Urteil
6 U 40/20
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1028.6U40.20.00
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Leitsätze
1. Zur Frage des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein Tellerschleifgerät mit Gehäuse
2. Zur Frage, welche Merkmale bei einem solchen Gerät technisch bedingt sind und welche Merkmale sein Design prägen können
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.2.2020 abgeändert.
1. Die Beklagten werden verurteilt, es - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Vertretern - zu unterlassen,
Tellerschleifgeräte gemäß nachfolgender Abbildung:
anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftliche Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen
a) über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1., und zwar unter Angabe
(1) der Anzahl der vertriebenen Tellerschleifgeräte gemäß obiger Abbildung und der damit erzielten Umsätze und Gewinne;
(2) der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen für Tellerschleifgeräte gemäß obiger Abbildung, insbesondere unter Angabe von
- bei Printwerbung: der Auflagenstärke und des Vertriebsweges;
- bei Internetwerbung: der Erscheinungszeiten und Dauer einzelner
Werbungen sowie der Anzahl der Seitenzugriffe;
b) über Namen und Anschriften der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer von Tellerschleifgeräten gemäß obiger Abbildung.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin 2.108,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.6.2019 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Vermarktung von Tellerschleifgeräten gemäß obiger Abbildung durch die Beklagten entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein Tellerschleifgerät mit Gehäuse 2. Zur Frage, welche Merkmale bei einem solchen Gerät technisch bedingt sind und welche Merkmale sein Design prägen können Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.2.2020 abgeändert. 1. Die Beklagten werden verurteilt, es - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Vertretern - zu unterlassen, Tellerschleifgeräte gemäß nachfolgender Abbildung: anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftliche Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen a) über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1., und zwar unter Angabe (1) der Anzahl der vertriebenen Tellerschleifgeräte gemäß obiger Abbildung und der damit erzielten Umsätze und Gewinne; (2) der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen für Tellerschleifgeräte gemäß obiger Abbildung, insbesondere unter Angabe von - bei Printwerbung: der Auflagenstärke und des Vertriebsweges; - bei Internetwerbung: der Erscheinungszeiten und Dauer einzelner Werbungen sowie der Anzahl der Seitenzugriffe; b) über Namen und Anschriften der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer von Tellerschleifgeräten gemäß obiger Abbildung. 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin 2.108,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.6.2019 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Vermarktung von Tellerschleifgeräten gemäß obiger Abbildung durch die Beklagten entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten designrechtliche Ansprüche auf der Grundlage eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein Tellerschleifgerät geltend. Die Klägerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Registernummer 000713284-0001 für ein Tellerschleifgerät mit Priorität vom 25.4.2007 (= Klagedesign gemäß Anlage K3): (Auszug aus den Darstellungen im Register) Sie trägt vor, dass das Klagedesign durch folgende Merkmale geprägt sei, wobei sie in der Berufung zwei weitere Merkmale ergänzt hat: 1. dreiteiliger Aufbau, bestehend aus einem zweiteiligen Motorgehäuse und einem farblich (Berufung: kontrastierend) abgesetzten, in das Gerät integrierten massiven