Beschluss
6 W 37/24
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0507.6W37.24.00
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Leitsätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, wenn der Antragsteller nur mitteilt, die vorgerichtliche Abmahnung der Antragsgegnerin sei "ergebnislos" gewesen, obwohl die Antragsgegnerin den Verletzungsvorwürfen mit rechtlichen Erwägungen entgegengetreten ist und außergerichtlich auf die Pflicht zur Vorlage ihrer Erwiderung hingewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, wenn der Antragsteller nur mitteilt, die vorgerichtliche Abmahnung der Antragsgegnerin sei "ergebnislos" gewesen, obwohl die Antragsgegnerin den Verletzungsvorwürfen mit rechtlichen Erwägungen entgegengetreten ist und außergerichtlich auf die Pflicht zur Vorlage ihrer Erwiderung hingewiesen hat. I. Die Parteien mit Sitz in Stadt1 sind unmittelbare Wettbewerber im Bereich Bestattungsdienstleistungen. Die unter „X Gesellschaft mit beschränkter Haftung" firmierende Antragstellerin ist ein etabliertes Stadt1er Bestattungsunternehmen. Ihr Alleingesellschafter und -geschäftsführer ist seit dem Erwerb aller weiteren Anteile von Vorname1 Nachname1, der Tante des Alleingesellschafters und -geschäftsführers der Antragsgegnerin Vorname2 Nachname1, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin, die ihre Leistungen unter www.(...).de bewirbt. Vorname2 Nachname1 gründete die Antragsgegnerin im Jahr 2023. Ihr Sitz wurde Anfang 2024 nach Stadt1 verlegt (vgl. die Handelsregistereintragung unter…). Die Firma der Antragsgegnerin lautet: „Bestattungen Nachname1 GmbH“. Ihre Internetseite unter www.(...).de befindet sich noch im Aufbau. Nachdem die Antragstellerin durch fehlerhafte Postzustellungen auf die Antragsgegnerin aufmerksam geworden war, ließ sie diese mit Anwaltsschreiben vom 23.02.2024 abmahnen (vgl. Anlage 20-26, EA 30 ff.). Sie forderte von der Antragsgegnerin Unterlassung der weiteren Verwendung des Firmenbestandteils „Nachname1“ und Unterzeichnung einer dem Schreiben beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. Anlage 26 [EA 36] i.V.m. Anlage AG4 [EA 95]). Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Anwaltsschreiben vom 01.03.2024 ab. Sie war der Auffassung, der Antragstellerin stünden zwar Rechte an deren Firmierung zu, allerdings nicht „isoliert“ für einzelne Bestandteile, sondern nur im Ganzen. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG bestehe mangels Verwechslungsgefahr nicht, auch dürfe sie den Eigennamen ihres Geschäftsführers und Gesellschafters nach dem „Recht der Gleichnamigen“ ohne Einwilligung nutzen. Für den Fall, dass die Antragstellerin die gerichtliche Auseinandersetzung suchen wolle, wies sie darauf hin, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Verpflichtung aus § 138 ZPO gehalten sei, dem gegebenenfalls anzurufenden Gericht diese Stellungnahme zur Abmahnung vorzulegen. Die unterzeichnende Rechtsanwältin bezeichnetet sich als prozess- und zustellungsbefugt (vgl. insgesamt Anlage AG5, EA 96 ff.). Mit ihrem streitgegenständlichen Eilantrag vom 15.03.2024 an das Landgericht Hanau hat die Antragstellerin gestützt auf Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht begehrt, die Antragsgegnerin unter Androhung konkret benannter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Hessen unter der geschäftlicher Bezeichnung „Bestattungen Nachname1 GmbH" aufzutreten. Dabei hat sie zwar die Rechtsanwältin der Antragsgegnerin als Verfahrensbevollmächtigte ins Rubrum aufgenommen (vgl. EA 1), aber nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin ihrer Abmahnung vorgerichtlich entgegengetreten ist, sondern nur ausgeführt (vgl. S. 5 des Eilantrags): „Die Antragsgegnerin ist vor Antragstellung durch Übersendung eines Anwaltschreibens vom 23.02.2024 ergebnislos abgemahnt worden. Insoweit ist der anhängig gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin dringend geboten. Beweis: Kopie des anwaltlichen Schreibens vom 23.02.2024 als Anlage 20-26“. Auch hat die Antragstellerin dem Eilantrag zwar das Abmahnschreiben beigefügt, nicht aber die von ihr vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit den Verpflichtungen zur Unterlassung