Urteil
6 U 212/22
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0201.6U212.22.00
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Leitsätze
Ein Bestandteil eines Erzeugnisses (hier: "roter Punkt" eines Spülmaschinentabs) kann nicht isoliert Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes (§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG) sein.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 263/21) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bestandteil eines Erzeugnisses (hier: "roter Punkt" eines Spülmaschinentabs) kann nicht isoliert Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes (§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG) sein. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 263/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Wettbewerbsrecht wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung in Anspruch. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich von Spülmitteln für Geschirrspülmaschinen und bei Spülmaschinen-Tabs in Deutschland marktführend. Die Klägerin vertreibt ihre Spülmaschinen-Tabs unter der Marke „finish“ (früher: „Calgonit“). Zu ihrem Sortiment gehören seit dem Jahr 1999 Tabs mit roter Kugel in der Mitte, dem sog. POWERBALL, wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben: Die Klägerin hat den „roten Ball“ in verschiedenen Varianten in ihren Tabs, auf deren Verpackungen und in der Werbung verwendet. Auf der Umverpackung ihrer Tabs war zunächst der „i“-Punkt der Marke „Calgonit“ als rote Kugel gestaltet. Seit der Umbenennung ihrer Produkte ist der zweite „i“-Punkt von „finish“ entsprechend gestaltet, wie nachfolgende Beispiele illustrieren: Die Beklagte zu 1 ist als Muttergesellschaft des Henkel-Konzern für die Internetseite www.(...).de verantwortlich (vgl. insofern Anlage K9). Die Beklagte zu 2 vertreibt als eine ihrer Tochtergesellschaften Haushaltsreinigungsmittel, darunter die streitgegenständlichen Spülmaschinen-Tabs der Marke „Somat“. Diese wiesen bis zum Jahr 2021 kein rundes, rotes Element auf. Sie waren (vorwiegend) in den von der Beklagtenseite seit jeher verwendeten Farben rot und blau gestaltet, wobei sie teilweise in helles Kernelement aufwiesen (vgl. z.B. Anlagen K3 und K9; S. 9 f. der Klageerwiderung, GA 81 f.): Die Parteien schlossen im Jahr 1999 eine Abgrenzungsvereinbarung (sog. Settlement Agreement), unter anderem zur Färbung der zweilagigen, rechteckigen Tabs, die nicht durch die Wirkstoffe bedingt, sondern frei wählbar ist. Diese Vereinbarung bezieht sich nicht auf die Farbgebung des runden Kernelements. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist - wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung klargestellt hat - der von der Beklagten zu 2 seit dem Jahr 2021 beworbene und angebotene Spülmaschinen-Tab „Somat EXCELLENCE [-] 4 in 1 Cap[s]“ (vgl. insofern z.B. Anlage K11), wie er auf der Produktverpackung dargestellt ist (vgl. u.a. die nachfolgend wiedergegebene Werbung für das Produkt in der „Lebensmittelzeitung“, Heft 4/2021, Anlage K10), nicht aber die Verpackung als solche: Anlage K10: Der neue Tab der Beklagten zu 2, ein sog. „Pouch“ bzw. „Cap“, besteht aus losem Spülmaschinenpulver in einer durchsichtigen, wasserlöslichen Kunststofffolie mit zwei sichelförmigen (festen) Gel-Komponenten in zwei unterschiedlichen Blautönen, die um eine rote, kreisförmige, etwas erhabene Fläche, die allerdings nicht kugel-, sondern eher scheibenförmig ist, angeordnet sind (vgl. Anlage K11 sowie nachfolgende Seitenansicht, GA 83): Die streitgegenständliche Umverpackung der Beklagten zu 2 ist auf der Vorderseite wie folgt gestaltet (vgl. Anlage K11, auch zu deren Gesamtgestaltung; siehe auch die Werbung in Anlage K10): Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 15.03.2021 erfolglos wegen Markenverletzungen und unlauterer Nachahmung (§ 4 Nr. 3 Buchst. b UWG) abmahnen (vgl. Anlage K13 sowie deren Erwiderung in Anlage K14). Nachfolgend ging sie am Gerichtsstandort Köln vergeblich über zwei Instanzen im Eilverfahren aus Marken- und Wettbewerbsrecht gegen die Beklagte zu 1 vor (vgl. Anlagen K15 bis K20). Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin ausschließlich eine unlautere Nachahmung - Verstoß gegen § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG - geltend. Sie ist der Auffassung, der Verkehr unterliege aufgrund des „roten Balls“, in dem er unabhängig von Abweichungen im Detail und der konkreten Art der Verwendung einen betrieblichen Herkunftshinweis sehe, einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, wie sich (u.a.) aus den von ihr eingeholten Verkehrsgutachten ergebe (vgl. v.a. Anlagen K6 und K21). Die Klägerin hat erstinstanzlich zunächst angekündigt, zu beantragen, den Beklagten bei Meidung konkret bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, Spülmaschinen-Tabs mit einem roten, runden Kern, wie nachstehend wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr in Deutschland anzubieten. In der Verhandlung vor dem Landgericht hat sie den Unterlassungsantrag dahin geändert, den Beklagten bei Meidung konkret bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, Spülmaschinen-Tabs mit einem roten, runden Kern, wie in der Anlage K 10 wiedergegeben [in Deutschland anzubieten]. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird auf das angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere sei die Klageänderung sachdienlich. Allerdings stehe der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG nicht zu. Soweit sie sich mit dem „roten Ball“ auf ein bestimmtes Merkmal berufe, das sie nicht konsequent in derselben Gestaltung benutzt habe, liege kein einheitliches Leistungsergebnis vor. Zu schützendes Leistungsergebnis sei(en) - auch unter Berücksichtigung von Anlage K21 („K25“ ist ein Schreibversehen) - nicht das Teilelement „roter Ball“, sondern die verschiedenen Tabs mit rotem Ball. Es könne unterstellt werden, dass dem Tab mit rotem Ball eine gewisse wettbewerbliche Eigenart zukomme, wenn auch allenfalls durchschnittliche. Auch hätten die Beklagten die Tabs zwar weder identisch noch nahezu identisch nachgeahmt, es könne aber von einer nachschaffenden Nachahmung ausgegangen werden. Diese sei allerdings nicht im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG unlauter, da keine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Ware herbeigeführt werde. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liege unabhängig davon nicht vor, ob man auf die Erwerbssituation abstelle oder eine sog. Post-Sale-Confusion genügen lasse. Im Erwerbszeitpunkt würden beide Produkte in Verpackungen auf den Markt gebracht, die sich deutlich unterschieden und den Hersteller klar erkennen ließen. Eine etwaige Post-Sale-Confusion wäre nur bedeutsam, wenn Käufer und Verwender des Produkts verschiedene Personen seien und der Verwender das Produkt, etwa, weil die Verpackung mit dem aufklärenden Hinweis bereits entfernt worden sei, irrtümlich für das Originalprodukt halte. Anhaltspunkte dafür bestünden nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass einem vom Käufer verschiedenen Verwender das Produkt ebenso wie dem Käufer begegne. Tabs würden im Regelfall in der Verpackung aufbewahrt. Die Möglichkeit, dass ein Kunde Konkurrenzprodukte zusammen mit Tabs der Klägerin ohne Verpackung aufbewahre und deren etwaige schlechtere Reinigungsleistung den Produkten der Klägerin zuschreibe, sei so unwahrscheinlich, dass sie außer Betracht zu bleiben habe. Die sich gegenüberstehenden Waren seien daher nicht ohne Verpackung zu vergleichen. Selbst bei Außerachtlassen der Verpackung wiesen die Erzeugnisse indes so deutliche Unterschiede auf, dass weder von einer Nachahmung noch von einer vermeidbaren Herkunftstäuschung auszugehen sei. Soweit bei einem eher geringen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Herkunftstäuschung anzunehmen sei, sei das Produkt der Beklagten mit der Marke „Somat" gekennzeichnet. Ob eine unterschiedliche Herkunftskennzeichnung eine Herkunftsverwechslung ausschließen könne, hänge vom Einzelfall, insbesondere davon ab, ob der Verkehr eher auf die technisch-konstruktiven Merkmale bzw. auf die äußere Gestaltungsform als auf eine Kennzeichnung achte. Eine nicht dem Sonderschutz zugängliche gestalterische Grundidee könne nicht im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden. Vorliegend handele es sich um ein Produkt des täglichen Bedarfs. Derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der dennoch auf die technisch-konstruktiven oder ästhetischen Gestaltungsmerkmale achte, werde die Erzeugnisse der Parteien anhand der oben aufgezeigten Unterschiede auseinanderhalten. Derjenige Teil, der dies nicht tue, werde jedenfalls anhand der unterschiedlichen Herstellerangaben erkennen, dass es sich um Erzeugnisse verschiedener Hersteller handele. Auch liege keine mittelbare Herkunftstäuschung vor. Gegen eine solche sprächen in der Regel deutlich erkennbare oder auffällige unterschiedliche Herstellerangaben auf den Erzeugnissen. Für die Annahme einer lizenzvertraglichen Beziehung bedürfe es in dem Fall zusätzlicher Hinweise, die über eine fast identische Nachahmung hinausgingen, etwa eine frühere Verbindung durch einen Lizenzvertrag oder der frühere Vertrieb des Originalprodukts. Dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Marke „Somat“ eine Handelsmarke sehen könnten, sei (u.a.) deshalb nicht ersichtlich, weil die Parteien die größten Anbieter auf dem Markt und seit Langem Konkurrenten seien. Die Abgrenzungsvereinbarung vor 20 Jahren gebe keinen Hinweis auf eine lizenzrechtliche Verbindung zwischen den Parteien. Der Verkehr werde auch nicht annehmen, dass die Parteien eine Absprache zur Benutzung des roten, runden Kernelements getroffen hätten. Die Verkehrsbefragungen in Anlagen K6 und K21 führten nicht zu einer anderen Bewertung. Sie beträfen schon nicht die Frage einer Herkunftstäuschung der Verbraucher, zumal sich die Teilnehmer der Online-Befragung nicht in derselben Situation wie die Käufer der Tabs befänden. Den Teilnehmern seien auch nur „rote Bälle" und nicht das Produkt der Beklagten gezeigt worden. Bei Gesamtabwägung der Kriterien wettbewerbliche Eigenart, Nachahmung und vermeidbare Herkunftstäuschung liege keine unlautere Nachahmung vor, sondern sei die Klage insgesamt unbegründet. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Die Klägerin behauptet, der Verkehr nehme sowohl auf den angegriffenen Tabs der Beklagten als auch auf ihren Produkten den „roten Ball“, der seit Jahrzehnten trotz geänderter Produkte, Marke und Verpackungen unabhängig von der konkreten Verwendungsform ihr wesentliches Kennzeichnungsmerkmal sei, isoliert als Herkunftshinweis wahr. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht und unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör eine unlautere Nachahmung (allein) des „roten Balls“ verneint. Dafür bedürfe es keiner namentlichen Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller. Es genüge die Vorstellung des Verkehrs, die Produkte hätten aufgrund des betreffenden Merkmals eine einheitliche betriebliche Herkunft. Dieses Verkehrsverständnis habe sie mit Anlagen K6 und (v.a.) K21 belegt. Selbst nach dem Privatgutachten der Beklagten in Anlage B6 sehe noch ca. ein Viertel der Befragten in dem roten Ball trotz Unterschieden im Detail einen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen. Dass der Verkehr den von der Beklagten verwendeten roten Ball nur in Zusammenschau mit weiteren Elementen (den blauen Sicheln) wahrnehme, entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Insoweit gelte nichts Anderes als für eine rechtserhaltende Benutzung (§ 26 Abs. 3 MarkenG). Auch lasse sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum wettbewerblichen Schutz von Sachgesamtheiten auf den Streitfall übertragen. In Bezug auf die angefochtene Entscheidung sei schon nicht klar, welche konkreten Tabs Grundlage der rechtlichen Bewertung gewesen seien. Dies hätte das Landgericht durch gerichtlichen Hinweis aufklären müssen. Auch habe es nicht geprüft, welches Merkmal für die streitgegenständlichen Tabs der Beklagten prägend sei und widersprüchlich zunächst eine nachschaffende Übernahme angenommen, später aber eine Nachahmung insgesamt verneint. Hinsichtlich der mangels Berücksichtigung ihres Vortrags zur isolierten Schutzfähigkeit des roten Balls (vgl. z.B. BB 11 ff. [GA 498 ff.] i.V.m. Anlage K21) getroffenen Annahme, es fehle an einem einheitlichen Leistungsergebnis, habe das Landgericht dies nicht begründet und (u.a.) nicht dargetan, ob es sich dabei um seine subjektive Einschätzung oder um die maßgebliche Verkehrsauffassung handeln solle. Letzteres widerspräche Anlage K21. Bei Gegenüberstellung ihrer vier Gestaltungen (von links) und der von der Beklagten jeweils ganz rechts auf deren Verpackung und in ihrem Tab verwendeten Form, liege aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit eine Nachahmung und - trotz abweichender Verpackungen - die Gefahr einer unmittelbaren Herkunftstäuschung vor. Zumindest lägen eine mittelbare Herkunftstäuschung (aufgrund der Annahme des Verkehrs, die Produkte stammten, etwa als neue Produkte oder Zweitlinie,- aus demselben Unternehmen) oder eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne (etwa aufgrund einer vom Verkehr angenommenen Verständigung der Parteien über dieses Gestaltungsmerkmal) vor. Schließich habe das Landgericht übergangen, dass sie sich hilfsweise auf die konkrete Gestaltung des roten Balls wie nachfolgend wiedergegeben gestützt habe (vgl. S. 19 der Klageschrift, Anlage K6, BB 19 f., GA 506 f.; vgl. insofern LGU 9): Die Klägerin beantragt, I. das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 22. November 2022, Az. 2-06 O 263/21 aufzuheben. II. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Spülmaschinen-Tabs mit einem roten, runden Kern, wie nachstehend (entspricht Anlage K10) wiedergegeben, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland anzubieten; 2. ihr schriftlich und unter Vorlage von Einkaufs- und Verkaufsbelegen Auskunft zu erteilen über · Name(n) und Anschrift(en) des Herstellers, des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer der Spülmaschinen-Tabs gemäß Ziffer II.1; · Name(n) und Anschrift(en) der gewerblichen Abnehmer der Spülmaschinen-Tabs gemäß Ziffer II.1 in Deutschland; · die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Spülmaschinen-Tabs gemäß Ziffer II.1 und · die Einkaufspreise und sonstigen Gestehungskosten, die sie fir die Spülmaschinen-Tabs gemäß Ziffer II.1 bezahlt hat, sowie die Verkaufspreise, die sie für diese Waren erzielt hat; 3. festzustellen, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 4. Die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.591,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 22. November 2022 [die Ausfertigungen sind versehentlich mit falschem Datum versandt worden], Az. 2-06 O 263/21, zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, es sei schon nicht klar, was nach Bezugnahme auf die werbliche Ankündigung in Anlage K10 Gegenstand des Unterlassungsantrags sei (die Anzeige insgesamt, die darin eingeblendeten Tabs (wogegen der Ausgangsantrag spreche), die abgebildete Verpackung oder die grafische Darstellung der Tabs?). Ein rotes Element als solches könne nicht unabhängig von einem konkreten Leistungsergebnis Gegenstand des wettbewerblichen Leistungsschutzes sein, der hier wegen des Vorrangs des Markenrechts ohnehin ausscheide. Die streitgegenständlichen - methodisch unzulänglichen - Verkehrsbefragungen der Klägerseite belegten eine wettbewerbliche Eigenart des einfachen runden Elements nicht. Bei gebotenem Gesamtvergleich der Produkte in der Kaufsituation, die, wie nachfolgend wiedergegeben, einen völlig anderen Gesamteindruck verliehen, komme es nicht zu einer Herkunftstäuschung (vgl. insofern auch Anlage B12; siehe zudem S. 13, 16 des Schriftsatzes vom 04.03.2022, GA 306, 309): Es sei auch nicht dargetan, dass die Klägerin (u.a.) den hilfsweise in Bezug genommenen „roten Ball“, der nur einen geringen Kennzeichnungsgrad habe, verwendet habe. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere ist der Unterlassungsantrag jedenfalls nach der Klarstellung seines Gegenstands durch die Klägerin in der Berufungsverhandlung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG aber nicht zu, so dass die Klage insgesamt unbegründet ist. 1. Soweit die Aktivlegitimation (und zugleich Klagebefugnis) nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der seit dem 13.01.2023 geltenden Fassung abweichend von der bei Einreichung der Klage noch geltenden Gesetzesfassung (bis zum 30.11.2021) nur noch jedem Mitbewerber zusteht, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheiden die geltend gemachten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz auch nicht deshalb aus, weil dem „roten Ball“ als solchem - anders als den (Wort-/) Bildmarken in Anlage K5 - kein Markenschutz zukommen mag (vgl. insofern die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in Anlage K20 sowie (u.a.) Anlage B8, GA 191 ff.). Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist nach seinem Schutzzweck, den Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die Sonderschutzrechte ausgestaltet. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt, dass Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein können, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 23 mwN - Exzenterzähne I). Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Sie sollen den Sonderrechtsschutz mit Blick auf bestimmtes Wettbewerbsverhalten ergänzen (vgl. z.B. OLG Köln, WRP 2020, 1616 Rn. 26 mwN - Jeanshose mit V-Naht). 3. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG liegt allerdings nicht vor. a) In Bezug auf das Hauptvorbringen kann der „rote Punkt“ als solcher nach zutreffender Auffassung des Landgerichts und der Beklagten, wie in der Berufungsverhandlung eingehend erörtert worden ist, schon nicht Gegenstand des ergänzenden Leistungsschutzes sein. Er ist kein nachahmungsfähiges Erzeugnis. Tauglicher Gegenstand der geltend gemachten Nachahmung könnte(n) allenfalls ein oder mehrere konkrete(r) Spülmaschinen-Tab(s) (nebst Verpackung) sein, nicht aber ein Element davon wie der „rote Punkt“ bzw. „rote Ball“, das die Klägerin in verschiedenen Varianten in ihren Spülmaschinen-Tabs, auf deren Verpackung und in der Werbung verwendet hat. Ein solches Element könnte zwar ein Erzeugnis prägen oder dessen Gesamteindruck zumindest mitbestimmen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 43 mwN - Herrnhuter Stern), es unterliegt aber nicht als solches dem Nachahmungsschutz des § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG. aa) Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Das Anbieten einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart hat und besondere Umstände - wie die hier von der Klägerin geltend gemachte vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 736 Rn. 25 mwN - KERRYGOLD; Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 11 - Glück). (1) Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG ist dabei weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Daher können auch verpackte Produkte Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes, insbesondere, wenn sie im Regelfall nicht ohne Verpackung vertrieben werden. Einem solchen Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Produktverpackung geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 736 Rn. 33 mwN - KERRYGOLD; Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 15 mwN - Glück). Die wettbewerbliche Eigenart kann auch in der Kennzeichnung eines Produkts und in einer nicht unter Sonderschutz stehenden Gestaltung der Ware(n) selbst liegen (vgl. z.B. BGH; Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 21 mwN - Glück). Insoweit kommt es auf den für die Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck der Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie auf die Elemente an, die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 18 mwN - Glück, zum Konzept). (2) Dagegen ist eine bloße Idee oder ein Konzept - wie etwa, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden - aus Rechtsgründen kein Element, das die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmen kann. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung. Der Schutzbereich kann nicht über eine konkrete Gestaltung hinaus erweitert werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 23 - Glück). bb) Nach diesen Maßstäben kann aus Rechtsgründen nicht davon ausgegangen werden, dass der „rote Punkt“ bzw. „rote Ball“ als solcher, auf den die Klägerin ihren Unlauterkeitsvorwurf losgelöst von einer konkreten Gestaltung vorrangig stützt, wie nachfolgend rein exemplarisch wiedergegeben (vgl. die ersten vier Gestaltungen von links) Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes sein kann. Entgegen der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vertretenen Auffassung folgt dies nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Tupperwareparty“ (BGH, Urteil vom 10.04.2003 - I ZR 276/00, juris). Danach kann zwar die Übernahme eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Leistungsergebnisses, das wie oben bereits dargetan wurde, auch in der Kennzeichnung (bzw. Bezeichnung) von Produkten liegen kann, nach § 1 UWG aF wettbewerbswidrig sein, wenn dieses Leistungsergebnis wettbewerbliche Eigenart hat und besondere Umstände hinzutreten, die die Anlehnung unlauter erscheinen lassen (dort ging es um die Frage einer Rufausbeutung, vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2003 - I ZR 276/00, juris Rn. 22, 25 - Tupperwareparty). Allerdings konnte die nicht für Produkte, sondern für Verkaufsveranstaltungen verwendete Bezeichnung „Tupper(ware)party“ unabhängig von der Frage ihrer wettbewerblichen Eigenart nicht als das Ergebnis einer Leistung der dortigen Klägerin angesehen werden, da sie sich im Verkehr etabliert hatte (BGH, Urteil vom 10.04.2003 - I ZR 276/00, juris Rn. 25 - Tupperwareparty). Gegenstand der Beanstandung war eine konkrete Bezeichnung. Dagegen hat die Klägerin im vorliegenden Fall mit ihrem Hauptvorbringen kein konkret nachgeahmtes Erzeugnis in Bezug genommen. Wie oben bereits dargetan wurde, bezieht sich der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz immer nur auf die konkrete Gestaltung eines Erzeugnisses (vgl. auch Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024 Rn. 3.23). Es geht um den Schutz der in dem Produkt selbst verkörperten wettbewerblichen Leistung des Herstellers gegen eine Nachahmung der Produktgestaltung durch einen Mitbewerber, sofern bestimmte Unlauterkeitsmerkmale hinzukommen. Die außerhalb der Gestaltung liegenden Begleitumstände der Vermarktung des Produkts können erst auf der der Prüfung der Nachahmung nachgelagerten Ebene der Unlauterkeitsmerkmale erheblich werden (etwa bei der Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 04.05.2016 – I ZR 58/14, GRUR 2016, 79 Rn. 71 - Segmentstruktur). Daher ist das Hauptvorbringen der Klägerin unschlüssig. b) Das Hilfsvorbringen ist ebenfalls unbegründet. aa) Zwar ist Gegenstand des hilfsweisen Vorbringens nicht ein generischer „roter Punkt“ bzw. „roter Ball“, sondern die nachfolgend wiedergegebene konkrete Gestaltung: bb) Insoweit sind aber schon die Voraussetzungen einer wettbewerblichen Eigenart (und gewissen Bekanntheit) der konkreten Gestaltung nicht dargetan. Die Klägerin hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang sie diesen „roten Ball“ (in welcher Weise) genau verwendet hat. Zwar ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass sie die in Rede stehende Abbildung als Grafik teilweise auf der Verpackung der „finish“-Produkte als „i“-Punkt, (jedenfalls aber) als Illustration der Tabs verwendet hat (GA 228 f.; Anlage K25, GA 431 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Grafik für sich betrachtet geeignet wäre, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten von Tabs in einer Verpackung mit dieser Grafik hinzuweisen. Dies folgt auch nicht aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Verkehrsbefragungen. (1) Gegenstand der von der Klaus Hilbinger Rechtsforschung in Zusammenarbeit mit der GfK SE durchgeführten Verkehrsbefragung in Anlage K6 ist zwar ihrer Aufgabestellung nach die Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der konkreten Darstellung „Roter Ball“ im Zusammenhang mit Geschirrspülmitteln in Deutschland. Allerdings lässt sich der Befragung nicht entnehmen, dass die Grafik als solche - losgelöst von einer konkreten Produkt-, Verpackungs- oder gegebenenfalls Werbegestaltung - wettbewerbliche Eigenart aufwiese. Zwar haben von 1.000 befragten Personen rund 41,4 % des engeren (die Maschinengeschirrspülmittel kaufen, verwenden oder für die dies zumindest in Frage kommt) und engsten Verkehrskreises (die Maschinengeschirrspülmittel kaufen oder verwenden) die Frage, ob sie die Darstellung im Zusammenhang mit Maschinengeschirrspülmitteln schon einmal gesehen hätten, bejaht und weitere 1,2 % angegeben, es komme ihnen bekannt vor bzw. sie glaubten schon. Allerdings fehlt schon eine empirische Grundlage dazu, im welchem Umfang das Zeichen überhaupt (wie) verwendet worden ist, um Fehlantworten ausschließen zu können. Wie sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt, hat diese in der Vergangenheit verschiedene rote Punkte bzw. Kreise verwendet. Auch haben Mitbewerber der Parteien ebenfalls rote, dreidimensional wirkende „i“-Punkte auf Spülmaschinen-Verpackungen abgebildet (vgl. S. 44 der Klageerwiderung, GA 116). Von den 42,8 % derjenigen aus diesen Verkehrskreisen, die weiter befragt wurden, ob das Zeichen ihrer „Meinung“ nach ein Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen, auf mehrere Unternehmen oder gar kein Hinweis auf irgendein Unternehmen sei oder ob sie dazu nichts sagen könnten, haben zwar rund 33 %/34 % Ersteres angekreuzt, allerdings ist nicht klar, welcher Anteil davon nur seine persönliche „Meinung“ wiedergegeben hat , die naheliegt, da unwahrscheinlich erscheint, dass eine konkrete Grafik von verschiedenen Unternehmen benutzt wird oder auf gar kein Unternehmen hindeutet. Daraufhin wurden 33 %/34 % des engeren und engsten Verkehrskreises gefragt, wie dieses Unternehmen heiße, obwohl ein solcher Anteil nicht angegeben hatte, von einem Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auszugehen. Von diesen Befragten haben aus dem engsten Verkehrskreis nur rund 12 % und im engeren noch etwas weniger (jeweils bei nicht überschneidungsfreier Addition) eine Zuordnung zur Klägerseite (Produkte bzw. Unternehmen) vorgenommen, bei Gesamtbetrachtung also ein recht kleiner Anteil. Eine (fälschliche) Zuordnung zu „Somat“ nahmen 8,7 % bzw. 8,9 % vor (addiert mit anderen Produkt- und Unternehmenskennzeichen der Beklagtenseite noch mehr). Auch unter Berücksichtigung der weiteren Fragen und Antworten lässt die Befragung damit keinen verlässlichen Schluss auf eine wettbewerbliche Eigenart der betreffenden Grafik zu. (2) Dies gilt erst Recht für die Befragung durch dieselben Unternehmen in Anlage K21, deren Gegenstand die oben wiedergegebenen vier Gestaltungen (Abb. 3 und 4 von links) gewesen sind, die den Befragten zeitgleich angezeigt wurden. Die Frage, was ihnen in den Sinn komme, wenn sie diese vier „Zeichen“ im Zusammenhang mit Maschinengeschirrspülmitteln sehen, suggerierte nach zutreffender Meinung