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Urteil

6 U 277/21

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0206.6U277.21.00
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Leitsätze
Zwischen der für verschiedene Lebensmittel (u.a. Speiseöle/-fette und Suppen/Brühen, nicht aber Pasta) geschützten Wort-Bildmarke „TERRA GRECA“ und einem Wort-Bildzeichen mit identischem Wortbestandteil mit stark beschreibendem Anklang, aber unterschiedlichem Bildelement, auf einer üblicherweise auf Sicht gekauften Nudelpackung besteht trotz klanglicher und begrifflicher Identität der Wortbestandteile bei geringer Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-12 O 22/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der nachfolgend zur Klarstellung insgesamt wiedergegebene Tenor wie folgt lautet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem bzw. einem Geschäftsführer der Beklagten persönlich zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Abnehmer der Klägerin, die Teigwaren mit der Kennzeichnung von der Klägerin geliefert bekommen haben oder zukünftig geliefert bekommen werden und die diese Teigwaren unter dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf anbieten und vertreiben, aufgrund dieses Anbietens und Vertreibens wegen angeblicher Verletzung der im Register des Amtes für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) eingetragenen Unionsmarke Nr. 018024381 und/oder wegen angeblich wettbewerbswidriger vermeidbarer Herkunftstäuschung, §§ 3, 4 Nr. 3 a), 8 UWG, unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware, §§ 3, 4 Nr. 3 b), 8 UWG oder gezielter Behinderung, §§ 3, 4 Nr. 4, 8 UWG und daraus resultierender angeblicher Ansprüche auf Unterlassung und/oder Auskunft und/oder Kostenerstattung und/oder Schadensersatz abzumahnen, insbesondere wenn dies wie mit Abmahnschreiben der Patent- und Rechtsanwälte Q Patentanwälte PartG mbB vom 05.11.2020, gemäß Anlage K19 der Klageschrift, geschieht, wenn die Benutzung der Bezeichnung in folgender Form erfolgt: 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über den Umfang ihrer über den Versand des Schreibens der Q Patentanwälte PartG mbB vom 05.11.2020 gegenüber A GmbH & Co. KG hinausgehenden Handlungen gemäß Ziffer I. 1. in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen und zwar unter Angabe des Datums und des Adressaten des jeweils versandten Abmahnschreibens sowie unter Vorlage einer Kopie des jeweils versandten Abmahnschreibens. 3. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin den Betrag von 1.682,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.05.2021 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof)) trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung aus Ziff. I. 1 Sicherheit in Höhe von 70.000 Euro, aus Ziff. I. 2 Sicherheit in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwischen der für verschiedene Lebensmittel (u.a. Speiseöle/-fette und Suppen/Brühen, nicht aber Pasta) geschützten Wort-Bildmarke „TERRA GRECA“ und einem Wort-Bildzeichen mit identischem Wortbestandteil mit stark beschreibendem Anklang, aber unterschiedlichem Bildelement, auf einer üblicherweise auf Sicht gekauften Nudelpackung besteht trotz klanglicher und begrifflicher Identität der Wortbestandteile bei geringer Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-12 O 22/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der nachfolgend zur Klarstellung insgesamt wiedergegebene Tenor wie folgt lautet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem bzw. einem Geschäftsführer der Beklagten persönlich zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Abnehmer der Klägerin, die Teigwaren mit der Kennzeichnung von der Klägerin geliefert bekommen haben oder zukünftig geliefert bekommen werden und die diese Teigwaren unter dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf anbieten und vertreiben, aufgrund dieses Anbietens und Vertreibens wegen angeblicher Verletzung der im Register des Amtes für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) eingetragenen Unionsmarke Nr. 018024381 und/oder wegen angeblich wettbewerbswidriger vermeidbarer Herkunftstäuschung, §§ 3, 4 Nr. 3 a), 8 UWG, unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware, §§ 3, 4 Nr. 3 b), 8 UWG oder gezielter Behinderung, §§ 3, 4 Nr. 4, 8 UWG und daraus resultierender angeblicher Ansprüche auf Unterlassung und/oder Auskunft und/oder Kostenerstattung und/oder Schadensersatz abzumahnen, insbesondere wenn dies wie mit Abmahnschreiben der Patent- und Rechtsanwälte Q Patentanwälte PartG mbB vom 05.11.2020, gemäß Anlage K19 der Klageschrift, geschieht, wenn die Benutzung der Bezeichnung in folgender Form erfolgt: 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über den Umfang ihrer über den Versand des Schreibens der Q Patentanwälte PartG mbB vom 05.11.2020 gegenüber A GmbH & Co. KG hinausgehenden Handlungen gemäß Ziffer I. 1. in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen und zwar unter Angabe des Datums und des Adressaten des jeweils versandten Abmahnschreibens sowie unter Vorlage einer Kopie des jeweils versandten Abmahnschreibens. 3. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin den Betrag von 1.682,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.05.2021 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof)) trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung aus Ziff. I. 1 Sicherheit in Höhe von 70.000 Euro, aus Ziff. I. 2 Sicherheit in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Abnehmerverwarnung auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens in Anspruch. Die Klägerin, eine griechische Gesellschaft, stellt Teigwaren, insbesondere Nudelprodukte, her, die sie unter anderem nach Deutschland exportiert (über 600 Millionen Mahlzeiten aus mehr als 80.000 Tonnen Hartweizen pro Jahr in über 50 Länder). Einer ihrer Importeure in Deutschland war die A GmbH & Co. KG (nachfolgend: A). A belieferte (u.a.) die X-Warengruppe mit Nudeln der Klägerin. Die Beklagte ist Inhaberin der am 18.02.2019 angemeldeten und am 20.07.2019 eingetragenen, nachfolgend wiedergegebenen Unionsbildmarke „TERRA GRECA“ (Nr. 018024381), die in Klasse 29 Schutz genießt für: „Fleisch; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Natürliche oder künstliche Wursthäute; Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere; Speiseöle und -fette; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Vogeleier und Eierprodukte; Zubereitete Insekten und Larven“: Die Beklagte vertrieb zwar im streitgegenständlichen Zeitraum Lebensmittel, darunter Pasta der Klägerin unter einer hier nicht streitgegenständlichen anderen Marke der Klägerin, sie stellte aber nicht selbst Teigwaren her. Die Klägerin meldete am 08.05.2020 die nachfolgend wiedergegebene Unionsbildmarke „TERRA GRECA“ an, die seit dem 28.08.2020 in Klasse 30 eingetragen ist für (auf Deutsch): „Teigwaren; Makkaroni; Nudeln; Cannelloni; Lasagne; Spaghetti; Gnocchi; Ravioli; Tortellini; Vollkornteigwaren; Frische