OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 W 105/23

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0115.6W105.23.00
1mal zitiert
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils kann nur der Antragsteller, nicht aber die "säumige" Partei sofortige Beschwerde einlegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Aufhebungsbeklagten vom 05.12.2023 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.2023 (Az. 3-08 O 550/23) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Aufhebungsbeklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils kann nur der Antragsteller, nicht aber die "säumige" Partei sofortige Beschwerde einlegen. Die sofortige Beschwerde des Aufhebungsbeklagten vom 05.12.2023 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.2023 (Az. 3-08 O 550/23) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Aufhebungsbeklagte. I. Der Aufhebungsbeklagte wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines von Seiten der Aufhebungskläger/in gestellten Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils. Das Landgericht untersagte der X Deutschland GmbH (nachfolgend: X) auf Antrag des Aufhebungsbeklagten mit Beschluss - einstweiliger Verfügung - vom 02.01.2019 (Az. 3-08 O 146/18) ein bestimmtes Produkt als Medizinprodukt in Verkehr zu bringen. Nachdem die Klage des Aufhebungsbeklagten im Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgewiesen worden war und diese nur auf die Rechte aus dem Unterlassungstenor, nicht aber aus der Kostentscheidung der einstweiligen Verfügung verzichtet und den Titel trotz Aufforderung auch nicht herausgegeben hatte, hat die Y & Cie. GmbH (nachfolgend: (ursprüngliche) Aufhebungsklägerin), auf die der betreffende Geschäftsbereich durch Ausgliederung und Übernahme übergangen war, in der Annahme, sie sei aufgrund der partiellen Gesamtrechtsnachfolge aktivlegitimiert, im vorliegenden Rechtsstreit Herausgabe des entwerteten einstweiligen Verfügungsbeschlusses an sich selbst begehrt. Nachdem der Aufhebungsbeklagte ihre fehlende Prozessführungsbefugnis eingewandt hatte, haben die Prozessbevollmächtigten der Aufhebungsklägerseite mit Schriftsatz vom 31.10.2023, der der Gegenseite am 02.11.2023 übersandt und ihr am Folgetag zugestellt worden ist, angezeigt, auch X zu vertreten: Diese übernehme die Klage anstelle der (ursprünglichen) Aufhebungsklägerin, die dem zustimme. Ein Parteiwechsel sei jedenfalls sachdienlich (§ 263 ZPO). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 08.11.2023 hat die Aufhebungsbeklagte diesem Parteiwechsel nicht zugestimmt und die Auffassung vertreten, X sei von Anfang an Partei des (lediglich fortgesetzten) Eilverfahrens gewesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Aufhebungsklägerseite (auf gerichtlichen Hinweis) die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt hat, hat der Aufhebungsbeklagte geltend gemacht, es sei unklar, für wen und in welchem Verfahren dieser Antrag gestellt. Ausgehend davon, dass er von der (ursprünglichen) Aufhebungsklägerin gestellt worden sei, hat er zunächst Zurückweisung dieses Antrags als unzulässig und sodann (korrigiert) mangels Antragsberechtigung beantragt. Für den Fall, dass das Landgericht den Parteiwechsel als wirksam behandele, hat er ausdrücklich keinen Sachantrag gestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Aufhebungsklägerseite hat die Auffassung vertreten, richtige Antragstellerin sei aufgrund wirksamen Parteiwechsels X. Davon ausgehend hat er den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Aufhebungsbeklagten beantragt. Das Landgericht hat nach Verhandlungsschluss darauf hingewiesen, dass ein Versäumnisurteil mit Blick auf § 335 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht kommen dürfte. Im Verkündungstermin vom 24.11.2023 hat es den Antrag „der Aufhebungsklägerseite“ auf Erlasseines Versäumnisurteils durch Beschluss des Kammervorsitzenden mit der Begründung zurückgewiesen, ein solches komme nicht in Betracht, da der geänderte Antrag „der Aufhebungsklägerseite“ bzw. deren Schriftsatz vom 31.10.2023 mit der Erklärung der Übernahme durch X nicht rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO schriftsätzlich mitgeteilt worden sei (§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dieser Schriftsatz sei der Gegenseite erst am 02.11.2023 übermittelt und am 03.11.2023 zugestellt worden, auch sei der geänderte Sachantrag erstmals im Termin gestellt worden. Im Rubrum dieses Zurückweisungsbeschlusses ist die Klägerseite - wie im Protokoll (GA 281) und im (Hinweis) Beschluss vom 08.11.2023 (GA 284) - als „Y & Cie. GmbH u.a.