Beschluss
6 W 89/23
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1220.6W89.23.00
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Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin hat die Beklagten wegen eines negativen ...-Eintrags in Anspruch genommen. Grundlage dieses Eintrags waren unbezahlte Rechnungen aus Online-Bestellungen über KLARNA unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin unter Angabe ihres Geburtsdatums, einer E-Mail-Adresse ihrer Schwester mit dem gemeinsamen Nachnamen ((...)@(...)) und Wohnanschrift ihrer Schwester. Nachdem die offene(n) Rechnung(en) nicht bezahlt wurde(n), worden war(en), wurde die Sache am 18.08.2021 der Beklagten zu 2 als Inkassounternehmen übergeben. Nach diversen Mahnungen erging ein Vollstreckungsbescheid über 1.404,96 Euro. Die Beklagte zu 2 meldete die titulierte Forderung nebst Inkassogebühren (insgesamt 1.465 Euro) an die Beklagte zu 1, die das ...-Register betreibt. Dort wurde diese Forderung ab dem 09.04.2022 gespeichert. Die Klägerin wurde durch Informationen ihres Kreditkartenunternehmens vom 12.04.2022 über die Sperre ihrer Kreditkarte wegen des negativen ...-Eintrags Anlage K1, GA 13) sowie ihrer Hausbank, die in Aussicht stellte, ihren Dispositionskredit mit Wirkung zum 16.05.2022 zu streichen (Anlage K2, GA 14), darauf aufmerksam, dass unter ihrem Namen unbezahlte Einkäufe getätigt worden waren. Die Klägerin forderte beide Beklagten mit gleichlautenden E-Mails vom 21.04.2022 unter dem Betreff "Daten[ ]missbrauch" mit dem Hinweis, sie gehe stark davon aus, dass es sich um ihre Schwester handele, auf den Missbrauch ihrer Daten hin (vgl. Anlagen K4 und K5, GA 19 f.). Die Beklagte zu 1 sperrte den betreffenden Datensatz zunächst vom 25.04.2022 bis zum 02.05.2022 für eine Überprüfung, was sie der Klägerin auch mitteilte (vgl. u.a. Anlage B1-4). Unter dem 02.05.2022 antwortete die Beklagte zu 1 der Klägerin, der Forderung liege ein Schuldtitel über insgesamt 1.404,96 Euro des Amtsgerichts Hagen zugrunde; ein möglicher Identitätsmissbrauch durch Dritte habe nicht festgestellt werden können (Anlage K6, GA 21 f.). Nachfolgend war der Datensatz (mit auf 1.404,96 Euro reduzierter Forderung) zwar bis zum 22.06.2022 nicht mehr gesperrt, allerdings erfolgten in diesem Zeitraum keine ...-Anfragen. Die Klägerin machte gegen die Beklagten jeweils mit Anwaltsschreiben vom 21.06.2022 Ansprüche geltend (vgl. Anlagen K8 und K9, GA 31 ff.). Vom 22.06.2022 bis zur endgültigen Löschung des Eintrags am 04.07.2022, über den die Beklagtenseite die Klägerin gleichtätig unterrichtete (GA 58), war der Datensatz erneut gesperrt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen, mit dem dieses dem Unterlassungsantrag gegenüber der Beklagten zu 2 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen hat (GA 177 ff.). Mit Beschluss vom 01.08.2033 hat das Landgericht den Streitwert abweichend von der Angabe in der Klageschrift (16.000 Euro, vgl. GA 3) auf insgesamt 9.768,43 Euro festgesetzt (vgl. bereits die vorläufige Festsetzung auf 10.000 Euro, GA 45), von denen 2.500 Euro auf den Unterlassungsantrag gegenüber der Beklagten zu 2 entfallen (vgl. GA 187). Gegen diesen ihnen am 14.08.2023 zugestellten Streitwertbeschluss (GA 191) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.08.2023 vorrangig aus eigenem Recht und hilfsweise im Namen der Klägerin Streitwertbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, den Streitwert auf 16.000 Euro heraufzusetzen (GA 194 f.). Nach ihrer Auffassung ist der Unterlassungsantrag mit Blick auf die gravierende persönlichkeitsrechtsverletzende Falschbehauptung der Beklagten zu 2 zur Kreditwürdigkeit der Klägerin mit der Konsequenz einer Sperre zweier Kredite deutlich zu gering. Das Unterlassungsinteresse der Kläger belaufe sich auf mindestens 10.000 Euro. Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen (GA 199 f.