Teigwaren; Getrocknete Nudeln; Gefüllte Nudeln; Teigwaren aus Reis; Quinoa-Nudeln; Linsennudeln; Zubereitete Teigwaren; Teigwaren für Suppen; Fertiggerichte, die vorwiegend Teigwaren enthalten; Getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße“: Die Beklagtenseite erwarb am 19.10.2020 in einem deutschen X-Markt die im Tenor zu I. 1 abgebildete Packung „Penne“-Nudeln, die die Klägerin für die A hergestellt hatte. Die Beklagte mahnte die A mit Anwaltsschreiben vom 05.11.2020 (Anlage K19) wegen Verletzung ihrer Marke sowie angeblicher Wettbewerbsverstöße erfolglos ab. Sie forderte die A zusammengefasst auf, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Beklagten im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen „Terra Greca“ die Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, für die die Marke der Klägerin eingetragen ist (vgl. Anlage K19). Da sich die Klägerin als Zulieferin der A Regressansprüchen ausgesetzt sah, erwirkte sie im vorangegangenen Eilverfahren eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2020 - ...). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K24 und auf die beigezogene Eilakte (...) verwiesen. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Beklagte am 29.12.2020 (vgl. Anlage K25) forderte die Klägerin diese mit Anwaltsschreiben vom 09.03.2021 vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf (vgl. Anlage K26). Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung solcher Abnehmerverwarnungen, Auskunft über weitere derartige Schreiben und Ersatz der Kosten für das Abschlussschreiben in Anspruch. Die Klägerin ist der Auffassung, die Abmahnung der A durch die Beklagte sei unberechtigt gewesen. Zwischen deren Marke und ihrem auf der beanstandeten Penne-Packung abgebildeten Wort-Bildzeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der angesprochene Verkehr fasse „TERRA GRECA“ rein beschreibend als Hinweis auf die Herkunft der Nudeln im Sinne von „griechische Erde“, „griechisches Land“ oder „Griechenland“ auf. Die damit allein miteinander zu vergleichenden Bilder seien nicht ähnlich. Zwischen den von der Marke der Beklagten geschützten Waren und den mit ihrem Wort-Bild-Zeichen versehenen Nudeln bestehe auch keine Ähnlichkeit. Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich wie aus dem Tenor ersichtlich in Anspruch genommen, allerdings (Hervorh. durch Unterstreichung) im Unterlassungsantrag (dort Ziff. I) formuliert: „wird es […] untersagt, Abnehmer der Klägerin, die Teigwaren mit der Bezeichnung […]“ (statt „wird verurteilt, es […] zu unterlassen, die Abnehmer der Klägerin, die Teigwaren mit der Kennzeichnung […]“) und (dort Antrag zu III) auf die 1.682,70 Euro Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 29.10.2021 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (und Zinsen auf die Zahlungsforderung seit dem 29.05.2021 zugesprochen, vgl. den Tenor zu III), allerdings - ersichtlich versehentlich - Schwarz-Weiß-Abbildungen statt der im Klageantrag in Bezug genommenen Farbabbildungen in das Urteil aufgenommen (vgl. die sog. „grüne Mappe“). Es hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht (§§ 8, 3, 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4, §§ 8, 3, 5 UWG) bzw. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu. Die Parteien seien Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Zwischen ihren Wort-Bildmarken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Warenklassen unterschieden sich. Klasse 29 (Marke der Klägerin) umfasse im Wesentlichen Teigwaren, Klasse 30 (Marke der Beklagten) dagegen im Wesentlichen Waren tierischen Ursprungs. Zwar gehe es in beiden Klassen um Lebensmittel, innerhalb dieser Kategorie aber um einfach unterscheidbare Waren, die entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch die Kategorie „mediterrane Küche" verklammert werden könnten. Der Begriff „Terra Greca" habe aus maßgeblicher Sicht der Verbraucher beschreibenden Charakter. Dem durchschnittlich gebildeten Verbraucher dürfte klar sein, dass der Begriff übersetzt „griechische Erde" bedeute. Er komme in vielen Marken vor. Dies habe das EUIPO schon in zahlreichen Fällen so gesehen.Schließlich unterschieden sich die Zeichen insgesamt dermaßen voneinander, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe: Die Farben und Schriftart seien völlig unterschiedlich, die Wortbestandteile der klägerischen Marke neben- und nicht übereinander angeordnet. Die Marke der Klägerin zeige eine Landschaft mit Feld und Strohballen bei gelblichem Abendhimmel, habe eine stempelartige Umrahmung und ein Spruchband mit dem Wortbestandteil, wogegen die Marke der Beklagten eine blickfangmäßig hervorgestellte, stilisierte Sonne aus einer orangefarbenen Schnecke mit aus grünen Blättern gestalteten Strahlen aufweise. Der Auskunftsanspruch folge aus. § 9 UWG i.V.m. § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Klägerin habe nach eigenem Vortrag teilweise Veränderungen in ihrer Umsatzentwicklung erkennen können, die auf vergleichbar gestörte Geschäftsbeziehungen zurückzuführen seien wie die mit der A. Sie habe daher ein Interesse daran zu klären, ob seitens der Beklagten weitere Abmahnungen ausgesprochen worden seien. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abschlussschreiben folge aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 29.10.2021 verkündeten und am 02.11.2021 zugestellten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zum Az. 3-12 O 22/21 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-12 O 22/21, vom 29. Oktober 2021 zurückzuweisen, wobei sie in der zweiten Berufungsverhandlung vom 12.12.2024 klargestellt hat (vgl. EA 696), dass es im Klageantrag zu I anstelle von „untersagt“ „es zu unterlassen“ heißen muss (gemeint ist erkennbar [Hervorh. durch Unterstreichung]: „[wird] verurteilt, [es […]] zu unterlassen) und dass es anstelle von „Teigwaren mit der Bezeichnung“ „Teigwaren mit der Kennzeichnung“ heißen soll. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz. Der Senat hat die Klage zunächst mit Urteil vom 17.11.2022, auf das verwiesen wird (6 U 277/21, juris), abgewiesen. Die Löschungsabteilung des EUIPO wies einen von der Beklagten gegen die Marke der Klägerin gestellten Löschungsantrag mangels Warenähnlichkeit zurück (vgl. NZB-Akte 82 ff.). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 17.11.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2023 - I ZR 206/22, GRUR-RR 2023, 463 - Terra Greca I). Die Klägerin stellte beim EUIPO im Sommer 2024 ihrerseits einen Antrag auf Löschung der Beklagtenmarke wegen Nichtbenutzung, über den nach dem Registerauszug (018024381) noch nicht (abschließend) entschieden worden ist. Die Klägerin hat zuletzt einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EUIPO gestellt, die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und sich auf ein sog. Zwischenrecht berufen (vgl. ihren Schriftsatz vom 21.11.2024, EA 593 ff.). B. