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Urteil

6 U 206/23

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1218.6U206.23.00
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Leitsätze
1. § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ist auf die (Probe-)Bahncard nicht anwendbar. 2. Eine Kündigungsfrist von sechs Wochen benachteiligt die Verbraucher nicht unangemessen (§ 307 BGB). 3. Eine in den "Häufig gestellte[n] Fragen" (FAQs) wiedergegebene Geschäftsbedingung kann einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG begründen. 4. Das Erfordernis zur schriftlichen Kündigung verstößt gegen § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, es zu unterlassen, bei BahnCard-Verträgen, die nach dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zu verwenden oder sich auf eine solche Klausel zu berufen: „Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.“ 2. an den Kläger 288,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2024 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ist auf die (Probe-)Bahncard nicht anwendbar. 2. Eine Kündigungsfrist von sechs Wochen benachteiligt die Verbraucher nicht unangemessen (§ 307 BGB). 3. Eine in den "Häufig gestellte[n] Fragen" (FAQs) wiedergegebene Geschäftsbedingung kann einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG begründen. 4. Das Erfordernis zur schriftlichen Kündigung verstößt gegen § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB. I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, es zu unterlassen, bei BahnCard-Verträgen, die nach dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zu verwenden oder sich auf eine solche Klausel zu berufen: „Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.“ 2. an den Kläger 288,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2024 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. A. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der X AG, erbringt als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) nationale und internationale Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenfernverkehr. Sie ermöglicht ihren Kunden, durch den Erwerb einer sog. BahnCard Fahrkarten zu reduzierten Preisen zu kaufen. Die Beklagte bietet die BahnCard in verschiedenen Varianten an, unter anderem mit Anspruch auf 25 % und 50 % Rabatt sowie für die Wagenklassen 1 und 2 (vgl. S. 6 der Klageschrift, EA 145). Während der Laufzeit der BahnCard kann ihr Inhaber beliebig viele Fahrkarten zum gewählten Rabatt kaufen (vgl. z.B. zu den BahnCard-Bedingungen Stand 14.05.2024, Anlage B1 Ziff. C2, EA 174 ff.). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Bedingungen bzw. Angaben der Beklagten auf ihrer Internetseite, insbesondere zu einer von ihr bis einschließlich 09.12.2023 angebotenen sog. „Probe BahnCard“ mit verkürzter Erstlaufzeit von drei Monaten. Nach den insoweit geltenden Bedingungen der Beklagten in der Fassung vom 07.06.2023 wurde die Probe BahnCard zu einer regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Ende des dreimonatigen Probezeitraums gekündigt wurde. Die reguläre BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr konnte nach den bis einschließlich 08.06.2024 geltenden Bedingungen ebenfalls mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Auf den Internetseiten der Beklagten zu den streitgegenständlichen vier BahnCard-Varianten (URL: (…)) warb diese jeweils übereinstimmend - wie nachfolgend exemplarisch für die „Probe BahnCard 25, 2. Klasse“ wiedergegeben - unter der Überschrift „Ihre Vorteile“ (u.a.) mit „Unverbindlich testen: bis 6 Wochen vor Laufzeitende kündigen*“: Der Sternchenhinweis lautete (s.o. sowie Anlage B2, EA 186 ff.): „*Ohne Kündigung geht die ProbeBahnCard 25 [bzw. ProbeBahnCard 50] automatisch in ein dauerhaftes Jahresabonnement mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr über“. Der rote Button „Jetzt bestellten und sofort nutzen“ führte den Nutzer auf eine weitere Internetseite der Beklagten, die (nach Auswahl der jeweiligen Wagenklasse durch Anklicken des entsprechenden Buttons), wie nachfolgend auszugweise und exemplarisch für zwei der streitgegenständlichen Internetseiten wiedergegeben, den Hinweis enthielt: „Bitte beachten Sie, dass Sie die BahnCard im Abonnement erwerben. Informieren Sie sich hier über die Bedingungen zur Nutzung und zum Erwerb von BahnCards“ (vgl. Anlage B2, EA 188 ff., rote Umrandung durch die Beklagte): Der verlinkte Verweis auf die „Bedingungen zur Nutzung und zum Erwerb von BahnCards“ führte seinerzeit zu den ab dem 12.12.2021 geltenden „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard)“ der Beklagten in der streitgegenständlichen Fassung vom 07.06.2023 (nachfolgend: AGB der Beklagten). Der Nutzer konnte die AGB der Beklagten am Bildschirm einsehen und als pdf-Dabei herunterladen. Ziffer 2.6.1.2 der AGB der Beklagten lautet(e) (vgl. Anlage K5): „Die Probe BahnCard 25 bzw. Probe BahnCard 50 hat eine Gültigkeit von drei Monaten. Die Probe BahnCard 25 bzw. Probe BahnCard 50 wird am Ende ihrer Gültigkeit automatisch in ein reguläres BahnCard 25-Abonnement bzw. BahnCard 50-Abonnement überführt, wenn sie nicht 6 Wochen vor Gültigkeitsende gekündigt wird. Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer wird die neue BahnCard 25 bzw. BahnCard 50 ausgegeben.“ Im unteren Seitenbereich der oben auszugsweise wiedergegebenen Internetseite fand sich zudem ein mit „Häufig gestellte Fragen“ überschriebener Abschnitt (nachfolgend: FAQs [Frequently Asked Questions]): Klickte der Nutzer einzelne Fragen über verschiedene interaktive Schaltflächen an, öffnete sich, wie nachfolgend auszugsweise wiedergegeben, ein Antwortbereich (zu den Einzelheiten, vgl. Anlagen K4 und K6): Die Antwort auf die Frage: „Wie lange ist eine BahnCard 25 gültig?“ lautete (vgl. S. 7 der Klageschrift [nicht Teil der Anlage K6 und auch nicht aus Anlage B3 [EA 191] ersichtlich]): „Die BahnCard hat eine Gültigkeit von 12 Monaten. Die BahnCard 25 gilt ab dem 1. Geltungstag 1 Jahr lang. Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, sofern sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.