. Nach § 810 Fall 1 BGB bezieht sich das Einsichtsrecht des Anspruchstellers auf Urkunden, die in seinem Interesse errichtet sind. Das ist nach gefestigter Praxis nur der Fall, wenn die Urkunde dazu bestimmt ist, dem Anspruchsteller als Beweismittel zu dienen, oder wenigstens seine rechtlichen Beziehungen fördern soll. Entscheidend für die Beurteilung ist der Zweck, nicht der Inhalt der Urkunde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nicht erkennbar, da die technische Dokumentation nicht im Interesse der Klägerin, sondern im Interesse der Beklagten errichtet worden ist, die die CE-Kennzeichnung erlangten wollte. Die Beklagte hatte das Dokument daher im eigenen Interesse zur Vorlag gegenüber der Zertifizierungsstelle errichtet, nicht jedoch (auch) im Interesse der Klägerin. Dass die Klägerin nunmehr ein Interesse an der Verwendung der Urkunde hat, ist für einen Vorlageanspruch nach § 810 BGB nicht ausreichend. cc) Soweit die Klägerin in erster Instanz mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.1.2019 samt Anlagen HE 15 ff. nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiteren Vortrag zu der angeblichen Erfindertätigkeit von Frau E und zum Zustandekommen der Erfindung gehalten hat und hierzu die Anlagen HE 15 ff. vorgelegt hat, ist dieser - von der Beklagten bestrittene - Vortrag vom Landgericht zu Recht nach § 296a ZPO als verspätet zurückzugewiesen worden. Soweit die Beklagte diesen Vortrag in der Berufungsinstanz erneut eingeführt wissen wollte, wäre dies nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da ein Grund, diese neuen Angriffsmittel zuzulassen, nicht erkennbar ist. dd) Mangels substantiierter Darlegung des Erfindungsbesitzes ist auch eine Vernehmung der Zeugen E/E1 hierzu nicht veranlasst, da es sich insoweit um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. c) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Erfindung der Beklagten auch nicht mitgeteilt worden ist (Wissenstransfer). aa) In einem Vindikationsprozess muss der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen neben seiner Aktivlegitimation auch die Kausalität zwischen und Erfindung und Anmeldung, d.h. einen Wissenstransfer hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindungen von dem Kläger zu der Beklagten substantiiert darlegen und beweisen (Welche Informationen in Bezug auf technische Lehre wurden wann wem mitgeteilt?). Dabei muss er auch die Wesensgleichheit und Erfindungsidentität dartun und im Streitfall beweisen (Haedicke/Timmann-Pansch, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage, § 10 Rn 246 m.w.N.). Eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten hinsichtlich einer Doppelerfindung ergibt sich (erst), wenn neben dem Erfindungsbesitz des Klägers ein Austausch der Partei über die Erfindung und eine im Anschluss hieran erfolgende Anmeldung des Beklagten feststehen (BGH GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug; Haedicke/Timmann-Pansch, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage, § 10 Rn 247 m.w.N.). Wenn sich aus den unstreitigen und festgestellten Tatsachen eines konkreten Einzelfalles ein typischer Geschehensablauf für eine zu beweisende Tatsache ergibt, darf das Gericht von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg (oder vice versa) schließen. Die beweisbelastete Partei muss daher nur den Erfolg oder die Ursache beweisen, wenn hieraus ein Anschein für Ursache respektive Erfolg spricht („Anscheinsbeweis“ - vgl. hierzu Thomas/Putzo-Seiler, 41. Auflage, § 286 ZPO Rn 12 f. m.w.N.). bb) An einer solchen Darlegung fehlt es. Der Würdigung des Landgerichts, Mitarbeitern der Klägerin seinen anlässlich der jeweils einmalige Werksbesuche der Zeugen F und B keine Informationen mitgeteilt worden, tritt die Klägerin in der Berufung ebenso wenig entgegen wie der Würdigung, auch durch die Audits sei der Beklagten die Erfindung nicht mitgeteilt worden. Die Darlegung der Klägerin beschränkt sich daher auf die Anlage HE 10 sowie die Anlage B&B 8d. Das Landgericht hat zudem überzeugend dargelegt, warum die CE-Zertifizierung durch die Beklagte keine Kenntnis von dem genauen Herstellungsverfahren der Klägerin erfordert hatte. Erst ab Geltung der MedizinprodukteRL/Brustimplantate 2003 mussten überhaupt Angaben zum Herstellungsverfahren gemacht werden, was aber nicht den Grad der Spezifizierung der einzelnen Verfahrensschritte erreichte. Im Hinblick auf die Anlagen HE 2, HE 2, HE 6 und HE 7 hat die Klägerin nicht dargelegt, wann diese der Beklagten mitgeteilt worden sein sollen. 4. Selbst bei Annahme eines Erfindungsbesitzes und eines Wissenstransfers würde der teilweise Mitferfindungsbesitz keine Mitinhaberschaft der Klägerin begründen, da der Beitrag nicht schöpferisch war. