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Beschluss

6 W 29/21

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0510.6W29.21.00
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Leitsätze
Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei Modellbezeichnungen im Bekleidungssektor regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie zumindest auch auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweisen. Ob in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres als Modellbezeichnung verwendetes Zeichen als Herkunftshinweis verstanden wird, hängt von der konkreten Art der Verwendung und der Angebotsgestaltung ab (im Streitfall bejaht).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.3.2021 abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr Pullover unter der Bezeichnung „ENNA" in der nachfolgend abgebildeten Form zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen: Die Kosten des Eilverfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf € 67.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei Modellbezeichnungen im Bekleidungssektor regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie zumindest auch auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweisen. Ob in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres als Modellbezeichnung verwendetes Zeichen als Herkunftshinweis verstanden wird, hängt von der konkreten Art der Verwendung und der Angebotsgestaltung ab (im Streitfall bejaht). Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.3.2021 abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr Pullover unter der Bezeichnung „ENNA" in der nachfolgend abgebildeten Form zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen: Die Kosten des Eilverfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf € 67.000,00 festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit wird nach § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Gründe, die der Dringlichkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der nationalen Wortmarke „ENNA“ aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr.1 MarkenG zu. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht vorliegend den Verletzungstatbestand der Doppelidentität in Betracht gezogen. Die Marke genießt Schutz für Waren der Klasse 25, unter anderem für Bekleidungsstücke. Die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Internetangebot (Anlage Ast6) ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr ein mit der Verfügungsmarke identisches Zeichen („Enna“) im Zusammenhang mit dem Angebot eines Pullovers benutzt. Die von der Marke abweichende Kleinschreibung steht der Zeichenidentität nicht entgegen (EuGH GRUR 2011, 1124Rn. 33 - Interflora; BGH GRUR 2016, 405 Rn. 20 - ÖKO-TEST II). b) Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Bezeichnung „Enna“ in dem angegriffenen Internetangebot kennzeichenmäßig benutzt werde. Die Antragsgegnerin hat die Bezeichnung in dem Angebot nach Art einer Zweitmarke benutzt. aa) Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist insbesondere auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2015, 1201 Rn 68 - Sparkassenrot/Santander; GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung wird durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Abzustellen ist außerdem auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden. Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2018, 932 Rn 18 - darferdas I; GRUR 2020, 411 Rn. 13 - darferdas II). Geht es um eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten im Internet, kommt es auf die konkreten Umstände der Verwendung an. Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 33 - Damen Hose MO). Insbesondere ihre Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung kann für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520Rn. 26 - MICRO COTTON). Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des betreffenden Kleidungsstücks erblickt. bb) In dem vorliegenden Angebot des Onlineshops „a“ wird „Sam“ als Modellbezeichnung, nämlich als Bezeichnung des angebotenen „Pullovers Enna“ aus dem Hause „SIR RAYMOND TAILOR“ verstanden. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Kontext des Internetangebots (Anlage Ast6). Neben einer entsprechenden fotografischen Abbildung finden sich folgende blickfangmäßige Angaben: SIR RAYMOND TAILOR Pullover Enna, Rundhals 56.81 EUR* Bei dieser Art der Gestaltung erkennt der angesprochene Verkehr, dass „Enna“ das konkrete Kleidungsmodell bezeichnen soll während „SIR RAYMOND TAILOR“ als Dachzeichen für eine ganze Modellreihe oder das Label steht. cc) Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, ob der Verkehr in der Modellbezeichnung zugleich einen Herkunftshinweis sieht. Hierfür reicht es nach der Rechtsprechung des BGH im Bekleidungssektor nicht aus, dass die Bezeichnung originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend verstanden wird. Es genügt für sich genommen auch nicht, dass der Verkehr allgemein und im Bekleidungssektor im Besonderen an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist. Seine frühere Rechtsprechung, wonach bei Modellbezeichnungen im Bekleidungssektor regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie zumindest auch auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweisen (vgl. BGH GRUR 1970, 552 - Felina-Britta; BGH BB 1961, 229 - Tosca), hat der BGH aufgegeben (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 41 - SAM). Nach neuer Lesart des BGH sieht der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in einer Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 39 - Damen Hose MO). Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Herstellerangabe - wie hier - vorangestellt oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird. Dies hängt vielmehr von der konkreten Art der Verwendung und der Angebotsgestaltung ab. dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Verkehr vorliegend in der Modellbezeichnung „Enna“ zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke sieht. Das Zeichen ist Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift. Es ist zwar zwischen zwei beschreibende Begriffe eingebettet („Pullover“ und „Rundhals“), innerhalb der Wortkombination jedoch klar als nähere Bezeichnung des Kleidungsstücks erkennbar. Es ist auch nicht versteckt. Der Fall unterscheidet sich damit maßgeblich von der Senatsentscheidung „SAM“, bei der das Zeichen an unauffälliger Stelle innerhalb eines Beschreibungstextes positioniert war (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020). Es fehlt auch nicht an einer markentypischen Hervorhebung. Anders als in der vom Landgericht zitierten Senatsentscheidung 6 W 10/21 reiht sich die Bezeichnung nicht in eine unübersichtliche, zahlreiche Informationen und weitere Zeichen enthaltende Unterüberschrift ein. Die Unterüberschrift ist klar aufgebaut. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass mit der Angabe „Enna“ das Kleidungsstück (Pullover) bezeichnet werden soll. Ferner wird darauf hingewiesen, dass dieses Kleidungsstück einen runden Halsausschnitt aufweist. Der Verkehr geht bei dieser Art der Verwendung nicht davon aus, dass ein anderer Hersteller ebenfalls einen „Pullover Enna“ anbieten könnte. Das Zeichen dient daher nicht nur der betriebsinternen Unterscheidung der Waren innerhalb einer Kollektion, sondern erfüllt auch eine Herkunftsfunktion im Sinne einer Zweitmarke. Für eine herkunftshinweisende Bedeutung spricht auch, dass ein räumlicher Zusammenhang zu der als primäre Herstellerangabe erkennbaren Bezeichnung „SIR RAYMOND TAILOR“ besteht. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke dazu führen, dass der Verkehr eine Modellbezeichnung als Marke auffasst (BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 35 - Damen Hose MO). Die Dachmarke findet sich vorliegend direkt über der Modellbezeichnung. Die beiden Zeichen sind nur durch die eingeschobene beschreibende Angabe des Kleidungsstücks (Pullover) getrennt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts gilt der Erfahrungssatz des BGH nicht nur dann, wenn die Bezeichnungen unmittelbar aufeinanderfolgen. ee) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin spricht für eine bloße Modellbezeichnung ohne Herkunftsfunktion nicht der Umstand, dass es sich bei „Enna“ um einen Vornamen handeln soll. Der BGH hat es allerdings bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (BGH GRUR 1988, 307 - Gaby; BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 26 - Damen Hose MO). Unstreitig handelt es sich bei „Enna“ um eine Bezeichnung, die hierzulande als Vorname eher ungewöhnlich ist. Der Erfahrungssatz des BGH findet daher keine Anwendung. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin reicht es nicht aus – und trifft auch nicht zu - dass „Enna“ allein aufgrund eines vornamentypischen Klangs leicht als Vorname erkannt wird. Es trifft auch nicht zu, dass sich dem Verkehr aus dem angegriffenen Angebot erschließt, dass die Antragsgegnerin ganz überwiegend weniger gebräuchliche spanisch oder italienisch klingende Vornamen verwendet. Die Bezeichnung „Enna“ wird - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - vom Verkehr überwiegend als Fantasiebezeichnung aufgefasst. Selbst wenn vereinzelt Verbraucher erkennen, dass es sich um einen Vornamen handelt, erscheint dieser aufgrund seiner Unüblichkeit nicht als beliebig austauschbares Bestellzeichen ohne Herkunftsfunktion. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 91 ZPO).