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat lediglich den Urteilstenor entsprechend den Klarstellungen der Klägerin in der zweiten Berufungsverhandlung angepasst und die von ihr in Bezug genommenen Abbildungen in Farbe wiedergegeben. Nach dem nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof geltenden Prüfungsmaßstab, unter anderem der Maßgeblichkeit des Berufungsverfahrens in der Lage, in der es sich bei Schluss der (ersten) Berufungsverhandlung am 17.11.2022 (GA 333 f.) befunden hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.12.2021 - KZR 2/19, NZKart 2022, 156 Rn. 12 mwN - Kabelkanalanlagen), ist die Berufung der Beklagten unbegründet. I. Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist begründet. 1. Zwar steht ihr mittlerweile möglicherweise kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, insbesondere wegen unlauterer Mitbewerberbehinderung (§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG, vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 29.05.2024 - I ZR 145/23, GRUR 2024, 1129 Rn. 26, 107 mwN - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III), mehr zu. a) Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur begründet, wenn sowohl auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann als auch die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen ist, da es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.01.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 45 mwN - Ballerinaschuh). b) Gemessen daran besteht möglicherweise inzwischen kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch mehr, sollte die Beklagte ihren Lebensmittelvertrieb endgültig eingestellt haben, wie die Klägerin (u.a.) im Schriftsatz vom 21.11.2024 zumindest angedeutet hat (vgl. S. 6 f., EA 398 f.), ohne dass die Beklagte ihrem Tatsachenvortrag insoweit entgegengetreten ist (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. z.B. S. 3 f. ihres Schriftsatzes vom 05.12.2024, EA 633 f.). 2. Unbeschadet dessen steht der Klägerin aber jedenfalls ein Anspruch auf Unterlassung entsprechender Abmahnungen wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs.1 Satz 2 (analog) BGB zu. a) Eine Verwarnung, mit der der Rechtsinhaber der Verletzung seines gewerblichen Schutzrechts entgegenwirkt, ist als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dem Inhaber eines geprüften Schutzrechts - wie hier die Beklagte als Markeninhaberin - kann es nicht verwehrt sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die der Abwehr von (drohenden) Eingriffen in sein Recht dienen. Dazu gehört der Hinweis, gewillt zu sein, zur Durchsetzung des Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es ist das gute Recht des Markeninhabers, Dritte - auch in ihrem eigenen Interesse - vor den Folgen der Verletzung einer Marke zu warnen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 23 mwN - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Verwarnungen zur Abwehr von Eingriffen in Schutzrechte sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. Schutzrechtsverwarnungen können zu beanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen, oder wenn sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann (§ 823 Abs. 1 BGB). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen. Das wird besonders deutlich bei einer Verwarnung von Abnehmern. Bei dieser macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegenüber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern - was ihm grundsätzlich freisteht - gegenüber dessen Abnehmern geltend. Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer können die Umsätze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; außerdem steht ihm häufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller. Ohne das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ergäbe sich keine wirksame Handhabe, um einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in seine Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber seinen Abnehmern entgegenzutreten (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 24 mwN - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Diese Grundsätze gelten (u.a.) für Verwarnungen, die der Inhaber einer für Waren geschützten Marke gegenüber dem Hersteller von Waren oder seinen Abnehmern mit der Behauptung ausspricht, deren Benutzung eines Zeichens in Bezug auf die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren verletze sein Markenrecht (vgl. z.B. (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 25 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). b) Die Beklagte hat der A als Abnehmerin der Klägerin mit Abmahnschreiben vom 05.11.2020 (Anlage K19) (u.a.) eine Verletzung ihrer Marke vorgeworfen und die A ernsthaft und endgültig (unter Setzung einer Frist bis zum 11.11.2020 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) zur Unterlassung aufgefordert (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 28, 46 mwN - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). c) Diese Schutzrechtsverwarnung ist unberechtigt gewesen. aa) Eine Schutzrechtsverwarnung ist unberechtigt, wenn der geltend gemachte Anspruch mangels Rechtsverletzung nicht besteht. Maßgeblich ist insoweit die objektive Rechtslage. Auf den guten Glauben des Schutzrechtsinhabers kommt es nicht an (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 57 mwN - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). bb) Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts stand der Beklagten der gegenüber der A geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu. (1) Eine sog. doppelidentische Zeichennutzung (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a UMV) liegt nicht vor. Auf der bei X angebotenen Penne-Verpackung war die Wortbildmarke der Beklagten nicht identisch abgebildet, sondern nur ihr Wortbestsandteil (in abweichender grafischer Gestaltung). Das angegriffene (Wort-) Zeichen wurde auch nicht für dieselben Waren benutzt, da die Marke der Beklagten nicht für Teigwaren oder Nudeln eingetragen ist. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand auch keine (unmittelbare oder mittelbare) Verwechslungsgefahr (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 05.03.2020 - C-766/18 P, GRUR-RR 2020, 199 Rn. 63 - HALLOUMI/BBQLOUMI) mit der Marke der Beklagten (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV). Die A benutzte nicht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV ein mit der Unionsmarke der Beklagten identisches oder dieser ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke der Beklagten eingetragen ist, so dass für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung bestanden hätte, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. (a) Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Faktoren dieser Einzelfallprüfung sind insbesondere die Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und die Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 30/16, GRUR 2017, 914 Rn. 13 mwN - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke, zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Daneben