der weiteren Verwendung des Firmenbestandteils „Nachname1" und der Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs (vgl. Anlage AG4, EA 95). Unter Ziffer 1.4 des Eilantrags heißt es lediglich (vgl. S. 8): „In diesem Rahmen ist auch das Recht der Gleichnamigen zu berücksichtigen, was dazu führt, dass Verwechselungen in gewissen Umfang hinzunehmen sind (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 9.13, mwN). Vorliegend besteht ein Konflikt darüber, ob das Gleichnamigenrecht, das dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zusteht, oder das Prioritätsprinzip, das der Antragsstellerin zusteht, Anwendung findet. […]“. Nachdem das Landgericht Hanau Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Antragsschrift übersandt und diese die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für kennzeichenrechtliche Streitigkeiten gerügt hat, ist der Rechtsstreit antragsgemäß zunächst an das Landgericht Frankfurt am Main und von deren 6. Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen verwiesen worden (vgl. EA 38 ff., 51, 55, 57 f., 75, 102 f.). In ihrer Antragserwiderung vom 22.03.2024 hat die Antragsgegnerin (u.a.) auf die fehlende Vorlage der vorformulierten Unterlassungserklärung, den aus ihrer Sicht nicht bestehenden Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Eigennamens „Nachname1“ (S. 5 [EA 80] i.V.m. Anlage AG4), ihre vorgerichtliche Erwiderung vom 23.02.2024 (S. 5 [EA 80] i.V.m. Anlage AG5) und die Verpflichtung der Antragstellerin aus § 138 ZPO zur Vorlage dieses Schreibens mit der Antragsschrift verwiesen (vgl. S. 5, EA 80). Die 10. Kammer für Handelssachen hat den Eilantrag mit Beschluss vom 25.03.2024 als unzulässig zurückgewiesen (vgl. EA 106 ff.). Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei rechtsmissbräuchlich. Das ersichtlich bewusste Vorenthalten der Antwort auf die Abmahnung vom 01.03.2024 könne nicht mehr als redliche Prozessführung angesehen werden, sondern verstoße gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende prozessuale Wahrheitspflicht. Obwohl die Antragsgegnerin die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in ihrem Antwortschreiben explizit darauf hingewiesen habe, dass ihr Schreiben im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Gericht vorzulegen sei, sei die Antragstellerin dem nicht nachgekommen, sondern habe dem Gericht mitgeteilt, die Abmahnung sei „ergebnislos“ gewesen sei. Dies heiße so viel wie, es sei keine inhaltliche Reaktion erfolgt. Dies sei treuwidrig. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das von Seiten des Gerichts einseitig geführt werde und in dem der Antragsgegner daher keine Gelegenheit habe, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, träfen nicht nur das Gericht Pflichten. Der Antragsteller habe alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um dieses in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen sei. Dazu gehöre die Beifügung der vorgerichtlichen Reaktion des Antragsgegners. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum dies vorliegend anders zu beurteilen sein sollte. Ob die Antragstellerin die Beifügung (möglicherweise) nicht für nötig gehalten habe, weil sie den Inhalt des Antwortschreibens nicht als relevant angesehen habe, sei unerheblich. Die Beurteilung der Relevanz tatsächlicher und rechtlicher Ausführungen obliege dem Gericht, das eigenverantwortlich beurteilen können müsse, ob eine Entscheidung ohne Beteiligung des Antragsgegners sachgerecht sei. Für die Frage eines Rechtsmissbrauchs komme es im Streitfall allein auf das Vorenthalten des außergerichtlichen Schriftverkehrs und nicht auf die inhaltliche Berechtigung des Eilantrags, auf die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente oder auf deren (spätere) Beteiligung am Verfahren an. Eine „Heilung“ des Rechtsmissbrauchs sei nicht möglich. Andernfalls bliebe das rechtsmissbräuchliche Prozessverhalten entgegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) sanktionslos. Rechtsmissbräuchlich geltend gemachte Ansprüche seien generell zu versagen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt (EA OLG 9). Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr sei kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Sie macht geltend, sie habe nicht planmäßig und gezielt gehandelt, um durch eine Vereitelung des rechtlichen Gehöres einen Titel zu erschleichen. Aus ihrem Hinweis auf die „ergebnislos[e]“ Abmahnung lasse sich nicht schließen, dass keine inhaltliche Reaktion erfolgt sei. Daraus folge nur, dass die Abmahnung der Antragsgegnerin keinen Erfolg gehabt habe. Sie habe auch nicht den Eindruck erweckt, vorgerichtlich habe kein Kontakt zur Gegenseite bestanden. Die Angabe der Antragsgegnervertreterin im Passivrubrum zeige, dass sie vor der Antragstellung offensichtlich in außergerichtlicher Korrespondenz mit der Antragsgegnerin gestanden habe. Es sei anzunehmen, dass zumindest ein außergerichtliches Schreiben der Antragsgegnervertreterin vorliege, in dem sich diese als zustellungs- und prozessbevollmächtigt angegeben habe. Außerdem sei die Antragsgegnerin am Verfahren beteiligt gewesen. Sie (selbst) habe zudem keinen gerichtlichen Hinweis missachtet, sondern durch Angabe der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Passivrubrum sichergestellt, dass die Gegenseite von Anfang an direkt am Verfahren beteiligt sei und ihr Recht auf Gehör nicht verwehrt werde. Bei gebotener einzelfallbezogener Interessenabwägung begründe ein allenfalls fahrlässiges, unbewusstes Vorenthalten des vorgerichtlichen Vorbringens der Antragsgegnerin nicht den Vorwurf eines gezielten Rechtsmissbrauchs, zumal diese ebenfalls eine Stellungnahme ihrerseits vom 06.03.2024 nicht eingereicht habe. II. Die gemäß §§ 936, 922, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, über die der gesamte Senat zu entscheiden hat, da der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen kein Einzelrichter im Sinne von § 568 Satz 1 ZPO ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02, juris Rn. 10 ff.), hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Eilantrag rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. 1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt jede Rechtsausübung, auch im Zivilverfahren, dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Missbrauchsverbot (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VI ZB 1/12, NJW 2013, 1369 Rn. 9 mwN). Nach den vom Landgericht zutreffend wiedergegebenen rechtlichen Maßstäben kann es ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn der Antragsteller dem Gericht die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt. Die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) verpflichtet den Antragsteller zur vollständigen Erklärung über die tatsächlichen Umstände (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21, juris Rn. 28 - Investoren-Präsentation; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.07.2023 - 6 W 50/23, juris Rn. 31 mwN - Urgo-Tül). Eine einstweilige Verfügung darf daher nicht ergehen, wenn dem Gericht das Erwiderungsschreiben auf eine vorgerichtliche Abmahnung nicht vorgelegt worden ist und dadurch die prozessualen Äußerungsmöglichkeiten des Antragsgegners nicht hinreichend gewahrt worden sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 BvR 2575/20, WRP 2021, 461 Rn. 18). Das Vorenthalten der Erwiderung kann in einem solchen Fall den Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen (ggf. versuchter) missbräuchlicher Titelerschleichung rechtfertigen, weil dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung über die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Erlass der einstweiligen Verfügung oder über eine schriftliche Anhörung des Antragsgegners respektive den Verzicht darauf unter dem Aspekt der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO (in der Regel) erst bei Vorliegen der gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz möglich ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 BvR 2575/20, WRP 2021, 461 Rn. 1, 9). Zwar kommt der Vorwurf einer gezielten Gehörsvereitelung grundsätzlich nur im einseitig geführten Eilverfahren in Betracht (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.07.2023 - 6 W 50/23, juris Rn. 31 mwN - Urgo-Tül). Solange die Gegenseite daran nicht förmlich beteiligt ist, hat der Antragsteller einen die Streitsache betreffenden Schriftsatz allerdings wegen seiner Pflicht zu vollständigem Vortrag grundsätzlich auch dann unaufgefordert vorzulegen, wenn ihm dieser erst nach Einleitung des Eilverfahrens zugeht (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 05.08.2021 - 29 U 6406/20, juris Rn. 8 -prozessuale Waffengleichheit). Zwar kann die Einreichung unter Umständen durch die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts einer vorgerichtlichen Antwort der Gegenseite ersetzt werden (vgl. z.B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.08.2023 - 3 W 1525/23, juris Rn. 14 - Sextoys). Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine Obliegenheit zur sofortigen Information im Einzelfall auch zu verneinen sein, wenn der Antragsteller darüber informiert ist, dass die Gegenseite gerichtlich angehört werden wird (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.07.2023 - 6 W 50/23, juris Rn. 32 mwN - Urgo-Tü). Der Inhalt eines zusätzlichen Telefonats muss gegebenenfalls auch nicht wiedergegeben werden, wenn zumindest die schriftliche Reaktion des Gegners vorgelegt worden ist (vgl. insofern OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2019 - 6 W 9/19, juris Rn. 10 - gekaufte Kundenbewertungen). 2. Allerdings hat das Landgericht ausgehend von diesen Maßstäben zu Recht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin durch Vorenthalten der vorgerichtlichen Erwiderung der Antragsgegnerin angenommen. a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat für das angerufene Gericht bis zur Antragserwiderung durch die Antragsgegnerin kein greifbarer Anhaltspunkt dafür bestanden, dass die Antragsgegnerin auf die Abmahnung reagiert hat und dieser mit rechtlichen Ausführungen entgegengetreten ist. Davon hat das Gericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits aufgrund der Angabe der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Rubrum ausgehen können. Daraus folgt nur, dass die Antragstellerin von der Bevollmächtigung der benannte Prozessbevollmächtigten für das Eilverfahren ausgeht. Der Grund dafür ist für das Gericht nicht ersichtlich gewesen. Der Hinweis auf die „ergebnislos[e]“ Abmahnung hat insoweit von der Annahme einer möglichen vorgerichtlichen Erwiderung weggeführt. Nach zutreffender rechtlicher Würdigung des Landgerichts hat die Antragstellerin dadurch den Eindruck erweckt, die Antragsgegnerin habe nicht - jedenfalls nicht inhaltlich - auf die Abmahnung reagiert. Ein hinreichend konkreter Hinweis darauf, dass die Abmahnung nicht den von der Antragstellerin gewünschten Erfolg gehabt hat, da die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung abgegeben hat und der Abmahnung mit rechtlichen Erwägungen entgegengetreten ist, wäre grundsätzlich anders formuliert worden. Ein konkreterer Hinweis auf die Reaktion der Antragsgegnerin wäre im Streitfall auch deshalb zu erwarten gewesen, weil die vorformulierte Unterlassungserklärung schon ausweislich des mit dem Eilantrag vorgelegten Abmahnschreibens (ohne vorformulierte Unterlassungserklärung) über den gestellten Eilantrag hinausgegangen ist. Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil die Antragstellerin auf Seite 8 des Eilantrags auf einen bestehenden Konflikt darüber, ob das dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zustehende Gleichnamigenrecht oder das ihr zustehende Prioritätsrecht Anwendung finde, Bezug genommen hat. Auch daraus folgt kein Hinweis auf einen vorgerichtlichen Austausch widerstreitender Rechtsansichten. Aufgrund der Einbettung des Satzes in reine Rechtsausführungen hat vielmehr das Verständnis bloßer rechtlicher Erwägungen nahegelegen. b) Ausgehend von einem nicht hinreichend konkreten Hinweis auf die vorgerichtliche Reaktion der Antragsgegnerin stellt sich der Eilantrag als rechtsmissbräuchlich dar. aa) Da einstweilige Verfügungen in Kennzeichen- und Wettbewerbssachen vielfach im Beschlusswege ohne (erneute) vorherige Anhörung des Gegners ergehen, ist bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Antragstellerin bei Einleitung des Eilverfahrens nicht auszuschließen gewesen, dass das Gericht die Antragsgegnerin nicht anhört, da es davon ausgeht, dass diese der vorgerichtlichen Abmahnung nichts