Urteil
6 U 172/20
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0303.6U172.20.00
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Leitsätze
Eine Vergütungsvereinbarung kann nach § 23 Abs. 1 ArbnErfG unbillig sein, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen vereinbarter und gesetzlich geschuldeter Vergütung deshalb besteht, weil in der Vereinbarung kein Anteilsfaktor angesetzt ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.9.2020 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vergütungsvereinbarung kann nach § 23 Abs. 1 ArbnErfG unbillig sein, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen vereinbarter und gesetzlich geschuldeter Vergütung deshalb besteht, weil in der Vereinbarung kein Anteilsfaktor angesetzt ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.9.2020 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um arbeitnehmererfindungsrechtliche Vergütungsansprüche. Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 10.9.2007 bis 31.12.2018 als Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung tätig. Dort arbeitete er unter der Leitung von X und ist zusammen mit ihm und Y Miterfinder von drei Erfindungen betreffend chemische Verbrauchsmaterialien. In einer internen Mitteilung vom 17.1.2012 setzte der Geschäftsführer der Beklagten die Erfindervergütung für den Kläger entsprechend einer am 22.7.1993 zwischen der Beklagten und zwei Erfindern getroffenen Vereinbarung fest. Danach betrug die Vergütung 3 % der mit den Produkten erzielten Nettoerlöse bis zu einem Umsatz von 500.000 € und 1,5 % des über 500.000 € hinausgehen Umsatzes, wobei jeweils der Miterfinderanteil berücksichtigt wurde. Der Anteilsfaktor wurde bei der Bemessung der Vergütungshöhe nicht einbezogen. Nach diesen Vorgaben wurde die Vergütung bis für das Jahr 2016 berechnet. Unter dem 17.10.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen. Es folgte ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Stadt1, der im Dezember 2017 mit einem Vergleich endete. Der Vergleich enthält folgende Klausel: „Mit der Erfüllung des Vergleiches liegen keinerlei Tatsachen mehr vor, die Ansprüche irgendwelcher Art - seien sie bekannt oder unbekannt - aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung begründen.“ Im April 2018 übersandte die Beklagte dem Kläger die Abrechnung der Erfindervergütung für das Jahr 2017 nach einem neuen Abrechnungssystem, das einen Anteilsfaktor von 0,15 vorsah und für die Patentfamilie „A“ (Kronen- und Brückenmaterial) einen Lizenzsatz von 6 % sowie für die Patentfamilie „A1 und CEM“ (Stumpfaufbaumaterial) einen Lizenzsatz von 3 %. Der Beklagte widersprach dieser Vergütungsfestsetzung noch im April 2018. Die Erfindervergütung für das Jahr 2018 berechnete die Beklagte nach den gleichen Parametern wie die für 2017. Der Kläger klagt auf Zahlung ausstehender Erfindervergütung für die Jahre 2017 und 2018 sowie auf Feststellung, dass die Formel, nach der die Beklagte die Erfindervergütung bis 2016 abgerechnet hat, bis zum Ende der Laufzeit der Schutzrechte Gültigkeit besitzt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 9.9.2020, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und entschieden, dass die bis 2016 angewandte Formel verbindlich bleibt, die Regelung insbesondere nicht wegen Nichtberücksichtigung des Anteilsfaktors gemäß 23 ArbnErfG nichtig ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.9.2020 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. A) Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf hat, für seine Diensterfindungen weiterhin nach der Formel vergütet zu werden, die bis zum Jahr 2016 angewendet wurde. 1. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Erfindervergütung ist nicht bereits infolge des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Stadt1 entfallen. Die in dem Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel ist zwar sehr weit formuliert, betrifft aber nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmererfindungsrechtliche Vergütungsansprüche sind aber keine arbeitsvertraglichen Ansprüche und daher von der Abgeltungsklausel nicht erfasst. Es entspricht auch offensichtlich nicht dem Interesse des Klägers, mit Wirkung ab Dezember 2017 auf die Vergütung von Diensterfindungen zu verzichten, die teilweise noch bis zum Jahr 2035 laufen. Wegen dieser Interessenlage hätte ein solcher Verzicht ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen werden müssen. 