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine Mitberechtigung an einem Patent nicht voraussetzt, dass der Beitrag selbst erfinderisch ist. Miterfinder kann sein, wer schöpferisch an der Entwicklung der Erfindung beteiligt war (BGH GRUR 1969, 133 - Luftfilter), d.h. einen schöpferischen Beitrag zu der (gemeinschaftlichen) Erfindung geleistet hat (BGH GRUR 2001, 226, 227- Rollenantriebseinheit; BGH GRUR 1969, 133 (135) - Luftfilter - für das frühere deutsche Recht). Entscheidend sind die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall. Bei dieser Bewertung darf kein zu strenger Maßstab angelegt werden (BGH GRUR 1978, 583 - Motorkettensäge). Es kommt nicht darauf an, dass der jeweilige Beitrag für sich betrachtet erfinderisch ist oder gar allein die Voraussetzungen der Patentfähigkeit erfüllt (BGH Mitt. 2013, 551 Rn 9 - Flexibles Verpackungsverhältnis). Es genügt, dass er zur beanspruchten Lösung beigetragen hat, wobei der Gesamtinhalt der Patentanmeldung einschließlich der Beschreibung und der Zeichnungen berücksichtigt werden muss (BGH Mitt. 2013, 274 Rn 13 ff. - Bohrwerkzeug; BGH Mitt. 2013, 551 Rn 9 - Flexibles Verpackungsverhältnis), nicht allein die Patentansprüche und die darin zum Ausdruck kommenden Merkmalskombinationen. Dass z.B. im Rahmen einer Kombinationserfindung im Stand der Technik an sich bekannte Elemente hinzugefügt werden, schließt einen erfinderischen Beitrag daher nicht aus. Bloße Aggregationen bekannter Elemente können indes weder für sich noch für die einzelnen Beiträge einen die Schwelle überschreitenden schöpferischen Beitrag begründen. Ebenso nicht eine neuartige Anregung, die sich innerhalb des Fachkönnens eines Durchschnittsfachmanns hält. Wenn einer der Beteiligten einen schöpferischen Beitrag zu einer Erfindung geleistet hat, reicht eine dem Durchschnittskönnen des Fachmanns entsprechende Mitwirkung eines anderen nicht aus, dessen Miterfindereigenschaft zu begründen (OLG Düsseldorf GRUR 1971, 215, 216; Benkard PatG/Melullis, 11. Auflage 2015, PatG § 6 Rn 51). An einem schöpferischen Beitrag fehlt es hier. Der behauptete Beitrag der Erfinder entspricht lediglich dem Durchschnittskönnen eines Fachmanns. Zum einen war das Problem einer umlaufenden Naht bei Anbringung einer zweiteiligen Schaumlage um eine Implantathülle im Fachwissen hinlänglich bekannt und bereits durch die in dem vor dem Anmeldetag des Klagepatents veröffentlichen Patentschrift EP (...) (Anlage B und B 6a) vorgeschlagene und selbst zum Fachwissen gehörende Lösung beseitigt, die darin besteht, die Naht auf der Rückseite der Verschlussscheibe anzubringen, damit diese den Implantatträger nicht mehr beeinträchtigt. Diese Lösung gehört daher zum Fachwissen des Fachmanns im Anmeldezeitpunkt. Dies wird unterstützt durch den in Anlage B und B 11 vorgelegten Fachartikel aus einem Fachjournal G aus dem Jahr 2007, in dem die rückseitige Anbringung der Naht offenbart wird sowie die Tatsache, dass Produkte der Klägerin mit versetzter Naht bereits seit 2009 auf dem Markt waren diese und bei einem Blick auf das Produkt erkennbar war. Der Beitrag der Klägerin betraf nach Überzeugung des Senats hier lediglich den Hinweis auf den Stand der Technik im Hinblick auf die Verlagerung der Naht nach hinten. Vor allem im Vergleich zum Übrigen - schöpferischen - Anteil, den der Senat mangels Beweises des Gegenteils durch die Klägerin als Anteil der Beklagten werten muss, ist daher der Anteil der Klägerin als nicht schöpferisch anzusehen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, ein schöpferischer Beitrag könne in Form der Mitteilung des Standes der Technik dann vorliegen, wenn der Patentanmelderin der Stand der Technik nicht bekannt war (OLG München, Urteil vom 19.12.2013 - 6 U 4586/10 = BeckRS 2014, 20360), ist darauf hinzuweisen, da dieser Stand der Technik der Beklagten allein schon deshalb bekannt war, dass sie jahrelang die von der Klägerin hergestellten Produkte, die das Merkmal der verlagerten Naht enthielten, vertrieben hat und dies den Produkten auch mühelos anzusehen war. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der Beitrag zur Erfindung über die bloße Mitteilung des Standes der Technik hinausging, also der Beitrag zielgerichtet zur erfindungsgemäßen Abfolge von Verfahrensschritten erfolgt ist. Die bloße Mitteilung des Standes der Technik ist insoweit nicht ausreichend. Vielmehr muss der Stand der Technik gezielt und gerade im Sinne eines Zusammenwirkens bei einem Entwicklungsprozess beigesteuert werden. Hieran fehlt es. 5. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten, nicht nachgelassenen Schriftsätze beider Parteien boten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da Zulassungsgründe nach § 543 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.