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Urteil

6 U 108/22

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0418.6U108.22.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-06 O 40/21) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-06 O 40/21) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der Darstellungetwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1S. 1 ZPO). II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. A) Die Klage ist zulässig. Der Unterlassungsantrag ist nicht entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt Die Formulierung „... was ein Flug inklusive Gepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck entstehen, ...“ ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte meint, die Verknüpfung „bzw.“ könne so verstanden werden, dass immer beides angegeben werden müsse, also sowohl der Gesamtpreis als auch die gesonderte Angabe der Kosten für das Gepäck. Das ist in der Tat bei solchen Preismodellen von Fluggesellschaften unmöglich, die von vornherein einen Gesamtpreis für Flug und Gepäck verlangen. Der Kläger hatte sein Verständnis von seinem Unterlassungsantrag in der Berufungserwiderung jedoch nochmals unmissverständlich klargestellt: Die Verknüpfung „bzw.“ ist, wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch üblich, im Sinne von „oder“ zu verstehen. Der Beklagten soll es also freigestellt sein, entweder den Gesamtpreis anzugeben oder die Kosten für das Gepäck gesondert auszuweisen. Im Übrigen hat der 10. Zivilsenat des BGH diese Formulierung im Rahmen einer AGB-Klage ausdrücklich gebilligt (X ZR 23/20, Urteil vom 24.8.2021). Die Bestimmtheitsbedenken der Beklagten greifen daher nicht durch. B) Die Klage ist auch begründet. 1.) Der Unterlassungsanspruch ist begründet gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S.4 Luftverkehrsdienste-VO. a) Gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 4 Luftverkehrsdienste-VO müssen fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG (BGH GRUR 2017, 283 Rn. 28 - Servicepauschale). b) Die Beklagte verstößt gegen Art. 23 Abs. 1 S. 4 Luftverkehrsdienste-VO. aa) Es ist unstreitig, dass der in Anlage K3 wiedergegebene Buchungsvorgang den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 Luftverkehrsdienste-VO nicht gerecht wird. Die Einbeziehung der Preise für die Gepäckbeförderung in den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO ist naheliegenderweise, und von dem EuGH bestätigt, geboten, um dem Erwägungsgrund 16 der Verordnung Rechnung zu tragen, wonach Ziel der Verordnung die effektive Vergleichbarkeit der Preise für Flugdienste ist (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 33 - Vueling). bb) Die Beklagte ist - und das ist der Kern ihrer Verteidigung - der Auffassung, als Vermittlungsportal nicht in jedem Fall Normadressatin zu sein. Sie müsse die Anforderungen dieser Vorschrift dann nicht erfüllen, wenn das Luftfahrtunternehmen die Informationen über die Zusatzleistung, hier: die Kosten für die Beförderung des Gepäcks, nicht preisgebe. (1) Dagegen spricht bereits, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, die Fluggesellschaft X, um die es hier geht, kommuniziere auf ihrer Internetseite www.(...).de sehr wohl auch die Preise für die Gepäckbeförderung. Die Beklagte behauptet dagegen lediglich, dass sich die Informationen zur Gepäckkosten nicht aus der von ihr herangezogenen Datenbank ergeben habe. D.h., das Recherchieren der Gepäckkosten dürfte für die Beklagte im Streitfall aufwändiger sein als üblich, keineswegs aber unmöglich. (2) Vor allem aber gibt es angesichts der Ratio der Verordnung keinen Grund, Vermittlungsportale von den Verpflichtungen des Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO zu entbinden, wenn sie die erforderlichen Informationen von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht erhalten sollten. Der EuGH hat entschieden, dass die Anforderungen aus Art. 23 Abs. 1 Satz 4 Luftverkehrsdienste-VO selbst in Bezug auf solche Zusatzleistungen einzuhalten sind, die zusammen mit dem Flug gebucht werden können, aber nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern von einem Dritten angeboten werden (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11 - ebookers.com - Rn. 17 f. juris). Das gilt dann erst recht für Zusatzleistungen, die von dem Luftfahrtunternehmen selbst angeboten werden. Die Beklagte sieht das anders und meint, ihr dürfe die Pflicht zur Angabe der Gepäckbeförderungskosten nicht auferlegt werden, wenn sie sich nicht die erforderlichen Informationen beschaffen könne (was, wie oben dargetan wurde, schon nicht zutreffend ist), weil sie als Vermittlungsportal die Funktion erfülle, im Dienste der Verbraucher für eine Vergleichbarkeit der Flugreisekosten zu sorgen. Dieser Aufgabe wird sie gerade nicht gerecht, wenn sie die Kosten für das Gepäck - die gerade bei Billig-Airlines ein erheblicher Preisbestandteil sein können - nicht angibt. Die Beklagte ist also Normadressatin von Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO und verstößt gegen diese Vorschrift. Der Unterlassungsanspruch ist daher aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG begründet. 2.) Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosen ist begründet gemäß § 13 Abs. 3 UWG. C) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.