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Urteil

6 U 90/24

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1107.6U90.24.00
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Leitsätze
Das Angebot eines nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft und Rechtsdienstleisterin zugelassenen Unternehmens, negative Bewertungen löschen zu lassen, ist eine unzulässige Rechtsdienstleistung (§ 3a UWG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 RDG), wenn das Unternehmen zwar nur mit einem Standardschreiben einen fehlenden Anknüpfungspunkt für die Bewertung/en gegenüber den Portalbetreibern behauptet, objektiv aber den Eindruck einer Einzelfallprüfung erweckt.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (2 O 243/23) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund beider Urteile für den Beklagten vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Angebot eines nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft und Rechtsdienstleisterin zugelassenen Unternehmens, negative Bewertungen löschen zu lassen, ist eine unzulässige Rechtsdienstleistung (§ 3a UWG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 RDG), wenn das Unternehmen zwar nur mit einem Standardschreiben einen fehlenden Anknüpfungspunkt für die Bewertung/en gegenüber den Portalbetreibern behauptet, objektiv aber den Eindruck einer Einzelfallprüfung erweckt. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (2 O 243/23) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund beider Urteile für den Beklagten vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein vom Beklagten vorgerichtlich geltend gemachter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch unbegründet ist. Die Klägerin ist weder eine Rechtsanwaltsgesellschaft noch als Rechtsdienstleisterin zugelassen. Sie warb auf ihrer Internetseite www.(...).de, wie nachfolgend wiedergegeben, damit, negative Bewertungen löschen zu lassen (vgl. Anlage K1): Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, der Mandanten auch zu Reputationsmaßnahmen im Internet berät, sieht hierin eine unbefugte Rechtsdienstleistung. Er mahnte die Klägerin mit Anwaltsschreiben seiner Sozietät vom 31.08.2023 erfolglos wegen Verstoßes gegen § 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 RDG i.V.m. § 3a UWG ab. Dabei forderte er die Klägerin - unter Verweis auf ihre Verpflichtung zur Unterlassung der oben genannten Handlungen - auf, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen bezüglich der Beanstandung oder Löschung von Bewertungen anzubieten, zu bewerben und/oder durchzuführen (vgl. Anlage K2 S. 4 und die vorformulierte Unterlassungserklärung, bezüglich derer der Beklagte darauf verwies, dass es der Klägerin freistehe, selbst eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Erklärung zu fertigen, vgl. EA LG 14-16). Die Klägerin ist der Auffassung, sie biete weder eine Rechtsdienstleistung an noch erbringe sie eine solche. Jedenfalls nach ihrer Behauptung prüft sie die ihr von Kunden übermittelten Bewertungen vor, bei oder nach deren Übermittlung an das betreffende Online-Portal weder inhaltlich noch rechtlich. Sie leitet diese lediglich mit folgendem, stets gleichlautenden, standardisierten Meldetext an das jeweilige Portal weiter, mit dem Ziel, dass dieses die Bewertung/en löscht. „Bei der vorliegenden Bewertung ist für das bewertete Unternehmen jedoch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein nötiger Anknüpfungspunkt vorliegt. Daher bitten wir um Einleitung des Prüfverfahrens.“ Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anspruch zusteht, wonach es die Klägerin zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen bezüglich der Beanstandung oder Löschung von Bewertungen anzubieten, zu bewerben und/oder durchzuführen, wenn dies unter Zugrundelegung der nachfolgenden Aussagen auf der Webseite der Klägerin erfolgt gemäß Rechtsberühmung in der Abmahnung vom 31. August 2023 (Anlage K2). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. In der Berufungsinstanz ist ergänzend festzustellen, dass die Klägerin unter Ziffer 1.3 ihrer unter https://(...).de/agb/ bereitgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf verweist, dass sich ihre Leistungen auf das Melden eines fehlenden Kundenkontakts beschränken (EA OLG 23). Ziff. 1.3 ihrer AGB lautet wie folgt (vgl. EA LG 207): „1.3. Die Leistung von A beschränkt sich auf die Meldung der gewünschten Bewertung/en an das Bewertungsportal mit dem Ziel die Echtheit überprüfen zu lassen (erforderlicher Geschäftskontakt)“. Außerdem heißt es gegen Ende ihres „individuelle[n] Angebot[s]“ (vgl. EA LG 207): „Das betreffende Portal wird anschließend kontaktiert und darum gebeten, die Echtheit der Bewertung/en zu überprüfen. Unsere Dienstleistung beschränkt sich ausschließlich auf diesen konkreten Vorgang“. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dem Beklagten stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 RDG zu. Die Klägerin erbringe Rechtsdienstleistungen, für die sie nicht über die erforderliche Zulassung verfüge. Sie führe mit der streitgegenständlichen Tätigkeit konkrete Rechtsprüfungen durch, die über eine schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgingen. Zwar löse bereits die Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Kontakt zugrunde, Prüfpflichten des Portals aus. Für die Frage, ob eine Rechtsprüfung erforderlich ist, komme es aber auf die Verkehrsauffassung bzw. auf die erkennbare Erwartung des Rechtssuchenden respektive darauf an, ob eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls jedenfalls objektiv erforderlich sei (OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2023 - 5 U 25/23, juris Rn. 69). Dies sei hier der Fall. Das von der Klägerin angebotene Vorgehen gebiete grundsätzlich eine Einzelfallprüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Die Feststellung, ob eine rechtsverletzende Bewertung vorliege, und die Ausarbeitung eines Beanstandungsschreibens an den Plattformbetreiber setzten regelmäßig eine vertiefte juristische Prüfung voraus. Der vage Verweis auf das Fehlen eines „nötigen Anknüpfungspunktes“ besage für sich gesehen nicht, dass der Benutzer nur einen fehlenden Kundenkontakt bestreite. Ohne weitere Angaben sei eine Einzelfallprüfung schon deshalb objektiv erforderlich. Außerdem enthalte das Schreiben der Klägerin an die Portale die unbedingte Aufforderung, ein Prüfverfahren einzuleiten. Ohne juristische Begründung, warum eine Bewertung rechtswidrig sei, leite kein Portalbetreiber ein Prüfungsverfahren ein. Die erforderliche Einzelfallprüfung werde (u.a.) nicht dadurch überflüssig, dass - wie von der Klägerin dargetan - eine Beanstandung standardmäßig ohne Rücksprache und ohne rechtliche Prüfung erfolge. Eine schematische Rechtsanwendung scheide schon dann aus, wenn - wie hier - eine tiefergehende rechtliche Einarbeitung notwendig sei. Die Auswahl geeigneter Methoden zur Löschung sei eine eine Einzelfallprüfung (§ 2 Abs. 1 RDG) erfordernde Rechtsdurchsetzung. Die von der Klägerin beworbene Löschungsquote von 80 % bis 90 % suggeriere ebenfalls, dass die Beanstandung einer rechtlich tragfähigen Prüfung unterzogen worden sei. Die Klägerin erbringe auch keine Botenleistungen. Sie erstelle Beanstandungsschreiben, um Prüfungspflichten auszulösen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf verweise, dass sie nur das betreffende Portal kontaktiere und um Überprüfung der Echtheit der Bewertung bitte. Der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz sei auch geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe ihr verfahrensfehlerhaft keinen Schriftsatznachlass zu dem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.11.2023 (5 U 25/23) gewährt und die Verhandlung trotz ihr jedenfalls konkludent eingeräumter (verlängerter) Stellungnahmemöglichkeit auf ihren Schriftsatz vom 23.02.2024 hin unter Verletzung rechtlichen Gehöres nicht wiedereröffnet. Die Entscheidung sei auch in der Sache fehlerhaft, da sie die Bewertungen tatsächlich keiner rechtlichen Bewertung unterziehe. Ihre tatsächliche Angabe zur Löschungsquote enthalte keine Aussage zum Erfordernis einer Rechtsprüfung. Eine solche sei auch nicht geboten. Um bei Onlineportalen einen Prüfvorgang auszulösen, genüge die Behauptung in ihrer standardisierten Meldung, es habe kein Kundenkontakt vorgelegen bzw. es fehle ein Anknüpfungspunkt. Würde diese „triviale“ Dienstleistung dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfallen, läge ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit vor. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 7. März 2024 (Az.: 2 O 243/23) festzustellen, dass dem Beklagten ihr gegenüber keinen Anspruch zusteht, wonach sie es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen bezüglich der Beanstandung oder Löschung von Bewertungen anzubieten, zu bewerben und/oder durchzuführen, wenn dies unter Zugrundelegung der nachfolgenden Aussagen auf ihrer Webseite erfolgt, gemäß Rechtsberühmung in der Abmahnung vom 31. August 2023 (Anlage K 2). Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des LG Gießen (Az. 2 O 243/23) vom 07. März 2024 als unbegründet zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens in erster Instanz. Der Beklagte ist (u.a.) der Auffassung, es sei unerheblich, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag keine Rechtsprüfung vornehme. Eine solche sei bei der Meldung von Internetbewertungen jedenfalls objektiv erforderlich. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einem Verfahrensfehler noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat nicht unter Verletzung seiner gerichtlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) und des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. a) Nach dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 31.01.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angegeben, er werde bis zum 14.02.2024 erklären, ob die Klage zurückgenommen werde (vgl. EA LG 195). Diesen Protokollinhalt hat das Landgericht trotz späteren Antrags der Klägerin nicht korrigiert oder ergänzt (vgl. EA LG 269, 277 f.). In der mündlichen Verhandlung hat es Verkündungstermin für den 06.04.2024 anberaumt (EA LG 196). Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf verwiesen, das Protokoll liege bisher nicht vor. Zum Hinweis des Gerichts auf eine möglicherweise einschlägige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg bzw. zu einer Entscheidung über eine etwaige Klagerücknahme hätten sie sich bisher nicht final mit der Klägerin abstimmen können. Daher haben sie um Verlängerung der „Frist zur Stellungnahme auf die Hinweise des Gerichts bzw. Entscheidung über eine etwaige Klagerücknahme bis 23. Februar 2024“ gebeten (EA LG 197), die ihnen antragsgemäß gewährt worden ist (EA LG 201). Mit Schriftsatz vom 23.02.2024 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Ausführungen dazu gemacht, warum die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht einschlägig sei, inwiefern sich das Meldeverfahren der Klägerin von jenem Fall unterscheide, (erstmals) auf die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und in deren individuellen Angebotsschreiben verwiesen sowie zum Prüfverfahren der Plattformen und zu Literatur und Rechtsprechung zum Rechtsdienstleistungsgesetz vorgetragen (vgl. EA LG 205 ff.). b) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil angenommen, der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 23.02.2024 gebe keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die eingeräumte und verlängerte Frist sei der Klägerin nur zur Erklärung einer etwaigen Klagerücknahme gewährt worden. Hinweise habe es in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 nicht erteilt (vgl. LGU 9, EA LG 244 f.). c) Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.02.2024 neuen Tatsachenvortrag gehalten hat, den sie bereits früher in den Rechtsstreit hätte einführen können (§ 296a ZPO). Zu dem vom Landgericht erörterten Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg hätte die Klägerin jederzeit Rechtsvortrag halten können. Es ist weder substantiiert dargetan noch erkennbar, dass ihre im nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden wäre oder Anlass gegeben hätten, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. 2. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die negative Feststellungsklage unbegründet ist. Dem Beklagten steht der mit dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. a) Der Beklagte ist als Mitbewerber der Klägerin bei der Entfernung von Negativbewertungen im Internet aktivlegitimiert (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 4 UWG). b) Der vom Beklagten vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG, § 2 Abs. 1, § 3 RDG: aa) Die Klägerin hat mit dem streitgegenständlichen Dienstleistungsangebot der Entfernung von Bewertungen eine unzulässige geschäftliche Handlung in Form eines Rechtsbruchs begangen (§§ 3, 3a UWG). (1) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. (2) Die entscheidungserheblichen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (vgl. z.B. Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 3a Rn. 1.118). (3) Die Klägerin hat mit dem vom Beklagten beanstandeten Dienstleistungsangebot gegen § 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 RDG verstoßen. (a) Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. „Rechtsdienstleistung“ ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter § 2 Abs. 1 RDG jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 190/22, WM 2024, 571 Rn. 26 mwN). Allerdings muss die Tätigkeit auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet sein. Es muss sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten ratsuchenden Person handeln und nicht nur um einen fiktiven oder abstrakten Fall (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/29, GRUR 2021, 1425 Rn. 32 - Vertragsdokumentengenerator). (b) Die Klägerin ist unstreitig nicht zur Erbringung von Rechtsanwalts- oder Rechtsdienstleistungen berechtigt. (c) Zwar mag sie zu Gunsten von Kunden tatsächlich keine Rechtsdienstleistung erbracht haben (bzw. erbringen). Eine solche hat sie aber angeboten, beworben und aus objektiver Sicht jedenfalls eines erheblichen Teils des angesprochenen Adressatenkreises auch vorgenommen. (aa) Nach den für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist (§ 138 Abs. 3 ZPO) und die auch nicht ersichtlich unzutreffend oder unvollständig sind, hat die Klägerin (entsprechend ihrem Vortrag) nur negative Bewertungen ohne jede rechtliche Prüfung an Portalbetreiber weitergeleitet, mit dem Hinweis, es fehle an einem konkreten „Anknüpfungspunkt“. Diese Beanstandung verstehen Portalbetreiber nach zutreffender Auffassung der Klägerin dahin, dass sich kein Kontakt des Bewertenden zum Bewerteten feststellen lasse, der nach den Bedingungen der Portalbetreiber grundsätzlich Grundlage einer Bewertung sein muss. Die hohe Löschungsquote der Klägerin beruht insoweit nicht auf einer einzelfallbezogenen Rechtsprüfung und Beanstandung, sondern auf dem Umstand, dass die Portalbetreiber die Beanstandung zu überprüfen und dem Bewertenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben. Bleibt eine solche innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 Rn. 27 - Blog-Eintrag). Den Aufwand einer substantiierten Stellungnahme (ggf. nebst Beleg für einen geschäftlichen Kontakt) sparen sich augenscheinlich viele Bewertende. (bb) Ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG besteht grundsätzlich schon beim Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis. Ein solches Verhalten begründet die Gefahr, der Angebotsempfänger werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden (vgl. Köhler/Odörfer aaO, § 3a Rn. 1.118; BGH, Urteil vom 06.12.2001 - I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 - WISO, zu § 1 UWG aF). Das Rechtsdienstleistungsgesetz dient nach § 1 Abs. 2 RDG gerade dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. auch Köhler/Odörfer, aaO, § 3a Rn. 1.118). (aaa) Diese Voraussetzung ist bei Würdigung des streitgegenständlichen Dienstleistungsangebots der Klägerin (Anlagen K1 und K2) aus objektiver Sicht des angesprochenen Adressantekreises, nämlich von