Urteil
6 UKl 4/24
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1205.6UKL4.24.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, auf der Webseite https://www.(...).de, die den Abschluss von entgeltlichen Nutzungsverträgen über verschiedene Dienste in Form von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht,
a) die Schaltfläche für die Betätigung der Kündigung bei Aufruf der Bestätigungsseite nicht dauerhaft und ohne die vorherige Eingabe von Daten vorzuhalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K1,
und/oder
b) keine Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger der durch Betätigung der Bestätigungsschaltfläche abgegebenen Kündigungserklärung und dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe zu bieten, wenn dies geschieht wie in Anlage K2;
2. an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12.06.2024 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € sowie hinsichtlich Ziff. 1 2 und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, auf der Webseite https://www.(...).de, die den Abschluss von entgeltlichen Nutzungsverträgen über verschiedene Dienste in Form von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht, a) die Schaltfläche für die Betätigung der Kündigung bei Aufruf der Bestätigungsseite nicht dauerhaft und ohne die vorherige Eingabe von Daten vorzuhalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K1, und/oder b) keine Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger der durch Betätigung der Bestätigungsschaltfläche abgegebenen Kündigungserklärung und dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe zu bieten, wenn dies geschieht wie in Anlage K2; 2. an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12.06.2024 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € sowie hinsichtlich Ziff. 1 2 und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein und als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG eingetragen. Nach Ziff. 2 seiner Satzung gehört es zu den Aufgaben des Klägers, die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere Gesetze, soweit durch diese die Interessen von Verbrauchern berührt werden, gerichtliche Maßnahmen gem. § 8 UWG bzw. nach dem UKlaG einzuleiten. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wirtschaftsauskunftei. Zu ihren Tätigkeitsfeldern gehört u. a. die Überprüfung der Bonität von Verbrauchern und Unternehmen vor Vertrags- und Geschäftsabschlüssen. Die Beklagte betreibt die Internetseite https://www.(...).de. Über diese Webseite bietet sie Verbrauchern die Möglichkeit zum Abschluss von kostenpflichtigen Abonnements, so z.B. „(...) kompakt“ für 3,95 € monatlich, „(...) plus“ für 4,95 € monatlich oder „(...) premium“ für 6,95 € monatlich. Am Ende der Webseite (im „Footer“) hält die Beklagte eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertrag kündigen“ vor. Bei Betätigung dieser Schaltfläche gelangt der Nutzer zu der mit „Vertrag kündigen“ überschriebenen Unterseite https://www.(...).de/de/kuendigen, die wie folgt ausgestaltet ist: Eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Jetzt kündigen“ ist nicht unmittelbar sichtbar; sie erscheint erst nach Eingabe eines Teils der abgefragten Daten über die als Pflichtfelder ausgestalteten Eingabemasken: Nach Eingabe der erforderlichen Daten und anschließender Betätigung der Schaltfläche zur Kündigung erscheint der eingeblendete Hinweis: Eine Möglichkeit, die Kündigungserklärung zu speichern, gibt es - jenseits der über den Browser möglichen Speicherung der Internetseite - nicht. Die Beklagte sendet mit Betätigung der Bestätigungsschaltfläche eine E-Mail an die vom Verbraucher angegebene E-Mail-Adresse, die im Anhang eine herunterladbare Zusammenfassung der Kündigungserklärung, insbesondere zu Datum und Uhrzeit, enthält. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2023 (Anlage K 3) erfolglos ab. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 312k Abs. 2 S. 4 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG zu. Gem. § 312k Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB seien Unternehmer dazu verpflichtet, im elektronischen Geschäftsverkehr eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, über die Verbraucher eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung abgeben könnten. Diese Schalfläche müsse nach S. 4 der Vorschrift ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Daran fehle es. Weiter schaffe die Beklagte entgegen § 312k Abs. 3 BGB keine Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger der durch Betätigung der Bestätigungsschaltfläche abgegebenen Kündigungserklärung und dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, auf der Webseite https://www.