Beschluss
6 W 101/21
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1217.6W101.21.00
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Leitsätze
1. Die vor Einreichung eines Eilantrages in der Regel erforderliche Abmahnung ist entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen auch ein Sequestrationsantrag gestellt wird.
2. Wird in derartigen Fällen dem Eilantrag durch Beschlussverfügung ohne Anhörung entsprochen, ist dies zwangsläufig mit einer Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin verbunden. Wird gegen den Beschluss lediglich Kostenwiderspruch eingelegt, kann die sachliche Berechtigung des Sequestrationsanspruchs nicht mehr überprüft werden.
3. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch ncht vor, wenn das Landgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Sicherungsinteresse der Antragstellerin nicht für gegeben hält und daher den Schuldner vor Erlass der einstweiligen Verfügung anhört und dieser daraufhin die Eilanträge anerkennt. Dem so erklärten Anerkenntnis, das gleichzeitig mit dem Antrag verbunden wird, der Antragstellerin nach § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen, kann nicht die Erklärung beigemessen werden, es werde auch die Berechtigung der Sequestrationsanordnung anerkannt.
4. Im Beschwedeverfahren ist es dem Beschwerdegericht nicht verwehrt, die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung zu überprüfen. Um der Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs - insbesondere zur Umgehung der Anhörung des Gegners - zu begegnen, ist eine Prüfung notwendig, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich bestand.
Tenor
Das Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 8.11.2021 wird im allein angegriffenen Kostenpunkt abgeändert. Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vor Einreichung eines Eilantrages in der Regel erforderliche Abmahnung ist entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen auch ein Sequestrationsantrag gestellt wird. 2. Wird in derartigen Fällen dem Eilantrag durch Beschlussverfügung ohne Anhörung entsprochen, ist dies zwangsläufig mit einer Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin verbunden. Wird gegen den Beschluss lediglich Kostenwiderspruch eingelegt, kann die sachliche Berechtigung des Sequestrationsanspruchs nicht mehr überprüft werden. 3. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch ncht vor, wenn das Landgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Sicherungsinteresse der Antragstellerin nicht für gegeben hält und daher den Schuldner vor Erlass der einstweiligen Verfügung anhört und dieser daraufhin die Eilanträge anerkennt. Dem so erklärten Anerkenntnis, das gleichzeitig mit dem Antrag verbunden wird, der Antragstellerin nach § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen, kann nicht die Erklärung beigemessen werden, es werde auch die Berechtigung der Sequestrationsanordnung anerkannt. 4. Im Beschwedeverfahren ist es dem Beschwerdegericht nicht verwehrt, die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung zu überprüfen. Um der Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs - insbesondere zur Umgehung der Anhörung des Gegners - zu begegnen, ist eine Prüfung notwendig, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich bestand. Das Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 8.11.2021 wird im allein angegriffenen Kostenpunkt abgeändert. Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin. I. Die Parteien streiten über die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die Antragstellerin beantragte gegen die Antragsgegnerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Markenverletzung, wobei sie Unterlassung (I.), Auskunft (II.) und Herausgabe der betreffenden Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung (III.) begehrte. Sie mahnte die Antragsgegnerin vor Einreichung der Antragsschrift nicht ab. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.9.2021 die schriftliche Anhörung der Antragsgegnerin angeordnet. Mit Schriftsatz vom 7.10.2021 hat die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Anträge zu I. - III. anerkannt. Gleichzeitig hat sie beantragt, der Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Daraufhin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Anerkenntnisurteil vom 8.11.2021 erlassen. Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. II. Die nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht hat zu Unrecht der Antragsgegnerin die Kosten des Eilverfahrens auferlegt. Es liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO vor. a) Nach § 93 ZPO fallen die Kosten einer Klage dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Nach diesem Rechtsgedanken, der auch auf das Eilverfahren anzuwenden ist (Zöller/Herget ZPO, 33. Auflage, § 93 Rn 2), muss die Antragstellerin nach einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten grundsätzlich dann tragen, wenn sie die Antragsgegnerin vor Beantragung der einstweiligen Verfügung wegen des beanstandeten Verhaltens nicht abgemahnt hat. Denn Veranlassung zu einem gerichtlichen Vorgehen gibt grundsätzlich nur derjenige, der dem Begehren außergerichtlich nicht nachkommt. b) Anders kann die Lage zu beurteilen sein, wenn eine Abmahnung aufgrund des Sicherungsinteresses des Gläubigers nicht zumutbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914; vom 9.7.2015 - 6 W 59/15; vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird. Eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen. aa) In solchen Fällen bleibt - trotz der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit im Eilverfahren (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2021 - 1 BvR 2681/20; BVerfG, Beschluss vom 22.12.2020 - 1 BvR 2740/20 = GRUR 2021, 518; BVerfG, Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1380/20 = WRP 2020, 1177; BVerfG, Beschluss vom 3.6.2020 - 1 BvR 1246/20 - Personalratswahl bei der Bundespolizei = GRUR 2020, 773 = WRP 2020, 847; BVerfG, Beschluss vom 30.9.2018 - 1 BvR 1783/17 - Die F.-Tonbänder = GRUR 2018, 1288 = WRP 2018, 1448) - eine Entscheidung über den Eilantrag ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin möglich. Das Bundesverfassungsgericht selbst zeigt Konstellationen auf, in denen eine vorherige Anhörung ausnahmsweise entbehrlich ist, nämlich, wenn diese den Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereiteln würde (BVerfG, Beschluss vom 20.9.2018 - 1 BvR 1783/17 - Die F.-Tonbänder, juris Rn 15 = GRUR 2018, 1288 = WRP 2018, 1448; BVerfG, Beschluss vom 3.6.2020 - 1 BvR 1246/20 - Personalratswahl bei der Bundespolizei, juris Rn 16 = GRUR 2020, 773 = WRP 2020, 847; Ringer/Wiedeman GRUR-Prax 2020, 359 unter Ziffer II.; Löffel WRP 2019, 8, 9; Bornkamm GRUR 2020, 715, 223; jeweils mit weiteren Nachweisen). Hierzu können Fälle gehören, in denen - wie hier - mit der einstweiligen Verfügung gleichzeitig eine Sequestration beantragt wird. Denn dabei kommt es häufig darauf an, dass der Antragsgegner durch die Abmahnung nicht gewarnt wird und Vorkehrungen treffen kann, die geeignet sind, die Sequestration zu vereiteln. bb) Wird in derartigen Fällen dem Eilantrag durch Beschlussverfügung ohne Anhörung der Antragsgegnerin entsprochen, ist dies zwangsläufig mit einer Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin verbunden. Wird gegen den Beschluss lediglich Kostenwiderspruch eingelegt, kann die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung nicht mehr überprüft werden. Denn die Sequestrationsanordnung ist durch den Kostenwiderspruch nach § 93 ZPO anerkannt worden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.7.2015 - 6 W 59/15, Rn 7; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 - Rn 2). cc) Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor, wenn das Landgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Sicherungsinteresse des Gläubigers nicht für gegeben hält und daher den Schuldner vor Erlass der einstweiligen Verfügung anhört und dieser daraufhin die Eilanträge anerkennt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.3.2021 - 6 W 102/19 = WRP 2021, 803 = GRUR-RR 2021, 404 = NJW-RR 2021, 1079). Der mit dem Sequestrationsantrag verfolgte Sicherungszweck kann in diesem Fall nicht mehr eintreten. Dem vor Erlass der einstweiligen Verfügung erklärten Anerkenntnis, das gleichzeitig mit dem Antrag verbunden wird, der Antragstellerin nach § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen, kann daher nicht die Erklärung beigemessen werden, es werde auch die Berechtigung der Sequestrationsanordnung anerkannt. dd) Im Beschwerdeverfahren ist es dem Beschwerdegericht damit nicht verwehrt, die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung zu überprüfen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.3.2021 - 6 W 102/19 = WRP 2021, 803 = GRUR-RR 2021, 404 = NJW-RR 2021, 1079). Um der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs - insbesondere zur Umgehung der Anhörung des Gegners - zu begegnen, ist eine Prüfung notwendig, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich bestand (Festhaltung an: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914). (1) Die Anordnung der Herausgabe rechtsverletzender Gegenstände zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher im Eilverfahren (Sequestration) setzt das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus. Entscheidend ist, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.1.2010 - 6 W 4/10, juris). Maßgeblich ist dabei, ob die Umstände des konkreten Einzelfalls geeignet sind, bei dem Berechtigen die ernste Besorgnis zu begründen, dass der Unterlassungsschuldner sich bei einer vorherigen Abmahnung um schnelle Beseitigung eines etwa vorhandenen Warenbestandes bemühen werde. Diese Besorgnis ist grundsätzlich berechtigt, wenn es sich um einen Fall der Weiterverbreitung schutzrechtverletzender Ware handelt. In diesen Fällen darf der Unterlassungsgläubiger regelmäßig davon ausgehen, dass der Verletzer die Sequestrierung zu vereiteln versucht, um die sich aus einer Sequestrationsanordnung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden (LG Hamburg, Urteil vom 19.3.2004, 308 O 58/04 = GRUR-RR 2004, 191). Der Gläubiger muss daher normalerweise die Gefahr einer Vereitelung des Rechtsschutzes nicht durch besondere Verdachtsmomente belegen. Es besteht vielmehr von vornherein die ernste Besorgnis, der Schuldner werde versuchen, die fragliche Ware bei Seite zu schaffen. Nur wenn diese Gefahr ausnahmsweise ausgeschlossen erscheint, ist dem Gläubiger eine Abmahnung zuzumuten. (2) Eine Ausnahme von dem vermuteten Sicherungsinteresse kann zum Beispiel gegeben sein, wenn eine Sequestrationsanordnung später nicht vollzogen wird. In solchen Fällen ist zu verlangen, dass von Antragstellerseite schlüssig dargelegt wird, wieso trotz eines bestehenden objektiven Sicherungsinteresses gerade im Einzelfall aufgrund welcher Erkenntnisse auf eine Sequestration verzichtet wurde (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.8.2013 - 11 W 12/13, Rn 11, 12, juris). Ein Ausnahmefall ist aber auch gegeben, wenn sich - auch aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin - aus den äußeren Umständen Zweifel aufdrängen, dass die Gefahr einer Vereitelung des Herausgabeanspruchs besteht. Es gilt zu verhindern, dass ein Sequestrationsanspruch nur deshalb gestellt wird, um eine vorherigen Anhörung der Antragsgegnerin zu vermeiden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.3.2021 - 6 W 102/19). c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin im Streitfall keinen Anlass für die Einreichung des Eilantrags ohne vorherige Abmahnung gegeben. Das Landgericht ging selbst nicht von dem für die Sequestrationsanordnung erforderlichen Sicherungsinteresse aus (vgl. S. 4 des angefochtenen Beschlusses). Daher hat es die Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung angehört. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Eilanträge anerkannt. Sie hat in ihrem entsprechenden Schriftsatz deutlich gemacht, dass sie nur aus wirtschaftlichen Gründen die Antragstellerin klaglos stellen wolle. Sie gehe zwar nicht von einer Markenverletzung aus, habe aber die Werbekampagne mit den angegriffenen Gegenständen bereits beendet. Daher erkenne sie die Ansprüche an. Dem Anerkenntnis kann damit nicht die Erklärung entnommen werden, die Antragsgegnerin halte den Herausgabeanspruch mitsamt der Sequestrationsanordnung für berechtigt. Ein ausreichendes Sicherungsinteresse bestand tatsächlich nicht. Es handelt sich nicht um einen Fall der Produktpiraterie oder einer vorsätzlichen Schutzrechtsverletzung. Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, eine mit ihrer Formmarke verwechslungsfähige Verpackungsgestaltung gewählt zu haben. Eine konkrete Gefahr des Beiseiteschaffens liegt bei dieser Sachlage eher fern. Eine solche Gefahr wird von der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung auch nicht konkret dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 574 Abs. 2 i.V.m. 542 Abs. 2 ZPO).