können die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und die Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu berücksichtigen sein (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 17.10.2013 - C-597/12 P, juris Rn. 20 - ZEBEXIR/ZEBINIX). (b) Hinsichtlich der Frage der Zeichenähnlichkeit sind die Kollisionszeichen zwar klanglich und begrifflich identisch, bildlich aber allenfalls durchschnittlich ähnlich. (aa) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-) Bild und in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche aus; es genügt daher, wenn die Zeichen einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind (vgl. z.B. BGH, GRUR 2017, 914 Rn. 27 mwN - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Die Ähnlichkeit der Zeichen in ihrem jeweils prägenden Bestandteil kann in dem Fall eine Zeichenähnlichkeit begründen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230711, GRUR 2013, 401 Rn. 65 mwN - Biomineralwasser). Weiterhin ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (siehe insgesamt BGH, Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 167/06, juris Rn. 32 mwN - METROBUS). (bb) Die Kollisionszeichen sind klanglich identisch, da der übereinstimmende Wortbestandteil identisch ausgesprochen wird und die einfachste Möglichkeit darstellt, die Kollisionszeichen zu benennen (vgl. bereits das aufgehobene Senatsurteil sowie OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.04.2024 - 6 U 131/22, juris Rn. 50 mwN). Zwar kann eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn zumindest einem der Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 04.03.2020 - C-328/18 P, GRUR 2020, 640 Rn. 74 ff. -BLACK LA-BEL BY EQUIVALENZA/LABELL; BGH, Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 102/07, juris Rn. 19, 21 mwN - AIDA/AIDU). Dies setzt einen die Zeichen unterscheidenden, ohne weiteres unmittelbar erkennbaren konkreten Begriffsinhalt voraus; ein Sinngehalt, der sich erst durch Überlegung oder nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht nicht (siehe z.B. EuGH, Beschluss vom 07.06.2017 - C-86/17 P, juris Rn. 8 -Redpur/redwell® INFRAROT HEIZUNGEN; BGH, Urteil vom 28.08.2003 - I ZR 293/00, juris Rn. 36 - Kellogg’s/Kelly’sM GRUR 2017, 914 Rn. 27 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Allerdings ist die Wortkombination „Terra Greca“ bzw. „TERRA GRECA“ für die jeweils miteinander zu vergleichenden Waren (verschiedene Lebensmittel) nicht glatt beschreibend. Sie hat lediglich, insbesondere auf der Umverpackung der Penne-Nudeln, einen stark beschreibenden Anklang. (cc) Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind, soweit der Verkehr ihnen einen Bedeutungsgehalt beimisst, auch begrifflich identisch. Jedenfalls ein erheblicher Teil des Verkehrs erkennt in den jeweiligen Wortbestandteilen „Terra Greca“ bzw. „TERRA GRECA“, die einen möglichen Bedeutungsgehalt jedenfalls maßgeblich mitprägen, einen beschreibenden Hinweis auf die griechische Herkunft der Ware/n, etwa im Sinne von „griechisches Land“ oder gar „Griechenland“. Nach dem substantiierten und von der Beklagten jedenfalls bis zur Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin ist der Verkehr für Lebensmittel an den Begriff „Terra“ gewöhnt (vgl. S. 11 der Klageschrift). Dieser ist auch aus weiteren Wortkombinationen (z.B. „terra incognita“ für unbekanntes Land/Feld und „terra X“) bekannt (vgl. S. 36 der Klageschrift; NZB 15). Mit abweichendem neuen Vortrag bzw. dem Bestreiten, dass „Terra“ lateinisch als „Land“ verwendet wird (vgl. z.B. S. 29 f. des Schriftsatzes vom 25.10.2024, EA 558 f.), wäre die Beklagte auch präkludiert (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die Begriffe „patria“ (Heimatland), „regione“ (Region) oder „producta ex“ (für Produkte aus […]“) mögen zwar ebenfalls herkunftshinweisend verwendet werden können. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher das Wort „TERRA“ in der Wortkombination „TERRA GRECA“ im nachfolgend dargelegten Sinne versteht (vgl. auch S. 23 des Schriftsatzes der Klägerin vom 21.11.2024). Dies wird auch dadurch gestützt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) jedenfalls 28 Anmeldungen von Marken mit dem Wortbestandteil „Terra“ bzw. „TERRA“ als beschreibend zurückgewiesen hat (vgl. S: 12 der Klageschrift i.V.m. Anlage K12), darunter die Anmeldung von „TERRA DI PUGLIA [-] Biologische Lebensmittel aus Apulien“ für Waren der Klasse 29 (Olivenöle extravergine, Pasta, Weine, Antipasti und Saucen in Gläsern, vgl. Anlage K13). Auch insoweit ist neuer Vortrag der Beklagten seit der Zurückverweisung unbeachtlich und führt auch nicht zu einer anderen Bewertung. Das EUIPO wies ebenfalls (bis zur Zurückverweisung unbestritten) 49 Markenanmeldungen mit dem Bestandteil „terra“ bzw. „Terra“ und „TERRA“ als beschreibend zurück (vgl. S. 13 der Klageschrift iV.m. Anlage K14), unter anderem „TERRA DORATA“ für Weine in Klasse 33, „BIOTERRA“ für Teile der Klassen 29 bis 31und „TERRA NATURA“ für Teile der Klassen 29 und 30 (vgl. insgesamt Anlage K15).] Der verständige Durchschnittsverbraucher (auch) in Deutschland erkennt aufgrund der Gestaltung der Penne-Verpackung der Klägerin jedenfalls ohne weiteres, dass „TERRA GRECA“ auf der Umverpackung der Penne-Nudeln für „griechisches Land“, „griechische Erde“, griechischer Boden“ oder etwa „Griechenland“ steht. Grundsätzlich schließt nicht jede begriffliche Unschärfe die Annahme eines beschreibenden Gehalts aus (vgl. z.B. BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 31 mwN - pjur/pure) Der territoriale Bezug zu Griechenland liegt insoweit auf der Hand (vgl. insofern z.B. auch BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 33 f. - Culinaria/Villa Culinaria, zum lateinischen Wort „Culinaria“). Auf der Vorderseite der Umverpackung ist die griechische Flagge abgebildet: ; darunter steht: „ORIGINAL GRIECHISCHES PRODU[K]T“ und hervorgehoben unter „PENES RIGE“ (was jedenfalls für den Teil des Verkehrs, dem die italienischen Wörter „Penne Rigate“ für Hartweizen(grieß) geläufig sind, zumindest in Zusammenschau mit dem Hinweis „100 % Hartweizengri[ieß]“ auf der Schauseite, als Hinweis auf Penne aus Hartweizen erkennbar ist) die - für den Verbraucher im Gesamtzusammenhang aufgrund der ganz bzw. teilweise übereinstimmenden Vokale und Konsonanten zumindest mutmaßliche - Wiederholung in griechischer Schrift: „[…]“. Auf der Rückseite der Verpackung findet sich erneut der Hinweis: „ORIGINAL GRIECHISCHES PRODU[K]T“, mit dem Zusatz: „Produziert und verpackt in Griechenland von [Firma und Logo der Klägerin], mit Angabe ihrer griechischen Sitzanschrift, E-Mail-Adresse und Internetseite. Der Verbraucher geht insofern zumindest im Kontext auch davon aus, dass die Top-Level-Domain in der E-Mail- und Internet-Adresse „gr“ für Griechenland steht. Daran schließt sich ein Verweis darauf an, dass das Produkt für die A hergestellt wurde. Deren Firmenschlagwort „A“ ist auch Bestandteil ihrer abgedruckten E-Mail- und Internetadresse („A“). Es deutet für