(...).de, die den Abschluss von entgeltlichen Nutzungsverträgen über verschiedene Dienste in Form von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht, a) die Schaltfläche für die Betätigung der Kündigung bei Aufruf der Bestätigungsseite nicht dauerhaft und ohne die vorherige Eingabe von Daten vorzuhalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K1, und/oder b) eine Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger der durch Betätigung der Bestätigungsschaltfläche abgegebenen Kündigungserklärung und dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe zu bieten, wenn dies geschieht wie in Anlage K2; 2. an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, § 312k BGB beruhe nicht auf einem europäischen Rechtsakt, sondern sei eine Erfindung des nationalen Gesetzgebers, die mit dem höherrangigen Europarecht nicht in Einklang zu bringen sei. Die Richtlinien 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) und die Richtlinie (EU) 2019/770 (Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen) stünden wegen ihrer jeweiligen Vollharmonisierung (dort jeweils in Art. 4 festgelegt) der Vorschrift des § 312k BGB entgegen. Art. 15 der Verbraucherrechterichtlinie sehe keine besonderen Anforderungen an die Kündigungsmöglichkeiten oder Ausgestaltung vor und sperre damit den nationalen Gesetzgeber, eigene Kündigungsmodalitäten vorzusehen. Auch tatbestandlich liege kein Verstoß vor.Ohne die anzugebenden notwendigen Angaben liege keine hinreichend genaue Bezeichnung der Kündigungserklärung vor. Die Betätigung einer vermeintlichen Bestätigungsschaltfläche ohne diese Mindestinhalte entfalte keine Rechtswirkung, da für den Empfänger nicht erkennbar sei, wer welchen Vertrag wie und zu welchem Zeitpunkt beenden möchte. Die ständige Verfügbarkeit bedeute dabei nicht, dass die Schaltfläche dauerhaft dargestellt sein müsse. Der Verbraucher müsse nur die Möglichkeit haben, den Vertrag kündigen zu können, ohne sich hierfür zunächst auf der Website anmelden zu müssen. Nach dem Gesetzeszweck solle insbesondere verhindert werden, dass die Kündigungsmöglichkeiten im Vergleich zum Abschluss des Vertrages erschwert werden. § 312k Abs. 3 BGB schreibe nicht vor, in welcher Weise ein Verbraucher seine Kündigungserklärung speichern können müsse. Eine Zusammenfassung sei auch herunterladbar im Sinne des § 312k Abs. 3 BGB, wenn die Verbraucher die Zusammenfassung im Anhang der sofort nach Betätigung der Bestätigungsschaltfläche erhaltenen E-Mail auf Ihren Rechner oder einen sonstigen dauerhaften Datenträger herunterladen und speichern könnten. II. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 UKlaG. Danach ist für Klagen nach dem UKlaG das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat. Die gewerbliche Niederlassung der Beklagten befindet sich in Stadt1 und somit im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. 2. Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 3 I Nr. 1 UKlaG, da der Kläger eine nach § 4 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung ist. 3. Dem Kläger steht der mit Antrag 1a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 312k Abs. 2 S. 4 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG zu. a) § 312k BGB soll es Verbrauchern erleichtern, im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossene Dauerschuldverhältnisse einfach zu kündigen. Ziel des Kündigungsbuttons ist die Vereinfachung des Kündigungsvorgangs, da Anbieter die Kündigungsmöglichkeit häufig an einer wenig prominenten Stelle der Webseite „verstecken“ - wenn sie dort überhaupt auftaucht (BT-Drs. 19/30840, 15). § 312k soll Verbraucher daher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr - unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Kündigungserklärungen - in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge. § 312k konkretisiert die Pflicht des Unternehmers zum Vorhalten einer Kündigungsschaltfläche und macht weitere Vorgaben zur Gestaltung der vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden technischen Mittel zur Abgabe der Kündigungserklärung. Es handelt sich beim „Kündigungsbutton“ praktisch um das Gegenstück zum „Bestellbutton“, der in § 312j Abs. 3 BGB geregelt ist. Die Regelung beruht nicht auf einer EU-Richtlinie, sondern stellt sich als Annex zu autonomen nationalen Änderungen dar, die primär die § 308 und § 309 BGB betrafen. Da die Regelung Dienste der Informationsgesellschaft und den Geltungsbereich der E-Commerce-RL betrifft, ist der Rechtsakt gleichwohl gemäß der RL (EU) 2015/1535 notifiziert worden. b) Das Gesetz unterscheidet zwischen „Kündigungsschaltfläche“ und „Bestätigungsschaltfläche“. Nach § 312k Abs. 2 S. 2 BGB muss der Unternehmer zunächst eine gut lesbar mit den Worten „Verträge hier kündigen“ bezeichnete Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als „Bestätigungsseite“ bezeichnet wird und eine Bestätigungsschaltfläche enthält. Die Kündigungsschaltfläche muss nach § 312k Abs. 2 S. 4 BGB „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Diese Regelung ist ausweislich der Gesetzesbegründung - soweit die Anforderung „ständig verfügbar“ betroffen ist - an das entsprechende Erfordernis in § 5 Abs. 1 TMG angelehnt (BT-Drs. 19/30840, 18). Verbraucher müssen somit jederzeit und ohne sich hierfür zunächst auf der Webseite anmelden zu müssen oder Pop-ups wegklicken zu müssen auf die Schaltfläche zugreifen können, Die Anforderung „unmittelbar und leicht zugänglich“ orientiert sich an Art. 246d § 2 Abs. 2 EGBGB. Die Beklagte hält die Bestätigungsschaltfläche nicht ständig verfügbar und nicht unmittelbar und leicht zugänglich, da diese bei Aufruf der Bestätigungsseite für den Verkehr nicht sichtbar ist. Diese taucht nämlich überhaupt erst auf, wenn der Besucher einen Teil seiner persönlichen Daten eingegeben hat. Nach dem Wortlaut der Norm stellt dies einen Verstoß gegen § 312k 2 BGB dar. Der Gesetzgeber hat insoweit vorgesehen, dass die Bestätigungsschaltfläche jederzeit für den Besucher erkennbar und zugänglich sein soll. Bei der Beklagten erscheint der Button jedoch erst nach Eingabe der Daten. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass im Ergebnis die „ständige Verfügbarkeit“ hier im Ergebnis auch erreicht werden, da der Verkehr im Ergebnis hier auch nur seine Kündigungsdaten eingeben müsse und letztlich nur die Reihenfolge geändert sei (Dateneingabe - Button vs. Button-Dateneingabe), trägt dies nicht. Denkbar ist insoweit nämlich, dass der Verkehr durch das Fehlen der Schaltfläche abgehalten wird, seine Daten überhaupt einzugeben, da bei ihm der Eindruck erweckt wird, mangels Buttons dieses Formular gar nicht „abschicken“ zu können. Der Verkehr ist insoweit nämlich gewohnt, bei Aufruf eines Formulars bereits eine entsprechende Schaltfläche vorgefunden - und sei es in Form eines „ausgegrauten“ Feldes, dass erst nach Eingabe der Daten aktiviert wird und angeklickt werden kann. c) Soweit die Beklagte meint, aufgrund der durch die Verbraucherrechterichtlinie und die E-Commerce-Richtlinie erfolgten Vollharmonisierung sei die Regelung des § 312k BGB nicht mit EU-Recht vereinbar, teilt der Senat dies nicht. Zu Recht weist die Beklagte zwar auf die Vollharmonisierung hin, die „strengere“ Regelungen in den Mitgliedsstaaten grundsätzlich unzulässig macht. Die Norm ist aber nicht richtlinienwidrig. Zwar hat die RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL), die gem. Art. 2 Nr. 3 auch für die Gas- und Stromlieferung gilt, gem. Art. 4 zu einer weitgehenden Harmonisierung des Vertragsrechts geführt. Diese Harmonisierung gilt aber nur für den Regelungsbereich der Richtlinie. Die RL2011/83/EU befasst sich nur mit den vorvertraglichen Informationsverpflichten und dem Vertragsschluss einschließlich der dabei bereitzustellenden Informationen und des Widerrufsrechts und der Widerrufsfolgen. Soweit sie die Vertragsbeendigung anspricht, betrifft dies lediglich die Vertragsbeendigung aus Gewährleistungsrechten. Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten werden durch die Richtlinien jedoch nicht geregelt. Die Vorschrift des § 312k BGB gilt nicht für Widerrufsrechte oder für gewährleistungsrechtlich begründete Kündigungen (BT-Drs. 17/30840, 17; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl., BGB § 312k Rn. 8). Da insoweit ein acte claire vorliegt, war der Senat auch nicht nach Art. 267 III AEUV zur einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet oder zur Zulassung der Revision verpflichtet 4. Dem Kläger steht auch der mit Antrag 1b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 312k Abs. 3 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG zu. a) § 312k Abs. 3 und 4 BGB enthalten zwei funktional ähnliche Vorgaben zur Dokumentation der Kündigung. Abs. 3 soll sicherstellen, dass der Verbraucher bereits die Abgabe der Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger dokumentieren kann. Die Dokumentation muss also als Beweis taugen, dass die Kündigung tatsächlich erklärt wurde. Laut Gesetzesbegründung kann dies etwa durch eine herunterladbare Zusammenfassung des Inhalts der mittels der Kündigungsschaltfläche abgegebenen Kündigungserklärung geschehen, die insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Betätigung der Schaltfläche dokumentiert (BT-Drs. 19/30840, 18). Die allgemeine Möglichkeit, einen Screenshot anzufertigen, soll nicht genügen (Buchmann/Panfili in Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, 2022, § 7 Rn. 52; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k). Gleiches gilt auch für die Möglichkeit, mit der browsereigenen Speicherfunktion die Internetseite als Ganzes zu speichern. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Pflichten des § 312k BGB den Unternehmer treffen; er muss sicherstellen, dass eine Dokumentation in der nach Abs. 3 definierten Weise erfolgen kann. Bei der Speicherfunktion des Internet-Browser handelt es sich jedoch um eine auf Seiten des Verbrauchers vorhandene Möglichkeit, die nicht durch den Unternehmer sichergestellt wird, sondern durch den Verbraucher vorgehalten wird. Schon gesetzessystematisch kann sich der Unternehmer für die Erfüllung eigener Verpflichtungen nicht auf die Handlungen Dritter berufen; dies gilt erst recht, wenn die Dritten gerade die sind, die durch § 312k BGB geschützt werden sollen. Soweit die Beklagte auf die von der Beklagten unmittelbar nach Kündigungsabgabe versandte Zusammenfassung per email verweist, ist diese nicht geeignet, die gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Das Gesetz sieht nämlich beide Verpflichtungen vor. Nach § 312k III BGB besteht die Verpflichtung zur Schaffung einer Speichermöglichkeit; kumulativ dazu muss der Unternehmer nach § 312k IV BGB auf elektronischem Wege in Textform die Kündigung unmittelbar bestätigen. 5. Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 III UWG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Anlass, gem. § 6 II UKlaG i.V.m. § 534 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.