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Urteil

6 U 51/22

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0504.6U51.22.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.3.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, an den Geschäftsführern zu vollziehen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „X“ zu werben: „auch während und nach einer Antibiotikum-Therapie“ wenn dies geschieht, wie mit der in der Zeitschrift „Y“ vom Mai 2021 veröffentlichten Anzeigenwerbung gemäß Anlage K1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.3.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, an den Geschäftsführern zu vollziehen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „X“ zu werben: „auch während und nach einer Antibiotikum-Therapie“ wenn dies geschieht, wie mit der in der Zeitschrift „Y“ vom Mai 2021 veröffentlichten Anzeigenwerbung gemäß Anlage K1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. A) Der Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 HCVO i. V. m. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG. 1.) Die angegriffene Aussage wird als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO verstanden. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ für die Zwecke der HCVO bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2011, 246 Tz. 6 - Gurktaler Kräuterlikör; Senat, Urteil vom 19. Januar 2012, 6 U 262/10, Rn. 15, juris). Darüber hinaus erfasst die HCVO auch Verweise auf nicht spezifische allgemeine Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden (BGH a.a.O., Tz. 7). Die angegriffene Aussage wird im Kontext der vom Antrag in Bezug genommenen Werbung so verstanden, dass die in dem beworbenen Produkt enthaltenen Milchsäurebakterien die Darmflora bzw. die Darmschleimhaut (gerade) auch während und nach einer Antibiotikum-Therapie positiv beeinflusst. Zwar ist es denkbar, worauf die Beklagte abstellt, dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbung so versteht, dass eine Antibiotikum-Therapie die Einnahme des Präparats nicht ausschließt, was etwa der Fall sein könnte, weil Antibiotika die Wirkung der Inhaltsstoffe des Präparats neutralisieren könnten. Das erstgenannte Verständnis liegt aber deshalb nahe, weil das Produkt auch für die Zeit nach einer Antibiotikum-Therapie beworben wird. Es spricht nichts dafür, dass in diesem Stadium noch Wechselwirkungen mit dem Antibiotikum zu befürchten sein könnten. Sehr wohl aber ist die Darmflora auch unmittelbar nach einer Antibiotikum-Therapie noch beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Werbeanzeige in dem Magazin „Y“ geschaltet wurde, das an die Käufer in Reformhäusern verteilt wird. Das heißt, der angesprochene Verkehrskreis ist eher gesundheitsbewusst. Die Kenntnis um die negative Beeinflussung der Darmflora durch Antibiotika ist in diesem Verkehrskreis relativ stark verbreitet. 2.) Die beanstandete Aussage ist nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, weil die Beklagte die Richtigkeit der von ihr für ihr Produkt in Anspruch genommene gesundheitsbezogene Angabe entgegen Art. 5 Abs. 1 lit. a HCVO nicht anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise erbracht hat. Sie ist entgegen Art. 10 Abs. 1 HCVO weder zugelassen und dementsprechend nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen. Im Gegenteil: Eine die Darmflora fördernde Wirkung ist von der europäischen Kommission für verschiedene Bakterienstämme als nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert angesehen worden. 3.) Eine Werbung unter Verstoß gegen die HCVO ist zugleich ein Wettbewerbsverstoß, weil es sich bei den Bestimmungen der HCVO um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt (BGH GRUR 2011, 246, Rn. 12 - Gurktaler Kräuterlikör m. w. N.) B) Der Aufwendungsersatzanspruch für die vorgerichtliche Abmahnung folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 713, 3 ZPO.