den verständigen Durchschnittsverbraucher auf Essen („food“), als Teil des englischen Grundwortschatzes) von der griechischen Insel A hin, die in Deutschland als beliebtes Urlaubsziel allgemein bekannt ist. Da außerdem das Foto bzw. grafisch gestaltete Bild in dem der Wort-Bildmarke der Klägerin entsprechenden Zeichen ein frisch gemähtes Feld mit „Stroh“-Ballen zeigt, nimmt selbst der situationsadäquat beim Kauf von Pasta nicht sehr aufmerksame Durchschnittsverbraucher bei Gesamtbetrachtung an, „TERRA GRECA“ spiele darauf an, dass die Penne aus griechischem Getreide, jedenfalls aber in Griechenland hergestellt worden sei. Dies erschließt sich ihm ohne Weiteres aus den Gesamtangaben auf der Nudelverpackung. Insoweit lässt sich auch für einen verständigen Durchschnittsverbraucher in Deutschland, der über keine fundierten portugiesischen, spanischen und italienischen Fremdsprachenkenntnisse verfügt (um mit „greco“ bzw. „greca“ vertraut zu sein), zumindest aus Assoziationen von „GRECA“ mit „Griechenland“ oder „Greece“ (englisches Grundwort) ableiten, dass damit „griechisch“ gemeint ist. Abweichend von der insofern missverständlichen Formulierung im aufgehobenen Senatsurteil sind Durchschnittsverbraucher in Deutschland nicht nur in der Lage, den Sinngehalt des englischen Grundwortschatzes zu verstehen, zumal wenn ein Wort auch im Deutschen vorkommt (z.B. als Teil von „Terrarium“, „Terrasse“ oder „Terrain“, siehe auch NZB 13; z.B. „Merci“ (Französisch)“, „Ciao“, „gelato“ (Italienisch) oder „Buenos días“ (Spanisch)). Der Umstand, dass das Wort GRECA“ dem Wort „TERRA“ nachfolgt und wörtlich übersetzt (etwa „Land griechisch“) keinen Sinn ergibt, führt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Der angesprochene Verkehr bringt beide Wörter intuitiv in die richtige Reihenfolge, ohne dafür mehrere gedankliche Schritte vornehmen zu müssen (vgl. insofern z.B. S. 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 15.01.2025, EA 704; auch, weil Adjektive in zahlreichen Sprachen nachgestellt sind). In der Marke der Beklagten stützt das Bildelement der stilisiert angedeuteten, orangefarbenen Sonne mit (nahezu) kreisförmig drumherum angeordneten grünen Lorbeer- oder ähnlichen Blättern, auch aufgrund der farblichen Einheit Blätter, die auf der rechten Seite zu Gunsten der Wörter ausgespart sind, den durch die Kombination von Wort- und Bildelementen zumindest gestärkten, deutlich beschreibenden Hinweis auf „griechisches Land“ (o.Ä.), in dem eine warme Sonne scheint. Der territoriale Bezug zu Griechenland ist auch insoweit jedenfalls für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs (Endverbraucher, ggf. auch Wiederverkäufer), klar erkennbar. (dd) Dagegen kann den Kollisionszeichen bei einem bildlichen Vergleich allenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit zugemessen werden. Das angegriffene Gesamtzeichen auf der Penne-Verpackung wird - jedenfalls auf den streitgegenständlichen Fotos - vom Schriftzug „TERRA GRECA“ in roter Schrift auf (weitgehend) weißem Grund (der Banderole) geprägt. Insoweit kommt es nicht auf die Marke der Klägerin, sondern auf die konkrete Zeichennutzung an, wie sie durch die A erfolgte. Auf der schwarzen Umverpackung mit den transparenten seitlichen Abschnitten auf Vorder- und Rückseite, durch die die Penne zu sehen sind, tritt das Bild des Kornfeldes mit rötlichem Himmel (zumindest auf den vorgelegten Fotos) kaum hervor. Es wirkt auf den ersten Blick wie ein weiterer transparenter Abschnitt, da es weitgehend der Farbe der Nudeln entspricht. Der rote Schriftzug auf der weißen Banderole springt dagegen sogleich ins Auge. Er hebt sich aufgrund seiner Größe, Gestaltung und der Farbe der Buchstaben deutlich von der ihn umgebenden Umverpackung ab. Aufgrund der konkreten Verwendung tritt das Bild des Kornfeldes in der Wahrnehmung des Verkehrs zurück. Zwar mögen die Wörter „TERRA GRECA“ die Marke der Beklagten nicht (insgesamt) prägen oder in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung haben (hierfür müssen besondere Umstände vorliegen, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 50 mwN - Culinaria/Villa Culinaria). Die stilisierte Sonne ist nicht nur ein einfaches dekoratives Element, das in der Wahrnehmung der (End-) Verbraucher für den Gesamteindruck der Marke nicht ins Gewicht fiele. Eine zergliedernde Betrachtung verbietet sich in dem Fall. Dies steht der Annahme einer bildlich allenfalls durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit aber nicht entgegen, da der Wortbestandteil auch insoweit mit im Blickfang steht, wobei die Buchstaben grafisch anders gestaltet sind. Während die roten Anfangsbuchstaben mit oberhalb der Banderole leicht weißer Umrandung auf der Penne-Packung deutlich größer als die nachfolgenden, allerdings ebenfalls groß geschriebenen, roten, leicht halbkreisförmig angeordneten Buchstaben sind, sind die Großbuchstaben in der Marke der Beklagten gleich groß, grün und in plakativerer Schrift. (c) Entsprechend dem aufgehobenen Senatsurteil ist die Warenähnlichkeit nur gering (unterdurchschnittlich). (aa) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen und erhöhter Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Nach diesen Grundsätzen ist der Umstand, dass die einander gegenüberstehenden Produkte von denselben Unternehmen vertrieben werden und eine entsprechende Verkehrserwartung besteht, einer von mehreren Umständen, der für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein kann, ob Warenähnlichkeit vorliegt oder nicht (vgl. BGH, GRUR-RR 2023, 463 Rn. 21 - Terra greca I). (bb) Absolute Warenunähnlichkeit besteht hier nicht (vgl. insofern aber die Entscheidung der Löschungsabteilung zur Marke der Klägerin, Anlage BB21: Warenunähnlichkeit; die Beschwerdekammer hat das Verfahren ausgesetzt, vgl. Anlage MD22). Würden Penne einerseits und (insbesondere) Speiseöle und -fette, Suppen und Brühen anderseits unter derselben, erhöht kennzeichnungskräftigen Marke angeboten, wäre eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen. Es handelt sich jeweils um Lebensmittel. Im Lebensmittelbereich gibt es, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, größere Konzerne, die verschiedene Produkte herstellen. Auch sind im Lebensmitteleinzelhandel sog. Handelsmarken verbreitet, deren Inhaber mit den regelmäßig nicht nach außen in Erscheinung tretenden Herstellern zusammenarbeitet und deren Produkte unter seiner Marke anbietet (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 144/06, juris Rn. 16-18 - Knoblauchwürste). (cc) Die Warenähnlichkeit ist aber allenfalls gering. Bei eingetragenen Marken ist insoweit auf die Waren oder Dienstleistungen abzustellen, für die die Marke registriert ist. Dagegen ist beim angegriffenen Zeichen auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen abzustellen, für die es benutzt worden ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 135/19, GRUR 2021, 724 Rn. 43 mwN - PEARL/PURE PEARL). Der Umstand, dass jeweils Lebensmittel in Rede stehen, begründet entsprechend