der Beklagten schon, dass es sich um „Zeichen“ handelt. Dennoch haben nur 6,6 % des engeren und engsten Verkehrskreises (d.h. von insgesamt 85,2 % bzw. 77,4 %) Tabs assoziiert, rund 5 % Geschirrspültabs und 1,3 % bzw. 1,5 % den „Powerball“, und dies, obgleich die Klägerin in Bezug auf die zweite und vierte Gestaltung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht einmal dargetan hat (und auch nicht erkennbar ist) wo bzw. wofür diese überhaupt verwendet worden sind. Dies stützt den von der Beklagten erhobenen Vorwurf lenkender Fragestellungen. Die nachfolgenden Fragen laden schon deshalb zu Spekulationen ein, weshalb die Antworten nicht als repräsentativ angesehen werden können, weil sie jeweils eingeleitet werden mit „Was denken Sie […]“. Zwar bestand für die Befragten jeweils die Möglichkeit, „Weiß nicht/kann ich nicht sagen“ anzukreuzen, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dies alle Befragten getan haben, die keine konkrete Kenntnis bzw. Vorstellung hatten. Die Fragen luden insofern zum Raten ein. Die zweite Frage ist nach zutreffender Ansicht der Beklagten schon nicht verständlich gewesen. Die Befragten sollten „denken“, ob es sich bei allen gezeigten Zeichen im Zusammenhang mit Maschinengeschirrspülmitteln um dieselben oder um verschiedene Zeichen handelt oder ob sie dies nicht sagen könnten. Zwar haben Letzteres etwas mehr als 30 % des engeren und engsten Verkehrskreises angegeben. Nach zutreffender Ansicht der Beklagten ist aber nicht klar, wie die Befragten die Frage verstanden haben. Dass es sich nicht um dieselben Zeichen handeln kann, ist offensichtlich. Die Frage sollte darauf abzielen, ob alle Zeichen demselben Unternehmen(sverbund) zugeordnet werden. So konnte und musste sie aber nicht verstanden werden. Entsprechend unklar ist die gut 70 % der verschiedenen Verkehrskreise gestellte Frage 3 formuliert, ob die Befragten dächten, dass die Zeichen im Zusammenhang mit Geschirrspülmitteln alle für dasselbe Produkt oder für verschiedene Produkte stünden oder ob sie dies nicht sagen könnten. Auch insoweit ist unklar, wie die Frage aufgefasst wurde und inwieweit die Befragten lediglich geraten haben. Vergleichbares gilt für die Fragen 4 und 5. Die Frage 6a danach, ob die Befragten den Namen dieser Produkte oder des Unternehmens, aus dem diese Produkte kommen, nennen könnten, wurde überhaupt nur etwas mehr als 30 % aller Befragten gestellt. Nur insgesamt knapp 6 % nahmen eine richtige Zuordnung zu Produkten der Klägerin vor, wobei sie ja bereits wussten, dass es um Zeichen für Maschinengeschirrspülmittel geht. „Somat“ wurde von ca. 3 % angegeben. (3) Da von der Beklagten in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachten der Pflüger Rechtsforschung in Anlage B6 führt nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar gaben ausweislich der Zusammenfassung 26 % an, das konkrete Zeichen (der „rote Ball“ wie oben wiedergegeben) weise im Zusammenhang mit Geschirrspülmitteln für Spülmaschinen auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin. Allerdings ordneten nur 7,4 % dieses der Klägerin oder „Finish“, dagegen 10,2 % der Beklagtenseite bzw. „Somat“ zu. cc) Darüber hinaus stellt die in Rede stehende Grafik keine „Ware“, kein „Produkt“ und kein „Erzeugnis“ dar, die/das dem wettbewerblichen Nachahmungsschutz zugänglich wäre. Wie oben bereits dargetan wurde, schützt § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG nicht einzelne Produkt- oder Verpackungselemente. c) Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die angegriffenen Tabs (wie auf der Verpackung dargestellt) keine unlautere Nachahmung der Produkte der Klägerin sind. aa) Unter der Prämisse, dass dem „roten Ball“ bzw. „rotem Punkt“ als solchem, jedenfalls aber der hilfsweise in Bezug genommenen Gestaltung, wettbewerbliche Eigenart zukommt, kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass diese wegen der langjährigen Marktpräsenz von Spülmaschinen-Tabs mit POWERBALL, deren umfangreicher Bewerbung, ihren Absatzzahlen und ihrem Marktanteil der Klägerin gesteigert ist (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 25 mwN - Glück) (auch wenn sich dies, wie oben dargetan wurde, aus den Verkehrsbefragungen nichtabgeleitet werden kann). bb) Ausgehend von der (ggf. sogar gesteigerten) wettbewerblichen Eigenart des „roten Punktes“ bzw. „roten Balls“ als solchem, jedenfalls aber der hilfsweise in Bezug genommenen Gestaltung, könnte entsprechend dem angefochtenen Urteil zudem von einer sog. nachschaffenden Übernahme auszugehen sein. (1) Für die Annahme eines unlauteren Angebots gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG ist Voraussetzung, dass der in Anspruch Genommene Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind. Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss der Grad der Nachahmung festgestellt werden. Bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme sind geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer nur nachschaffenden Übernahme (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V; Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 29 - Glück). Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist insoweit nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die sich unterscheidenden (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V). Hinsichtlich der Intensität der Nachahmung ist zwischen einer identischen, nahezu identischen und nachschaffenden Nachahmung zu unterscheiden (vgl. z.B. BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 50 mwN - Ballerinaschuh). (a) Die angegriffene Ausführungsform stellt in ihrer grafischen Darstellung auf der Verpackung (wie u.a. in Anlage K10 abgebildet) - aber auch wie im Übrigen in Anlage K10 dargestellt und als Originalprodukt - weder eine identische noch eine nahezu identische Nachahmung (zumal eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin) dar. (aa) Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn diese nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V). Davon kann vorliegend schon aufgrund der abweichenden Gestaltung des scheibenförmigen roten Kernelements in den Tabs der Beklagten zu 2 nicht ausgegangen werden. Der rote Punkt auf dem grafisch gestalteten Tab auf der Umverpackung der Beklagten zeichnet sich durch einen weißen Spiegelreflex auf der linken Seite aus, der dem roten Punkt bzw. Ball den Eindruck einer gewissen Dreidimensionalität verleiht. Die von der Klägerin (exemplarisch) in Bezug genommenen vier roten Bälle, die auch Gegenstand der Verkehrsbefragung in Anlage K21 sing, weisen zwar ebenfalls weiße Flächen auf, die den Eindruck einer Lichtreflexion und dadurch einer dreidimensionalen Form vermitteln. Diese helle Fläche befindet sich aber nicht (nur) auf der linken Seite, wobei die hilfsweise in Bezug genommene Gestaltung der Grafik der Darstellung auf der Verpackung