Gerätefuß; 2. der obere Teil des zweiteiligen Motorgehäuses sitzt auf dem Gerätefuß auf und umrahmt zugleich harmonisch den Schleifteller, der am unteren Ende im Gerätefuß eingelassen ist; 3. in den Gerätefuß ist eine farblich (Berufung: kontrastierend) abgesetzte Schleiftischhalterung integriert; 4. mit der Schleiftischhalterung ist ein variabel verstellbarer Schleiftisch verbunden; 5. die Winkelverstellung des Schleiftisches ist durch eine beidseitig halbmondförmige, mit Langloch versehene Führung erfolgt, welche in einer halbmondförmigen Vertiefung im Gerätefuß geführt wird; 6. an der Verbindungsstelle zwischen oberem und unterem Gehäuseteil findet sich ein farblich (Berufung: kontrastierend) abgesetzter Drehzahlregler sowie der Ein-/Ausschalter. 7. der harmonische Gesamteindruck wird verstärkt durch die klaren Proportionen des Klagedesigns, wobei sich die Form mit ausgestelltem Schleiftisch über das obere Gerätegehäuse auf etwa 2/3 der Gesamtlänge, der Schleiftisch auf etwa 1/3 der Gesamtlänge erstreckt. Die Beklagten boten ein Tellerschleifgerät unter dem Zeichen „Parkside“ an und bewarben es in einem Prospekt sowie online (Anlagen K6, K7). Das Produkt wurde den Beklagten von der Nebenintervenientin geliefert. Die Klägerin sieht in dem Produkt der Beklagten eine Verletzung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Nachdem sie die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 3.4.2019 (Anlage K 11) abmahnen ließ und vergeblich die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung der Abmahnkosten gefordert hatte, hat die Klägerin entsprechende Klage erhoben, mit der sie Unterlassung, Auskunft, Ersatz der Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht fordert. Wegen des Sachverhalts im Weiteren, des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Wegen der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin, die sie - unter Aufgabe der erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche - ausschließlich auf designrechtliche Ansprüche stützt. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagten hätten kein dem Klagedesign auch nur annähernd ähnliches Muster in den Rechtsstreit eingeführt. Gleichwohl gehe das Landgericht lediglich von einem „normalen, eher weiten Schutzumfang des Klagedesigns“ aus. Richtigerweise komme dem Klagedesign jedoch ein weiter Schutzumfang zu. Angesichts dessen sei ein besonders weiter Abstand zum Klagedesign einzuhalten. Die im angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Abbildungen von Modellen gemäß Anlage K4 gehörten nicht zum vorbekannten Formenschatz. Es handelte sich bei der Anlage lediglich um einen „Marktüberblick“ aktuell angebotener Wettbewerbsprodukte. Die Anlage B1 enthalte völlig andere Produkte und zeige kein einziges Geschmacksmuster, welches dem Klagedesign annähernd nahekomme. Dem Beklagtenvortrag zum vorbekannten Formenschatz könne allenfalls eine quantitative Mustervielfalt entnommen werden, keinesfalls jedoch eine qualitative Musterdichte. Der Gestaltungsspielraum sei auch durch technische Vorgaben nicht beschränkt. Da das Landgericht bereits den Schutzumfang des Klagedesigns fehlerhaft bestimmt habe, seien auch die Ausführungen zum designrechtlich gebotenen Abstand fehlerhaft. Es komme hinzu, dass das Landgericht die im Rahmen des Vergleichs der gegenüberstehenden Modelle anzuwenden Grundsätze zwar benenne, jedoch nicht richtig anwende. Im Verletzungsmodell seien Gestaltung, Aufbau, Form und Proportionen des Klagedesigns nahezu identisch übernommen worden (wird ausgeführt Bl. 268 ff. d.A.). Maßstabsgetreu übernommen sei der charakteristische dreiteilige Gehäuseaufbau des Klagedesigns mit identischen Schnittachsen sowie alle weiteren gestalterischen Merkmale des Klagedesigns. Das angefochtene Urteil sei auch insoweit fehlerhaft, als das Landgericht bei dem Vergleich nicht aus der Sicht eines informierten Benutzers urteile. Dieser erkenne, dass sämtliche ästhetischen Merkmale des Originals übernommen worden seien, nur der Gehäusekorpus sei geringfügig modifiziert worden. Die Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen. Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und tragen im Wesentlichen vor: Der Vorwurf der Klägerin, das Landgericht habe in den Anlagen K4 und B1 den vorbekannten Formenschatz gesehen, gehe fehl. Die Wertung des Landgerichts sei jedoch zu überprüfen. Es komme sowohl bei der Frage der Musterdichte als auch bei der Frage der alternativen Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur auf Tellerschleifgeräte, sondern auf Schleifgeräte an sich und auch sämtliche anderen Elektrowerkzeuge an. Unter Berücksichtigung der technischen Notwendigkeiten bei der Gestaltung eines derartigen Geräts sei von einem eher geringen Schutzumfang des Klagedesigns auszugehen. Und diese technischen Notwendigkeiten verdeutlichten auch, dass hinsichtlich der qualitativen Musterdichte selbstverständlich auch die als Anlage B1 vorgelegten Produkte zu berücksichtigen seien, denn auch bei diesen handele es sich um Elektrowerkzeuge, die in ihrer Konstruktion gewissen technischen Notwendigkeiten folgten. Für Tellerschleifgeräte gelte, dass der Schleifteller rund und von einem runden Gehäuse umrahmt ist und weiter, dass ein Motor und ein ihn umgebendes Gehäuse und ein Schleiftisch sowie eine Gerätefuß vorhanden seien. Der Motor treibe die Schleifscheibe an, so dass er zwangsläufig auf der Rückseite des Schleiftellers platziert sei. Ebenso müsse der Schleiftisch funktionsbedingt an der Vorderseite des Schleiftellers angeordnet sein. Der Gerätefuß wiederum müsse funktionsbedingt am Fuß des Gerätes angeordnet werden. Diese Merkmale seien also bei sämtlichen Tellerschleifgeräten - technisch bedingt - vorhanden und seien deshalb bei der Bestimmung des Gesamteindrucks und somit des Schutzumfangs nicht zu berücksichtigen (wird weiter ausgeführt - Bl. 315 ff. d.A.). Was bei dem Klagedesign berücksichtigungsfähig bleibe, sei eine zeitlos-klare, ruhige und gefällig verrundete Linienführung sowie die harmonische und formschöne Gestaltung des Geräts mit klaren Proportionen. Diese Gestaltungsmerkmale seien in dem angegriffenen Produkt der Beklagten aber gerade nicht enthalten, wie aus der vom Landgericht durchgeführten Gegenüberstellung folge. Die Nebenintervenientin trägt im Wesentlichen vor: Die Gestaltungsfreiheit sei keineswegs besonders groß. Die Notwendigkeit der einzelnen Funktionsbaueile und die Anordnung der Funktionsbauteile zueinander seien über weitere Strecken hinweg technisch vorgegeben. Die klägerische Merkmalsgliederung sei nicht geeignet, eine zutreffende Basis für die Ermittlung des ästhetischen Gesamteindrucks zu bilden (wird ausgeführt Bl. 327 ff.). Richtig sei vielmehr eine zehn Punkte umfassende korrigierte Merkmalsgliederung (wird vorgestellt Bl. 331 f. d.A.). Diese Merkmale übernehme die angegriffene Ausführungsform im Wesentlichen nicht (wird ausgeführt Bl. 332 ff. d.A.). Der ästhetische Gesamteindruck des Klagedesigns einerseits und des angegriffenen Musters andererseits wiesen signifikante Unterscheide auf, die sich nicht mit einem pauschalen Verweis auf einen weiten Schutzbereich überspielen ließen (wird ausgeführt Bl. 343 f. d.A.). Eine gewisse Übereinstimmung in der grundlegenden Form reiche nicht aus. Maßgeblich sei nicht die grundlegende Form, sondern die Art und Weise, in der die Formenwahl gestalterisch ungesetzt worden sei und in der sie daher den ästhetischen Gesamteindruck präge. Anderenfalls würde man Ideenschutz gewähren, der dem Designrecht fremd sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Klage, soweit diese auf designrechtliche Ansprüche gestützt wird, zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin kann von den Beklagten auf dieser Grundlage sowohl Unterlassung (dazu A.) als auch Auskunft und Rechnungslegung (dazu B.), die verlangten Abmahnkosten (dazu C.) sowie die beantragte Feststellung der Schadensersatzpflicht (dazu D.) verlangen. A. