Beschluss
6 W 84/22
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0426.6W84.22.00
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Leitsätze
1. Die Zuordnung von neuerlichen als kerngleich verletzend beanstandeten Handlungen zum Kernbereich eines Verbots scheidet aus, wenn Voraussetzungen, unter denen die neuerlichen Handlungen zu verbieten wären, nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bei Erlass des Verbots gewesen sind oder nicht gewesen sein können (Anschluss an BGH, Beschluss vom 6.2.2013 - I ZB 79/11, Rn 14, 18).
2. Ist ein Verbot gemäß § 5 UWG auf das Verständnis der allgemeinen Verkehrskreise gestützt und richten sich die als kerngleich beanstandeten Handlungen ausschließlich an einen Teil der allgemeinen Verkehrskreise (hier fremdsprachige Verkehrskreise in Deutschland), bei dem nicht ohne weiteres dieselbe Relevanz der irreführenden Angaben für die geschäftliche Entscheidung unterstellt werden kann, scheidet ein kerngleicher Verstoß aus.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts - 3-08 O 35/22 - vom 30.09.2022 abgeändert.
Die Ordnungsmittelanträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuordnung von neuerlichen als kerngleich verletzend beanstandeten Handlungen zum Kernbereich eines Verbots scheidet aus, wenn Voraussetzungen, unter denen die neuerlichen Handlungen zu verbieten wären, nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bei Erlass des Verbots gewesen sind oder nicht gewesen sein können (Anschluss an BGH, Beschluss vom 6.2.2013 - I ZB 79/11, Rn 14, 18). 2. Ist ein Verbot gemäß § 5 UWG auf das Verständnis der allgemeinen Verkehrskreise gestützt und richten sich die als kerngleich beanstandeten Handlungen ausschließlich an einen Teil der allgemeinen Verkehrskreise (hier fremdsprachige Verkehrskreise in Deutschland), bei dem nicht ohne weiteres dieselbe Relevanz der irreführenden Angaben für die geschäftliche Entscheidung unterstellt werden kann, scheidet ein kerngleicher Verstoß aus. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts - 3-08 O 35/22 - vom 30.09.2022 abgeändert. Die Ordnungsmittelanträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen. I. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel unter Bezugnahme auf die jeweiligen deutschsprachigen Angebotsseiten verboten, auf „Amazon.de“ für ihre Matratzen mit Bestnoten der Stiftung Warentest zu werben, obwohl es besser getestete Matratzen gibt, oder mit Tests der Stiftung Warentest zu werben, obwohl bereits neuere Tests vorliegen und die Matratze der Antragsgegnerin dort schlechter bewertet ist. Nach Erlass und Zustellung der einstweiligen Verfügung ließ die Antragsgegnerin die beanstandeten Angaben auf den deutschsprachigen Angebotsseiten beseitigen. Auf englisch-, niederländisch-, polnisch- und tschechisch-sprachigen Übersetzungen der Angebotsseiten, die auf der deutschen Verkaufsplattform von Amazon automatisiert anhand der deutschen Inhalte generiert werden, blieben Angebote mit den beanstandeten Angaben in der jeweiligen Fremdsprache erhalten. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ein Ordnungsgeld von 10.000,- € verhängt und die Auffassung vertreten, bei den Übersetzungen handele es sich um kerngleiche Verstöße, die sich auch an fremdsprachige Benutzer innerhalb Deutschlands richten würden. Der Antragsgegnerin sei vorzuwerfen, dass sie - nachdem sie die deutschsprachigen Inhalte geändert habe - nicht auch die fremdsprachigen Seiten überprüft habe. Hätte sie dies unverzüglich getan, hätte sie korrekte Übersetzungen bei Amazon schon früher erreichen können. Die Antragsgegnerin habe auch schuldhaft gehandelt, weil ihr bewusst gewesen sei, dass die fremdsprachigen Angebotsseiten existieren würden. Mit ihren gegen den Ordnungsmittelbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerden begehren die Antragstellerin angesichts der zahlreichen fremdsprachigen Angebotsseiten mit den verbotenen Angaben eine Heraufsetzung des Ordnungsgeldes auf 50.000,- € und die Antragsgegnerin die Zurückweisung der Ordnungsmittelanträge der Antragstellerin. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, die der Antragstellerin unbegründet. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin nicht durch eine identische Handlung und auch nicht durch eine kerngleiche Abwandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote verstoßen hat. Die der Antragstellerin aufgrund der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlungen durch die deutschsprachigen Angebotsseiten und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr zustehenden Unterlassungsansprüche sind nicht auf ein der Verletzungshandlung in jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten - hier in Form von deutschsprachigen Angebotsseiten - beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Die Zuordnung zum Kernbereich des Verbots scheidet jedoch aus, wenn Voraussetzungen, unter denen die neuerlich als kerngleich verletzend beanstandeten Handlungen zu verbieten wären, nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bei Erlass des Verbots gewesen sind oder nicht gewesen sein können (vgl. BGH, Beschl. v. 06.02.2013, I ZB 79/11, Rn. 14, 18). So liegt es hier. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch fremdsprachige Fassungen der als irreführend verbotenen Werbung mit Testurteilen erfasst sein können. Das setzt aber die Prüfung voraus, ob sich die fremdsprachigen Seiten ausschließlich an Abnehmer im Ausland richten und deshalb nach deutschem Wettbewerbsrecht nicht verboten werden können (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006, I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet) oder ob sich die fremdsprachigen Angebotsseiten bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt auswirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung von Internetseiten, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu den fremdsprachigen Angebotsseiten zu gelangen und sich der deutschsprachige Internetauftritt vor allem an Nutzer im Inland richtet (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, I ZR 131/12, Rn. 12, 27 - englischsprachige Pressemitteilung). Die letztgenannten Voraussetzungen, unter denen deutsches Wettbewerbsrecht auf die fremdsprachigen Angebotsseiten anzuwenden wäre, mögen hier zwar unschwer erkennbar erfüllt sein. Dafür spricht, dass die Parteien die Frage im Vollstreckungsverfahren nicht weiter problematisiert haben. Entscheidend ist aber, dass die Frage nicht Gegenstand der Prüfung bei Erlass der einstweiligen Verfügung war. Denn der einzige Hinweis auf die Existenz fremdsprachiger Fassungen der Angebotsseiten bei Erlass der einstweiligen Verfügung war das kleine Symbol in den Farben der deutschen Flagge auf den Ausdrucken der Angebotsseiten. Im Übrigen fehlte jeglicher Vortrag zu der Frage, was passierte, wenn der Button gedrückt wurde, insbesondere dazu, wie die Auswahl verschiedener anderer Sprachen vonstattengeht und welche Hinweise dabei gegebenenfalls erteilt werden. Wesentlich gewichtiger greift jedoch der Einwand der Antragsgegnerin durch, es könne nicht unterstellt werden, die mit den fremdsprachigen Angebotsseiten angesprochenen fremdsprachigen Verkehrskreise verstünden die verbotene Werbung mit Testurteilen in der gleichen Weise wie die deutschsprachigen Verkehrskreise. Der Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 UWG, auf den das Verbot in der einstweiligen Verfügung gestützt war, setzt voraus, dass die angegriffenen Angaben irreführend und geeignet sind, - hier - den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wie die angegriffenen Angaben verstanden werden und ob sie von Relevanz für die geschäftliche Entscheidung sind, ist nach dem Verständnis der Personenkreise zu bestimmen, an die sie sich richten und die irrigen Vorstellungen und deren Relevanz für die geschäftliche Entscheidung müssen bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise vorliegen (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 31 - 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2013, 409, 410 f. Rn. 24 - Steuerbüro; GRUR 2014, 1114 Rn. 37 - nickelfrei; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG § 5, 42. Aufl., Rn. 1.64). Dabei ist zu beachten, dass das Verkehrsverständnis innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise nicht überall gleich sein muss. Das gilt vor allem für Unterschiede bei dem Verständnis regional geprägter Begrifflichkeiten. So können