OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 84/20

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0624.6U84.20.00
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Lohnsteuerhilfeverein haftet für unlautere Werbemaßnahmen seines Beratungsstellenleiters, auch wenn die Werbematerialien (hier: für unzulässige Steuerberaterleistungen) nicht für das Büro des Vereins, sondern für einen dort von dem Beratungsstellenleiter gesondert betriebenen Buchhaltungsservice aufgestellt wurden, wenn den Verein eine entsprechende Erfolgsabwendungspflicht trifft. Diese kann sich daraus ergeben, dass der Beratungsstellenleiter bei dem Verein selbst in leitender Funktion tätig ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.3.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Der Beklagte wird bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, damit zu werben, geschäftsmäßig für gewerbetreibende Dritte Steuererklärungen zu fertigen, steuerberatend tätig zu sein sowie Hilfe in Buchhaltungsangelegenheiten zu leisten, die über die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge gem. § 6 Nr. 3 StBerG und/oder das Buchen laufender Geschäftsvorfälle einschließlich Kontieren, die laufende Lohnbuchhaltung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen gem. § 6 Nr. 4 StBerG hinausgehen, wie geschehen durch die Werbung vor der Beratungsstelle in Stadt1 im Februar 2019, Anlage K1. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe 19.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Lohnsteuerhilfeverein haftet für unlautere Werbemaßnahmen seines Beratungsstellenleiters, auch wenn die Werbematerialien (hier: für unzulässige Steuerberaterleistungen) nicht für das Büro des Vereins, sondern für einen dort von dem Beratungsstellenleiter gesondert betriebenen Buchhaltungsservice aufgestellt wurden, wenn den Verein eine entsprechende Erfolgsabwendungspflicht trifft. Diese kann sich daraus ergeben, dass der Beratungsstellenleiter bei dem Verein selbst in leitender Funktion tätig ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.3.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Der Beklagte wird bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, damit zu werben, geschäftsmäßig für gewerbetreibende Dritte Steuererklärungen zu fertigen, steuerberatend tätig zu sein sowie Hilfe in Buchhaltungsangelegenheiten zu leisten, die über die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge gem. § 6 Nr. 3 StBerG und/oder das Buchen laufender Geschäftsvorfälle einschließlich Kontieren, die laufende Lohnbuchhaltung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen gem. § 6 Nr. 4 StBerG hinausgehen, wie geschehen durch die Werbung vor der Beratungsstelle in Stadt1 im Februar 2019, Anlage K1. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe 19.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammengang mit Steuerberatungsleistungen. Die Klägerin ist die als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Steuerberaterkammer X. Der beklagte Lohnsteuerhilfeverein betreibt in Stadt1 eine Beratungsstelle. Er ist nicht zum Steuerberater bestellt bzw. als Steuerberatungsgesellschaft registriert. Der Beratungsstellenleiter des Beklagten, Herr A, betreibt unter der gleichen Adresse in anderen Räumen einen Buchhaltungsservice. Die Klägerin wurde am 1.2.2019 durch Übersendung eines Fotos darauf aufmerksam gemacht, dass vor der Beratungsstelle des Beklagten Schilder an der Wand angebracht bzw. auf dem Gehweg aufgestellt waren, die Leistungen in Steuerangelegenheiten bewarben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.3.2019 ließ die Klägerin sowohl den Beklagten als auch dessen Beratungsstellenleiter wegen Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz abmahnen. Der Beratungsstellenleiter gab daraufhin eine auf ihn persönlich lautende Unterlassungserklärung ab. Der Beklagte lehnte die Verantwortlichkeit für die angegriffene Werbung ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten als wettbewerbsrechtlicher Störer sei nicht erwiesen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, dem Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel (Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) zu untersagen, damit zu werben, geschäftsmäßig für gewerbetreibende Dritte Steuererklärungen zu fertigen, steuerberatend tätig zu sein sowie Hilfe in Buchhaltungsangelegenheiten zu leisten, die über die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge gem. § 6 Nr. 3 StBerG und/oder das Buchen laufender Geschäftsvorfälle einschließlich Kontieren, die laufende Lohnbuchhaltung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen gem. § 6 Nr. 4 StBerG hinausgehen, wie geschehen durch die Werbung vor der Beratungsstelle in Stadt1 im Februar 2019, Anlage K1. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkretisierte und auf die konkrete Verletzungsform bezogene Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 5, 8 StBerG zu, nicht für Gewerbetreibende geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen anzubieten. a) Die Klägerin ist - wie das Landgericht zu Recht und von der Berufung unbeanstandet angenommen hat - nach § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert (vgl. zu einer Steuerberaterkammer als K.d.