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1, 89 GGV. 1. Die Rechtsgültigkeit des Klagedesigns wird nicht angegriffen und gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV vermutet. 2. Das Klagedesign hat einen weiten Schutzumfang. a) Die Prüfung, ob das Verletzungsmuster in den Schutzbereich des eingetragenen Klagedesigns eingreift, erfordert, dass sein Schutzumfang sowie sein Gesamteindruck und derjenige des Verletzungsmusters ermittelt und verglichen werden. Es muss also festgestellt werden, ob der Schutzumfang weit, durchschnittlich oder eng ist. Ist der Schutzumfang weit, können selbst größere Gestaltungsunterschiede beim maßgeblichen informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH, Urteil vom 28.1.2016 - I ZR 40/14 - Armbanduhr - m.w.N.). Das Landgericht hat einem „durchschnittlichen, eher weiten“ Schutzbereich für das Klagedesign angenommen und sich damit nicht festgelegt. Nach Auffassung des Senats ist wegen der vorhandenen Mustervielfalt von einem weiten Gestaltungsspielraum und damit nicht mehr nur von einem durchschnittlichen, sondern einem weiten Schutzumfang für das Klagedesign auszugehen (BGH GRUR -RR 2012, 27 - Milla). Die gegenteilige Auffassung der Nebenintervenientin beruht auf einer unzulässigen Verengung des Formenbestandes auf Stand-Tellerschleifmaschinen. b) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist gemäß Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters führen. Der Schutzumfang hängt demnach von dem Abstand ab, den das Muster vom vorgekannten Formenschatz hält, der durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 28.1.2016 - I ZR 40/14 - Armbanduhr; BGH GRUR 2013, 285 - Kinderwagen II; BGH GRUR 2012, 512 - Kinderwagen I). Die Beklagten weisen zu Recht daraufhin, dass zu dem vorbekannten Formenschatz nicht nur Tellerschleifgeräte, sondern alle Schleifgeräte und darüber hinaus auch sämtliche anderen Elektrowerkzeuge sowie Muster aus anderen angrenzenden Produktbereichen gehören (EuGH GRUR 2017, 1244 - Duschabflussrinne). Da die Beklagte selbst aber die dargelegten Entgegenhaltungen bei der als Anlage B1 vorgelegten Übersicht auf Schleifgeräte beschränken, kommt es hier jedenfalls auf andere Elektrowerkzeuge oder Muster aus anderen Produktbereichen nicht an. c) Bei dem Vergleich des Gesamteindrucks dürfen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 GGV Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, nicht berücksichtigt werden. aa) Die Erscheinungsmerkmale eines Designs sind mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 8.3.2018 - C-395/16 = GRUR 2018, 612 - DOCERAM/Zentrierstifte) bereits dann ausschließlich technisch bedingt, wenn bei objektiver Beurteilung ihre Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Auf das Bestehen alternativer Gestaltungsmöglichkeiten für die technische Funktion kommt es nicht an (EuGH GRUR 2018, 612 Rn 17-35 - DOCERAM). Der Ausschlussgrund greift ein, wenn "das Bedürfnis, eine technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der den Entwerfer dazu bewogen hat, sich für ein bestimmtes Erscheinungsmerkmal dieses Erzeugnisses zu entscheiden, während anderweitige Erwägungen - insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen - bei der Entscheidung für dieses Merkmal keine Rolle gespielt haben" (a.a.O. Rn 26). Es kommt also darauf an, ob die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses bei objektiver Beurteilung nur mit dem Ziel gewählt wurden, dass sie eine bestimmte technische Funktion erfüllen sollen, oder ob auch ästhetische Erwägungen eine Rolle spielten (OLG Frankfurt am Main GRUR 2019, 67 Rn 71 - Penisextensionsvorrichtung). bb) Das Landgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass der runde Schleifteller und der davor angebrachte Schleiftisch technisch bedingt sind. Ebenfalls technisch bedingt sind ein Motor zum Antrieb des Schleiftellers sowie ein Gerätefuß oder eine vergleichbare Standvorrichtung. Dies gilt aber nicht für die konkrete Gestaltung von Schleiftisch und Gerätefuß oder alternativer Vorrichtung. Auch die Anordnung des Motors hinter dem Schleifteller ist nicht technisch bedingt - eine seitliche Anordnung mit einem entsprechenden Antrieb ist ebenfalls denkbar. Nicht technisch bedingt ist zudem, welches Größenverhältnis die einzelnen Bauelemente zueinander haben sowie ob und wie sie durch Gehäuse verkleidet werden. Dies gilt auch für die Anordnung von Bedienelementen und die farbliche Gestaltung. Diese Gestaltungselemente folgen ersichtlich nicht rein funktionalen Erwägungen, sondern dienen einem harmonischen Gesamteindruck einer kompakten und durchaus elegant gestalteten Schleifmaschine. Ansprechend wirkt hierbei auch die halbkreisförmige Führungseinrichtung für den beweglichen Schleiftisch, die letztlich die die Formensprache des Schleiftellers aufgreift. d) Zum vorbekannten Formenbestand hat die Klägerin die Anlage K4 vorgelegt. Die dort - und teilweise auch in der Berufungsschrift - abgebildeten Tellerschleifgeräte von Holzmann (zwei verschiedene Modelle), vidaXL, holz-metall, Imex, Hegner, RCTSM300 und Einhell unterscheiden sich im Hinblick auf ihre - durch nicht technisch bedingt Merkmale hervorgerufene - Erscheinung augenscheinlich vom Klagedesign. Dieser große Abstand hat seine Ursache vor allem darin, dass bei diesen Modellen die einzelnen Komponenten (Schleifteller, Motor, Schleiftisch und Standvorrichtung) deutlich sichtbar sind oder hervorstehen und sich voneinander unterscheiden lassen. Auf eine Verkleidung oder ein integrales Gehäuse wurde im Wesentlichen verzichtet. Durch die teilweise sehr unterschiedlichen Proportionen der einzelnen Bauelemente zueinander entsteht bei allen diesen Modellen der Eindruck eines robusten Werkzeuges, bei dem es nicht auf die Formgefälligkeit ankommen soll. Das gilt auch für die 19 Muster von Schleifmaschinen, die die Beklagte mit der Anlage B1 entgegenhält. Die dort abgebildeten Handschleifmaschinen halten schon deshalb einen großen Abstand zum Klagedesign, weil sie statt eines Gerätefußes oder einer Standvorrichtung einen Griff haben, mit dem das Schleifgerät geführt werden kann. Bei den ersten drei Mustern (Bl. 83 d.A.) handelt es sich zwar - wie beim Klagedesign - um Stand-Tellerschleifmaschinen; die Modellskizze EM 000035092-0002 sondert sich aber schon deshalb ab, weil es zwei sehr prominente scheibenähnliche Bauelemente aufweist. Auch die Modellskizze DE 49903650-0001 hält wegen des ausladenden asymmetrisch zu einer Seite verschobenen Gehäuseteils und der integrierten Stablampe einen sehr großen Abstand zum Klagedesign. Am nächsten kommt noch die Modellskizze DE 49903207-0001, die zwar - wie das Klagedesign - ein kompaktes Motorgehäuse hat, das aber - anders als das Klagedesign - nicht länglich, sondern in der Breite angelegt ist. Der deutlichste Unterschied liegt jedoch im Vorhandensein einer weiteren rechteckigen Schleiffläche, die oben auf dem Gehäuse angebracht ist. 3. Das von den Beklagten angebotene Tellerschleifgerät verletzt den Schutzumfang des Klagedesigns. Bei der Prüfung, ob die angegriffene Gestaltung den Schutzumfang des Klagedesigns verletzt, ist auf den Gesamteindruck beider Muster beim informierten Benutzter durch unmittelbaren Vergleich abzustellen (EuGH GRUR 2012, 506 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 - Kinderwagen II). Dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sowie deren Auswirkungen auf den Gesamteidruck gegeneinander abzuwägen (BGH GRUR 2011, 142 - Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 - Kinderwagen II). Im Hinblick auf das Klagedesign ist in erster Linie auf die Erscheinungsform abzustellen, wie sie sich aus der Registeranmeldung ergibt (- und aus eventuellen Beschreibungen, die hier aber nicht vorliegen), nicht aber auf das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Asservat (Eichmann/Jestaedt GVV, 6. Aufl., Art 3 Rn 22 - m.w.N.). a) Das Landgericht ist in Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verletzungsmuster aus dem Schutzumfang des Klagedesigns herausfällt. Es hält zwar die grundlegenden Formen für ähnlich, sieht dann jedoch Unterschiede im unteren Teil der Motorgehäuse (Klagedesign liegt auf dem Boden auf; Produkt der Beklagten verjüngt sich im unteren Teil, wodurch der obere Teil „schwebend“ wirke - LGU S. 12 f.). Dies zeige gerade die Sicht von hinten, aber auch die Seitenansicht. Weitere Unterschiede macht das Landgericht wegen der Andeutung von Lüftungsrillen und Kühlrippen am Gehäuse des Produkts der Beklagten aus, während das Klagedesign glatte Flächen aufweise und „eher an einen Toaster erinnere“. Unterschiede in der Formgebung sieht das Landgericht zudem im Bereich des Übergangs vom Schleifteller zum hinteren Motorgehäuse (sanfter Übergang bei Klagedesign, tiefer beim Produkt der Beklagten - LGU S. 13 f.). Und schließlich erkennt das Landgericht Unterschiede bei den Schienen zum Verstellen des Schleiftisches und der Anzahl der dafür vorhandenen Drehknöpfe, dem Vorhandensein eines L-förmigen Ansatzes beim Klagedesign sowie der unterschiedlichen Farbgebung (dunkelgrün/schwarz beim Klagedesign, schwarz/grün beim Produkt der Beklagten - LGU S. 14). b) Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, überzeugt den Senat die Abwägung und das damit begründete Ergebnis des Landgerichts nicht. Das Landgericht hat sich zu sehr auf die Rückansicht beider Designs und die Lüftungs- und Kühlrippen beim Verletzungsmuster konzentriert und damit den sich aufdrängenden Gesamteindruck beider Gestaltungen aus den Augen verloren. Zudem hat das Landgericht die farblichen Unterschiede der beiden Gestaltungen mit in die Abwägung einbezogen, obwohl das Klagedesign im Register ausschließlich schwarz-weiß dargestellt ist. c) Nach Auffassung des Senats ist Folgendes ausschlaggebend: aa) Nicht ganz zu Unrecht weist die Nebenintervenientin darauf hin, dass die Merkmalsgliederung der Klägerin korrigiert werden muss. So lässt sich eine optische Zweiteiligkeit des Gehäuses (Merkmal 1) den Abbildungen des Klagedesigns nicht entnehmen; der schwarz dargestellte Gehäuseteil lässt - trotz der angedeuteten Trennlinie auf der 3. Abbildung - nicht zwingend auf zwei unterschiedliche Bauteile schließen. Allerdings ist der abgesetzte hellere Gerätefuß auch auf den Abbildungen deutlich zu erkennen. Sofern er von der Klägerin als „massiv“ beschrieben wird, soll das wohl auf sein Gewicht hindeuten, was sich den Abbildungen naturgemäß nicht entnehmen lässt. Entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin ist jedoch für den informierten Benutzer erkennbar, dass der Schleifteller im Gerätefuß eingelassen ist (Merkmal 2). Da es sich um einen Teller handelt, kann das nicht anders sein, auch wenn dieser Bereich des Tellers „im Schatten des Schleiftisches verschwindet“. Der variabel verstellbare Schleiftisch (Merkmal 4) ist - was die dadurch beeinflusste Gestaltungsfreiheit betrifft - nicht ausschließlich technisch bedingt. Es sind anders aussehende Mechanismen vorstellbar, die es ermöglichen können, eine Neigung des Tisches zu erreichen. Dieser Umstand führt zwar für sich nicht aus dem Schutzhindernis des Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 GGV heraus, soweit das Merkmal jedenfalls funktional ist. Der Gestaltung der Führungsanordnung lagen jedoch - wie ausgeführt - ersichtlich nicht allein technische Erwägungen zugrunde. Die