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Urteil

6 U 83/22

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0223.6U83.22.00
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Leitsätze
Nutzt der Beauftragte nach Ende der Vertragsbeziehung ein aufgrund des Servicevertrags geschaffenes Werktitelrecht (hier: „unternehmensjurist“) selbst weiter, hat der Auftraggeber aufgrund ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) einen Anspruch auf Unterlassung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.04.2022, Az. 3-06 O 15/21, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil (hinsichtlich der Kostentscheidung) und das angefochtene Urteil hinsichtlich Ziffern 1.2, 3.1 b, 3.1 c und 5, hinsichtlich Ziff. 5 allerdings nur in Höhe eines Betrages von 581,68 Euro, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus Ziff. 1.2 des Teilurteils Sicherheit in Höhe von 30.000 Euro, aus Ziff. 3. c des Teilurteils Sicherheit in Höhe von 5.000 Euro und hinsichtlich Ziff. 5 des Teilurteils und der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Kosten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nutzt der Beauftragte nach Ende der Vertragsbeziehung ein aufgrund des Servicevertrags geschaffenes Werktitelrecht (hier: „unternehmensjurist“) selbst weiter, hat der Auftraggeber aufgrund ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) einen Anspruch auf Unterlassung. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.04.2022, Az. 3-06 O 15/21, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil (hinsichtlich der Kostentscheidung) und das angefochtene Urteil hinsichtlich Ziffern 1.2, 3.1 b, 3.1 c und 5, hinsichtlich Ziff. 5 allerdings nur in Höhe eines Betrages von 581,68 Euro, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus Ziff. 1.2 des Teilurteils Sicherheit in Höhe von 30.000 Euro, aus Ziff. 3. c des Teilurteils Sicherheit in Höhe von 5.000 Euro und hinsichtlich Ziff. 5 des Teilurteils und der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Kosten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich (teilweise zunächst auf erster Stufe) wegen Vertragsverstößen, Verletzung von Werktitelrechten und unter dem Gesichtspunkt unlauteren Wettbewerbs in Anspruch genommen. Die Beklagte wehrt sich in der Berufungsinstanz zuletzt vorwiegend noch gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung eines Magazintitels nebst Annexansprüchen. Der Kläger wurde im Frühjahr 2011 als eingetragener Verein gegründet, um die berufsständischen Interessen von Unternehmensjuristen wahrzunehmen und deren Aus- und Weiterbildung insbesondere durch Publikationen und Veranstaltungen zu fördern (vgl. Anlage B1). Da er nicht über die nötigen finanziellen Mittel und nicht über hinreichende Erfahrung verfügte, um diese Interessen selbst zu verfolgen, und weil er eine Haftung vermeiden wollte (vgl. Anlage B3), schloss der Kläger - wie zuvor bereits mit Verantwortlichen der Beklagten in Aussicht genommen (vgl. Anlage B2) - mit der ebenfalls kurz vorher als Tochtergesellschaft der „X GmbH“ unter der (ehemaligen) Firma „Y GmbH“ gegründeten Beklagten am 09.06.2011 einen „Vertrag über Serviceleistungen“ (nachfolgend: Servicevertrag, vgl. Anlage B4). Danach hatte die Beklagte die in dessen Anlage 1 bezeichneten Dienstleistungen - im Vertrag als „Serviceleistungen“ definiert - für den Kläger zu erbringen. Dazu gehörten unter anderem die Publikation eines Magazins „unternehmensjurist“, für das die redaktionelle Verantwortung und Hoheit - ausgenommen Seiten mit Verbandsinformationen - bei der Beklagten lag (vgl. Anlage BK4, Anlage 1). Zur Durchführung der Serviceleistungen räumte der Kläger der Beklagten für die Dauer des Servicevertrags ein Nutzungsrecht an bestimmten Bezeichnungen, Marken und Domains ein (vgl. Anlage BK4 Ziff. 3.1). Die Beklagte sollte im Bereich der Unternehmensjuristen exklusiv für den Kläger tätig sein; sie und die mit ihr verbundenen Unternehmen sollten nicht für einen anderen Verband mit dieser Zielgruppe tätig sein dürfen (Anlage BK4 Ziff. 1.3 Satz 2). Die erste Ausgabe des Magazins „unternehmensjurist“ („Ausgabe 01/2011 April/Mai“) gab die Beklagte („i. G.“) schon vor Abschluss des Servicevertrags heraus (vgl. Anlagen B9 und B10). Sie wurde im Impressum des Magazins durchgängig als „Herausgeber“ bezeichnet (vgl. Anlage B10). Das Magazin wurde - wie der Beklagten nach dem Servicevertrag erlaubt - auch an Nichtmitglieder des Klägers vertrieben (vgl. Anlagen B4 und K1, dort jeweils Anlage 1 Ziff. 4). Die Beklagte vermarktete es auf ihrer Internetseite als das führende juristische Praxismagazin für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Rechtsabteilungen von Unternehmen, Institutionen und Körperschaften und als „das offizielle Mitgliedermagazin des [Klägers]“ (vgl. z.B. Anlage K32). Der Servicevertrag wurde - soweit hier relevant - mit einer Änderungsvereinbarung vom 19.12.2017/17.01.2018 angepasst, da die Gesellschafter der Beklagten für den europäischen Dachverband der nationalen Unternehmensjuristenvereinigungen (ECLA) tätig werden wollten (vgl. Anlage K1, Präambel (C)). Nach Ziff. 1.3 Satz 3 der geänderten Fassung durfte die Beklagte abweichend von Satz 2 für eine neue Gesellschaft tätig werden, die Serviceleistungen für die ECLA erbringt. Daneben wurde die