“: Die Beförderungsbedingungen der Beklagten einschließlich ihrer streitgegenständlichen BahnCard-Bedingungen für die mit der mit dem Klageantrag zu 1 b) beanstandeten Klausel wurden am 20.12.2021 (bestandskräftig) vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (nachfolgend: Verkehrsministerium) gemäß § 12 AEG genehmigt (vgl. insofern Anlage B6). Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2023 erfolglos ab und forderte sie zur Zahlung der streitgegenständlichen Abmahnkostenpauschale auf (vgl. Anlage K7 sowie die nachfolgende Korrespondenz in Anlagen K9 bis K10). Die Beklagte stellte die Probe BahnCard zum 10.12.2023 auf ein rein digitales Angebot um. Seither wird sie nicht mehr als Plastikkarte ausgegeben. In dem Zusammenhang änderte sie, wie sie in der ersten Berufungsverhandlung klargestellt hat, ihre Bedingungen zur Kündigung der Probe BahnCard. Diese kann seitdem mit einer Frist von vier Wochen vor Gültigkeitsende gekündigt werden. Die reguläre BahnCard kann seit dem 09.06.2024 ebenfalls mit einer Frist von vier Wochen vor Kartenablauf gekündigt werden (vgl. Anlage B1 Ziff. C2, 2.6.1.1 und 2.6.1.2). Der mit dem Klageantrag zu 1 c) beanstandete Inhalt der Internetseite der Beklagten (Hinweis i.R.d. FAQs) ist nicht mehr abrufbar. Der Kläger ist der Auffassung, die beanstandeten Hinweise seien allesamt Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 BGB ff.). Eine Kündigungsfrist von 6 Wochen für die Probe BahnCard verstoße gegen § 309 Nr. 9c BGB, jedenfalls aber gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB. Sie benachteilige die Verbraucher unangemessen (vgl. die Klageanträge zu 1 a) bis 1 c)). Der mit dem Klageantrag zu 1 c) beanstandete Hinweis auf ein Erfordernis zur schriftlichen Kündigung verstoße zudem gegen § 309 Nr. 13b BGB. Insoweit sei das Verhalten der Beklagten auch wegen Rechtsbuchs unlauter (§§ 3, 3a UWG, vgl. S. 12 der Klageschrift, EA 14). Der Anspruch auf die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale folge aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG (siehe insofern Anlage K7 und S. 12 der Klageschrift, EA 14). Mit deren Zahlung befinden sich die Beklagte seit dem 03.08.2023 - zwei Wochen ab dem 19.07.2023 - in Verzug. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Vorständen, es zu unterlassen, bei BahnCard-Verträgen, die nach dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zu verwenden oder sich auf solche Klauseln zu berufen: a) „Unverbindlich testen: bis 6 Wochen vor Laufzeitende kündigen.“ b) „Die Probe Bahncard 25 bzw. Probe BahnCard 50 wird am Ende ihrer Gültigkeit automatisch in ein reguläres BahnCard 25-Abonnement bzw. BahnCard 50-Abonnement überführt, wenn sie nicht 6 Wochen vor Gültigkeitsende gekündigt wird.“ c) „Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.“ 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 288,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die mit den Klageanträgen zu 1 a) und 1 c) angegriffenen Angaben seien keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern Werbeaussagen bzw. eine reine Informations- bzw. Wissenswiedergabe. Sie würden nicht wirksam in Verträge mit Kunden und vom Verkehr nicht als Vertragsbedingungen verstanden. Die Klausel gemäß dem Klageantrag zu 1 b) sei zwar eine Allgemeine Geschäftsbedingung, insoweit sei den Zivilgerichten aber eine AGB-Kontrolle verwehrt, da die Genehmigung des Verkehrsministeriums sog. Tatbestandswirkung entfalte. Losgelöst davon hielten die beanstandeten Angaben einer AGB-Kontrolle stand. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe, sei insbesondere § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB nicht auf BahnCard-Bedingungen anwendbar. B. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig 1. Die Klagebefugnis des Klägers für die geltend gemachten AGB-Verstöße (§ 1 U KlaG) folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG. 2. Der Unterlassungsantrag ist nicht zu beanstanden (was die Beklagte auch nicht tut). Er gibt gemäß der Vorgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG jeweils den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder (zur Unzulässigkeit im Fall eines Verstoßes, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.07.2017 - XI ZR 260/15, NJW 2017, 3222 Rn. 18 mwN; Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 8 UKlaG Rn. 4). Dazu gehört bezüglich Klageantrag zu 1 a) nach Auffassung des Senats nicht auch der Sternchenhinweis. Nach § 9 Nr. 3 UKlaG ist das Gebot auf inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgt zu erstrecken. II. In der Sache hat die Klage allerdings nur insoweit Erfolg, als die Beklagte Verbrauchern mit der mit dem Klageantrag zu 1 c) beanstandeten Antwort innerhalb der FAQs ein Erfordernis zur schriftlichen Vertragskündigung mitgeteilt hat. Ferner steht dem Kläger die geltend gemachten Abmahnkostenpauschale zu, allerdings nur zuzüglich Prozesszinsen. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine gerichtliche AGB-Kontrolle entsprechend der Auffassung der Beklagten bereits wegen einer sog. Tatbestandswirkung der Genehmigung der Beförderungsbedingungen durch das Verkehrsministerium ausscheidet. Abgesehen vom Verweis auf die Schriftform in den FAQs sind die angegriffenen Aussagen rechtlich nicht zu beanstanden. Dass sich eine etwaige Tatbestandswirkung auf vom Verkehrsministerium nicht genehmigte Bedingungen wie das vermeintliche Schriftformerfordernis erstreckte, macht die Beklagte zu Recht nicht geltend. 