sichtbar gestaltete halbkreisartige Form von Führungsschiene und Führungsnut (Langloch) greift die Formensprache des Schleiftellers auf und wirkt ästhetisch ansprechend. Der informierte Benutzer wird im Übrigen aus den Abbildungen des Klagedesigns im Register erkennen, dass sich der Tisch durch die Führung verstellen lässt, obwohl der Tisch auf den ersten Abbildungen (nur) in waagerechter Stellung dargestellt und auf der weiteren Abbildung gar nicht zu sehen ist. Das gilt entsprechend auch für das halbmondförmige Langloch (Merkmal 5), dessen Funktion zum Verstellen des Schleiftisches sich dem informierten Benutzer aus den Abbildungen ebenfalls erschießen wird. Dass es sich bei dem - vor allem auf den ersten drei Abbildungen - erkennbaren Knopf um einen Ein-/Ausschalter bzw. Drehzahlregler handeln soll, lässt sich den Abbildungen nicht entnehmen; überhaupt ist nur ein „Schalter“ erkennbar (Merkmal 6). Die Nebenintervenientin weist zu Recht darauf hin, dass die Abbildungen insoweit offenbar von dem als Anschauungsobjekt zur Verfügung gestellten realen Produkt abweichen. bb) Berücksichtigt man die vorgenannten Einschränkungen, ist von folgenden prägenden ästhetischen Merkmalen des Klagedesigns auszugehen: 1. Aufbau, bestehend aus einem Motorgehäuse und einem kontrastierend abgesetzten, in das Gerät integrierten Gerätefuß; 2. der obere Teil des Motorgehäuses sitzt auf dem Gerätefuß auf und umrahmt zugleich den sichtbaren oberen Teil des Schleiftellers, dessen untere Hälfte im Gerätefuß eingelassen ist; 3. in den Gerätefuß ist eine kontrastierend abgesetzte Schleiftischhalterung integriert; 4. mit der Schleiftischhalterung ist ein variabel verstellbarer Schleiftisch verbunden; 5. der Schleiftisch wird durch eine beidseitig vorhandene, halbmondförmige Führung gehalten, die mit einem Langloch versehen ist und in eine die Form der Führung nachahmende Vertiefung im Gerätefuß weitergeführt wird; 6. auf einer Seite des Gehäuses - etwa in Höhe des Schleiftisches - findet sich ein kontrastierend abgesetzter Knopf; 7. der harmonische Gesamteindruck wird verstärkt durch die klaren Proportionen des Klagedesigns, wobei sich das Gerätegehäuse auf etwa 2/3, der waagerechte Schleiftisch auf etwa 1/3 der Gesamtlänge erstrecken. cc) Das Verletzungsmuster übernimmt alle sieben der vorgenannten (bereinigten) prägenden gestalterischen Merkmale. Gleichwohl sind auch Unterschiede zwischen beiden Designs vorhanden. (1) Von vornherein keine Rolle spielen aber folgende Unterschiede: - Die halbmondförmige Führung der Schleiftischhalterung ist beim Anschauungsobjekt des Verletzungsmusters auf einer Seite mit einer Skala versehen, offenbar zur Einstellung der Neigung. Das ist zumindest auf einer Prospektdarstellung (Anlage K 6 = Bl. 39 d.A.) noch gut erkennbar. Da man die Skala aber auch für eine Werbebeschriftung halten kann, kommt dem Unterschied keine Bedeutung zu. Auch die Parteien problematisieren diesen Punkt im Übrigen nicht. - Das Verletzungsmodell ist insgesamt etwas kürzer. Das fällt optisch indes kaum auf. - Der kleine L-förmige Ansatz beim Klagedesign auf einer Seite des Gehäuses, auf den das Landgericht zur Unterscheidung abgestellt hat, wird erst wahrgenommen, wenn man auf ihn hingewiesen wird. - Die farblichen Unterschiede der beiden Anschauungsmuster können keine Rolle spielen. In der Regel prägt eine andere Farbwahl den Gesamteindruck nicht (BGH, Urteil vom 24.3.2011 - I ZR 211/08 = GRUR 2011, 1112 - Schreibgeräte). Anders würde man das nur dann sehen können, wenn entweder das Klagedesign von der schwarz-weißen Darstellung oder das Verletzungsdesign von den farbigen Elementen geprägt würde. Beides ist jedoch nicht der Fall (- mit Ausnahme des gleich anzusprechenden Aspekts der optischen Zweiteilung beim Verletzungsmuster). (2) Relevante Unterschiede ergeben sich dagegen aus folgenden Aspekten: - Das