2. Die getroffene Vereinbarung ist jedoch wegen Unbilligkeit gemäß § 23 Abs. 1 ArbnErfG nichtig. a) § 23 Abs. 1 ArbnErfG ist anwendbar. Es kann dahinstehen, ob der Auffassung beizupflichten ist, dass kollektivrechtliche Abreden nicht unter das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 1 ArbnErfG fallen, denn Grundlage der Vergütung des Beklagten ist keine kollektivrechtliche Abrede. Hierunter fallen nur solche Vereinbarungen, die von einem kollektivrechtlichen Gremium, etwa einem Betriebsrat oder einer Gewerkschaft, abgeschlossen wurden. Im Streitfall erfolgte die Festsetzung der Vergütung durch eine Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger vom 17.1.2012. Dieser Mitteilung hat der Kläger nicht widersprochen, so dass die Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 ArbnErfG für beide Teile verbindlich geworden ist. Hinsichtlich der für die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung verwendeten Formel richtet sich die Festsetzung nach einer früheren, zwischen der Beklagten und den Arbeitnehmern X und Y geschlossene Vereinbarung. Anhaltspunkte dafür, dass diese frühere Vereinbarung eine Verbindlichkeit auch im Verhältnis der Beklagten zu anderen Arbeitnehmern haben könnte, bestehen nicht. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Gesamtzusage. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1993 hat sich, ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte sich in den Folgejahren offenbar immer an die dort verwendete Formel gehalten hat, auch keine betriebliche Übung begründet. Für eine Ausgestaltung der Vergütungsbemessung durch die dem Arbeitsvertragsrecht zuzuordnende betriebliche Übung besteht kein Raum, da die Arbeitnehmererfindervergütung und deren Ermittlung dem Arbeitsschutzrecht und nicht dem Arbeitsvertragsrecht zuzuordnen ist (Schiedsstelle, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. ArbErf 48/14). Dementsprechend führt die Klägervertreterin in ihrem Schriftsatz vom 4.12.2019 selbst aus, mit dem Kläger sei unstreitig eine individuelle Vereinbarung über die Höhe seiner Vergütung getroffen worden. b) Die Vergütungsvereinbarung ist § 23 Abs. 1 ArbnErfG unwirksam, da sie angesichts des unstreitigen Sachverhalts in erheblichem Maße unbillig ist. Bei Regelungen über eine Erfindervergütung liegt eine erhebliche Unbilligkeit dann vor, wenn von Anfang an ein objektiv ungerechtfertigtes erhebliches Missverhältnis zwischen der vereinbarten bzw. festgesetzten Vergütung und der gesetzlich geschuldeten Vergütung besteht. Nach der ständigen Entscheidungspraxis der Schiedsstelle ist eine Vergütungsvereinbarung dann in erheblichem Maße unbillig, wenn die nach dem ArbnErfG und den Vergütungsrichtlinien geschuldete angemessene Vergütung des Arbeitnehmers um mindestens das Doppelte überschritten wurde (Bartenbach/Volz § 23 ArbnErfG Rn 22.1, 22.2). Bei der hier allein zur Diskussion stehenden Berechnung der Vergütung nach der Lizenzanalogie gilt folgende Formel: V = B x L x A V = Vergütung B = Bezugsgröße L = Lizenzsatz A = Anteilsfaktor Im Streitfall liegt ein Fall der Unbilligkeit vor, denn die vereinbarte bzw. festgesetzte Vergütung berücksichtigt den Anteilsfaktor nicht. Die Beklagte geht von einer Wertzahl von 8 und mithin einem Anteilsfaktor von 0,15 aus. Das entspricht in etwa der Praxis einiger Unternehmen, für akademisch ausgebildete Mitarbeiter von einem Anteilfaktor von 0,13 auszugehen (Bartenbach/Volz, RL Nr. 30 Rn 27; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.4.2020 - 6 U 125/12). Damit ist die ausgezahlte Vergütung um mehr als das Sechsfache zu hoch. Der Kläger meint, tatsächlich wäre ein Lizenzsatz von 6 % angemessen gewesen anstelle der von der Beklagten berechneten 3 %. Würde man dem folgen, wäre die festgesetzte Vergütung nur dann nicht überhöht, wenn der Anteilsfaktor 0,5 betragen würde, was für akademisch ausgebildete Mitarbeiter bei weitem zu hoch ist. Allerdings erscheint im Streitfall ein Lizenzsatz von 6 %, ungeachtet einer bei höheren Umsätzen notwendig werdenden Abstaffelung, durchaus angemessen, jedenfalls für die Patentfamilie A (Kronen- und Brückenmaterial). Die Schiedsstelle setzt für Zahnstofffüllungen einen Lizenzsatz von 6 % an (Bartenbach/Volz, RL Nr. 10, Rn 113). Auch bei Ansatz dieses Lizenzsatzes wäre die Vergütung um das Dreifache überhöht und mithin in erheblichem Maße unbillig. Der Kläger wendet sich gegen die Unbilligkeit mit dem Argument, bei den Gehaltsverhandlungen habe die Beklagte eine großzügige Bemessung der Arbeitnehmererfindervergütung ins Feld geführt. Dieser Vortrag ist jedoch zu pauschal, um eine Wirksamkeit der Vergütungsregelung zu begründen. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitsvertragsparteien, ein unangemessen niedriges Gehalt mit einer unangemessen hohen Erfindervergütung zu kompensieren, ist denkbar, aber ungewöhnlich. Im Streitfall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine solche Regelung getroffen haben. Das Gehalt des Klägers wurde im Jahr 2010 um 23,5 %, im Jahr 2012 um 20,2 % und im Jahr 2014 um 20,8 % angehoben, es betrug 2014 100.885,90 €. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass dieses Gehalt nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien durch eine überhöhte Erfindervergütung hätte kompensiert werden müssen. B) Auch die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen nicht. 1. Einen ergänzenden vertraglichen Vergütungsanspruch hat der Kläger nicht, da die getroffene Vergütungsregelung gemäß § 23 ArbnErfG nichtig ist. 2. Dem Kläger steht auch kein offener Vergütungsanspruch mehr aus § 9 Abs. 1 ArbnErfG zu, weil er nicht darzulegen vermochte, dass die von der Beklagten ausgezahlte Vergütung unangemessen niedrig ist. Für die Frage, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch hat, gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände beim Anspruchsteller, also beim Arbeitnehmer, liegen (Bartenbach/Volz, ArbnErfG 5. Aufl., § 9 Rn 300). a) Der angesetzte Anteilsfaktor von 0,15 ist, wie bereits dargelegt, für akademische Arbeitnehmer angemessen. Soweit der Kläger in seinem letzten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.2.2022 vorträgt, für die Stellung der Aufgabe betreffend die Patentfamilie „A“ sei für die Stellung der Aufgabe mindestens der Ansatz der Wertzahl 4 angemessen, kann dies als richtig unterstellt werden, führt aber nicht dazu, den Ansatz der Wertzahl 8 insgesamt in Frage zu stellen. Zu den Bemessungsfaktoren Lösung der Aufgabe und Stellung des Klägers im Betrieb hat der Kläger sich nicht geäußert. b) Die Beklagte ist für die Patentfamilie „A“ von einem Lizenzsatz von 6 % ausgegangen. Auch dieser Wert ist, wie bereits dargelegt, nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.2.2022 meint, der Erfindungswert müsse durch die „Formel“ Erfindungswert = Einsparung / Nettoerlös berechnet werden, ist diese dem Arbeitnehmererfindungsrecht ebenso wenig bekannt wie eine der Rechnung dahingehend, dass der übliche Lizenzsatz diesem Erfindungswert noch hinzugerechnet werden müsse. Wie bereits dargelegt, gilt für die Berechnung der Vergütung nach der Lizenzanalogie die Formel Vergütung = Bezugsgröße x Lizenzsatz x Anteilsfaktor. Dabei errechnet sich der Erfindungswert aus der Multiplikation der Bezugsgröße mit dem Lizenzsatz in Prozenten. Dass der Lizenzsatz von 6 % angesichts des von der Richtlinie Nr. 10 für die chemische Industrie vorgegebenen Lizenzrahmens von 2-5 % unangemessen niedrig ist, ist nicht schlüssig vorgetragen. Für die Patentfamilie „A1“ und „CEM“ hat die Beklagte einen Lizenzsatz von 3 % angesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich um ein abhängiges Patent zu einem Patent der Firma Z handelt, das ebenfalls lizenziert werden musste. Diese Argumentation ist stichhaltig und wird von dem Kläger nicht angegriffen. c) Für die Bezugsgröße hat die Beklagte nicht die kompletten Nettoerlöse angesetzt, sondern von dem Umsatz der einzelnen Produkte jeweils den Materialanteil ermittelt, auf den sich die Patente beziehen (zwischen 49 und 99 %), und hieraus die Bezugsgröße errechnet. Auch das ist nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen. Insbesondere gebietet es die Höhe des angesetzten Lizenzsatzes nicht, von einer breiteren Bezugsgröße auszugehen. Die Klage ist daher auch insoweit unbegründet, als sie auf Zahlung gerichtet ist. Der von dem Kläger unter dem 10.2.2022 eingereichte Schriftsatz gebietet es nicht, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Zum einen sind die dort vorgebrachten Erwägungen hinsichtlich der Frage des Bestehens noch offener Vergütungsansprüche aus § 9 ArbnErfG nicht schlüssig, wie bereits dargelegt. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger unzutreffenderweise ausführt, er sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen worden, dass er den Sachverhalt hinsichtlich einer möglichen Unbilligkeit der festgesetzten Arbeitnehmervergütung substantiiert hätte darlegen müssen. Die Umstände, aus denen sich die Unbilligkeit ergibt, sind zwischen den Parteien unstreitig. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend auf eine „Excel-Tabelle zur Erfindervergütung in Anlage 8“ beruft ist festzustellen, dass diese nicht vorgelegt wurde und daher seinen Vortrag nicht zu substantiieren vermag. Dem Antrag des Klägers, ihm Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.1.2022 zu gewähren, weil dieser Schriftsatz ihm erst am 20.1.2022 zugegangen sein soll, war nicht zu entsprechen, da dieser Schriftsatz nochmals die Position der Beklagten zusammenfasst, ohne neues, entscheidungserhebliches Vorbringen zu enthalten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) bestehen nicht.