Anlage 1 teilweise erweitert. Deren Ziff. 7 sah unter der Überschrift „Jahres-Kongress ‚Unternehmensjuristen Kongress‘ und Fach-Summits (Fachspezifische Kongresse)“ fortan vor, dass die Beklagte nicht nur einen jährlichen Kongress für Unternehmensjuristen organisiert und durchführt, sondern auch „Fach-Summits“ (vgl. Anlage K1, Anlage 1 Ziff. 7). Diese Fach-„Summits“ wurden von 2017 bis 2019 im Magazin „unternehmensjurist“ unter der hervorgehobenen Wort-Bildmarke „BUJ“ des Klägers beworben (vgl. Anlage K6). Der Servicevertrag endete durch wechselseitige Kündigungen jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2019. Hierüber informierte der Kläger seine Mitglieder in einer E-Mail vom 11.12.2019. Darin gab er Antworten auf einige unter Zwischenüberschriften gestellte Fragen. Er teilte unter anderem mit: „Schon vor einiger Zeit informierten wir Sie über die tollen Möglichkeiten und Angebote, die der BUJ ab Januar 2020 mit dem neuen Kooperationspartner den Handelsblatt Fachmedien haben wird“. Auf die Frage: „Erhalte ich die Mitgliederzeitschrift weiter?“, gab er an: „Ja, freuen Sie sich ab Januar 2020 auf die neue ZUJ - Zeitschrift für Unternehmensjuristen. Diese wird Ihnen automatisch zugestellt. Der Bezug des bisherigen Magazins unternehmensjurist im Rahmen der BUJ-Mitgliedschaft endete mit Beendigung des Servicevertrags ohne weiteres Zutun“ (vgl. Anlage B50). Ab Januar 2020 gab der Kläger - bezeichnet als „Herausgeber“ -, jedenfalls unterstützt durch die „Handelsblatt FACHMEDIEN“, eine reine Mitgliederzeitschrift unter dem Titel „ZUJ Zeitschrift für Unternehmensjuristen“ (nachfolgend: ZUJ) heraus (vgl. Anlagen B11 und BK4, GA 1010 f.). Die Beklagte vertrieb ab Anfang 2020 ein wie bisher gestaltetes Magazin „unternehmensjurist“. Darin fehlten nur die wenigen Verbandsseiten des Klägers (herkömmlich weniger als 10 von insgesamt rund 80 Seiten). Der Kläger ließ die Beklagte unter anderem mit Rechtsanwaltsschreiben vom 17.12.2020 (Anlage K23), 05.01.2021 (Anlage K24) und 10.03.2021 (Anlage K48) erfolglos abmahnen. Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem behauptet, der „unternehmensjurist“ sei sein Mitglieder- bzw. „Verbandsmagazin“ gewesen. Er habe durch seine Mitglieder in vielfältiger Weise Know-how in das Magazin eingebracht. Die Beklagte habe die redaktionellen Tätigkeiten für ihn ausgeübt. Er wolle den Titel „unternehmensjurist“ weiter nutzen. Er habe sein Magazin ab Anfang 2000 nur umbenannt, um eine Marktverwirrung und ein Haftungsrisiko für den neuen Dienstleister zu vermeiden, ohne den ursprünglichen Titel endgültig aufgegeben zu haben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei bis Ende 2019 auf Basis eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags als reine Servicegesellschaft für ihn tätig geworden, wie öffentliche Verlautbarungen belegten (vgl. u.a. Anlagen K30 bis K33). Die Rechte am Titel „unternehmensjurist“ lägen bei ihm. Die Beklagte habe den angesprochenen Verkehr ab 2020 darüber getäuscht, dass es sich bei dem von ihr auf den Markt gebrachten Magazin nicht mehr um das in seinem Auftrag herausgegebene „Verbandsmagazin“ handele, das Anzeigenkunden Zugang zu seinen Mitgliedern biete. Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Publikationen aufgrund ihrer alleinigen Verantwortung für den sog. Fachverlagsteil eigenständig herausgegeben. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei Herausgeberin des Magazins „unternehmensjurist“; dessen Titelrechte lägen bei ihr. Sie sei weiter berechtigt, die (unstreitig) von ihr entwickelten Logos und Layouts zu nutzen. Der Kläger habe den Titel „unternehmensjurist“ jedenfalls ab Ende 2019 aufgegeben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird - soweit im Rahmen dieses Urteils nicht anders dargestellt - auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat - soweit in zweiter Instanz relevant - mit Teilurteil vom 12.04.2022 antragsgemäß 1. die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, 1.1. […]; 1.2. ihre Magazine und Zeitschriften unter der Bezeichnung „unternehmensjurist“ zu bewerben und/oder dem Verkehr gegenüber anzubieten und/oder zu vertreiben; 1.3 bis 1.5 […]; 2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für die Verletzungshandlungen nach Ziffern 1.1 bis 1.9 zu zahlen; 3. die Beklagte im Wege der Stufenklage verurteilt, 3.1 dem Kläger in erster Stufe Auskunft zu erteilen, a) über Art und Umfang der Verletzungshandlungen nach Ziffern 1.1 bis 1.9; b) über die von der Beklagten seit dem 1. Januar 2020 mit den Veranstaltungen „Unternehmensjuristenkongress“, „General Counsel Roundtable“, „Digital Legal Counsel“, „Digital General Counsel“, „Arbeitsrecht Summit“, „Corporate Summit“, „Compliance Summit“, „Kartellrecht Summit“, „IP Summit“ sowie den sonstigen Veranstaltungen, die den Stammbestandteil „Summit“ im Titel beinhalteten, erzielten Umsätze; c) über die seit dem 1. Januar 2020 von der Beklagten mit dem Vertrieb des Magazins „unternehmensjurist“ erzielten Umsätze; d) […]; 4. […] 5. die Beklagte verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 9.747,62 Euro für die den Sachverhalten dieser Klage zugrundeliegenden Abmahnungen zu erstatten. Die Widerklage des Beklagten hat das Landgericht weitgehend abgewiesen. Es hat die Zulässigkeit der Klage bejaht und - soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse - im Wesentlichen angenommen, dem Kläger stehe der mit Klageantrag zu 1.2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 15 MarkenG zu. Das Recht am Magazintitel „unternehmensjurist“ liege beim Kläger. Es habe nicht nur ein Abonnement des Klägers bei der Beklagten vorgelegen, sondern die Beklagte sei weisungsgemäß als Dienstleisterin für den Kläger tätig geworden, bei dem insoweit die Titelrechte entstanden seien. Das Magazin sei als Verbandsmagazin des Klägers herausgegeben worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die redaktionelle Verantwortung - mit Ausnahme der Seiten mit Verbandsinformationen - bei der Beklagten gelegen habe. Der Kläger habe den Titel auch nicht endgültig aufgegeben, als er ab Januar 2020 das Mitgliedermagazin „ZUJ“ herausgegeben habe, weil die Beklagte den bisherigen Titel „unternehmensjurist“ für ein eigenes Magazin benutzt habe. Er habe die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 05.01.2021 wegen der Benutzung dieses Titels abgemahnt und damit seinen Benutzungswillen kundgetan. Die Nichtnutzung über einen Zeitraum von einem Jahr genüge nicht, um von einer endgültigen Aufgabe der Titelnutzung ausgehen zu können. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Frage, ob man weiterhin eine Mitgliederzeitschrift erhalte, in dem Mitgliederschreiben vom 11.12.2019 dahin beantwortet habe, dass die neue „ZUJ“ ab Januar 2020 automatisch zugestellt werde und der Bezug des bisherigen Magazins „unternehmensjurist“ ohne weiteres Zutun ende (Anlage B50). Dies beinhalte nicht die Aussage, die „ZUJ“ werde das Magazin „unternehmensjurist“ dauerhaft ersetzen. Der Fokus dieser Mitteilung liege darauf, dass der Bezug der Mitgliederzeitschrift des Klägers ohne notwendige Mitwirkungshandlung der Mitglieder nahtlos fortgesetzt werde, ohne dass der Kläger auf die Gründe für den geänderten Titel eingehe. Die Beklagte könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht darauf berufen, dass der Kläger sein Magazin ab Januar 2020 mit dem Titel „ZUJ“ herausgegeben habe, weil er dieses zur Vermeidung einer Marktverwirrung nicht weiterhin unter dem ursprünglichen, von der Beklagten weiterhin genutzten Titel „unternehmensjurist“ habe herausgeben können. Der mit dem Klageantrag zu 3.1 geltend gemacht Anspruch auf Auskunftserteilung folge aufgrund der Verstöße gegen § 15 MarkenG aus § 19 MarkenG. Dem Kläger stehe auch der mit dem Klageantrag zu 5 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren zu. Der Kostenerstattungsanspruch sei in den jeweiligen, den Abmahnschreiben beigefügten und darin in Bezug genommenen, vorgeschlagenen Unterlassungserklärungen geltend gemacht worden. Dagegen hat die Beklagte (im Wesentlichen) Berufung eingelegt, soweit sie vom Landgericht in Bezug auf die Verwendung des Titels „unternehmensjurist“ (Ziff. 1.2) und (zunächst auch) die Bezeichnung „Unternehmensjuristenkonferenz“ (Ziff. 1.4) zu Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten verurteilt worden ist. Zweitinstanzlich ist unstreitig, dass die Beklagte die Nutzung des Zeitschriftentitels „unternehmensjurist“ nach dem erstinstanzlichen Urteil im Juli 2022 eingestellt hat und seither eine Zeitschrift mit dem Titel „In-house Counsel“ herausgibt. Der Kläger hat in einer Pressemitteilung vom 14.02.2023 mitgeteilt, sein Mitgliedermagazin erscheine seit Anfang des Jahres beim Verlag C.H.Beck unter dem Titel „Unternehmensjurist - Zeitschrift für Inhouse-Juristinnen und -Juristen im BUJ“ (vgl. Anlagen BK2 [GA 1007 f.] = K72 [GA 1016 f.]). Dieses Magazin ist jedenfalls bis zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Die Beklagte wiederholt und vertieft in der Berufungsinstanz im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, der Verkehr habe das Magazin „unternehmensjurist“ von 2011 bis 2019 als ihr Magazin wahrgenommen. Sie habe es nur aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung umbenannt. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe den Titel „unternehmensjurist“ entgegen dem angefochtenen Urteil schon vor Jahren endgültig aufgegeben und stattdessen die „ZUJ“ (erstmalig) als seine Mitgliederzeitschrift herausgegeben. Die Gefahr einer Marktverwirrung stehe einer erzwungenen Einstellung der Titelnutzung nicht gleich. Eine Verwechslungsgefahr hätte der Kläger durch klarstellenden Hinweis auf dem Titelblatt vermeiden und/oder öffentlich darauf hinweisen können, dass er den Titel „unternehmensjurist“ (weiter) nutzen möchte. Ein vom Kläger angeblich ab dem Jahr 2023 geplantes Mitgliedermagazin unter dem einheitlichen Gesamttitel „unternehmensjurist - Zeitschrift für Inhouse-Juristinnen und -Juristen im BUJ“ wäre nicht titelgleich, unter anderem weil das Wort „unternehmensjurist“ nicht zweifarbig gestaltet sein solle, und schon deshalb als neues, prioritätsjüngeres Werk anzusehen, weil es sich nicht an den gesamten Markt der Unternehmensjuristen richte. Da der Klageantrag zu 1.2 unbegründet sei, seien die Verurteilungen zur Auskunft, zum Abmahnkostenersatz und die Schadensersatzfeststellung insoweit entsprechend zu beschränken. Sollte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass der Kläger den Magazintitel „unternehmensjurist“ aufgegeben habe, sei der Auskunftsanspruch jedenfalls insofern zu