dem angefochtenen und dem aufgehobenen Urteil noch keine Warenähnlichkeit (vgl. auch Anlage BB21 S. 9, EA 74). So weisen etwa Spirituosen und Speiseeis einerseits und Obst und/oder Gemüse andererseits grundsätzlich weder in der Herstellung noch im Vertrieb Berührungspunkte auf. Die Zuordnung der sich gegenüberstehenden Lebensmittel zu verschiedenen Warenklassen ist ebenfalls kein geeignetes Abgrenzungskriterium (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - I ZB 21/19, GRUR 2020, 780 Rn. 24 - INJEKT/INJEX). Auch führt der Umstand, dass Nudeln, Speiseöl und -fett sowie Suppen und Brühen, je nach Verwendungsart, zur „mediterranen Kost“ gehören mögen (für Nudeln fraglich, vgl. z.B. 5 der Berufungsbegründung, GA 222), etwa als Teil einer Minestrone (Gemüsesuppe), noch nicht zu einer Warenähnlichkeit. Bei anderer Betrachtung wären etwa auch Tomaten, Milch, Fisch, Rotwein und/oder Parmesan und Oliven ähnlich. Die von der Beklagten zweitinstanzlich herangezogenen Beispiele sog. Eigen- bzw. Handelsmarken rechtfertigen zwar die Annahme, dass der Verkehr im Lebensmittelbereich solche Marken, und damit das Inverkehrbringen von Produkten unterschiedlicher Hersteller unter einer einheitlichen Marke, gewöhnt ist. So bieten etwa Unternehmen wie REWE mit der Handelsmarke „Ja!“, Edeka mit „gut & günstig“ und Altnatura mit der (Eigen-) Marke „Alnatura“, wie der verständige Durchschnittsverbraucher weiß, teilweise eine breite Produktpalette oder gar ein Vollsortiment an (vgl. insofern z.B. auch BGH, Urteil vom 31.01.2013 - I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP, zur Ähnlichkeit zwischen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klasse 25 [Bekleidungsstücke] und Kopfbedeckungen, unabhängig davon, ob die dortige Klägerin neben Handelsmarken- auch Eigenmarken-Produkte vertrieb). Allerdings ist die Marke der Beklagten nicht für den Handel mit entsprechenden Lebensmitteln eingetragen, sondern für einzelne Arten von Lebensmitteln (Waren). Handelsmarken werden vom Verkehr in der Regel nur dann als solche erkannt, wenn sie auf das fragliche Einzelhandelsunternehmen hinweisen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 144/06, juris Rn. 18 - Knoblauchwürste) bzw. wenn für den Verkehr naheliegt, von dem Vertrieb von Waren von Fremdherstellern auszugehen (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 24.05.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege; Urteil vom 19.11.2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 28 - Hot Sox). Das auf der Penne-Packung abgebildete Wortzeichen „TERRA GRECA“ ist für den angesprochenen Verkehr - hier insbesondere Käufer in einem X-Markt - eindeutig erkennbar keine Eigen- oder Handelsmarke (wie etwa die X-Marke „F“, vgl. z.B. Anlage MD8), sondern eine Hersteller- und Herkunftskennzeichnung. Es weist aufgrund der oben dargelegten Gestaltung auf die regionale Herkunft der Hartweizennudeln aus Griechenland (i.w.S.) von einem griechischen Herstellerunternehmen, nicht aber auf ein - zumal inländisches - Vertriebs- oder Handelsunternehmen, wie die Handelskette „X“, hin. Der angesprochene Verkehr, (allein) Verbraucher in Deutschland, geht insoweit von einer Herstellerkennzeichnung aus. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten von D (Anlage MD7, EA 498 ff.) Discounter wie Aldi und Lidl - und damit grundsätzlich auch „X“ - bewusst ohne eine für Kunden erkennbare Eigenmarke als Händler aufträten und ein heterogenes Angebot an Produktmarken unterschiedlicher Hersteller anböten (vgl. Anlage MD7 S. 25, EA 522; siehe aber S. 13 des Beklagtenschriftsatzes vom 25.10.2024, zur Aldi-Marke „Cucina Nobile“ [übersetzt etwa „noble Küche“]). Damit scheidet die Möglichkeit aus, nicht ähnliche Lebensmittel, die mit einer Herstellerkennzeichnung versehen sind, allein aufgrund der Existenz sog. Eigen- und Handelsmarken im Lebensmittelbereich als mehr als nur in geringem Maße ähnlich anzusehen. Bei abweichender Betrachtung könnten (doch wieder) alle Lebensmittel als ähnlich angesehen und gegebenenfalls sogar eine Warenähnlichkeit mit Haushaltsbedarfsgegenständen wie Topfreinigern oder Hundefutter (vgl. S. 12 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 21.11.2024, EA 604 f.) begründet werden, die ebenfalls zum Sortiment einzelner „Eigenmarken“-Anbieter gehören. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von Fällen wie dem der BGH-Entscheidung „OTTO CAP“ zugrundeliegenden, in dem aus der Waren- und Einzelhandelsdienstleistungsmarke „OTTO“ erfolgreich gegen eine mit „OTTO“-Schriftzug-Logo mit angebotene und vertriebene Baseball-Kappe vorgegangen wurde, da der Verkehr aufgrund der Warenähnlichkeit zu der Annahme gelangen konnte, die Kappen stammten vom Versandhandelsunternehmen „OTTO“ (Urteil vom 31.10.2013 - I ZR 49/12). Im Streitfall geht es auch nicht darum, dass eine Marke, die Schutz für eine Ware beansprucht, sowohl durch ein Hersteller- als auch durch ein Handelsunternehmen (als sog. Handelsmarke) rechtserhaltend benutzt werden kann (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15.09.2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150 Rn. 9 - NORMA; Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 23 mwN - Peek & Cloppenburg II). Die von der Klägerin in Bezug genommene BGH-Entscheidung „NORMA“ wiederum betrifft die Verwendung der Marke „NORMA®“ durch ein Einzelhandelsunternehmen ohne konkreten Warenbezug (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2005 - I ZB 10/03, juris Rn. 13 - NORMA). Ausgehend davon ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass Hartweizen-Penne und zumindest eine der Warenarten, für die die Beklagtenmarke Schutz genießt (insbesondere Speiseöle und -fette, Suppen und Brühen), regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter der Kontrolle identischer Unternehmen hergestellt würden. Die Klägerin hat zu den vom Senat im aufgehobenen Berufungsurteil angeführten Beispielen substantiiert und unbestritten dargetan, dass Knorr und Maggi zwar vorgefertigte Lebensmittel wie Suppen und Brühen, teilweise mit Nudeln, im Sortiment haben, aber keine Hartweizenpasta als solche anbieten. Barilla stellt dagegen zwar Teigwaren bzw. Nudeln her und bietet auch (Nudel-)Soßen und Pesto an, nicht aber Speiseöl oder -fett, Brühen oder Suppen. Dies hat D in ihrem für die Beklagte erstellten Privatgutachten nachvollziehbar damit begründet, Spezialanbieter hätten eine klare (auch als „spitze“ bezeichnete) Spezialisierung auf ihre Kernkompetenzen. Die Verbraucher wären irritiert, entfernte sich das neue Produkt von dieser Kernkompetenz (vgl. Anlage MD7 S. 11, EA 508). Auch hängt die Erwartung der Konsumentensicht nach dem Gutachten davon ab, ob das Angebot eines spezialisierten Unternehmens - wie hier die von der Klägerin hergestellten Teigwaren - oder ein Voll- bzw. Grundsortiment in Rede steht (Anlage MD7 S. 12, EA 509). Dies stützt die Annahme, dass es im heterogenen Markt der Lebensmittel keine einheitliche Verbrauchererwartung gibt. Zwar existieren Handelsmarken, diese