negativ Bewerteten, jedenfalls in Bezug auf die Handlungen des Werbens mit und Anbietens von Rechtsdienstleistungen erfüllt (siehe insofern auch OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2023 - 5 U 25/23, juris Rn. 63 ff. [69] - Beanstandung von Internet-Bewertungen, Kundenbewertungskontrolle; vgl. dagegen z.B. LG Traunstein, Urteil vom 14.05.2024 - 8 O 2889/23, Anlage K9, zu einem zumindest ähnlichen Fall). Die Klägerin hat auf ihrer Internetseite „(…).de“ zunächst hervorgehoben geworben: „Negative Bewertungen auf Google & Co. löschen lassen war noch nie so einfach“. Daran hat sich der Verweis auf die „Hohe Löschungsquote von 85-90%“, den Erfolg ihrer Tätigkeit („Über 100.000 Bewertungen gelöscht“) und das fehlende Kostenrisiko, da eine Zahlung nur bei erfolgreicher Löschung geschuldet sei, angeschlossen. Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin Bewertungen gegenüber Portalbetreibern nur mit der Behauptung beanstandet, es sei kein (geschäftlicher) Kontakt nachvollziehbar, ist nicht erfolgt. Dies gilt auch für die vier in der Werbung abgebildeten Antworten auf die Frage „Warum mit (…).de?“: (1) „Erfolgreicher als selbst um Löschung bitten“ (unter Verweis darauf, dass die meisten ihrer Kunden (ca. 90 %) nach erfolglosen Eigenversuchen zu ihnen kämen, wobei Portale gar nicht erst reagierten; nach über 1.000 Kunden erhielten sie zuverlässig Rückmeldung), (2) „Mehr als 100.000 Bewertungen gelöscht“ (bei mehreren tausend Kunden; dies spreche für sich, weshalb der angesprochene Adressatenkreis „dem wahrscheinlich größten Anbieter auf dem Markt“ vertrauen solle), (3) „Kein Kostenrisiko im Vergleich zu anderen Anbietern“ sowie (4) „Hohe Löschungsquote und TÜV-geprüft“ (vgl. Anlage K1). Ein fehlender Verweis auf den Umstand, dass die Bewertungen nur mit der - wie in der Berufungsverhandlung erörtert wurde, wohl vielfach nicht zutreffenden - Behauptung eines nicht feststellbaren Anknüpfungspunktes weitergeleitet werden, unabhängig davon, was Gegenstand der konkreten Kundenbeanstandung ist, setzt sich auch in der nachfolgenden Schilderung des „Ablauf[s]“ fort. Der Hinweis, dass der (mögliche) Kunde der Klägerin zunächst mitteile, welche Bewertungen seine Reputation schädigten, woraufhin er ein individuelles Angebot erhalte, lässt aus objektiver Sicht eines verständigen Durchschnittsempfängers den Schluss zu, dass die schädigenden Bewertungen im Einzelnen rechtlich gewürdigt und deshalb -gegebenenfalls abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Prüfung - zum Gegenstand eines individuellen Angebots gemacht würden. Unter der Überschrift „Übermittlung Ihrer Bewertungen“ hat die Klägerin zwar erläutert, sie übermittele die mitgeteilten Bewertungen anschließend an das jeweilige Portal und bitte darum, „die Echtheit der Bewertungen zu überprüfen“. Jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen Kunden kann dem aber nicht hinreichend deutlich die Information entnehmen, dass unabhängig vom Grund der Beanstandung stets nur mit einem Standardschreiben geltend gemacht wird, es lasse sich kein Anknüpfungspunkt für die Bewertung feststellen (siehe hingegen z.B. LG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2024 - 35 O 53/24 KfH, Anlage K8, Seite 15). Ein solches Verständnis ist vor dem Hintergrund der vorhergehenden Erläuterungen aus Adressatensicht fernliegend. Gegen ein solches Verständnis spricht auch der nachfolgende Hinweis, das Portal untersuche die Bewertungen und entferne sie nach eigenem Ermessen, dieser Vorgang dauere im Regelfall je nach Portal zwischen zwei und vier Wochen. Auch dies deutet aus Sicht des verständigen Durchschnittsadressaten auf eine individuelle Überprüfung jeder einzelnen Negativbewertung hin. Zwar hat die Klägerin, wie oben wiedergegeben wurde, in dem sich anschließenden, rot umrandeten Kästchen darauf hingewiesen, den Inhalt der Bewertung nicht zu prüfen und keine Rechtsdienstleistung bzw. -bewertung anzubieten, ergänzt um den Hinweis: „Das Bewertungsportal wird darum gebeten die Echtheit der Bewertung/en zu überprüfen“. Dieser Hinweis (wohl in kleinerer Schrift) ist aber nicht geeignet, der Annahme einer Werbung mit einer unerlaubten Rechtsdienstleistung entgegenzuwirken. Die Folgehinweise in Anlage K1, das Bewertungsportal leite sodann das Prüfungsverfahren ein und entscheide „im eigenen Ermessen über die Löschung einer Bewertung“ sowie in ca. 80-90% führe der Vorgang zu einer Löschung der Bewertungen, haben vielmehr die Annahme einer konkreten Einzelfallprüfung gestützt. Mangels eines ausreichend konkreten Hinweises auf den Umstand, dass die Klägerin die Bewertungen einzig und allein mit der (ggf. unzutreffenden) Behauptung eines nicht feststellbaren Anknüpfungspunktes weiterleitet, hat der angesprochene Verkehr keinen Anlass zu der Annahme, die Klägerin löse nur einen Prüfungsvorgang zu einem angeblich nicht feststellbaren Kunden- bzw. Geschäftskontakt aus, unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft. Den Verweis auf die Überprüfung der „Echtheit“ der Bewertung hat jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs im Gesamtzusammenhang im Sinne der Überprüfung einer tatsächlich zutreffenden bzw. der Sache nach gerechtfertigten Bewertung verstehen können. Dies gilt selbst für juristisch vorgebildete Adressaten, nicht zuletzt, weil es keine „unechten“ Bewertungen gibt. Das Landgericht ist insoweit zu Recht von einer so nicht nachvollziehbaren Erläuterung ausgegangen (siehe dagegen u.a. die Entscheidungen in Anlagen K8 und K9). Zwar hat die Klägerin in ihrem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 23.02.2024 (unwidersprochen) behauptet, auf ihrer Internetseite finde sich der nachfolgend wiedergegebene Hinweis (innere rote Umrandung zur Hervorhebung durch die Klägerin): Dieser Hinweis führt aber schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil der zweite Satz („Die Dienstleistung beschränkt sich ausschließlich auf diesen konkreten Vorgang“) gegenüber der Ausgangsfassung in Anlage K1 hinzugekommen ist. Der streitgegenständlichen Abmahnung liegt noch die ursprüngliche Fassung (Anlage K1) zugrunde. Die bloße Änderung einer unlauteren Werbung lässt die Wiederholungsgefahr in aller Regel - so auch hier - nicht entfallen. Im Übrigen erscheint auch dieser Hinweis nicht hinreichend konkret. Ebenfalls unerheblich für die Verbote des Anbietens und Bewerbens von Rechtsdienstleistungen sind die Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und in ihren mit Kunden geschlossenen Verträgen bzw. in ihren „individuellen Angeboten“ auf die von ihr tatsächlich erbrachte Tätigkeit. Daher kann dahingestellt blieben, ob diese Hinweise zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung so überhaupt schon erteilt worden sind. Wenn überhaupt, sind sie jedenfalls von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht rechtzeitig wahrgenommen worden, um der unlauteren Werbung mit einer rechtswidrigen Rechtsdienstleistung entgegenzustehen. (bbb) Der Beklagte hat auch Anspruch darauf, dass die Klägerin es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen bezüglich der Beanstandung oder Löschung von Bewertungen durchzuführen, wenn dies unter Zugrundelegung der im Klageantrag wiedergegebenen Aussagen auf ihrer Webseite erfolgt. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts musste der angesprochene Verkehr - jedenfalls ein erheblicher Teil davon - aufgrund der vom Beklagten vorgerichtlich beanstandeten Werbung annehmen, die Klägerin erbringe im Zusammenhang mit der Löschung von Negativbewertungen Rechtsdienstleistungen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, ob eine rechtliche Einzelfallprüfung jedenfalls objektiv (aus Sicht des Verkehrs bzw. Rechtssuchenden) erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2023 - 5 U 25/23, juris Rn. 69 - Beanstandung von Internet-Bewertungen, Kundenbewertungskontrolle). Zwar wurden die im Gesetzesentwurf noch vorhandenen Generalklauseln „Verkehrsanschauung“ und „Erwartung der Rechtsuchenden“ auf Vorschlag des Rechtsausschusses nicht in das Rechtsdienstleistungsgesetz übernommen. Damit war aber keine Inhaltsänderung bezweckt. Der Rechtsausschuss hielt lediglich die sprachliche Straffung der Norm für sachgerecht, nachdem die Sachverständigenanhörung ergeben hatte, dass die Gerichte zur Auslegung der Norm auch ohne eine ausdrückliche Kodifizierung dieser Tatbestandselemente weiterhin auf die Verkehrsanschauung und - ergänzend - auf die Erwartung des Rechtsuchenden abstellen würden, da dies der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche (vgl. BT-Drucks. 