beschränken, dass dieser erst seit Klageerhebung, und damit ab dem 12.02.2021, bestehe. Bis dahin habe der Kläger diesen Titel für Außenstehende erkennbar nicht benutzt und sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger weiterhin an diesem Titel festhalten wolle. Erst mit Zustellung der Klage habe sie erkennen können, dass der Kläger den Titel für sich beanspruche. Entsprechendes gelte für Veranstaltungen mit dem Bestandteil „Summit“. Insofern habe sie bis zur Abmahnung vom 14.08.2020 nicht erkennen können, dass der Kläger diesen Titel beanspruche und weiterführen wolle, schließlich habe er seine vergleichbaren Veranstaltungen (unstreitig) bis Januar 2021 als „Convent“ bezeichnet. Der Anspruch des Klägers auf Abmahnkostenersatz sei entsprechend zu kürzen (vgl. insofern S. 13 f. der Berufungsbegründung vom 21.06.2022 [GA 933 f.] unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Berufung zunächst zusätzlich gegen Ziff. 1.4 (nebst Annexforderungen) des angefochtenen Teilurteils gerichtet gewesen ist). Der Abmahnung vom 05.01.2021 (Anlage K24) hätten neben den Titeln „unternehmensjurist“ und „unternehmensjuristen konferenz“ drei weitere Titel zugrunde gelegen, so dass die Beklagte für ersteren Titel - ausgehend von deren Gleichwertigkeit - Abmahnkostenersatz nicht aus einem Gegenstandswert von 100.000 Euro, sondern nur aus 80.000 Euro beanspruchen könne (2.293,25 Euro statt 2.584,09 Euro und damit 290,84 Euro weniger). Da die Abmahnung vom 10.03.2021 (Anlage K48) neben dem Titel „unternehmensjurist“ auf zwei weitere Handlungen gestützt gewesen sei, sei insofern statt 100.000 Euro nur ein Gegenstandswert von solcher von 33.333,33 berechtigt. Dem Kläger stünden insoweit 957,60 Euro weniger zu (1.626,49 Euro statt 2.584,09 Euro). Er habe damit insgesamt nur Anspruch auf Abmahnkostenersatz in Höhe von 8.499,18 Euro [9.747,62 Euro (-) 290,84 Euro (-) 957,60 Euro]. Im Hinblick auf Ziff. 1.4des landgerichtlichen Tenors sowie der damit zusammenhängenden Folgeansprüche (einschließlich anteilig der unter Ziff. 5 zugesprochenen Abmahnkosten), hat die Beklagte ihre Berufung in der Berufungsverhandlung zurückgenommen (vgl. GA 1047 RS). Die Beklagte beantragt danach der Sache nach zuletzt noch, unter teilweiser Abänderung des am 12. April 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az. 3-06 O 15/21, I. die Klage hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 1.2 und 3.1 c) abzuweisen; II. die Beklagte hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 2, 3.1 a), b) und d) sowie Ziffer 5 zu verurteilen: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für die Verletzungshandlungen nach Ziffern 1.1, 1.3 bis 1.9 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, 3.1 dem Kläger auf erster Stufe Auskunft zu erteilen, a) über Art und Umfang der Verletzungshandlungen nach Ziffern 1.1, 1.3 bis 1.9; b) über die seit dem 14. August 2020 mit den Veranstaltungen „Arbeitsrecht Summit“, „Corporate Summit“, „Compliance Summit“, „Kartellrecht Summit“, „IP Summit“ sowie den sonstigen Veranstaltungen, die den Stammbestandteil „Summit“ im Titel beinhalten, sowie über die seit dem 1. Januar 2020 mit den Veranstaltungen „Unternehmensjuristenkongress“, „General Counsel Roundtable“, „Digital Legal Counsel“, „Digital General Counsel“ erzielten Umsätze; d) über die seit dem 1. Oktober 2020 mit den Veranstaltungen „Unternehmensjuristenkonferenz“ und „GC Roundtable“ erzielten Umsätze. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 8.499,18 Euro für die den Sachverhalten nach Ziffern 1.1, 1.3 bis 1.9 dieser Klage zugrunde liegenden Abmahnungen zu erstatten. III. Im Übrigen die Klage hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 2, 3.1 a), b) und c) sowie Ziffer 5 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und behauptet - was die Beklagte mit Nichtwissen bzw. unter Verweis auf die Angaben zur „ZUJ“ auf seiner Internetseite (Anlage BK1, GA 1004 ff.) als falsch bestreitet (vgl. auch Anlage BK3, GA 1009) -, er plane, auch aufgrund der Aufgabe der Nutzung des Titels „unternehmensjurist“ durch die Beklagte im Jahr 2022 eine Zeitschrift mit dem Titel „Inhouse Counsel“ herauszubringen, zum Jahreswechsel 2023 bzw. aktuell (vgl. insofern Anlage K72, GA 1016 ff.) wieder ein Verbands- und Mitgliedermagazin unter diesem Titel herausbringen zu lassen. Das Titelblatt solle wie aus Anlage K72 ersichtlich gestaltet sein (GA 1018). Der Kläger ist der Auffassung, die Berufung der Beklagten sei mangels einer hinreichend auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittenen, weitgehend erstinstanzlichen Vortrag wiederholenden Berufungsbegründung schon nicht zulässig. Sie sei auch nicht begründet. Das Landgericht habe ein Schutzrecht der Beklagten im Ergebnis zu Recht verneint. Er habe den ihm zustehenden Magazintitel „unternehmensjurist“ zum Januar 2020 nicht endgültig aufgegeben, sondern spätestens durch die Klage im Jahr 2021 seinen Fortführungswillen zum Ausdruck gebracht. Das von ihm ab dem Jahr 2023 unter dem Titel „unternehmensjurist“ geplante Magazin mit Verbandsinformationen und Fachbeiträgen sei kein anderes als das ursprüngliche Werk, sondern nach wie vor sein Mitglieder- bzw. Verbandsmagazin; nur das von der Beklagten ab 2020 zunächst herausgebene Magazin „unternehmensjurist“ sei ein anderes