der Beklagten zu 2 am nächsten kommt. Letzterer erweckt aber nicht gleichermaßen den Eindruck einer kreisrunden Kugel bzw. eines Balls. Dies gilt für den angesprochenen Verkehr der allgemeinen Verbraucher, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, der die Feststellungen zur Verkehrsanschauung daher aufgrund eigener Sachkunde treffen kann (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 18 mwN - Flying V), insbesondere in Bezug auf die im Unterlassungsantrag in Bezug genommene Anlage K10, in der oberhalb der wiedergegebenen Verpackung ein Tab - für den Verkehr erkennbar - realtitätsnäher grafisch wiedergegeben ist. Dessen rotes Kernelement lässt - auch unter Berücksichtigung der leichten Lichtspiegelung auf der rechten Seite - nicht den Schluss auf eine Kugelform zu, sondern spricht eher für eine scheibenförmige Gestaltung. Erst Recht liegt keine nahezu identische Nachahmung vor, wenn - wie rechtlich geboten - nicht nur auf das rote Kernelement in den Tabs der Beklagten zu 2 (wie in Anlage K10 u.a. auf der Verpackung wiedergegeben) abgestellt, sondern die Gesamtgestaltung in den Blick genommen wird. Aufgrund der beiden Sicheln in unterschiedlichen Blautönen um das rote Kernelement auf der Oberseite der durchsichtigen Plastikumhüllung mit losem, weißen Puder mit blaue Körnern erweckt der Tab der Beklagten zu 2 (auch wie in Anlage K10 u.a. auf der Verpackung wiedergegeben) einen deutlich anderen Gesamteindruck als alle sich aus der Akte ergebenden Gestaltungen der Klägerin. (bb) Unterstellt, der POWERBALL als solcher, jedenfalls aber Tabs der Klägerin mit rotem POWERBALL, verfügt(e) über gesteigerte wettbewerbliche Eigenart, ist die beanstandete Gestaltung demnach entsprechend dem angefochtenen Urteil allenfalls das Ergebnis einer sog. nachschaffenden Übernahme (vgl. auch die Entscheidung des OLG Köln, Anlage K20). Bei einer nachschaffenden Übernahme wird die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt und ist nur eine Annäherung an das Originalprodukt festzustellen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V). Ausgehend davon, dass der rote POWERBALL als solcher in den Spülmaschinen-Tabs der Klägerin über gesteigerte wettbewerblich Eigenart verfügt, liegt eine nachschaffende Übernahme zwar insoweit nahe, als der (grafisch gestaltete) Tab der Beklagten zu 2 (auf der Verpackung, aber auch wie insgesamt in Anlage K10 abgebildet) im Erinnerungseindruck aufgrund des kreisrunden mittigen roten Kernelements als jedenfalls so ähnlich angesehen werden, dass sich die Originale bzw. das Original in der angegriffenen Ausführungsform noch wiedererkennen lassen/lässt. Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben. cc) Im Streitfall fehlt es nach zutreffender Auffassung des Landgerichts und der Beklagten jedenfalls an einer unlauteren Nachahmung, die Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 4 Nr. 3 a UWG ist. (1) Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers erforderlich. Einen allgemeinen Schutz von Innovationen gegen Nachahmungen sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht vor. Hinzukommen muss vielmehr ein lauterkeitsrechtlich missbilligtes Verhalten gemäß § 4 Nr. 1 bis Nr. 4 UWG. Anspruchsbegründend sind in diesen Fällen nicht allein die Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Möglichkeit des Herstellers des nachgeahmten Erzeugnisses, die Entwicklungs- und Markterschließungskosten sowie einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind vielmehr neben der Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbersund damit besondere Begleitumstände (vgl. BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 96 - Segmentstruktur). (2) Soweit sich die Klägerin insoweit (nur) auf eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG stützt, handelt, wie oben dargetan wurde, unlauter, wer Waren (oder Dienstleistungen) anbietet, die eine Nachahmung der Waren (oder Dienstleistungen) eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. (a) Für die Prüfung dieser Voraussetzung kommt es ebenfalls auf die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises an (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 16 - Flying V). (b) Sofern das Original und die Nachahmung nicht nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar miteinander vergleichen kann (wovon hier für den Regelfall zumindest für Tabs der Klägerin und die beanstandeten Tabs der Beklagten zu 2, wie auf deren Verpackung bzw. in Anlage K10 abgebildet, auszugehen sein könnte), muss das nachgeahmte Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise gewisse Bekanntheit erlangt haben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 31 („erheblichen Teilen“), 58 mwN - Herrnhuter Stern). Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.03.2005 - I ZR 131/02, juris Rn. 38 - Handtuchklemmen). Allerdings genügt bereits eine Bekanntheit (des nachgeahmten Originalerzeugnisses als solches zum Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung), bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung noch in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2005 - I Z 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans; GRUR 2016, 730 Rn. 58 - Herrnhuter Stern). Maßgebend ist eine Bekanntheit auf dem inländischen Markt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.10.2008 - I ZR 126/06, juris Rn. 35 - Gebäckpresse; zu möglichen Indizien, vgl. z.B. Köhler/Alexander aaO, § 4 Rn. 3.33 mwN). Von einer solchen Bekanntheit (jedenfalls) von Spülmaschinen-Tabs der Klägerin mit POWERBALL kann aufgrund ihres substantiierten Vortrags zur jahrzehntelangen Benutzung und Vermarktung und den mit POWERBALL-Tabs erzielten Umsätzen (vgl. Anlage K1) ausgegangen werden. Die Einzelheiten sind zwar mit Nichtwissen bestritten. Allerdings ist unstreitig, dass die Klägerin neben der Beklagten seit Ende der 1990er Jahre in Deutschland marktführend bei Spülmaschinen-Tabs ist, auch hat sie konkret zu Umsätzen mit ihren POWERBALL-Tabs vorgetragen. Soweit sie auf Grundlage der Verkehrserhebung in Anlage K6 (selbst nur) von einer „mittleren Bekanntheit“ des hier hilfsweise als nachgeahmt geltend gemachten Bildelements ausgeht, kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass (jedenfalls) Tabs mit rotem POWERBALL gesteigerte Bekanntheit genießen (c) Allerdings fehlt es an der erforderlichen Herkunftstäuschung. (aa) Für die Frage einer Nachahmung ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (bzw. Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Von einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne ist auszugehen, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält. Soll die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung mit dem Argument bejaht werden, die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, dass lizenzvertragliche Verbindungen zwischen dem Hersteller des Originalprodukts und dem Anbieter der Nachahmung bestehen, müssen bei einer deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit einem abweichenden Herstellerkennzeichen über die Nachahmung hinausgehende Hinweise vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Ein solcher Hinweis kann etwa darin liegen, dass die beklagte Partei zuvor Originalprodukte der klagenden Partei vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren. Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen sich entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise treffen lassen (vgl. z.B. BGH; GRUR 2023, 736 Rn. 46 mwN - KERRYGOLD; Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 37 - Glück).). Bei der Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, ist - jedenfalls vorrangig - auf die Kauf- bzw. Erwerbssituation abzustellen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 55 - Kaffeebereiter; Urteil vom 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 20021, 443, 445 [juris Rn. 30] - Viennetta), hier also auf den Zeitpunkt des Kaufs der Spülmaschinen-Tabs (überwiegend im stationären Handel). Da die Klägerin klargestellt hat, dass es ihr um die Abbildung der Tabs der Beklagten auf der Verpackung wie in Anlage K10 wiedergegeben geht, kommt es nicht darauf an, ob die Werbung in Anlage K10 als solche Gegenstand des ergänzenden Leistungsschutzes sein könnte (vgl. insofern z.B. Köhler/Alexander aaO, § 4 Rn. 3.22a). Eine abweichende Herstellerkennzeichnung ist dabei grundsätzlich geeignet, einer unmittelbaren Herkunftstäuschung entgegenzuwirken, wenn sie in der Erwerbssituation erkennbar ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 55 - Kaffeebereiter). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Herkunftstäuschung durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung mit einer Herstellerangabe ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Nachahmung einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 143 mwN - Glück). Die bildliche und farbliche Gestaltung von Warenverpackungen ist dabei ihrer Natur nach bestimmt und geeignet, als Hinweis auf die Herkunft der Ware zu dienen (vgl. BGH, Urteil vom 04.01.1963 - Ib ZR 95/61, GRUR 1963/423 - coffeinfrei). Bei Produkten des täglichen Bedarfs, die sich in ihrer äußeren Erscheinungsform und insbesondere in der Gestaltung ihrer Verpackung nicht wesentlich unterscheiden, sondern sehr stark ähneln, trotzdem aber von unterschiedlichen Herstellern stammen, besteht insoweit der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr an Produkt- oder Herstellerangaben orientieren wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 16, 43 mwN - Glück). Im Übrigen kommt eine Herkunftstäuschung eher nicht in Betracht, wenn auf dem als Nachahmung beanstandeten Produkt sowohl eine deutlich unterschiedliche Produktbezeichnung als auch ein ebenso deutlich abweichender Herstellername angebracht ist (BGH, GRUR 2023, 736 Rn. 51 - KERRYGOLD; GRUR 2001, 443 [juris Rn. 32] - Viennetta).Die Frage, welche Bedeutung der Verkehr der Anbringung von unterschiedlichen Produkt- und Herstellerkennzeichnungen beimisst und ob dadurch eine Täuschung des Verkehrs vermieden wird, bedarf einer umfassenden Einzelfallbetrachtung. Insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 43 mwN - Glück). Im Übrigen ist zwar denkbar, dass der Verkehr von sog. Handelsmarken nicht auf einen bestimmten Hersteller schließt. Allerdings zeichnet sich eine Handelsmarke dadurch aus, dass ein Handelsunternehmen unter der Marke Produkte verschiedener (Fremd-) Hersteller vertreibt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 144/06, juris Rn. 16 f. - Knoblauchwürste; Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 41/08, juris Rn. 23 - Peek & Cloppenburg II). Eine Handelsmarke wird vom Verkehr regelmäßig nur dann als solche verstanden, wenn sie auf ein (Einzel-) Handelsunternehmen hindeutet (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 144/06, juris Rn. 18 - Knoblauchwürste). Anderenfalls sieht der Verkehr in der Bezeichnung eine sog. „Herstellerangabe“ (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 144/06, juris Rn. 18 - Knoblauchwürste). Eine solche Herstellerangabe muss keine Firma oder Unternehmensbezeichnung im Sinne des Namens des Herstellers sein. Da es die Funktion einer Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, wird der Verkehr grundsätzlich annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen, dass es sich also um sog. „Herstellermarken“ (in Abgrenzung zu „Handelsmarken“) handelt (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 26 - Hot Sox; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.12.2020 - 6 U 136/20, juris Rn. 45 - Aquaplay). (bb) Nach diesen Maßstäben scheidet unmittelbare Herkunftstäuschung vorliegend aus. Die Umverpackung der streitgegenständlichen Spülmaschinen-Tabs der Beklagten zu 2 weist - auch in der im Unterlassungsantrag in Bezug genommenen Anlage K10 erkennbar - auf der Vorderseite sowohl deutlich hervorgehoben die grafisch gestaltete Produktmarke „Somat“ als auch (noch hinreichend wahrnehmbar) rechts unten mit dem Logo einen Hinweis auf den Hersteller auf. Ein solcher befindet sich auch - worauf es allerdings nicht ankommt - in Anlage K10 unten rechts, außerdem ist auf der von vorne gesehen rechten Seitenfläche der eigentlichen Verpackung folgender Hinweis abgedruckt, vgl. Anlage K11: . Die Klägerin hat in der Klageschrift selbst zu Recht darauf verwiesen, die Beklagte zu 2 sei auf den Produkten bzw. Verpackungen als Inverkehrbringerin bzw. verantwortliche Vertriebsgesellschaft in Deutschland angegeben (vgl. GA 27, 29). Soweit der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden hat, ob eine erst nach der Kaufsituation auftretende Herkunftstäuschung Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründen kann (vgl. z.B. BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 57 mwN - Kaffeebereiter), kann dies auch vorliegend dahingestellt bleiben. Nach den von der Berufung nicht substantiiert angegriffenen, für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden und zutreffenden Feststellungen des Landgerichts ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Tabs in der Praxis ohne Verpackung aufbewahrt werden und es dadurch zu einer Herkunftstäuschung kommen kann. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tabs von einem erheblichen Teil des Verkehrs ohne Verpackung aufbewahrt und in dem Fall zusätzlich von einer oder mehreren Personen verwendet würden, die diese nicht selbst gekauft haben (vgl. insofern auch bereits OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.03.2019 - 6 W 8/19, juris Rn. 10 - WC-Spüler). (cc) Von einer mittelbaren Herkunftstäuschung kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zwischen den Parteien hat zu keiner Zeit eine lizenzvertragliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung bestanden, die für den Verkehr die Annahme einer geschäftlichen Beziehung nahelegen könnte. Eine andere Bewertung folgt nach zutreffender Ansicht des Landgerichts nicht daraus, dass die Parteien Ende der 1990er-Jahre eine (oder mehrere) Abgrenzungsvereinbarung(en) geschlossen haben. Es ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, dass dies dem Durchschnittsverbraucher bekannt wäre. Der Verkehr würde in und ohne Kenntnis einer (oder mehrerer) solche(n/r) Abrede(n) entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht annehmen, der Umstand, dass der streitgegenständliche Spülmaschinen-Tab der Beklagten zu 2 nunmehr erstmals ein rotes, rundes Element in der Mitte aufweist, spreche dafür, dass die Klägerin diese Gestaltung erlaubt habe. Dagegen spricht insbesondere die abweichende Gestaltung des eigentlichen Kernelements. Mit Blick darauf, dass das nachgeahmte Produkt (wie abgebildet auf der Verpackung in Anlage K10) eine abweichende Produktbezeichnung trägt, die herkunftshinweisend wirkt, könnte eine mittelbare Herkunftstäuschung daher nur vorliegen, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hielte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.12.2023 - I ZR 126/22, juris Rn. 45 mwN - Glück). Die Annahme einer Zweitmarke scheidet schon deshalb aus, weil die Umverpackung, wie oben dargetan wurde, einen hinreichend deutlichen Hinweis auf den Hersteller „Henkel“ enthält. Daran ändert (u.a.) der Umstand nichts, dass auf der Vorderseite der in Anlage K1 (Exhibit 2) wiedergegeben Verpackungen der Klägerin neben der jeweiligen Produktmarke und der (weiß auf rotem Grund hervorgehobenen) Angabe POWERBALL kein Herstellerzeichen abgebildet ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie des Originalherstellers hält. Weder betreffen das/die Original(e) und die Nachahmung exakt dieselben Produkte, noch stimmen diese selbst, ihre jeweilige Umverpackung und oder Bewerbung überein oder sind zumindest verwechslungsfähig. Das rote Kernelement bzw. der rote Kreis genügt - auch unter Berücksichtigung des Marktumfelds zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Tabs der Beklagten zu 2 im Frühjahr 2021 - nicht, um die Annahme einer neuen Produktserie nahezulegen. Dies gilt erst Recht, da der wohl überwiegende Teil des Verkehrs dem roten Kernelement eine bestimmte funktionelle Bedeutung beimessen und die rote Farbe nicht als rein ästhetisches Gestaltungselement betrachten dürfte. So hebt die Beklagte zu 2 (u.a.) auf der Verpackung hervor (vgl. zudem Anlage K10), dass die streitgegenständlichen Tabs vier Wirkungen hätten („4 in 1“). Der Verkehr ist insoweit daran gewöhnt, dass verschiedenfarbige Bereiche von Spülmaschinen-Tabs auf unterschiedliche Wirkstoffe hinweisen. Er erkennt insofern bereits aufgrund der verschiedenen Farben, aber auch der ergänzenden Hinweise (u.a.) auf der Verpackung, dass eine der beworbenen Wirkungen durch den roten Kern herbeigeführt wird, auch wenn er diese nicht konkret zuzuordnen vermag. Insofern mag ein Teil des Verkehrs zwar annehmen, dass diese - nicht im Einzelnen spezifizierte - Wirkung mit derjenigen des POWERBALLS der Klägerin übereinstimme. Eine solche Annahme ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. (d) Außerdem lässt sich kein unlauteres Verhalten der Beklagten feststellen. Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar ist, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 - Leuchtballon). Solche hat die Beklagte zu 2 ergriffen. (aa) Ob und welche Maßnahmen dem Wettbewerber zugemutet werden können, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung von nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Gestaltungselementen und das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern zu berücksichtigen. Dabei liegt zwar regelmäßig kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine (fast) identische Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, da den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 68 mwN - Herrnhuter Stern). Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 mwN - Leuchtballon). Eine Herkunftstäuschung, die auf der Übernahme freizuhaltender Gestaltungselemente beruht, ist jedoch hinzunehmen. Anderenfalls würde wettbewerbsrechtlicher Schutz für nicht monopolisierbare Elemente gewährt (vgl. z.B. BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 71 mwN - Herrnhuter Stern). (bb) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Verkehr mit dem roten POWERBALL (als solchem) aufgrund des langjährigen Vertriebs, der Vermarktung seit dem Jahr 1999 durch die Klägerin (vgl. Anlage K1) und der von dieser mit POWERBALL-Tabs erzielten Umsätze (Anlage K4) - die die Beklagte jeweils mit Nichtwissen bestritten hat - Herkunftsvorstellungen verbindet und es zum maßgeblichen Zeitpunkt im April 2021 auf dem Markt unstreitig keine Tabs mit rotem Kern gab, hat die Beklagte zu 2 dieses Element in noch zulässiger Weise in ihre neuen Spülmaschinen-Tabs übernommen. Dessen Farbe entspricht der von der Beklagten zu 2 (u.a.) auf der Umverpackung ihrer Tabs vorwiegend verwendeten Farbe Rot. Durch die beiden Sicheln in verschiedenen Blautönen hebt sich der Tab der Beklagten zu 2 gestalterisch von den aktenkundigen Tabs der Klägerin ab. Entgegen deren Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht allein auf den roten Kern abgestellt werden. Zwar hätte die Klägerin theoretisch auf eine andere Farbe oder eine andere geometrische Form des Kernelements ausweichen können. Sie hat dies aber nicht tun müssen. Durch die Verpackungs- und Produktunterschiede und insbesondere die abweichenden Produkt- und Herstellerkennzeichen ist eine hinreichende Abgrenzung ist, auch wenn „noch mehr möglich“ gewesen wäre. Unlauter ist die von der Beklagten zu 2 angebotene Gestaltung bei gebotener Gesamtabwägung (noch) nicht. (cc) Schließlich ist die Verwendung des roten Punktes auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens des eigenen Produkts in eine fremde Serie gemäß § 4 Nr. 3 UWG unlauter. Für den (weitergehenden) Schutz eines reinen Leistungsergebnisses durch diese Fallgruppe nach dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz besteht kein Anlass (mehr). Insofern bieten die gewerblichen Schutzrechte, insbesondere der Schutz durch eine dreidimensionale Warenformmarke, durch ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ausreichende Schutzmöglichkeiten (vgl. z.B. BGH,GRUR 2017, 79 Rn. 96 - Segmentstruktur; GRUR 2018, 832 Rn. 67, letztere Entscheidung zur unlauteren Rufausnutzung nach § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist eine divergierende ober- oder höchstrichterliche Entscheidung zum Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes ist nicht ersichtlich (vgl. u.a. die entsprechende Entscheidung des OLG Köln in Anlage K20).