Gehäuseteil des Verletzungsmusters wirkt durch die stärkere Kontrastierung (bedingt durch die Farben Schwarz im unteren und Grün im oberen Teil) optisch zweigeteilt, während das Klagedesign - wie bereits ausgeführt - wie aus „einem Guss“ erscheint („monolithisch“ - wie die Nebenintervenientin meint). - Der Gehäuseteil beim Verletzungsmuster weist einige deutlich erkennbare Einbuchtungen und Rillen auf, während das Klagemuster glatt erscheint. Besonders der untere Teil des Verletzungsmusters verjüngt sich nach unten hin, wodurch die Standfläche verkleinert wird, während das Klagedesign mit seiner ganzen Unterseite aufsteht. - Der Gerätefuß des Verletzungsmusters weist - im Gegensatz zum Klagedesign - über und unter der halbmondförmigen Führungsschiene weitere Einbuchtungen auf. - Die Einbuchtung des Gehäuses hinter dem Schleifteller ist beim Verletzungsmodell markanter als beim Klagedesign. - Beim Verletzungsmuster befinden sich an der Seite zwei Knöpfe („Schalter“), beim Klagedesign sieht man nur einen. dd) Die relevanten Unterschiede des Verletzungsmusters sind entgegen der Meinung des Landgerichts jedoch nicht geeignet, beim informierten Benutzer einen vom Klagedesign abweichenden Gesamteindruck zu erwecken. Entscheidend sind dabei das Verhältnis der Proportionen der einzelnen Bauelemente zueinander, die Grundform des Gehäuses sowie der variable Schleiftisch mit der markanten halbmondförmigen Halterung, die bei beiden Designs annährend gleich sind. Das Verletzungsmuster wirkt letztlich wie eine „intelligente Kopie“ (zum Begriff vgl. Eichmann/Jestaedt DesignG - GVV, 6. Aufl., Art 10 Rn 8), bei dem das Klagedesign als Vorlage gedient hat und durch kleinere Hinzufügungen einen abweichenden Gesamteindruck hergestellt werden sollte, was aber nicht gelungen ist. Die von den Beklagten und der Nebenintervenientin in der mündlichen Verhandlung nochmals dargestellte Auffassung, eine Tellerschleifmaschine mit den gestellten Anforderungen könne aus technischen Gründen nicht anders aussehen, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Der Entwerfer des Verletzungsmusters hat den - insbesondere im Hinblick auf die Gehäuseverkleidung und die Gestaltung des variablen Schleiftisches - gegebenen weiten Gestaltungsspielraum bei der Formgebung nicht genutzt. B. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung ergibt sich aus Art. 19, 89 Abs. 2 GGV i.V.m. § 242 BGB. Gegen den Umfang bestehen keine Bedenken; auch die Beklagtenseite hat diesbezüglich keine konkreten Einwände geltend gemacht. C. Der Anspruch der Klägerin auf die verlangten Abmahnkosten in Höhe von 2.108,45 € ergibt sich als Schadenersatzanspruch aus Art. 89 Abs. 1 d) i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG sowie aus §§ 677, 683, 670 BGB. Als Grundlage für die - auch im Übrigen fehlerfreie - Berechnung (vgl. Bl. 14 d.A.) geht die Klägerin von einer 1,3-Gebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 500.000 € aus, also den Wert, den der Senat in der mündlichen Verhandlung für die in der Berufung allein noch streitgegenständlichen designrechtlichen Ansprüche festgesetzt hat. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit, also ab 19.6.2019. D. Die beantragte Feststellung der Schadensersatzpflicht ergibt sich ebenfalls aus Art. 89 Abs. 1 d) i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG. Das hierzu erforderliche Verschulden der Beklagten liegt vor. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Für die erste Instanz folgt die Entscheidung aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Eine Unterliegensquote für die Klägerin wegen der erstinstanzlich auf den Hilfsantrag abgewiesenen wettbewerbsrechtlich Ansprüche war nicht anzusetzen, da die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Senats schon mit dem Hauptanspruch obsiegt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.