sind aber nicht die Regel. Die jeweiligen Waren mögen zwar beim Vertrieb (was allerdings streitig ist) im Einzelfall insoweit „Berührungspunkte“ aufweisen, als sie in (denselben) Supermärkten oder Verkaufsstätten (zur fehlenden Relevanz allein dieses Umstands, vgl. z.B. EuG, Urteil vom 22.09.2021 - T-195/20, juris Rn. 71 f. mwN - „chic“) in Regalen oder Aufstellern teilweise nebeneinander oder jedenfalls in gewisser räumlicher Nähe aufgestellt werden (z.B. Pasta in einem Regal neben Olivenöl). Auch dies führt für sich gesehen aber nicht zu einer mehr als nur geringen Warenähnlichkeit. Das Angebot von Waren in derselben Abteilung eines Geschäfts kann allenfalls ein Hinweis auf deren Ähnlichkeit sein (vgl. EuG, Urteil vom 22.09.2021 - T-195/20, juris Rn. 73 mwN - „chic“). In Supermärkten stehen nicht immer nur ähnliche (im Sinne von substituierbare) Waren in einer Abteilung beieinander - wie etwa alkoholische Getränke in der Getränkeabteilung (vgl. EuG, Urteil vom 22.09.2021 - T-195/20, juris Rn. 74 f. mwN - „chic“) -, sondern teilweise auch solche, die in Speisen regelmäßig zusammen verwendet werden (etwa Pasta, Öl und/oder Tomatensoßen) und sich insoweit „ergänzen“ (vgl. insofern z.B. Anlage MD7 S. 28, EA 525) oder als besondere Angebote in zusätzlichen Aufstellern „zweitplatziert“ werden (vgl. z.B. Anlage MD7 S. 29, EA 526). Deshalb handelt es sich noch nicht um einander „ergänzende Waren“ im Rechtssinne (wie etwa ein Sprachlernprogramm zu einem Wörterbuch oder Zigaretten und Rauchartikel, vgl. zu Letzteren BGH, Beschluss vom 26.11.1998 - I ZB 18/96, juris Rn. 26 - TIFFANY). Der Bundesgerichtshof hat dies etwa verneint für Zubehör zur Computersimulation von Kraftfahrzeugfahrten und von Autorennen gegenüber Automobilen und deren Ersatzteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2004 - I ZR 172/01, juris Rn. 45 - Ferrari-Pferd), das Europäische Gericht erster Instanz für alkoholische und nichtalkoholische Getränke (vgl. EuG, Urteil vom 22.09.2021 - T-195/20, juris Rn. 77 - „chic“). Zwischen Nudeln einerseits und (zumindest) einer der Warenarten, für die die Beklagtenmarke Schutz genießt, besteht kein Ergänzungsbedarf im Rechtssinne, der zur Annahme einer höheren als nur geringen Warenähnlichkeit führte. Zwar können Nudeln bzw. Penne und die von der Beklagtenmarke geschützten Waren in Mahlzeiten und Gerichten miteinander kombiniert werden. So findet etwa Speiseöl (z.B. Olivenöl) in Pasta-Rezepten Verwendung (u.a. in Pasta „aglio e olio“ mit Öl und Knoblauch), auch können Nudeln (nicht zuletzt Penne) in einer Minestrone verwendet werden oder eine Brühe die Basis für eine Nudelsoße bilden. Theoretisch lässt sich eine Vielzahl von Lebensmitteln in Gerichten kombinieren, ohne dass sie dadurch jeweils als ähnlich anzusehen wären (z.B. Fisch und Kräuter und/oder Zitronen). Kauft ein Verbraucher Hartweizenpasta, entsteht dadurch kein „Ergänzungsbedarf“ für Speiseöl- oder fett, Suppen oder Brühe und umgekehrt (siehe dagegen S. 14 der Klageerwiderung, GA 122). Selbst wenn Teigwaren und Speiseöl oder -fett jeweils Grundnahrungsmittel sein sollten, besteht zwischen ihnen nicht notwendig ein direkter Zusammenhang. Daher ist nicht davon auszugehen, dass aus Verbrauchersicht ein Hersteller von Nudeln regelmäßig auch einen bestehenden Bedarf an anderen Lebensmitteln, wie den durch die Beklagtenmarke geschützten, befriedigt. Nur, weil es spezielle Suppennudeln gibt (vgl. S. 17 des Beklagtenschriftsatzes vom 25.10.2024, EA 555), nimmt der Verkehr nicht etwa an, deren Hersteller stelle auch Suppen her. Für ein Handelsunternehmen gilt grundsätzlich nichts anderes. Der Verbraucher wird nämlich davon ausgehen, dass auf dem Markt für Lebensmittel das Angebot des Herstellers von den Produktionsbedingungen und das des Händlers bei seinen Eigenmarken von den Einkaufsbedingungen abhängt und der Ergänzungsbedarf des Verbrauchers in diesem Zusammenhang eine allenfalls untergeordnete Bedeutung hat. Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil in Anzeigen von Lebensmittelhändlern, insbesondere Discountern, vielfach verschiedene Lebensmittel gemeinsam beworben werden (vgl. S. 15 des Beklagtenschriftsatzes vom 25.10.2024, EA 553 f.). (d) Die Kennzeichnungskraft der Wortbildmarke der Beklagten ist bei Gesamtbetrachtung durchschnittlich. Insoweit kommt es nicht nur auf deren Wortbestandteil „TERRA GRECA“ an, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anzustellen. Die originäre Kennzeichnungskraft der Marke kann insoweit nicht nur als schwach angesehen werden. Entsprechend dem aufgehobenen Senatsurteil ist die Grafik (gekringelte Sonne mit Strahlen aus Blättern), wie bereits dargetan wurde, nicht nur eine nicht ins Gewicht fallende Verzierung, sondern ihrerseits durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Für eine Schwächung oder Erhöhung der Kennzeichnungskraft besteht folglich vorliegend kein Anhaltspunkt. (e) Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls ist diese dennoch (ausnahmsweise) zu verneinen. (aa) Bei der umfassenden Einzelfallprüfung besteht grundsätzlich eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. z.B. EuGH, GRUR-RR 2020, 199 Rn. 69 - HALLOUMI/BBQLOUMI BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 30/16, GRUR 2017, 914 Rn. 13 mwN - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke, zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). (bb) Insoweit besteht im Streitfall die Besonderheit, dass die wechselseitig in Rede stehenden Lebensmittel, insbesondere die von der Beklagten mit der Abnehmerverwarnung angegriffenen Penne-Nudeln, üblicherweise auf Sicht gekauft werden (vgl. insofern z.B. S. 13 der Klageschrift; NZB 18 ff.; Anlagen MD 33-MD36; EUIPO, Beschluss vom 21.07.2023 - R 2425/2002-S, juris - MENA; dazu, dass Vermarktungsbedingungen nicht bereits bei der Frage der Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigen ist, siehe z.B: EuGH,GRUR 2020, 640 Rn. 70 f. -BLACK LABEL BY EQUIVALENZA/LABELL). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine klangliche Verwechslungsgefahr in den Hintergrund treten, soweit die betreffenden Waren überwiegend auf Sicht gekauft werden (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 13.09.2007 - C-234/06 P, juris Rn. 36 f. - BAINBRIDGE; GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 75 - Aceites del Sur-Coosur [Carbonelle/La Espagnola]). Dies hat der Bundesgerichtshof zwar noch nicht entscheiden müssen, er hat aber angenommen, dass eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit von Vergleichsmarken durch Abweichungen im Bild allenfalls dann „neutralisiert“ werden könne, wenn die mit der Marke gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft würden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.01.2011 - I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 31 - Kappa). Dies ist hier der Fall. Im stationären Handel werden jedenfalls Lebensmittel des täglichen Bedarfs, wie hier die von der Klägerin hergestellten Penne-Nudeln, aber auch die Waren, für die die Beklagtenmarke Schutz genießt, jedenfalls heute noch üblicherweise „auf Sicht“ und nicht auf Grund von Empfehlungen, Nachfragen oder telefonischen Bestellungen gekauft, bei denen es zu Verwechslungen kommen könnte (siehe dagegen z.B. BGH, Urteil vom 26.04.2001 - I ZR 212/98, juris z.B. Rn. 38 - Bit/Bud, zu Bierbestellungen in Gastwirtschaften; zumal die Marke der Beklagten nicht für Pasta bzw. Teigwaren geschützt ist, so dass ein Kauf auf Empfehlung insoweit kaum möglich erscheint). Fachkreise, etwa Gastronomen, wissen, was sie (ggf. mündlich) bestellen (Pasta einerseits oder etwa Fleisch, Molkereiprodukte, Suppen, Brühen, etc., andererseits). Etwaige Lautsprecherwerbung in Supermärkten führt insoweit nicht zu einer anderen Bewertung (vgl. insofern insgesamt S. 