ö.R. auch BGH GRUR 2021, 742 Rn 15 - Steuerberater-LLP - m.w.N.). b) Die angegriffene Werbung verstößt gegen §§ 5, 8 StBerG und ist damit nach §§ 3, 3a UWG unlauter. aa) Nach § 5 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Ausgenommen von dem Verbot sind nach § 6 Nr. 3 und 4 bestimmte mechanische Vorgänge bei der Buchhaltung. Aus § 8 StBerG, der für Berechtigte vorsieht, auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen, ist abzuleiten, dass nicht berechtigten Personen auch nicht gestattet ist, für die Erbringung solcher Dienstleistungen zu werben (BGH GRUR 2021, 742 Rn 18 - Steuerberater-LLP). Bei dem Verbot, das den Zutritt zum Markt der Steuerberatungsdienstleistungen zum Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer regelt, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH GRUR 2002, 77, 80 - Rechenzentrum). bb) Der Beklagte gehört nicht zu dem befugten Personenkreis, der gegenüber Gewerbetreibenden entsprechende Leistungen erbringen darf. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nach § 4 Ziff. 11 StBerG zwar auch Lohnsteuerhilfevereine - zu denen der Beklagte gehört - befugt, jedoch nur in eingeschränktem Umfang. Sie dürfen nur für ihre Mitglieder tätig werden, soweit es nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit geht (§ 4 Ziff. 11 b StBerG). cc) Aus dem auf dem Foto nach Anlage K1 dargestellten Aufsteller und dem Plakat geht hervor, dass die Fertigung von Steuererklärungen sowie die Beratung (auch) für Gewerbetreibende und Selbständige angeboten wird. Nach der Verkehrsauffassung sind der Aufsteller und das Plakat dem Beklagten zuzuordnen. Beide Werbemittel befinden sich unmittelbar neben dem Schaufenster des Beklagten, auf dem großflächig das Vereinsemblem und der Slogan „Steuererklärung? Wir machen das“ angebracht sind. Über dem Plakat befindet sich außerdem ein fahnenartiges, über den Weg ragendes Schild, das ebenfalls auf die Beratungsstelle des Beklagten hinweist. Ein Passant, der die Werbung wahrnimmt, wird sie daher dem Beklagten zuordnen. Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Schaufenster als Adressaten der Leistungen nur Arbeitnehmer, Beamte und Rentner aufgelistet sind. Der Verkehr wird daraus nicht ableiten, dass der Aufsteller und das Plakat, die einen erweiterten Adressatenkreis vorsehen, einem anderen Leistungserbringer zuzuordnen sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten erschließt sich vorbeilaufenden Passanten auch nicht, dass der Geschäftsstellenleiter des Beklagten an derselben Adresse in separaten Räumen einen eigenen Beratungsservice anbietet. Aufsteller und Plakat weisen in keiner Weise auf eine andere Person als Leistungserbringer hin. Die Werbemittel werden vom Verkehr dem blickfangmäßig auf dem Schaufenster aufgeführten Beklagten zugeordnet. Es liegt damit ein Verstoß gegen §§ 5, 8 StBerG vor. c) Der Beklagte ist für den Wettbewerbsverstoß auch verantwortlich. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Werbematerial stamme von seinem Beratungsstellenleiter Herr A, der die Werbung - anders als von § 8 Abs. 2 UWG vorausgesetzt - nicht für das Unternehmen des Beklagten, sondern für seinen eigenen Buchhaltungsservice aufgestellt habe. Der Beklagte hat es jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, Herrn A zu veranlassen, die Werbung zu entfernen bzw. klarzustellen, für wen sie gelten soll. aa) Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und dieses Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Täters, die ihn nach einer wertenden Betrachtung verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben (BGH GRUR 2020, 543 Rn 34 - Kundenbewertungen auf Amazon). bb) Eine entsprechende Erfolgsabwendungspflicht ergibt sich vorliegend daraus, dass Herr A als Beratungsstellenleiter beim Beklagten selbst in leitender Funktion tätig ist. Der Beklagte nimmt das Vertrauen in Anspruch, dass seine leitenden Mitarbeiter nicht ein scheinbar dem Beklagten zuzuordnendes unzulässiges Beratungsangebot bewerben und die Tätigkeit für den Beklagten für eigene wirtschaftliche Interessen ausnutzen. Dem steht nicht entgegen, dass Herr A weder gesetzlicher Vertreter des Beklagten ist noch angeblich in dessen Namen Erklärungen abgeben kann (Anlage K3). Der Beklagte hat die Pflicht, im Rahmen seiner vertraglichen Möglichkeiten auf den Beratungsstellenleiter einzuwirken. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in dem Vertrag mit Herrn A werde auf die Beschränkungen des Steuerberatergesetzes hingewiesen, reicht dies nicht aus. Es hätte konkret dargelegt werden müssen, welche vertraglichen Vorkehrungen getroffen wurden und wie diese überwacht werden. Daran fehlt es. Es ist nicht ersichtlich, welcher Verantwortliche des Beklagten die Tätigkeit von Herrn A auf welche Weise überwacht hat. cc) Es kann damit dahinstehen, ob Herr A auch "verfassungsmäßig berufener Vertreter" des Beklagten im Sinne der §§ 31, 89 BGB ist. Dafür spricht aber seine Funktion als Leiter einer örtlichen Beratungsstelle. Für die Einordnung als verfassungsmäßiger Vertreter kommt es nicht allein auf die gesellschaftsrechtliche Vertretungsbefugnis an. Nach der Rechtsprechung des BGH ist verfassungsmäßig berufener Vertreter eine Person, der durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, für die Gesellschaft wesensmäßige Funktionen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er die Gesellschaft im Rechtsverkehr repräsentiert (BGH NJW 2007, 2490). Davon ist bei einem Beratungsstellenleiter in der Regel auszugehen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.