entgegengesetzt hat. Entgegen ihrer Auffassung hat die bloße Angabe der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Rubrum nicht sichergestellt, dass der Antragsgegnerin rechtliches Gehör gewährt wird. Die Antragstellerin musste damit rechnen, dass das Gericht in Kenntnis von deren außergerichtlicher Reaktion möglicherweise ein anderes Vorgehen wählt oder sich gegebenenfalls sogar deren rechtlicher Argumentation anschließt, statt entsprechend ihrem ausdrücklichen Antrag (vgl. den Vorspann auf S. 2 des Eilantrags) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Wie oben wiedergegeben wurde, hat die Antragstellerin geltend gemacht, der Eilantrag sei zur Durchsetzung ihrer Rechte dringend geboten (vgl. S. 5 dieses Antrags). Damit hat sie das Gericht mehrfach aufgefordert, ohne Beteiligung der Antragsgegnerin zu entscheiden. Schon das Vorenthalten der Erwiderung trotz des ausdrücklichen rechtlichen Hinweises der Antragsgegnerin auf das Erfordernis ihrer Vorlage rechtfertigt insoweit nach zutreffender Auffassung des Landgerichts die Annahme einer gezielten Gehörsverletzung, um rasch eine Beschlussverfügung zu erlangen. (vgl. insofern z.B. OLG München, Urteil vom 08.06.2017 - 29 U 1210/17, juris Rn. 7, 9 - Vorenthalten der Abmahnungserwiderung). Ob dies bei gebotener Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls außerdem deshalb gilt, weil die von der Antragstellerin nicht mit vorgelegte Unterlassungserklärung mit Blick auf die Höhe der geforderten Vertragsstrafe (50.000 Euro für jede Zuwiderhandlung) ein (weiteres) Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sein kann (vgl. insofern z.B. OLG München, Urteil vom 08.06.2017 - 29 U 1210/17, juris Rn. 5 - Vorenthalten der Abmahnungserwiderung) und die Antragstellerin auch ihre eigene vorgerichtliche Erwiderung vom 06.03.2024 nicht thematisiert und überreicht hat, kann dahingestellt bleiben. bb) Von einem bloß fahrlässigen Verstoß der Antragstellerin gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht ist nicht auszugehen. Ihre Prozessbevollmächtigten haben dem Gericht im Eilantrag gezielt nachteilige Informationen vorenthalten. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antwort auf die Abmahnung ersichtlich bewusst vorenthalten worden ist (S. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses). Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung bestehen nicht. Dieses gezielte rechtsmissbräuchliche Vorgehen ihrer Rechtsanwälte muss sich die Antragstellerin nach § 85 ZPO zurechnen lassen. cc) An dieser Bewertung ändert entgegen ihrer Ansicht der Umstand nichts, dass sich das Vorgehen der Antragstellerin letztlich nicht ausgewirkt hat, weil die Antragsgegnerin erstinstanzlich hinreichend Gelegenheit gehabt hat, ihre rechtliche Position darzutun. Dies macht den Versuch einer Titelerschleichung durch Vorenthalten möglicherweise erheblichen Vortrags der Gegenseite nach zutreffender Ansicht des Landgerichts nicht hinfällig. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das vorgerichtliche Vorbringen der Antragsgegnerin geeignet gewesen ist, zu einer dieser günstigen Entscheidung zu führen (vgl. insoweit auch OLG München, Urteil vom 08.06.2017 - 29 U 1210/17, juris Rn. 10 - Vorenthalten der Abmahnungserwiderung). Es kann nicht vom gewählten Vorgehen des Gerichts oder anderen Zufälligkeiten abhängen, ob ein prozessual zu missbilligendes Verhalten als Rechtsmissbrauch zu werten ist. Eine dem Antragsteller nicht zurechnende „Heilung“ einer Gehörsverletzung würde diesen nach zutreffender Auffassung des Landgerichts entgegen dem Grundsatz Treu und Glauben (§ 242 BGB) unbillig auf Kosten der Gegenseite bevorzugen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Grundlage der Streitwertfestsetzung sind § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1, 2 und 4 und § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da die Antragstellerin ihrem Abmahnschreiben einen dem Wert des Hauptsacheverfahrens entsprechenden Gegenstandswert von 50.000 Euro zugrundegelegt hat (vgl. Anlage 20 S. 7, EA 36), ist für das Eilverfahren wegen dessen grundsätzlich nur vorläufigem Regelungsgehalt von einem um etwa ein Drittel geringeren Streitwert auszugehen.