Werk gewesen. Die Beklagte verkenne, dass sich sein Unterlassungsanspruch nicht aus eigenen Titelschutzrechten, sondern unmittelbar aus dem vertraglichen Anspruch auf Herausgabe erlangter Titelrechte durch die Beklagte aufgrund ihres Dienstleistungsverhältnisses zu ihm ergebe. Insofern überlagerten die vertraglichen Ansprüche die titelschutzrechtlichen Würdigungen. Die fehlende Berechtigung der Beklagten aufgrund ihrer Herausgabepflicht begründe die geltend gemachten Unterlassungsansprüche; die Titelschutzrechte gingen mit der Herausgabe auf ihn über. Auf eine eigene Titelverwendung durch ihn komme es insoweit nicht an, zumal der Werktitel infolge der Weiterverwendung durch die Beklagte bis zur Herausgabe fortbestehe. Dafür, dass es auf die zwischenzeitliche Nichtbenutzung durch ihn selbst nicht ankomme, spreche auch der Umstand, dass die Herausgabe nach Vertragsbeendigung erst habe gefordert und rechtlich durchgesetzt werden müssen. Die Situation sei mit dem Aufschwingen eines Fremdbesitzers zum unberechtigten Eigenbesitzer vergleichbar. In der Herausgabe der „ZUJ“ ab Januar 2020 habe nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nur eine vorübergehende Nichtbenutzung aufgrund einer Zwangslage gelegen. Jedenfalls mit der Abmahnung vom 05.01.2021 und der Klageerhebung im Februar 2021 habe der Kläger seinen allein maßgeblichen Fortführungswillen bekundet. Eine Nutzungsabsicht müsse nicht gegenüber dem Verkehr kundgetan werden. Der Zeitraum der Nichtbenutzung werde - ohne dass es darauf ankomme - (vermutlich) auch nur rund zwei Jahre betragen. Die Nebenansprüche teilten das Schicksal des Hauptanspruchs. II. Die fristgerecht eingelegte und formgerecht begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. a) Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZB 7/22, NJW RR 2022, 1578 Rn. 5 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Berufungsbegründung gerecht. Sie lässt hinreichend erkennen, welche Gründe die Beklagte den Erwägungen des Landgerichts entgegensetzt. Dies gilt insbesondere, da primär Rechtsfragen im Streit stehen, während der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist (vgl. insofern u.a. BGH, NJW RR 2022, 1578 Rn. 7). 2. Allerdings ist die Berufung unbegründet. a) Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht gemäß dem Klageantrag zu 1.2 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, ihre Magazine und Zeitschriften unter der Bezeichnung „unternehmensjurist“ zu bewerben und/oder dem Verkehr gegenüber anzubieten und/oder zu vertreiben. aa) Die Klage ist insoweit zulässig, insbesondere ist der Unterlassungsantrag zu 1.2 hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem der Kläger jedenfalls zweitinstanzlich klargestellt hat, dass er hauptweise einen vertraglichen Unterlassungsanspruch geltend macht und der Klageantrag zu 1.2 hilfsweise auf Marken- bzw. Werktitelrecht und weiter hilfsweise auf einen UWG-Verstoß gestützt ist. Aufgrund dieser eventuellen Klagehäufung liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 210/18, GRUR 2020, 1311 Rn. 21 mwN - Vorwerk). bb) Wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, steht dem Kläger ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu (§ 311 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB). Da die Klage damit bereits nach dem Hauptbegehren Erfolg hat, kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht zu Recht von der Verletzung eines dem Kläger zustehenden Werktitelrechts ausgegangen ist und ob die Beklagte zusätzlich einen UWG-Verstoß begangen hat. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Herausgabe des Titels „unternehmensjurist“ hat (vgl. insofern OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 515 Rn. 44 ff. [juris Rn. 48 ff.]). Ein Herausgabeanspruch ist nicht Gegentand des vorliegenden Rechtsstreits und hier auch nicht einredeweise relevant (siehe dagegen OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 515 Rn. 49 f. [juris Rn. 53 f.]). (1) Zwar regelt der Servicevertrag weder in seiner ursprünglichen Fassung (Anlage BK4) noch in der Anfang 2018 geänderten Version (Anlage K1) ausdrücklich, welche der Parteien nach Beendigung der Zusammenarbeit berechtigt sein soll, die Bezeichnung „unternehmensjurist“ als Magazintitel zu benutzen. Insoweit besteht aber eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahin zu schließen ist, dass das Recht zur Benutzung dieses Titels beim Kläger liegt und nicht bei der Beklagten, die nur als Servicegesellschaft für ihn tätig geworden ist. (a) Der Servicevertrag enthält eine planwidrige Regelungslücke. Eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrags ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.10.2019 - I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 Rn. 26 - Valentins; Urteil vom 05.10.2022 -VIII ZR 117/21, NJW-RR 2022, 1593 Rn. 53 mwN). Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, ohne Vervollständigung des Vertrags also eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. z.B. BGH, GRUR 2020, 57 Rn. 26 - Valentins; Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 106/20, GRUR 2022, 175 Rn. 36 mwN). (bb) Eine solche planwidrige Regelungslücke liegt hier vor. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Parteien das nachvertragliche Nutzungsrecht bewusst nicht geregelt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie eine ausdrückliche Regelung versehentlich unterlassen, weil sie die mit einem markenrechtlichen Werktitelrecht verbundenen Probleme nicht bedacht haben. Diese Vertragslücke ist planwidrig. Sie kann insbesondere nicht durch dispositives Recht geschlossen werden (zu dieser Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung, vgl. z.B. BGH, Hinweisbeschluss vom 22.02.2022 - VIII ZR 38/20, NJW 2022, 2191 Rn. 19 mwN). Zwar ist das Werktitelrecht im Markengesetz geregelt (vgl. u.a. § 5 Abs. 1 und 3, § 15 MarkenG; siehe u.a. die angefochtene Entscheidung sowie OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.07.2020 - 6 W 63/00, GRUR-RR 2020, 515 Rn. 13 mwN [juris Rn. 17].). Allerdings folgt das Recht am Werktitel nach gefestigter Rechtsprechung aus der Zuordnung des Werks. Wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird, ist unerheblich (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 515 Rn. 34 [juris Rn. 38]). Auch kommt es nicht darauf an, von wem die Idee zu dem Titel stammt, wer durch umfangreiche Benutzung eines Werkes mit einem originär nicht unterscheidungskräftigen Titel zu seiner Schutzfähigkeit beiträgt oder wer mit der Produktion, der Vermarktung oder dem Vertrieb eines Werkes beschäftigt ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 515 Rn. 35 [juris Rn. 39]). Nur wenn durch solche Tätigkeiten - wie, etwa bei Presseerzeugnissen oder anderen Sammlungen einzelner Werke (§ 38 UrhG) - ein eigenständiges schützenswertes immaterielles Arbeitsergebnis geschaffen wird, ist der Werktitel dem Schöpfer dieses Arbeitsergebnisses zuzuordnen. So steht etwa das Recht an einem Zeitungstitel dem Verleger zu und das Recht am Reihentitel eines Sammelwerkes dem herausgebenden Verlag (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 515 Rn. 36 [juris Rn. 40]). Gemessen daran wäre der Kläger nach den im Servicevertrag getroffenen Regelungen von vornherein jedenfalls nicht Alleininhaber des Titels „unternehmensjurist“ geworden. Danach sollte die Beklagte unter diesem Titel ein Magazin für die Zielgruppe der Unternehmensjuristen publizieren. Die redaktionelle Verantwortung und Hoheit sollten - mit Ausnahme der Seiten mit Verbandsinformationen - bei ihr liegen (vgl. Anlage K1, Anlage 1 (B. 4.)). Entsprechend wurde das von 2011 bis Ende 2019 unter dem Titel „unternehmensjurist“ erschienene Magazin ausweislich des Impressums von der Beklagten herausgegeben. Ob der Kläger zumindest Mitinhaber des Werktitels „unternehmensjurist“ oder Gesellschafter einer GbR, die diesen innehat, und damit berechtigt ist, der Beklagten eine eigenmächtige Titelnutzung zu untersagen (vgl. insofern OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 515 Rn. 28-32 [juris Rn. 32-36]), kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Umstand, dass die Beklagte das Magazin aufgrund des Servicevertrags herausgegeben hat, nicht maßgebend. Ziel dieses Vertrags war es unter anderem, die mit einer eigenständigen Herausgabe eines Mitgliedermagazins durch den Kläger verbundenen Haftungsrisiken zu vermeiden. Es ist auch unerheblich, von wem das eigentliche Werk - der Titel „unternehmensjurist“ - stammt. Inhaberin des Werktitelrechts könnte damit nach dem Layout, der inhaltlichen Konzeption und der Auswahl der Beiträge (allein) die Beklagte gewesen sein, obgleich der Kläger einige Verbandsseiten beigesteuert hat. Insofern könnte nichts Anderes gelten als hinsichtlich der im Magazin abgedruckten Fachpublikationen, deren Werkinhaber ebenfalls Dritte (die Autoren) sind, ohne dass dies dazu führte, dass alle Personen, die einen Beitrag zum Magazin beigesteuert haben, als Mitherausgeber des Gesamtwerks - der Zeitschrift „unternehmensjurist“ - anzusehen wären. Es erscheint auch fraglich, ob der Umstand, dass der „unternehmensjurist“ teilweise auf der gleichnamigen Internetseite (Anlage K68) und in den veröffentlichten Mediadaten der Beklagten als das offizielle Verbands- bzw. Mitgliedermagazin des Klägers (Bundesverband der Unternehmensjuristen) bezeichnet worden ist (vgl. etwa Anlagen K8 und K68) und sich die Beklagte in den Mediaten als „Die Servicegesellschaft des BUJ“ bezeichnet hat, genügt, um von einer Mitherausgeberschaft des Klägers ausgehen zu können (vgl. auch die steuerliche Beurteilung der Kooperation durch Q in Anlage B3). Die bereits im ursprünglichen Servicevertrag angelegte rechtliche Konsequenz, dass die Beklagte ein von ihr während der Zusammenarbeit mit dem Kläger (möglicherweise) allein erworbenes Recht am Titel des von ihr zu publizierenden Magazins „unternehmensjurist“ markenrechtlich auch nach Beendigung der Kooperation uneingeschränkt nutzen kann, liefe erkennbar dem Sinn und Zweck des Servicevertrags zuwider (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 04.05.2022 - XII ZR 64/21, WM 2022, 1091 Rn. 27 mwN). Nach dessen Präambel beabsichtigte der Kläger zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von Unternehmensjuristen insbesondere Tagungen, Weiterbildungsveranstaltungen sowie interne Arbeitskreise durchzuführen und Publikationen für seine Mitglieder zu rechtlichen und berufsständischen Themen unter Nutzung von Print- und Onlinemedien zu erstellen (vgl. Anlagen K1 und B4 (A)). Die Beklagte wollte den Kläger (u.a.) im Hinblick auf die geplanten Veranstaltungen und Publikationen organisatorisch unterstützen. Sie sollte ihre Refinanzierung durch die Ansprache von Sponsoren, die Durchführung fachlich exzellenter Veranstaltungen und die Vermarktung von Publikationen sicherstellen (Anlagen K1 und B4 (Präambel B)). Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien den Servicevertrag und vereinbarten unter anderem, dass die Beklagte die in dessen Anlage 1 bezeichneten und im weiteren Vertrags als „Serviceleistungen“ bezeichneten Dienstleistungen für den Kläger erbringt (vgl. Anlage BK4 Ziff. 1.1) und gegenüber der Zielgruppe Unternehmensjuristen exklusiv für ihn tätig wird (Anlage BK4 Ziff. 1.3 Satz 2). Zur Durchführung der Serviceleistungen und Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen räumte der Kläger der Beklagten ein Recht zur Nutzung bestimmter Bezeichnungen, Marken und Domains ein (Anlage BK5 Ziff. 3.1). Zwar stand ihm nur in Bezug auf eigene Produkte und Dienstleistungen sowie hinsichtlich der Aktivitäten der Geschäftsstelle ein Weisungsrecht nach Maßgabe der Anlage 1 des Servicevertrags zu (vgl. Anlage BK4 Ziff. 1.2, Ziff. 4.1), nicht also bezogen auf das von der Beklagten unter ihrer redaktionellen Verantwortung und Hoheit publizierte Magazin „unternehmensjurist“ (Anlage BK4, Anlage 1 (B.4.)). Dies ändert nach zutreffender Auffassung des Landgerichts aber nichts an dem Umstand, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Abreden zwar wirtschaftlich und rechtlich eigenverantwortlich, aber stets nur als Servicegesellschaft für den Kläger tätig werden sollte und auch tätig geworden ist. Nach der Vorbemerkung der Anlage 1 des Servicevertrags war es ihre Aufgabe, den Kläger bei der Verfolgung seiner Interessen, insbesondere bei der Gewinnung von Mitgliedern und bei der Schaffung einer Medienplattform für seine Verlautbarungen, zu unterstützen (Anlage K1 (A.)). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der Kläger das Magazin „unternehmensjurist“ nach der Zusammenarbeit der Parteien umbenennen müsste. Der Kläger macht zu Recht geltend, dass er für die Beklagte ersichtlich kein Interesse daran hatte, im Fall eines Dienstleisterwechsels die bisherigen Titel nicht mehr verwenden zu können und ändern zu müssen. Das Ziel der Schaffung einer Corporate Identity durch die Beklagte für ihn, um Mitglieder zu gewinnen, würde dadurch konterkariert. Zwar war die Beklagte dazu berechtigt, die Einnahmen aus dem Vertrieb des Magazins „unternehmensjurist“ zu vereinnahmen. Damit haben die Parteien aber nur eine den Interessen beider Parteien gerecht werdende wirtschaftliche Lösung getroffen, die eine den Kläger anderenfalls treffende Vergütungspflicht vermied. (b) Damit weist der Servicevertrag eine Regelungslücke auf, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass die Beklagte (jedenfalls) gegenüber dem Kläger nicht dazu berechtigt ist, die Bezeichnung „unternehmensjurist“ für ein Magazin oder eine Zeitschrift zu nutzen, das bzw. die nicht aufgrund des Servicevertrags (jedenfalls auch) für den Kläger herausgebracht wird. (aa) Bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke kommt es darauf an, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) redlicherweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 17; NJW 2022, 2191 Rn. 19, jeweils mwN). Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der dem hypothetischen Willen der Vertragspartner aus objektiv-generalisierender Sicht typischer Parteien Rechnung trägt (vgl. z.B. BGH, GRUR 2020, 57 Rn. 26 mwN - Valentins). Bei der Frage, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten, ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen. Dessen Regelungen und Wertungen sowie Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (vgl. z.B. BGH, NJW 2022, 2191 Rn. 19 mwN). (bb) Nach diesen Maßstäben entspricht es dem hypothetischen Willen des Klägers wie auch der Beklagten, dass nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit nur der Kläger zur Nutzung des (Magazin-)Titels „unternehmensjurist“ berechtigt sein soll. Da die Beklagte von vornherein nur als Servicegesellschaft für den Kläger tätig geworden ist, kann ihr kein schutzwürdiges Interesse daran zuerkannt werden, sich im Verhältnis zum Kläger auf ein von ihr (möglicherweise) während der Zusammenarbeit der Parteien erworbenes Werktitelrecht zu berufen. Die Stellung der Beklagten unterscheidet sich insofern nicht maßgeblich von derjenigen eines Lizenznehmers, der sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nach Beendigung eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags gegenüber dem Lizenzgeber ebenfalls nicht darauf berufen kann, während der Vertragslaufzeit eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27.03.2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 - Baumann I). Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht kein rechtlicher Grund, von einer „Überlagerung“ des Vertrags- durch das Werktitelrecht auszugehen. (2) Die durch die Beklagte ab Anfang 2020 begangene Vertragspflichtverletzung begründet die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte die Nutzung des Magazintitels aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung eingestellt hat. Dies hat nicht jede Wahrscheinlichkeit beseitigt, dass die Beklagte den Titel „unternehmensjurist“ künftig erneut verwenden wird. cc) Der Anspruch auf Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist nicht auf gesetzliche Unterlassungs- und Duldungspflichten beschränkt. Auch eine titulierte vertragliche Unterlassungsverpflichtung kann Grundlage einer Ordnungsmittelandrohung sein (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 19 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; Beschluss vom 09.10.2014 - I ZB 57/13, juris Rn. 6 ff.; Kießling in Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 890 Rn. 2). Dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels ein Verschulden des Schuldners voraussetzt, ist unerheblich. Die Frage, ob die Beklagte bei einem möglichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ein Verschulden trifft, ist erst in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu klären (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 17/21, GRUR 2022, 170 Rn. 44 - Identitätsdiebstahl). b) Soweit sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 3.1 b) nur dagegen wendet, dass ein Auskunftsanspruch in Bezug auf die Verwendung des Magazintitels „unternehmensjurist“ mangels vorhergehenden Verschuldens erst seit Klageerhebung, und damit ab dem 12.02.2021, bestehe, und hinsichtlich der Veranstaltungen mit dem Bestandteil „Summit“ ab dem 14.08.2020, da sie bis zur Abmahnung unter diesem Datum nicht habe erkennen können, dass der Kläger letzteren Titel für sich beanspruche (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung, GA 932 f.), ist die fehlende Aufnahme ersteren Datums in den Berufungsantrag zwar - wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist - offensichtlich ein Schreibversehen (im Antrag findet sich insoweit noch das Datum „1. Januar 2020“). Allerdings ist die Berufung auch insofern insgesamt unbegründet. aa) Wie oben bereits dargetan wurde, war die Beklagte nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger (spätestens) Ende 2019 nicht mehr dazu berechtigt, ein Magazin unter dem Titel „unternehmensjurist“ zu bewerben und herauszugeben. bb) Dies hat das Landgericht auch für Veranstaltungsbezeichnungen mit dem Stammbestandteil „Summit“ angenommen und die Beklagte unter Ziff. 1.1 - von der Berufung unangegriffen - zur Unterlassung verurteilt. Die Verpflichtung, für den Kläger sog. „Fach-Summits“ zu organisieren und durchzuführen, ist mit dem 2. Änderungsvertrag Mitte Januar 2018 in Anlage 1 Ziff. 7 des Servicevertrags aufgenommen worden. Die Beklagte sollte insofern das inhaltliche Konzept erarbeiten, mit dem Kläger abstimmen und in Abstimmung mit diesem die Referenten bestimmen. cc) Angesichts der vertraglichen Vereinbarungen handelte die Beklagte jedenfalls unter Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB), als sie ab dem Jahr 2020 die Zeitschrift „unternehmensjurist“ herausbrachte und ohne Abstimmung mit dem Kläger eigene „Summits“ veranstaltete. Dem Kläger steht daher dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch (jedenfalls) gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, zu dessen Durchsetzung die titulierten Auskunftspflichten dienen. c) Aus den oben bereits dargelegten Gründen hat die Berufung auch keinen Erfolg, soweit die Beklagte die Abweisung der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3.1 c) (Auskunftserteilung über die seit dem 1. Januar 2020 von der Beklagten mit dem Vertrieb des Magazins „unternehmensjurist“ erzielten Umsätze) mit der Begründung begehrt, ein solcher Annexanspruch bestehe mangels Hauptsacheanspruchs nicht. Dafür, dass der vom Landgericht zuerkannte Auskunftsanspruch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht bestünde, besteht kein Anhaltspunkt. Zwar standen der Beklagten die Umsätze aus dem Vertrieb des Magazins „unternehmensjurist“ während der Zusammenarbeit der Parteien uneingeschränkt zu. Wie oben bereits dargetan wurde, gilt dies aber nicht für die fortdauernde Titelnutzung ab dem Jahr 2020. Eine Schadensersatzberechnung in Form der Lizenzanalogie scheidet auch nicht erkennbar von vornherein aus. d) Soweit in der Berufungsinstanz noch relevant, hat das Landgericht die Beklagte unter Ziffer 5 auch dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Da sich der Kläger in den nach teilweiser Zurücknahme seiner Berufung noch in Rede stehenden Abmahnungen vom 05.01.2021 (Anlage K24) und 10.03.2021 (Anlage K48) in Bezug auf den Titel „unternehmensjurist“ zumindest auch auf ein fehlendes Titelrecht der Beklagten aufgrund der entgeltlichen Geschäftsbesorgung gestützt und auf den Servicevertrag verwiesen hat, sind diese Abmahnungen unabhängig davon berechtigt, ob sie hinsichtlich aller darin geltend gemachter prozessualer Ansprüche begründet sind (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 67 - Kinderstube mwN). Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus der den Abmahnungen jeweils als Anlage beigefügten vorformulierten (nicht verbindlichen) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ergibt, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet (§ 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UWG in seit dem 02.12.2020 geltenden Fassung). Dies wird von der Berufung auch nicht gesondert angegriffen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 5, 708 Nr. 10, 711 ZPO.