2. Der Klageantrag zu 1 a) ist unbegründet. a) Zwar stellt die beanstandete Angabe entgegen der Auffassung der Beklagten eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 UKlaG dar. aa) Nach § 1 UKlaG kann, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. Insofern legt der Wortlaut der Norm zwar auf den ersten Blick ein Verständnis im Sinne einzelner Bestimmungen in üblichen, aus einem geschlossenen Regelwerk bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nahe (vgl. insofern z.B. OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 04.12.2014 - 10 U 6/11, GRUR-RR 2015, 361 Rn. 49). Allerdings sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach der Legaldefinition in § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein im Vertrag enthaltener Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Dabei ist - ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21.11.2023 - IX ZR 290/22, NJW 2024, 669 Rn. 14 mwN). Hinweise mit nur werbendem oder unverbindlichem Charakter sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. insofern BGH, Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, juris Rn. 11). Die bloße Wiedergabe gesetzlicher Informationspflichten, die nicht auf eine Änderung oder Ausgestaltung bestimmter Regelungen abzielt, stellt ebenfalls keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (vgl. z.B. OLK Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 6 U 58/23, WRP 2024, 235 Rn. 49 [juris Rn. 47] - Drittlandübermittlung, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, NJW 2012, 3647 Rn. 33; G. Baetge, aaO, § 1 UKlaG Rn. 44.1). Insoweit kann gegen einen (eigenständigen) Regelungsgehalt sprechen, wenn der betreffende Hinweis deutlich abgesetzt von den Vertragsbedingungen für den Erwerb der angebotenen Produkte erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, juris Rn. 14 f. [15]). So hat der Bundesgerichtshof für die Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ und "Abbildungen ähnlich" in einem Katalog angenommen, diese verdeutlichten nur den werbenden und unverbindlichen Charakter der Katalogangaben und -abbildungen, regelten aber nicht die Bedingungen eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, juris Rn. 11). Dagegen hat er „Abwicklungsrichtlinien“ einer Leasinggesellschaft gegenüber Vertragshändlern, die diese zum Zeichen ihrer Kenntnisnahme gegenzeichnen und zurücksenden sollten, als Vertragsbedingung gewertet (BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, juris Rn 26 ff. i.V.m. Rn. 4). bb) Insofern ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass auch die Wiedergabe einzelner Geschäftsbedingungen außerhalb des eigentlichen Vertragsschlusses von §1 UKlaG erfasst ist, sofern sie aus objektivierter Sicht den Inhalt des (ggf. späteren) Vertrags wiedergeben (vgl. insofern z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.94.2016 - 6 U 152/15, juris Rn. 18, zu vorvertraglichen Informationen). Auf die äußere Gestaltung und Stellung auf der Internetseite kommt es nicht entscheidend an (siehe dagegen OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 04.12.2014 - 10 U 6/11, GRUR-RR 2015, 361 Rn. 46 ff. [53]). § 1 UKlaG hat den Zweck, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen freizuhalten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 173/12, juris Rn. 19 mwN - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung). Die Vorschrift soll insbesondere verhindern, dass sich ein rechtsunkundiger Vertragspartner, dem eine unwirksame Klausel entgegengehalten wird, von der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte abhalten lässt (vgl. z.B. D. Baetge, aaO, § 1 UKlaG Rn. 25; Köhler/Alexander, aaO., § 1 UKlaG Rn. 1). Daher sind §§ 305 ff BGB mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck etwa auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anwendbar, jedenfalls, wenn diese mit einer Sonderverbindung zusammenhängt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17, GRUR 2018, 545 Rn. 10, zu einer vom Verwender vorformulierten Einwilligungserklärung in Werbung durch ein vom Kunden aktiv anzuklickenden Kästchen). Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist prinzipiell, wer gegenüber Dritten erklärt, dass für bestimmte Verträge bestimmte AGB gelten sollen. Unerheblich ist, ob es bereits zu einem Vertragsschluss gekommen ist, ob die AGB wirksam einbezogen worden sind (darauf kommt es im Anwendungsbereich von § 1 UKlaG ohnehin nicht, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16.10.2002 - IV ZR 307/01, WRP 2003, 76, 77 [juris Rn. 11]; Köhler/Alexander, aaO, § 1 UKlaG Rn. 5 mwN) und wie die Erklärung getätigt wird. Dies kann etwa durch öffentlichen Aushang, Wiedergabe auf einer Internetseite, Aufforderung zur Angebotsabgabe, Vertragsangebot, Aufdruck auf einer Rechnung oder Berufung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen (vgl.Köhler/Alexander Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 1 UKlaG Rn. 8). cc) Davon ausgehend ist die Angabe „Unverbindlich testen: bis 6 Wochen vor Laufzeitende kündigen*“ keine reine Werbeaussage mit lediglich informatorischem Charakter. In Bezug auf den Halbsatz „bis 6 Wochen vor Laufzeitende kündigen“ (i.V.m. dem Sternchenhinweis, dass bei fehlender Kündigung ein automatischer Übergang in ein reguläres Abonnement mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr erfolgt; vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 289/19 Rn. 30), gab die Beklagte aus objektiver Sicht eines verständigen Durchschnittsadressaten eine geltende Geschäftsbedingung wieder. Jedenfalls ein erheblicher Teil der Adressaten nahm an, die Beklagte hebe das Kündigungserfordernis im Vorfeld des eigentlichen Bestellvorgangs hervor, um sicherzustellen, dass es rechtzeitig vor der Bestellung zur Kenntnis genommen wird. Unstreitig machen viele Kunden von ihrer Kündigungsmöglichkeit nicht rechtzeitig Gebrauch. Um zu verhindern, dass sie sich insoweit auf eine überraschende Klausel berufen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 21.10.2024, EA 269), bedurfte es bei objektiver Betrachtung eines ausreichend deutlichen Vorab-Hinweises (vgl. auch § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Einbettung des Hinweises in werbliche Anpreisungen wie „Unverbindlich testen“, „testen und sofort sparen“ und „Ihre Vorteile“ sowie die Wiedergabe der Bedingung im Vorfeld des Bestellvorgangs ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts. b) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Vertragsbedingung nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB. Diese Vorschrift ist weder unmittelbar noch analog auf die streitgegenständlichen Probe BahnCard-Bedingungen anwendbar. aa) Nach § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auch soweit eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften zulässig ist - bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer unwirksam. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 01.03.2022 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.8.2021 geändert (BGBl. I S. 343; vgl. § 60 Satz 2 EGBGB). Dadurch entfiel in § 309 Nr. 9 BGB die Klammerüberschrift „(Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)“, auch erklärte Buchst. c zuvor bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer für unwirksam. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 24.01.2020 sah zunächst die Verkürzung der Fristen in § 309 Nr. 9 BGB vor (S. 3, 23 f.; abrufbar unter bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_Faire_Verbrauchervertraege.html, Stand: 17.11.2024). Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme vom 12.02.2021 vor, § 309 Nr. 9 BGB auf Verträge über die regelmäßige entgeltliche Nutzung von Sport- oder Freizeiteinrichtungen zu erweitern, da er das Klauselverbot für zu eng hielt. Er verwies darauf, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen habe, ob solche Verträge bei Vorliegen dienstvertraglicher Verpflichtungen als typengemischte Verträge unter § 309 Nr. 9 BGB fielen (vgl. BT-Drucks. 19/26915 S. 41 = BR-Drucks. 17/21 S. 3 i.V.m. BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10, juris Rn. 16 ff.). Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.02.2021 sieht vor, das Klauselverbot zu Laufzeitvereinbarungen von Verträgen in § 309 Nr. 9 BGB dahin zu ändern, dass künftig Erstlaufzeiten von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren und Verlängerungen von über drei Monaten bis zu einem Jahr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nur bei Beachtung zusätzlicher Anforderungen wirksam vereinbart werden können und die Kündigungsfrist auf einen Monat verkürzt wird (vgl. BT-Drucks. 19/26915 S. 7 f., 16). Die Begründung lautet (vgl. S. 11 f.): „[…] AGB von Unternehmern enthalten oft auch Bestimmungen über bestimmte Vertragsdauern, die automatische Vertragsverlängerung sowie Kündigungsfristen, die einzuhalten sind, um automatische Vertragsverlängerungen zu verhindern. Der geltende § 309 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt die Laufzeitvereinbarungen durch AGB in Verbraucherverträgen. Danach kann durch AGB bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, keine Laufzeit von mehr als zwei Jahren vereinbart werden. Stillschweigende Verlängerungen des Vertragsverhältnisses sind für maximal ein Jahr möglich. Die Kündigungsfrist darf drei Monate nicht überschreiten. Von dieser Möglichkeit, Verbraucher über zwei Jahre an sich zu binden, macht die Praxis zunehmend Gebrauch. Zugleich werden in vielen Bereichen, in denen unbefristete Verträge früher üblich waren, heute Verbrauchern zu guten Konditionen oft nur noch Verträge mit zweijähriger Laufzeit angeboten, die sich automatisch verlängern, wenn der Verbraucher sie nicht rechtzeitig kündigt. Die bislang vorgesehenen Beschränkungen bei Laufzeiten sind daher nicht mehr sachgerecht. Der Wechsel der Verbraucher zu einem anderen Anbieter wird beschränkt und damit der Wettbewerb gehemmt, wenn dem Verbraucher nur lange Vertragslaufzeiten angeboten werden. Die Klauseln zur Vertragsverlängerung werden von Verbrauchern übersehen oder vergessen. Lange Kündigungsfristen schränken die Wahlfreiheit der Verbraucher ebenfalls ein. Auch zukünftig soll die Vereinbarung von Laufzeit von bis zu zwei Jahren weiterhin möglich sein. Zugleich wird aber die Wirksamkeit von Vertragslaufzeiten von über einem Jahr bis zu zwei Jahren an zusätzliche Bedingungen geknüpft: Eine feste Vertragslaufzeit von über einem Jahr soll zukünftig nur wirksam sein, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis gemacht wird, welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt. Dies stärkt die Wahlfreiheit des Verbrauchers und fördert den Wettbewerb. Das Gleiche gilt für die Vorgabe, dass bei einer weiterhin zulässigen Verlängerung von bis zu einem Jahr, eine solche Verlängerung von über drei Monaten bis zu einem Jahr nur wirksam ist, wenn in der Bestimmung vorgesehen ist, dass die Verlängerung nur eintritt, wenn der Verwender der AGB den anderen Vertragsteil rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Diese Regelungen zu Vertragslaufzeit und Verlängerungen werden ergänzt durch eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat. […]“. Vgl. auch S. 31 des Gesetzesentwurfs zu § 309 Nr. 9 BGB-E (Hervorh. durch das Gericht): „Der Anwendungsbereich des § 309 Nummer 9 BGB bleibt durch diesen Vorschlag unverändert. Der Anwendungsbereich des § 309 Nummer 9 BGB-E ist auf solche Vertragsverhältnisse beschränkt, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben. Verträge über einmalige Leistungserbringen fallen daher nicht unter § 309 Nummer 9 BGB-E (zum Beispiel Verträge über die einmalige Erbringung einer Werkleistung, wie die Herstellung eines Hausanschlusses für Telefon oder Internet), auch wenn vereinbart wird, dass der Verbraucher den Werklohn über einen längeren Zeitraum in Raten zahlen kann.“ Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 309 Nr. 9 BGB sieht schließlich auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 18.06.2021 nicht vor (vgl. BT-Drucks. 19/30840, S. 5 f., 14 [zu Buchst. b]): „[…] Zum Schutz der Verbraucher werden aber strengere Regelungen für die automatische Verlängerung von Verträgen getroffen. Eine automatische Verlängerung von befristeten Verträgen soll nur noch sehr eingeschränkt möglich sein. Verlängerungsklauseln sind nur noch wirksam, wenn sie die Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit vorsehen und dem anderen Vertragsteil ein vertragliches Kündigungsrecht einräumen. Das vertragliche Kündigungsrecht muss so gestaltet sein, dass der andere Vertragsteil den Vertrag jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat durch seine Kündigung beenden kann. Soweit daneben auch gesetzliche Kündigungsrechte bestehen, bleiben diese unberührt, entbinden den Verwender der AGB aber auch nicht davon, ein vertragliches Kündigungsrecht für den anderen Vertragsteil vorzusehen. Damit werden insbesondere Verbraucher besser vor zu langen vertraglichen Bindungen durch ungewollte Vertragsverlängerungen geschützt und ihnen wird zugleich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit der Wechsel zu anderen Vertragsmodellen und Anbietern erleichtert. Die Regelung ermöglicht den Vertragsparteien aber auch an einem Vertrag, mit dem beide zufrieden sind, zunächst festzuhalten; für Verbraucher auch in dem sicheren Wissen, dass der Vertrag auch nach seiner Verlängerung weiterhin einfach kurzfristig gekündigt werden kann. Auch die Kündigungsfrist, die einzuhalten ist, um die automatische Verlängerung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag zu verhindern, wird von drei Monaten auf einen Monat verkürzt, so dass die Kündigung länger möglich wird.