“ bezeichnet. (GA 327; vgl. auch die Angabe „Aufhebungskläger“ im Protokoll, GA 281). Während die Aufhebungsklägerseite auf Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss verzichtet hat, hat der Aufhebungsbeklagte dagegen mit Schriftsatz vom 05.12.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, durch den Beschluss beschwert zu sein, da das Landgericht der Sache nach über einen von X gestellten Antrag entschieden und damit die Entscheidung über die Streitfrage ihrer Stellung als Prozesspartei vorweggenommen habe. Da die Voraussetzungen eines Parteiwechsels nicht vorlägen, sei die Entscheidung auf materiellrechtlich fehlerhaft (vgl. GA 376 ff.). Das Landgericht hat der Beschwerde durch den Kammervorsitzenden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dabei hat es angenommen, die Beschwerde sei unzulässig, da der Aufhebungsbeklagte nicht beschwerdebefugt sei. Dies sei im Fall des § 336 ZPO nur die Partei, deren Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils abgelehnt worden sei. Dies sei - ohne Präjudiz für die Frage, ob der erklärte Parteiwechsel wirksam sei - jedenfalls nicht der Aufhebungsbeklagte. Dieser ist der Auffassung, das Landgericht habe nicht über den (von X gestellten) Antrag entscheiden können, ohne zuvor die Zulässigkeit des Parteiwechsels zu klären. Daraus ergebe sich seine Beschwer. Da der Beschluss die Parteien nicht erkennen lasse, beantragt er hilfsweise die Feststellung, dass es sich um einen Nicht-Beschluss handele (vgl. BA 17 f.). II. Die sofortige Beschwerde des Aufhebungsbeklagten, über die der Senat zu entscheiden hat, da der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen kein Einzelrichter im Sinne von §§ 336 Abs. 1 Satz 1, 567 ff., 568 Satz 1 ZPO ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02, NJW 2004, 856, 857), ist nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht zulässig. 1. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass nur der durch die ablehnende Entscheidung beschwerte Antragsteller befugt ist, gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils sofortige Beschwerde einzulegen (§ 336 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese kann nur darauf gestützt werden, dass der Antrag zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (vgl. z.B. Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 336 Rn. 2; Touissaint, BeckOK ZPO, 51.Edition, Stand: 01.12.2023; § 336 Rn. 10, 11). Die Partei, gegen die der zurückgewiesene Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gestellt worden ist, ist schon nicht am Beschwerdeverfahren zu beteiligen (vgl. z.B. Cepl in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 336 ZPO; Toussaint aaO, § 336 Rn. 10 mwN). Entgegen der Ansicht des Aufhebungsbeklagten ist er durch den Zurückweisungsbeschluss auch nicht beschwert (zur Zulässigkeitsvorrausetzung der Beschwer, vgl. z.B. Hamdorf in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 567 Rn. 29, § 572 Rn. 25; Wulf in BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 567 Rn. 3). 2. Letzteres gilt auch, soweit der Aufhebungsbeklagte geltend macht, der Beschluss vom 24.11.2023 sei ein Nicht- bzw. Scheinbeschluss, weil nicht klar sei, über wessen Antrag entschieden worden sei. Das Landgericht hat den einzigen „Antrag der Aufhebungsklägerseite“ zurückgewiesen, ohne sich dabei festzulegen, ob der Parteiwechsel wirksam ist (vgl. u.a. die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses). Ein Nicht- oder Scheinbeschluss liegt insoweit nicht vor. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Aufhebungsbeklagte durch einen etwaigen Scheinbeschluss beschwert wäre, etwa, weil ihm nach wie vor der Erlass eines Versäumnisurteils drohte. Entgegen seiner Auffassung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch keine präjudizierende Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Parteiwechsels getroffen. Es hat den Antrag ausschließlich mangels Vorliegens der formalen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob für das Feststellungsbegehren des Aufhebungsbeklagten - zumal im Beschwerdeverfahren - eine rechtliche Grundlage besteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1822 VV GKG. IV. Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 274 ZPO besteht keine Veranlassung.