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Beschluss

6 W 2/24

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0130.6W2.24.00
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Leitsätze
In einer Sortenschutzsache entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG), den Wert des Unterlassungsantrags für jede Getreidesorte mit 7.500 € zu bemessen.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 06.07.2023 gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2023 (Az. 2-06 O 151/22) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einer Sortenschutzsache entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG), den Wert des Unterlassungsantrags für jede Getreidesorte mit 7.500 € zu bemessen. Die Beschwerde der Beklagten vom 06.07.2023 gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2023 (Az. 2-06 O 151/22) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie baute im Herbst 2019/Frühjahr 2020 drei selbsterzeugte Getreidesorten nach. Die Nachbauerklärung für diese Aussaat reichte sie am 13.12.2020 bei der Klägerin als Wahrnehmungsberechtigte der Sortenschutzinhaber ein (vgl. Anlage K1, GA 9). Da die Beklagte zu 1 die Nachbaugebühren nicht wie vorgeschrieben unaufgefordert bis zum 30.06.2020 (spätestens bis Ende des Wirtschaftsjahres [30.06] der Wiederaussaat des eigenerzeugten Vermehrungsmaterials) gezahlt hatte, nahm die Klägerin sie mit Rechnung vom 15.01.2021 wegen widerrechtlicher Vermehrung auf Schadensersatz in Anspruch (Anlage K2, GA 10 ff.). Die Beklagte zu 1 zahlte (nach Mahnung/en) am 27.05.2021. Mit Schreiben vom 08.04.2021, 30.08.2021, 26.10.2021 und 24.01.2022 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer mit Vertragsstrafe von 6.000 Euro auf (vgl. GA 13). Daraufhin hat die Klägerin die Beklagten mit der streitgegenständlichen Klage vom 03.05.2022 auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. S. 2 f. der Klageschrift). Dabei hat sie in der Klageschrift einen Streitwert von 22.500 Euro angegeben, von denen jeweils 7.500 Euro auf jede nachgebaute Sorte entfallen. Nach Zustellung der Klageschrift am 18.05.2022 haben die Beklagten sich zunächst gegen die Klage verteidigt, eine Rechtsverletzung in Abrede gestellt und Erfüllung der gesetzlichen Pflichten behauptet. Da sich die Nachbauerklärung ihrer Erinnerung nach auf den Herbst 2020 bzw. auf das Wirtschaftsjahr ab dem 01.07.2020 bezogen habe, sei die Zahlung vom 27.05.2021 rechtzeitig erfolgt; möglicherweise seien die Angaben falsch zugeordnet worden. Nachdem die Klägerin dem substantiiert mit dem Hinweis entgegengetreten ist, für das Wirtschaftsjahr 2020/21 hätte die Beklagte zu 1 am 27.05.2021 elektronisch eine andere Nachbauerklärung zu anderen Sorten eingereicht (vgl. Anlage K4, GA 61 f.), hat die Beklagte zu 1 am 22.02.2023 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 17.05.2023 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt und den Streitwert entsprechend der Angabe in der Klageschrift auf 22.500 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die beklagte Partei begebe sich ohne anderslautende Klarstellung durch Befriedigung der Klageforderung grundsätzlich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Zwar hätten die Beklagten klargestellt, dass sie die Erklärung nur abgegeben hätten, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. Allerdings sei davon auszugehen, dass sie im Prozess unterlegen wären. Die Beklagten hätten die behaupteten Zahlungen bis zur Abgabe der Erledigungserklärung nicht belegt. Sie könnten sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 10a Abs. 1 bis 3 SortG berufen, da nicht davon auszugehen sei, dass sie ihrer Zahlungspflicht rechtzeitig nachgekommen seien. Die Klägerin habe mit Anlagen K1 bis K4 substantiiert dargetan, dass keine interne Verwechslung vorliege. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 06.07.2023, die geltend machen, sie hätten die geforderten Lizenzgebühren - und sogar deutlich höhere „Strafgebühren“ - in der Vergangenheit im Ergebnis stets bezahlt. Die Unterlassungsklage habe nicht dem Interesse der Klägerin gedient, einen Nachbau über viele Jahre ohne Entgeltzahlung zu verhindern, sondern, sie zu disziplinieren, die Nachbauerklärung und Lizenzzahlung rechtzeitig vorzunehmen. In der Vergangenheit hätten sich die Lizenzgebühren pro Sorte in der Regel auf höchstens 100 bis 150 Euro pro Jahr belaufen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einem Nachbau ohne unaufgeforderte Entgeltzahlung wäre daher mit 500 Euro pro Sorte schon großzügig bemessen. Dem ist die Klägerin substantiiert entgegengetreten (vgl. den Schriftsatz vom 20.12.2023, GA 146 ff.). Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.12.2023 nicht abgeholfen. Es hat angenommen, für den nach § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmenden Streitwert sei insbesondere das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Anspruchsdurchsetzung maßgeblich. Insoweit habe deren Streitwertangabe indizielle Bedeutung. Die Klägerin habe ihr Interesse an einer Unterlassung der rechtwidrigen Erzeugung von drei Getreidesorten mit jeweils 7.500 Euro zutreffend bewertet. Da der Sortenschutz noch für mindestens 10 Jahre bestehe, habe die Klägerin erhebliches Interesse daran, weitere Verstöße zu unterbinden. Dabei komme es nicht darauf an, in welchem Umfang die Beklagten Sorten erzeugt hätten, die Klage begründet gewesen sei und ob die Beklagten Erklärungen abgegeben hätten. Relevant sei, in welchem Umfang die Erzeugung hätte stattfinden können. II. Die Streitwertbeschwerde, über die nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Senat zu entscheiden ist, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden, auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Wert von 200 Euro. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. 1. Nach den zutreffenden Rechtsausführungen des Landgerichts ist der Streitwert in Verfahren über Ansprüche nach dem Sortenschutzgesetz (/der Gemeinschaftsnachbauverordnung) gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse, das unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten ist, wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016 - I ZR 44715, juris Rn. 21, zum Urheberrecht). Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Sortenschutzinhabers sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sog. Angriffsfaktor). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Sortenschutzverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (siehe insofern BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016 - I ZR 44715, juris Rn. 22, zum Urheberrecht). Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016 - I ZR 44715, juris Rn. 23, zum Urheberrecht). 2. Nach diesen Maßstäben entspricht es billigem Ermessen, den Wert des Unterlassungsantrags für jede Getreidesorte mit 7.500 Euro zu bemessen. Der vom Landgericht festgesetzte Gesamtstreitwert von 22.500 Euro ist daher nicht zu beanstanden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Sortenschutzinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, zu Beginn des Rechtsstreits (vgl. § 40 GKG) ein erhebliches Interesse an der Unterlassung künftiger kerngleicher Zuwiderhandlungen durch die drei Beklagten gehabt hätten. Der Schutz der streitgegenständlichen drei Getreidesorten bestand (und besteht) zu diesem Zeitpunkt noch 10, 11 bzw. 17 Jahre. Über diesen Zeitraum sind aus Sicht der Klägerseite grundsätzlich mehrere kerngleiche Rechtsverletzungen denkbar gewesen. Auf Grundlage des substantiierten und durch Unterlagen belegten Vortrags der Klägerin ist davon auszugehen gewesen, dass die Beklagte zu 1 die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Nachbaus nicht erfüllt hat. Hierzu hätte sich nicht nur rechtzeitig eine Nachbauerklärung abgeben, sondern auch bis zum 30.06.2020 freiwillig für jede der drei nachgebauten Sorten Lizenzgebühren zahlen müssen. Dies ist trotz Mahnung der Klägerin erst knapp ein Jahr später am 27.05.2021 (in Form von Schadensersatz) erfolgt. Soweit die Beklagten behauptet haben, es sei nicht ihre Absicht gewesen, die berechtigten Ansprüche der Sortenschutzinhaber zu unterlaufen, die stets erfüllt worden seien, haben sie zwar die Nachbauerklärung freiwillig abgegeben, also ersichtlich nicht vorgehabt, die Lizenzgebühr zu hinterziehen. Allerdings hat in dem längeren Zeitraum des Zahlungsrückstands der Beklagten zu 1 eine nicht unerhebliche Sorgfaltspflichtverletzung gelegen. Dass die Einhaltung der vorgegebenen Fristen aus Sicht des Gesetzgebers wesentliche Voraussetzung für einen rechtmäßigen Nachbau ist, folgt bereits daraus, dass bei einer Zuwiderhandlung Schadenersatz in mehrfacher Höhe der sog. Z-Lizenz droht. Ein Verstoß gegen die Bedingungen für einen rechtmäßigen Nachbau begründet die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. Eine diese beseitigende Unterlassungserklärung haben die Beklagten trotz zahlreicher außergerichtlicher Aufforderungen der Klägerin nicht sogleich, sondern erst mit Schriftsatz vom 22.02.2023 abgegeben. Das Bestreiten einer Rechtsverletzung hat insofern die Besorgnis der Klägerin stützen können, die Beklagtenseite komme ihren Melde- und Zahlungspflichten auch künftig nicht rechtzeitig nach. Mit einer - wie hier - deutlich späteren Zahlung der Lizenzgebühren sind für die betroffenen Sortenschutzinhaber Liquiditätseinbußen verbunden. Um die Beklagten von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten, ist der von der Klägerin und vom Landgericht zugrunde gelegte Teilstreitwert von 7.500 Euro pro Sorte nicht überzogen. Die Höhe der in der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vorgesehenen Vertragsstrafe von 6.000 Euro stimmt insoweit nicht mit dem Streitwert der Unterlassungsklage überein (was die Beklagten auch nicht geltend machen). Während eine Vertragsstrafe bei jedem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung beansprucht werden kann, deckt ein rechtskräftiger Unterlassungstitel mehrere mögliche Zuwiderhandlungen über einen Zeitraum von (grundsätzlich) 30 Jahren ab (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). III. Die Gerichtsgebührenfreiheit und die fehlende Erstattung außergerichtlicher Kosten folgen aus § 68 Abs. 3 ZPO.