“ Der Bundesrat nahm das Gesetz am 25.06.2021 in der aktuell geltenden Fassung an (vgl. BR-Drucks. 565/21 S. 2). bb) Damit dienen die Änderungen zwar insgesamt dem Schutz vor ungewollten Vertragsverlängerungen, nicht aber spezifisch vor fortdauernden Abnahme- oder Zahlungspflichten. Allerdings hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf andere Vertragstypen auszudehnen. Dieser ist damit auf die konkret benannte Art von Dauerschuldverhältnissen beschränkt (siehe insofern auch BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 40/19, NJW 2020, 3306 Rn. 25, 33, fehlende Anwendung auf einen Maklervertrag). cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Vertrag über die Probe BahnCard kein Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch die Beklagte im Sinne von § 309 Nr. 9 BGB. (1) Die Beklagte wird durch einen BahnCard-Vertrag weder zur Erbringung einer Dienst- noch einer Werkleistung verpflichtet. (a) Zwar mag der Begriff der „Dienstleistung“ im Sinne von RL 2006/123/EG weit auszulegen sein. Auch hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/8/EU) entschieden, dass der Begriff des „Dienstleistungsvertrag[s]“ in Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechte-RL Verträge erfasse, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigten (vgl. EuGH, Urteil vom 12.03.2020 - C-583/18, WRP 2020, 568 Rn. 24); allerdings ist ein „Dienstleistungsvertrag“ nach Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechte-RL auch jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Der Begriff des Dienstleistungsvertrags umfasst insofern alle Verträge, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ fallen (vgl. EuGH, WRP 2020, 568 Rn. 22). Diese sehr weitere „Dienstleistungs“-Definition ist hier nicht einschlägig. Der Dienstleistungsbegriff des § 309 Nr. 9 BGB setzt jedenfalls die Verpflichtung zur Erbringung einer Tätigkeit voraus (siehe insofern z.B. Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl 2020, § 309 Rn. 15, Maßgeblichkeit des Dienstvertragsrechts, § 611 BGB; Wurmnest in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 309 Rn. 9). Zu einer solchen Dienstleistung ist die Beklagte aufgrund des dem BahnCard-Inhaber eigenräumten Rechts zum vergünstigten Fahrkartenerwerb nicht verpflichtet, zumal sich § 309 Nr. 9 BGB nur auf Dienstleistungen mit regelmäßigem Leistungsaustausch bezieht. (b) Ein BahnCard-Vertrag hat auch nicht die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand. Die Beklagte schuldet gegenüber den BahnCard-Inhabern insbesondere nicht den (wirtschaftlichen) Erfolg, ihnen „dauerhaft“ bzw. mehrfach in gewissen Zeitabständen („wiederholt“) Gelegenheit zum Abschluss rabattierter Beförderungsverträge zu geben bzw. sie (regelmäßig) zur Beförderung zuzulassen, wenn sie ein rabattiertes Beförderungsentgelt bezahlt haben (vgl. insofern aber Mandl, RdTW 2024, 374 Rn. 12, 29, 32). (2) Vielmehr handelt es sich bei einem BahnCard-Vertrag um einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch, der dem Kunden nur den Anspruch vermittelt, während der Laufzeit Beförderungsdienstleistungen zu ermäßigten Preisen zu erwerben (vgl. bereits BGH, NJW 2010, 2942 Rn. 13). (3) Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte in ihrer Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24.02.2020 (noch zum Referentenentwurf des Gesetzes für faire Verbraucherverträge) angenommen haben mag, dass § 309 Nr. 9 BGB nF auch für BahnCard-Verträge gelte, weshalb sie eine Ausnahmeregelung für Verträge im öffentlichen Personenverkehr anregte (vgl. Anlage K11). Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine derartige Ausnahmevorschrift nicht aufgenommen hat, spricht insoweit nicht dafür, dass § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB auch für BahnCard-Verträge gilt. dd) § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ist auch nicht analog auf BahnCard-Verträge anwendbar. Für eine Analogie fehlt es schon an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 17.09.2024 - EnZR 57/23, juris Rn. 37 - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden; Beschluss vom 29.10.2024 - XIII ZB 76/23, juris Rn. 9 f.; Urteil vom 03.11.2020 - X ZR 85/19, GRUR 2021, 462 Rn. 35 mwN - Fensterflügel, aA Mandl, RdTW 2024, 374 Rn. 19-28). c) Die Angabe verstößt auch nicht gegen § 307 BGB. aa) Zwar unterliegt die Klausel grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). bb) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist nicht dargetan und liegt auch nicht vor. Die Beklagte hat die angesprochenen Adressaten klar und verständlich über die Kündigungsfrist informiert. cc) Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken „der gesetzlichen Regelung“ abwiche (zur Indizwirkung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, vgl. z.B. BGH, NJW 2023, 296 Rn. 33 f.). (1) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die in § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB vorgesehene Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der Mindestlaufzeit kein gesetzliches Leitbild für eine angemessene Kündigungsfrist. Wie oben bereits dargetan wurde, hat der Gesetzgeber mit der Änderung von § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle die Rechtsordnung in Bezug auf Kündigungsfristen bei sich automatisch verlängernden Verträgen insgesamt entsprechend ändern. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, fehlt es für BahnCard-Verträge an einem gesetzlichen Leitbild (BGH, NJW 2010, 2942 Rn. 17). (2) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil § 56 Abs. 3 Satz 1 TKG (i.d.F. vom 23.06.2021) für einen mangels rechtzeitiger Kündigung stillschweigend verlängerten Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste (der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat) vorsieht, dass der Endnutzer den Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen kann. Dieses einmonatige Kündigungsrecht ist hier nicht einschlägig und - auch in Zusammenschau mit § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB - keiner Verallgemeinerung zugänglich. dd) Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor. (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Eine Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. z.B. BGH, NJW 2010, 2942 Rn. 18 mwN). (2) Bei Gesamtabwägung aller für und gegen die sechswöchige Kündigungsfrist sprechender Umstände liegt hier (noch) keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vor (siehe dagegen z.B. Mandl, RdTW 2024, 374 Rn. 22; Zschieschack in beck-online.Großkommentar, Stand: 01.09.2024, § 307 Rn. 19). (a) Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, BahnCard-Kunden mithilfe von Probeabonnements langfristig als Kunden zu gewinnen, ohne dass diese hierzu erneut tätig werden müssen. Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Probeabonnement ohne Kündigung in einen regulären BahnCard-Vertrag übergeht (vgl. BGH, NJW 2010, 2942 Rn. 20). Die Beklagte hat - vom Kläger unbestritten und daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zugrunde zu legen - in der Klageerwiderung vom 04.06.2024 behauptet, eine Verkürzung der Kündigungsfristen auf vier Wochen sei (erst) durch die Digitalisierung möglich geworden. Vor der Umstellung der BahnCard auf ein digitales Produkt (für die Probe BahnCard ab dem 10.12.2023; die reguläre Bahncard wird nur zusätzlich noch als Plastikarte ausgegeben) habe sie mit der sechsmonatigen Kündigungsfrist sicherstellen wollen, dass die Kunden die physischen BahnCard-Karten rechtzeitig vor Beginn des (erneuten) Abonnements erhalten und während der gesamten vereinbarten Vertragslaufzeit nutzen können. Dazu habe sie die Herstellung und den Versand der Karten sechs Wochen vor der neuen Vertragslaufzeit einleiten müssen, um selbst im Fall von Zustellungsschwierigkeiten den rechtzeitigen Zugang der Karten zu gewährleisten. Wie oben wiedergegeben wurde, sieht Ziffer 2.6.1.2 der streitgegenständlichen AGB vor, dass bei Überführung des Probe-Abonnements in ein reguläres Abonnement rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer die neue BahnCard ausgegeben wird (vgl. auch Anlage K5). Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Retouren kam, benötigte die Beklagte eine Vorlaufzeit von sechs Wochen. (b) Die Inhaber einer Probe BahnCard haben dagegen ein Interesse daran, die Karte möglichst lange auszuprobieren und sich erst gegen Ende des Probezeitraums für oder gegen ein reguläres Abonnement zu entscheiden. Diese Flexibilität erleichtert auch den kurzfristigen Wechsel auf ein anderes Angebot. Außerdem möchten sie keine ungewollten finanziellen Belastungen eingehen (vgl. insofern BGH, NJW 2010, 2942 Rn. 21). (c) Bei gebotener Abwägung der wechselseitigen Interessen ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen (noch) nicht unangemessen lang. (aa) Nutzer, die von vornherein keinen regulären Bahn-Card-Vertrag in Betracht ziehen, können die Probe-BahnCard gleich nach dem Erwerb schnell und einfach kündigen (vgl. auch BGH, NJW 2010, 2942, 2943, Rn. 20). Von dieser Möglichkeit machen unstreitig viele Nutzer Gebrauch. Unentschiedene Nutzer konnten die Probe BahnCard zumindest knapp sechs Wochen lang testen. Im Zweifel mussten sie den Vertrag kurz vor Ablauf dieses Zeitraums kündigen, um zu vermeiden, dass er in ein reguläres BahnCard-Abonnement übergeht. Dass der damit verbundene Aufwand unzumutbar oder mit Preisnachteilen verbunden gewesen wäre, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Zufriedene Kunden hätten trotz der Kündigung mit nicht allzu großem Aufwand ein sich an den Probezeitraum anschließendes reguläres Abonnement abschließen können. Damit war das Dispositionsinteresse der BahnCard-Inhaber ausreichend gewahrt (siehe dagegen z.B. (implizit) LG Hamburg, Urteil vom 15.04.2021 - 312 O 162/20, juris Rn. 33, Unangemessenheit einer 12 Wochen vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mitgliedschaftsdauer von 12 Monaten zu erklärenden Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags, wobei an einem solchen Vertrag grundsätzlich nur bis zum Kennenlernen eines passenden Partners Interesse besteht und die Vertragsfortsetzung keines Vorbereitungsaufwands bedarf). (bb) Der Umstand, dass Teile der Kunden die vereinbarte Kündigungsfrist nicht im Auge behalten haben mögen, spricht nicht gegen deren Angemessenheit. Bei der Probe BahnCard wirkt bereits die relativ kurze Erstlaufzeit dem Risiko entgegen, dass die Kündigungsmöglichkeit aus dem Blick gerät (vgl. BGH, NJW 2010, 2942 Rn. 23). Auch werden sich Kunden im Regelfall nur dann nicht um die Kündigungsfrist kümmern, wenn sie mit dem Angebot des Vertragspartners zufrieden sind. Probe BahnCard-Inhaber vermögen innerhalb der ersten knapp sechs Wochen vielfach schon zu überblicken, ob für sie ein reguläres Abonnement sinnvoll ist. Möchten sie sich vom Vertrag lösen, ist ihnen zuzumuten, die Kündigungsmöglichkeit im Auge zu behalten oder sich rechtzeitig darüber zu informieren. Unterlässt ein Kunde dies, obwohl er kein reguläres BahnCard-Abonnement wünscht, hat er sich selbst zuzuschreiben, wenn das Probeabonnement in einen regulären Vertrag übergeht (vgl. BGH,NJW 2020, 3306 Rn. 41, zu einer Verlängerungsklausel in einem Maklervertrag). (cc) Die Kosten eines regulären Abonnements begründen ebenfalls keinen unangemessenen Nachteil (vgl. auch BGH, Urteil vom 04.12.1996 - XII ZR 193/95, juris Rn. 19, zu einem Fitnessstudiovertrag; NJW 2010, 2942 Rn. 23). (dd) Soweit die die Wertungen des § 309 Nr. 9 BGB grundsätzlich auch in die Interessenabwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1996 - XII ZR 193/95, juris Rn. 16 mwN; NJW 2010, 2942 Rn. 21, zu Grenzen für Verlängerungen nach § 309 Nr. 9 BGB aF), ist, wie oben bereits dargetan wurde, nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber längerfristige Vertragsbindungen generell zu Gunsten der allgemeinen Handlungsfreiheit und des freien Wettbewerbs hätte eindämmen wollen (dazu, dass es unzulässig ist, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu „auf den Kopf zu stellen“, siehe z.B. BGH, Urteil vom 