16/6634 Rn. 50 f.; Deckenbrock/Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Auf. 2021, § 2 Rn. 35 f. mwN zum Meinungsstreit; Johigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 2 RDG Rn. 26; Remmertz/Krenzler in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023. § 2 Rn. 30; Römermann in BeckOK RDG, 31. Edition, Stand: 01.01.2024, § 2 Rn. 41). Die vorgerichtliche Abmahnung ist daher auch insoweit berechtigt gewesen. Es liegt nicht nur ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG vor, sondern (auch) ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1, § 3 RDG. Die Sache liegt nicht anders als bei einer zwar in Aussicht gestellten, tatsächlich aber nicht erbrachten anwaltlichen Tätigkeit. Auch in dem Fall wird objektiv aus Mandantensicht eine Anwaltsleistung erbracht. Bei abweichender Bewertung könnte risikolos mit einer Rechtsanwalts- oder Rechtsdienstleistung geworben werden, wenn eine solche nur der Sache nach nicht erbracht wird. Letzteres liefe dem Ziel des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuwider, vor den oft weitreichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats zu schützen (vgl. insofern BT-Drucks. 16/3655 S. 31 Abs. 1, 45 Sp. 1 aE). (3) Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz stellen ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 04.11.2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 20 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Köhler/Odörfer aaO, § 3a Rn. 1.1118 mwN). Sie sind - wovon das Landgericht für den Streitfall zutreffend ausgegangen ist - in aller Regel schon im Hinblick auf den Rang der verletzten Interessen und wegen der Nachahmungsgefahr geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen (vgl. auch Köhler/Odörfer aaO, § 3a Rn. 1.118 mwN). Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) steht insoweit nicht in Rede. Die Klägerin muss lediglich den unzutreffenden Eindruck vermeiden, sie erbringe Rechtsdienstleistungen. Sollten Negativbewertete dann nicht mehr bereit sind, ihr die bisher verlangten Preise zu zahlen (vgl. insofern z.B. S. 3 des Schriftsatzes vom 23.02.2024, EA LG 207: 99 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer „(anstatt 179 € Netto)“ für die Löschung einer Bewertung), bedeutet dies keinen Eingriff in ihre Berufsfreiheit. b) Für die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht eine tatsächliche Vermutung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.07.2024 - I ZR 164/23, GRUR 2024, 1449 Rn. 107 mwN - nikotinhaltige Liquids) Diese hat die Klägerin nicht ausgeräumt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Zwar weichen landgerichtliche Entscheidungen teilweise von der rechtlichen Bewertung des Senats ab (vgl. v.a. Anlagen K8 und K9), eine abweichende ober- oder bundesgerichtliche Entscheidung, die Anlass zu einer Divergenzvorlage gäbe, ist aber nicht ersichtlich (vgl. insofern z.B. BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - II ZR 40/20, juris Rn. 18). Es besteht auch kein Bedarf, zur Fortbildung des Rechts oder wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Angesichts der Erwägungen des Gesetzgebers (Rechtsausschuss) und der ganz herrschenden Meinung zu § 2 Abs. 1 RDG erscheint nicht ernsthaft zweifelhaft, dass es nicht allein auf die vom Dienstleister tatsächlich erbrachte Tätigkeit ankommt (dazu, dass grundsätzlich klärungsbedürftige Unklarheiten u.a. dann nicht bestehen, wenn abweichende Ansichten vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - II ZR 253/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 13.10.2020 - II ZR 40/20, juris Rn. 18).