Beschluss
6 W 30/22
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0628.6W30.22.00
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Leitsätze
Der Verkehr rechnet nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, die er sich selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten aber ignoriert. Bei einer "unverbindlichen Preisempfehlung" geht der Verkehr von der Empfehlung eines Dritten aus, die noch Bestand hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern - untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für Matratzen
mit der Angabe einer Ersparnis (z.B. „-18%“ bzw. Vergleich eines durchgestrichenen Preises mit einem aktuellen Preis) zu werben, wenn diese Ersparnis durch einen Vergleich des tatsächlich verlangten Preises mit einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ und/oder einem Listenpreis/UVB und/oder dem „vorgeschlagenen“ oder „empfohlenen“ Verkaufspreis eines Produkts, „wie er vom Hersteller, einem Lieferanten oder Händler zur Verfügung gestellt wird“, errechnet wird, und wenn der Vergleichspreis von der Antragsgegnerin selbst benannt bzw. festgesetzt wurde,
wenn das geschieht wie in den Beispielen aus Anlage AS1 zur Antragsschrift.
Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Beschwerdewert: 50.000 €
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern - untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Matratzen mit der Angabe einer Ersparnis (z.B. „-18%“ bzw. Vergleich eines durchgestrichenen Preises mit einem aktuellen Preis) zu werben, wenn diese Ersparnis durch einen Vergleich des tatsächlich verlangten Preises mit einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ und/oder einem Listenpreis/UVB und/oder dem „vorgeschlagenen“ oder „empfohlenen“ Verkaufspreis eines Produkts, „wie er vom Hersteller, einem Lieferanten oder Händler zur Verfügung gestellt wird“, errechnet wird, und wenn der Vergleichspreis von der Antragsgegnerin selbst benannt bzw. festgesetzt wurde, wenn das geschieht wie in den Beispielen aus Anlage AS1 zur Antragsschrift. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Beschwerdewert: 50.000 € Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. A) Der Eilantrag ist zulässig; es bedarf auch keiner Korrekturen des Antrags im Rahmen der Anwendung von § 938 Abs. 1 ZPO. Aus der Anlage AS1 und der dort wiedergegebenen Werbung der Antragsgegnerin sowie dem erläuternden Text, der auf der Zeile „unverb. Preisempf.“ angeklickt werden kann, ergeben sich die in dem Unterlassungsantrag aufgenommenen Varianten. B) Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Die Werbung der Antragsgegnerin mit einer unverbindlichen Preisempfehlung bzw. einen „Listenpreis/UVB“ ist irreführend. Eine Preisgegenüberstellung der beanstandeten Art erweckt beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere „empfohlene“ Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.3.2016 - 6 U 94/14 - Rn 11, juris). Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von der zitierten Entscheidung dadurch, dass dort die unverbindliche Preisempfehlung nicht von dem Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten, sondern von dem werbenden Händler selbst festgesetzt worden war. Dieser Unterschied ist rechtlich jedoch nicht relevant. Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr bei einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ von der Preisempfehlung eines von dem Werbenden verschiedenen Herstellers ausgeht, nicht von einer Preisempfehlung des Werbenden selbst. Der Verkehr rechnet nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, die er sich selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten jedoch ignoriert. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung in der beworbenen Höhe ausgegeben hat und die Ersparnis daher zutreffend berechnet ist. Die Entscheidung des Senats in der Sache 6 W 26/21 ist daher nicht einschlägig. Entscheidend ist, dass der Verkehr bei der Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung, wie gemäß Anlage AS1, von der Empfehlung eines Dritten ausgeht, die noch Bestand hat, was zu der Einschätzung des Angebots als besonders preiswürdig führt. Wirbt der Anbieter dagegen mit einem Preis, der gegenüber der von ihm selbst in der Vergangenheit verlangten Preis reduziert ist, handelt es sich um einen Preisnachlass, für den die Werbung nur gemäß den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG zulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.