04.12.1996 - XII ZR 193/95, juris Rn. 16). So beträgt die Kündigungsfrist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 622 BGB ist, wenn die Vergütung nach Vierteljahren (d.h. 3 Monaten) oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, nach § 621 Nr. 4 BGB etwa sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres. (ee) Aus der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die streitgegenständliche Kündigungsfrist unangemessen lang wäre. Nach Art. 3 Abs. 3 Klausel-RL enthält der Anhang eine als Hinweis dienende, nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Zu diesen Klauseln gehören nach Anhang Nr. 1 Buchst. h Klausel-RL solche, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäußert hat und als Termin für diese Äußerung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde. Die Bedeutung dieser Vorschrift - die von den Gerichten auslegungsleitend zu berücksichtigen ist - ist im Einzelnen streitig (vgl. z.B. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, RL 93/13 EWG Art. 3 Rn. 75 ff. [79] mwN). Aus den oben bereits dargelegten Gründen ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen bei einer Probe BahnCard mit einer Erstlaufzeit von drei Monaten aber jedenfalls noch nicht „ungebührlich“ lang. (ff) Die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB aF/nF eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt. Abgesehen davon, dass die Vorschrift nicht auf BahnCard-Verträge anwendbar ist, ist die Möglichkeit einer Vertragsbindung von bis zu zwei Jahren entgegen der Ansicht des Klägers bei der Interessenabwägung schon deshalb nicht als potenzieller Vorteil für die Beklagte zu berücksichtigen, weil BahnCard-Verträge keine Mindestvertragslaufzeit von über einem Jahr vorsehen. Rein theoretische Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung, von denen der Verwender keinen Gebrauch gemacht hat, bleiben bei der Interesseabwägung außer Betracht. (gg) Die Vorschrift des § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB, wonach bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Vertragsverlängerung unwirksam ist, ist mangels Geltung für BahnCard-Verträge ebenfalls nicht zum Nachteil der Beklagten in die Interessenabwägung einzustellen (siehe insofern S. 9 des Klägerschriftsatzes vom 21.10.2024, EA 276). 3. Der Klageantrag zu 1 b) ist gleichfalls unbegründet. Der Hinweis in den „eigentlichen“ AGB der Beklagten auf die Kündigungsfrist von sechs Wochen ist zwar (eindeutig) eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Diese verstößt aus den oben bereits dargelegten Gründen aber weder gegen § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB noch gegen § 307 BGB. 4. Der mit dem Klageantrag zu 1 c) verfolgte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nur in Bezug auf den Verweis auf das Erfordernis zur schriftlichen Vertragskündigung, nicht aber wegen des Hinweises auf die sechswöchige Kündigungsfrist zu. a) Die Erläuterung in den FAQs, dass die BahnCard „automatisch um ein weiteres Jahr verlängert [wird], wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird“, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (siehe insofern auch OLG Köln, Urteil vom 18. Februar 2022 - 19 U 130/21, juris Rn 45). Zwar handelt es sich um eine Antwort auf die Frage nach der Dauer der Gültigkeit der BahnCard 25. Diese Antwort ist auch nicht Teil der eigentlichen, in einem Dokument zusammengestellten Vertragsbedingungen, die der Besteller- wie der verständige Durchschnittsnutzer weiß - üblicherweise akzeptieren muss. Sie ist auch nicht Teil des eigentlichen Bestellvorgangs. Daher enthält sie keine vertragsregelnde Erklärung, die der Erwerber einer BahnCard bei der Bestellung annehmen würde (vgl. insofern z.B. OLG München, Beschluss vom 02.01.2023 -19 U 3350/22, juris Rn. 65 ff., zu versteckten überraschenden Klauseln in AGB, die den werbenden und erläuternden Angaben auf der Internetseite zuwiderlaufen). Dennoch werden aus objektivierter Empfängersicht, wenn auch informatorisch als Antwort innerhalb der FAQs, die insoweit geltenden Bedingungen der Beklagten für die (reguläre) BahnCard 25 wiedergegeben, nämlich, dass diese automatisch um ein weiteres Jahr verlängert wird, „wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird“. Darin liegt aus Sicht eines verständigen Durchschnittsadressaten nicht nur eine unverbindliche Information, sondern die Wiedergabe einer von der Beklagten verbindlich vorgegebenen Geschäftsbedingung (siehe dagegen LG Berlin, Urteil vom 23.10.2012 - 15 O 449/09, BeckRS 2013, 11205). b) Hinsichtlich der genannten Kündigungsfrist von sechs Wochen liegt aus den oben bereits ausgeführten Gründen kein AGB-Verstoß vor. Der Umstand, dass die Antwort die reguläre BahnCard mit einer Erstlaufzeit von einem Jahr betrifft, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. c) Allerdings verstößt der Hinweis auf das Erfordernis zur schriftlichen Kündigung gegen § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB. aa) Nach diesem Klauselverbot (ohne Wertungsmöglichkeit) ist (u.a.) eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die gegenüber dem Verwender abzugebende Erklärungen bei Verträgen,für die nicht durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist („in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen“), an eine strengere Form als die Textform gebunden werden. Eine Erklärung in Textform kann nach § 126b Satz 1 BGB unter Nennung des Erklärenden (lesbar) auf einem dauerhaften Datenträger (vgl. § 126b Satz 1 BGB) abgegeben werden Die Schriftform setzt dagegen nach § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Namensunterschrift oder eine Unterzeichnung mittels notariell beglaubigten Handzeichens voraus. Sie kann nach § 126 Abs. 4 BGB durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden. Außerdem kann die Schriftform nach § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden (wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt). Allerdings setzt die elektronische Form nach § 126a Abs. 1 BGB eine qualifizierte elektronische Signatur voraus, die bei der Textform nicht erforderlich ist. bb) Damit liegt - wie die Beklagte schon vorgerichtlich durch ihren Verweis auf ein Versehen nicht in Abrede