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin daran, dass die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu 1 künftig keine unberechtigten Eintragungen zu ihren Lasten vornehme, sei mit 2.500 Euro zu bewerten. Zwar habe der Falscheintrag bei der ... für die Klägerin erhebliche Nachteile gehabt, diese seien allerdings vom Klageantrag zu 2 erfasst. Letztlich seien beide Seiten Opfer einer unrichtigen Namensangabe durch eine dritte Person geworden. Den Beklagten sei insofern kein fehlerhaftes Vorgehen vorzuwerfen. II. Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist, hat weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht ist zwar gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden, auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Wert von 200 Euro. Allerdings ist die Beschwerde unbegründet. Der Streitwert ist nicht von 9.768,68 Euro (Gebührenstufe bis 10.000 Euro) auf 16.000 Euro heraufzusetzen. a) Der Wert des bezifferten Klageantrags zu 2, mit dem die Klägerin vorrangig sog. immateriellen Schadensersatz begehrt hat, entspricht der Klageforderung von 5.000 Euro (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). b) Entsprechendes gilt für den Klageantrag zu 3, mit dem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 973,66 Euro (aus einem Gegenstandswert von 10.000 Euro, vgl. Anlage K8, GA 31 ff. [34]) nebst Zinsen verlangt hat. Die Zinsforderung wirkt sich als bloße Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus (§ 43 Abs. 1 GKG bzw. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). c) Dagegen beträgt der Teilstreitwert des Klageantrags zu 4 entgegen der Annahme des Landgerichts nicht 1.295,43 Euro, sondern lediglich 160.88, maximal 323,86 Euro. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2 mit Anwaltsschreiben vom 21.06.2022 (Anlage K9, GA 36 ff.) zur Richtigstellung gegenüber der Beklagten zu 1 bis zum 28.06.2022 (12 Uhr), zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 05.07.2022 (12 Uhr) sowie zur Zahlung von 7.000 Euro Schadensersatz und der streitgegenständlichen Anwaltskosten bis jeweils 23.06.2022 auf. Letzterer Ersatzforderung liegt ein Gegenstandswert von 20.000 Euro zugrunde, von dem 15.000 Euro auf die Unterlassungs- und 5.000 Euro auf die Schadensersatzforderung entfallen (Anlage K9, GA 41 f.). Da die Unterlassungsforderung mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemacht worden ist, ist die mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachte Forderung zu drei Vierteln, und damit im Umfang von 971,57 Euro bzw. 1.134,55 Euro (1,3-Gebühr aus 15.000 Euro nebst 20 Euro Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer), je nachdem welcher Ansicht zur Quotelung gefolgt wird, eine reine Nebenforderung, die, wie oben bereits dargetan wurde, nicht in den Streitwert einzubeziehen ist. d) Soweit sich die Streitwertbeschwerde in erster Linie dagegen richtet, dass das Landgericht in Bezug auf den Klageantrag zu 1 von einem Teilstreitwert von 2.500 Euro ausgegangen ist, kann der Klägerseite nicht darin beigetreten werden, dass der Wert dieses Antrags (mindestens) 10.000 Euro beträgt. aa) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt zwar der Streitwertangabe der klagenden Partei zu Beginn des Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte grundsätzlich erhebliche indizielle Bedeutung für den Wert des von ihr tatsächlich verfolgten Interesses zu, da die klagende Partei bei Einreichung der Klageschrift noch nicht sicher wissen kann, ob ihr Antrag Erfolg haben wird (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.07.2023 - 6 W 40/23, WRP 2023, 1250 Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 - 15 U 99/22, juris Rn. 140; KG, Beschluss vom 26.11.2004 - 5 W 146/04, juris Rn. 5; Beschluss vom 18.02.2022 - 5 U 1007/20, juris Rn. 81). Die klagende Partei ist daher von sich ausgehalten, ihr wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des geltend gemachten Verstoßes realistisch einzuschätzen. Eine Abweichung von ihrer Streitwertangabe kommt daher im Regelfall nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese erheblich über- oder untersetzt ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22, WRP 2023, 358 Rn. 4 mwN - Penthouse in Erstbezug, zu einem UWG-Verstoß; WRP 2023, 1250 Rn. 13). bb) Diese Überlegung greift aber nicht ohne weiteres, wenn hinter er klagenden Partei - wie hier - eine Rechtsschutzversicherung steht (vgl. S. 10 f. der Klageschrift, GA 11 f.). Zu hohe Klageforderungen sind insofern nicht mit einem durch die klagende Partei selbst zu tragenden Prozesskostenrisiko verbunden. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der Besonderheit des konkreten Falls kann nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht angenommen werden, dass der tatsächliche Wert des Unterlassungsantrags für die Klägerin wirtschaftlich höher zu bewerten ist als 2.500 Euro, jedenfalls aber - unter Berücksichtigung des zu hohen Teilstreitwerts für den Klageantrag zu 4 - höher als 3.471,57 Euro oder 3.634,55 Euro. Wie der Senat bereits entscheiden hat, besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot. Das Beschwerdegericht kann den Streitwert auch zu Lasten des Beschwerdeführers reduzieren (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.07.2023 - 6 W 40/23, WRP 2023, 1250 Rn.24 mwN). Davon ausgehend erscheint ein Gesamtstreitwert von bis zu 10.000 Euro nicht zu gering. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits eine absolute Ausnahmekonstellation gewesen. Die Beklagte zu 2 als auf Unterlassung in Anspruch Genommene hat nicht schuldhaft falsche Daten zum Forderungsausfall der Klägerin an die ... gemeldet. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Schwester der Klägerin deren Vornamen und Geburtsdatum verwendet hat, um unter dem Namen der Klägerin über KLARNA Gegenstände im Wert von rund 1.400 Euro einzukaufen, die sie trotz mehrerer Mahnungen über Monate nicht bezahlte. Es besteht kein durchgreifender Zweifel daran, dass hinter den Bestellungen die Schwester der Klägerin steckt, deren E-Mail-Adresse und Wohnanschrift angegeben wurde (§ 286 Abs. 1 ZPO). Soweit die Klägerin dies mit Schriftsatz vom 25.04.2023 mit Nichtwissen bestritten und gemutmaßt hat, der Datensatz könne auch von der Vertragspartnerin der Beklagten zu 2 fehlerhaft erstellt worden sein (GA 139), besteht dafür kein Anhaltspunkt. Die Beklagte zu 2 hat substantiiert dargetan, die titulierte Forderung sei am 20.05.2022 von der Schwester der Klägerin beglichen worden (§ 138 Abs. 3 ZPO), auch ist nicht ersichtlich, wie Dritte an die personenbezogenen Daten der Klägerin und ihrer Schwester hätten kommen sollen. Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da unstreitig ist, dass die Daten der Klägerin von dritter Seite missbraucht wurden. Für einen schuldhaften Datenschutzverstoß der Beklagten zu 2 besteht nach zutreffender Ansicht des Landgerichts kein Anhaltspunkt. Davon ausgehend erscheint schon nicht zweifelsfrei, ob überhaupt eine Wiederholungsgefahr besteht. Eine solche kann im Einzelfall widerlegt sein, wenn einem Verstoß eine einmalige Sondersituation zugrunde liegt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VI ZR 534/15, juris Rn. 17 mwN). Dass künftig eine entsprechende Falschmeldung der Beklagten zu 2 an die Beklagte zu 1 zu besorgen stünde, erscheint zumindest derart unwahrscheinlich, dass bei objektiver Betrachtung kein Anlass für eine Heraussetzung des Gesamtstreitwerts besteht. cc) Die von der Klägerin ihrer Behauptung nach erlittenen Nachteilen, darunter die von ihr empfundene Prangerwirkung durch den Anschein einer fehlenden Kreditwürdigkeit, sind zutreffender Auffassung des Landgerichts Gegenstand des Klageantrags zu 2. Dass ihr aufgrund einer entsprechenden Falschmeldung der Beklagten zu 2 erneut vergleichbare Nachteile drohten, erscheint wenig wahrscheinlich. 2. In Bezug auf die hilfsweise im Namen der Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde fehlt es bereits an der erforderlichen Beschwer. Eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 16.000 Euro hätte für die überwiegend unterlegene Klägerin (bzw. ihre Rechtschutzversicherung) die Konsequenz, dass ihre Kostenerstattungspflicht deutlich höher ausfiele als auf Grundlage des festgesetzten Streitwerts. Denn eine Erhöhung des Teilstreitwerts für den Klageantrag zu 1 führte nicht zu einer Anpassung der Kostengrundentscheidung, die rechtskräftig ist. III. Die Gerichtsgebührenfreiheit und die fehlende Erstattung außergerichtlicher Kosten folgen aus § 68 Abs. 3 ZPO.