etwa Angaben im Zusammenhang mit Spirituosen wie „Licher“, „Warsteiner“, „Steinhäger“, „Äppler“ von den Bewohnern der betreffenden Regionen anders verstanden werden als von den übrigen Bewohnern Deutschlands. Liegen Irreführung und Bedeutung für die geschäftliche Relevanz nur nach dem regional begrenzten Verkehrsverständnis vor, kann ein Verbot trotzdem ausgeschlossen sein, wenn sich die angegriffenen Angaben ohne regionale Beschränkung an das allgemeine Publikum richten und die die Bewohner der betreffenden Region bezogen auf das gesamte Bundesgebiet keinen erheblichen Teil der Verbraucher darstellen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 1.71 f.). Diese Erwägungen lassen sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Das Landgericht hat seinen Erwägungen bei Erlass der einstweiligen Verfügung das Verkehrsverständnis der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise zugrunde gelegt, an die sich die angegriffene Werbung mit Testurteilen der Stiftung Warentest gerichtet hat. Für eine Beurteilung des Verständnisses der in Deutschland lebenden englisch-, niederländisch-, polnisch- und tschechisch-sprachigen Verkehrskreise, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, um die deutschen Seiten ausreichend zu verstehen und denen deshalb die Möglichkeit geboten wird, zu den fremdsprachigen Angebotsseiten zu gelangen, bestand nach dem Vortrag in den Schriftsätzen bei Erlass der einstweiligen Verbotsverfügung kein Grund. Hinzu kommt, dass kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die jeweiligen fremdsprachigen Verkehrskreise mit eingeschränktem Verständnis der deutschen Sprache im Inland einen erheblichen Anteil gegenüber den allgemeinen deutschsprachigen Verkehrskreisen bilden. Bei den fremdsprachigen Ausgaben der Angebotsseiten ist dies anders. Sie richten sich nicht an das allgemeine deutschsprachige Publikum, sondern allein an die jeweiligen fremdsprachigen Teile der allgemeinen Verkehrskreise. Ob dies unschädlich sein könnte, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verständnis dieses Teils der Verkehrskreise vom allgemeinen Verkehrsverständnis nicht abweicht, oder ob schon diese Feststellung nur bei Erlass des Verbotstitels geprüft werden darf, kann hier dahinstehen. Denn bei den durch die fremdsprachigen Angebotsseiten angesprochenen Verkehrskreisen kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die als irreführend verbotenen Angaben über die Bewertungen durch die Stiftung Warentest dieselbe Relevanz für eine geschäftliche Entscheidung dieser Verbraucher haben. Dass Umstände nicht verschwiegen werden dürfen, die für die zutreffende Beurteilung der Testnoten von Bedeutung sind, beruht auf dem Gewicht, das diesen Beurteilungen im Hinblick auf die besondere Stellung der Stiftung Warentest für die Entschließung des Publikums zukommt (BGH, GRUR 1982, 437, 438 - Test Gut), weil es sich um eine von der Bundesrepublik errichtete privatrechtliche Stiftung handelt, die gemeinverständlich und unparteiisch erläuterte Ergebnisse vergleichender Warentest veröffentlichen soll und auf deren Objektivität die (deutsche) Öffentlichkeit vertraut (vgl. BGH, GRUR 1976, 268, 270 f. - Warentest II). Dass dies in gleicher Weise für die mit den fremdsprachigen Angebotsseiten angesprochenen Verkehrskreise gilt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass Personen die schon bei den verhältnismäßig einfach gehaltenen Angebotsseiten der Antragsgegnerin Verständnisschwierigkeiten haben und deshalb auf die jeweiligen Übersetzungen zurückgreifen müssen, erst Recht Schwierigkeiten mit dem Verständnis der in deutscher Sprache publizierten Testberichte der Stiftung Warentest haben werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht - jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung bei Erlass des Verbotstitels - angenommen werden, dass die Stiftung innerhalb dieser Verkehrskreise dieselbe Bekanntheit, denselben Ruf und dasselbe Vertrauen in die Objektivität der Testurteile erworben hat und ihren Bewertungen bei diesen Verkehrskreisen dieselbe Relevanz für eine Kaufentscheidung zukommt wie bei den deutschsprachigen Verkehrskreisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91, 97 ZPO.