gestellt hat (vgl. Anlage K8 S. 4 [Ziff. 2. Abs. 1]; ihre BahnCard-Bedingungen sahen eine Erklärung in Textform vor) - ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB vor. d) Da der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung umfasst, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (vgl. z.B. BGH, NJW 2023, 296 Rn. 41 mwN), ist der Klageantrag zu 1 c) auch hinsichtlich des Verbots, sich auf die Klausel zu berufen, begründet. e) Für die auch im Anwendungsbereich von § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.09.2017 - XI ZR 590/15, NJW 2017, 3649 Rn. 69; Köhler/Alexander, aaO, § 1 UKlaG Rn. 10 mwN) besteht eine tatsächliche Vermutung. Diese ist nach zutreffender Auffassung des Klägers nicht durch die Änderung der Angabe entfallen (vgl. z.B. BGH, NJW 2017, 3649 Rn. 69) f) Grundlage der Ordnungsmittelandrohung ist § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO. 5. Der Kläger hat außerdem Anspruch auf die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale nebst Prozesszinsen a) Dem Kläger steht die geforderte Abmahnkostenpauschale im vollen Umfang aus § 5 UklaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG zu, obgleich seine vorgerichtliche Abmahnung nur zum Teil berechtigt ist. aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu (§ 5 UKlaG i.V.m.) § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF („Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden“) stünde dem Kläger als Verband bzw. Verbraucherverein die Abmahnkostenpauschale im vollen Umfang zu (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 212/20, juris Rn. 114 mwN; Urteil vom 08.02.2024 - I ZR 91/23, GRUR 2024, 704 Rn. 12 - Großhandelszuschläge II). Zwar ist vorliegend § 5 UklaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG nF einschlägig, da die streitgegenständliche Abmahnung vom 04.07.2023 der Beklagten nicht vor dem 02.12.2020 zuging (vgl. § 15a Abs. 2 UWG). Danach kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Insoweit besteht aber kein Hinweis darauf, dass ein Verband wie der Kläger bei nur teilweise berechtigter Abmahnung nicht weiterhin Anspruch auf die volle Kostenpauschale hätte (siehe insofern z.B. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 Rn. 133; Scholz in BeckOK UWG, 25. Edition, Stand: 01.07.2024, § 13 Rn. 162). bb) Gegen die vom Kläger substantiiert dargelegte Höhe der Pauschale von 288,64 Euro (vgl. S. 12 der Klageschrift sowie Anlage K7 S. 9 f., EA 22 f.) hat die Beklagte zu Recht keine Einwände erhoben (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 21.12.2023 - I ZR 24/23, GRUR 2024, 476 Rn. 58 mwN; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2022 - 6 U 276/21, GRUR-RR 2023, 138 Rn. 21 - Computergehäuse). b) Allerdings ist die Zinsforderung hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs zu weitgehend. Ein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 03.08.2023 (zwei Wochen ab dem 19.07.2023) besteht nicht. Der Kläger forderte die Beklagte im Abmahnschreiben vom 04.07.2023 nur zur Zahlung von 288,64 (inklusive 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 46,09 Euro) „innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Unterzeichnung der Unterlassungserklärung“ auf (Anlage K7). Mit Schreiben vom 16.10.2023 verwies er nur darauf, dass seine Forderung nach Ausgleich seiner Abmahnkosten in gleicher Weise wie im Schreiben vom 04.07.2023 bestehen bleibe (vgl. Anlage K9). Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, hat der Kläger mir Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ab dem auf die Klagezustellung folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB analog). Die Klage wurde der Beklagten erst am 04.03.2024 mit allen Anlagen zugestellt (vgl. insofern ihren Schriftsatz vom 01.03.2024; EA 47, 52, 57 f.). Sie schuldet daher seit dem 05.03.2024 Prozesszinsen. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. D. Grundlage der Streitwertfestsetzung ist § 48 GKG. Der Streitwert beträgt entsprechend der Angabe in der Klageschrift 15.000 Euro. Für eine Bewertung mit 30.000 Euro (10.000 Euro je Antrag) besteht entgegen der Auffassung der Beklagten kein Anlass. Der Streitwert ist auch nicht, wie vom Kläger in der ersten Berufungsverhandlung Verhandlung angeregt, auf 20.500 Euro festzusetzen. Das maßgebliche Interesse der Allgemeinheit an der Befreiung von unwirksamen Klauseln wird in UKlaG-Verfahren nach ständiger BGH-Rechtsprechung regelmäßig mit 2.500 Euro je angegriffeneE(Teil-/) Klausel bemessen, um die im öffentlichen Interesse tätigen Verbraucherverbände vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen (vgl. u.a. BGH, NJW-RR 2007, 497, Rn. 2; Köhler/Alexander, aaO, § 1 UKlaG, Rn. 21). Auf die wirtschaftliche Bedeutung des Klauselverbots kommt es grundsätzlich nicht an (siehe insgesamt auch BGH, Beschluss v 22.05.2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 5). Zwar kann einer herausragende wirtschaftliche Bedeutung der angegriffenen Bestimmung(/en) ausnahmsweise Rechnung getragen werden, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche wesentliche Bedeutung hat, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss v 06.02.2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 7). Dies ist hier aber weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass sich die Entscheidung, insbesondere zu Beginn des Rechtsstreits, auf eine erhebliche Zahl von Verträgen ausgewirkt haben mag, begründet für sich genommen keine herausragende wirtschaftliche Bedeutung. E. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass § 309 Nr. 9 BGB für Bahncard-Verträge nicht gilt. An der Fortgeltung dieser Rechtsprechung besteht aus den oben dargelegten Gründen kein Zweifel. Dass die mit den Klageanträgen zu 1 a) und c) angegriffenen Angaben als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 UKlaG anzusehen sind, unterliegt gleichfalls keinen durchgreifenden Zweifeln. Diese Frage hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat insoweit von einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung ab. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, wie es der Klägervertreter in der zweiten Berufungsverhandlung angeregt hat, besteht ebenfalls keine Veranlassung.