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 15.01.2025, EA 703). Dies gilt insgesamt auch für Online-Käufe. Soweit die Beklagte den Maßstab eines „Kaufs auf Sicht“ im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.01.2021 unter Verweis darauf in Abrede stellt, beim Erwerb von Lebensmitteln würden zunehmend Sprachassistenten zum Einkauf benutzt, mit denen Produkte - einschließlich üblicherweise „auf Sicht“ gekaufte - über Sprachbefehle in den Warenkorb gelegt und direkt bestellt werden könnten, ohne dass der Besteller das Zeichen schriftbildlich wahrnehme (sog. „Voice Commerce“, siehe insofern insbesondere Boddien in Ingerln/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 854), steht dies der Annahme, die betreffenden Lebensmittel würden „regelmäßig“ auf Sicht gekauft, nicht entgegen. Es lässt sich nicht feststellen, dass Einkäufe schon heute (und erst recht zum Zeitpunkt der Abnehmerverwarnung) regelmäßig mithilfe von Sprachassistenten getätigt würden (worden wären). Im Übrigen steht zu erwarten, dass ein Sprachassistent die Produkte nicht verwechseln würde, sondern bei zwei gleichnamigen Produkten, eine Auswahlentscheidung des Nutzers abfragen würde, die wiederum unter Präsentation der gleichnamigen Produkte auf Sicht erfolgen müsste. Selbst wenn ein Kunde oder Einkäufer eines Unternehmens aber mit einem Sprachassistenten gezielt ein oder mehrere Lebensmittel, für die die Marke der Beklagten Schutz genießt, „von TERRA GRECA“ kaufen wollte, würde er ungeachtet der Frage, ob er die per Sprachassistent zusammengestellten Waren dann nicht im physischen bzw. Online-Warenkorb sähe (siehe dagegen z.B. Boddien aaO, § 14 Rn. 854), nicht versehentlich „TERRA GRECA“-Nudeln der Klägerin erwerben können, da die Marke der Beklagten keinen Schutz für Teigwaren genießt. Auch mag zwar bei ausschließlich optischer Wahrnehmung einer Marke der klangliche Charakter des Markenwortes unausgesprochen mit aufgenommen und damit die Erinnerung an klanglich ähnliche Marken geweckt werden, die von früheren Begegnungen bekannt sind (vgl. z.B. BPatG, Beschluss vom 26.07.2022 - 26 W (pat) 38/17, juris Rn. 65 - SILVER HORSE/POWER HORSE). Allerdings steht bei einem Kauf auf Sicht gerade dieses „Look & Feel“ einer Verwechslungsgefahr entgegen (vgl. insofern auch Anlage MD33). Der angesprochene Adressatenkreis, insbesondere der Endverbraucher, orientiert sich am Grundstoff (Weizenmehl, etc.), an der Form der Pasta (z.B. Spaghetti oder - wie hier - Penne), teilweise gibt auch die Umverpackung den Ausschlag (vgl. S. 14 der Klageschrift). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die sich deutlich unterscheidenden Bildzeichen auch nicht zu banal, um insoweit eine Unterscheidung zu ermöglichen. (cc) Ausgehend von einem regelmäßigen Kauf jedenfalls der in Rede stehenden Lebensmittel des täglichen Bedarfs „auf Sicht“, scheidet eine Verwechslungsgefahr bei abschließender Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles aus. Zwar sind die Wortzeichen, wie oben bereits dargetan wurde, nicht (glatt) beschreibend, so dass ihre Übereinstimmung eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht begründen könnte und sie beim Zeichenvergleich außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. z.B. BGH, GRUR 2017, 914 Rn. 27 f. - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Allerdings haben sie aus den oben bereits ausgeführten Gründen einen stark beschreibenden Anklang, da sie für den angesprochenen Verkehr erkennbar auf die Herkunft der mit den jeweiligen Bildmarken gekennzeichneten Lebensmittel aus „Griechenland“, von „griechischen Ländern“ (o.Ä.) hinweisen. Obwohl der Wortbestandteil einer aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Marke für gewöhnlich unterscheidungskräftiger als der Bildbestandteil ist (vgl. z.B. EuGH, Beschluss vom 21.05.2019 - C-744/18 P, juris Rn. 30 - MAIN AUTO WHEELS/VW/VW), ist anerkannt, dass Bildbestandteilen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung erhebliche Bedeutung zukommen kann, wenn der Wortbestandteil nur geringe Kennzeichnungskraft aufweist, etwa, weil er einen beschreibenden Anklang hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 135/11, GRUR 2013, 725 Rn. 21 - Duff Beer; siehe auch Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 34 - Culinaria/Villa Culinaria, zur Kennzeichnungskraft). Dies ist vorliegend der Fall. Die jeweiligen Bildbestandteile einschließlich der grafischen Gestaltung der Schriftzüge (andere Schrift, Farbe und Größe, Schreibweise über- bzw. nebeneinander) unterscheiden sich deutlich: Unter Berücksichtigung der allenfalls geringen Warenähnlichkeit besteht daher trotz des Umstands, dass die Wort-Bildmarke der Beklagten bei Gesamtbetrachtung durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist und die Kollisionszeichen klanglich und begrifflich identisch und bildlich allenfalls durchschnittlich ähnlich sind, auch ausgehend von einem undeutlichen Erinnerungseindruck (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.04.2015 - I ZR 59/13,GRUR 2015, 1114 Rn. 20 mwN - Springender Pudel) und (allenfalls) durchschnittlicher Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs ausnahmsweise keine Verwechslungsgefahr, da die Zeichenähnlichkeit allein auf den für sich betrachtet gering kennzeichnungskräftigen Wortbestandteilen beruht. Wegen der grafisch unähnlichen Gestaltungen der Zeichen besteht nur geringe Zeichenähnlichkeit, da die Waren, für die sie benutzt werden bzw., geschützt sind, regelmäßig nur „auf Sicht“ gekauft werden. Für den Verkehr besteht insoweit kein Anlass zu der Annahme, die fraglichen Waren stammten vom selben oder jedenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (dazu, dass an die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft - wie sie die Wortbestandteile hier haben - strenge Anforderungen bestehen, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 09.11.2017 - I ZB 45/16, GRUR 2018, 79 Rn. 43 mwN - OXFORD/Oxford Club). Bei anderer Bewertung fielen die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit zu berücksichtigenden bildlichen Unterschieden nicht hinreichend ins Gewicht (siehe insofern z.B. EuGH, Urteil vom 25.06.2015 - C-147/14,GRUR 2015, 794 Rn. 25 - EL BENNA/EL BNINA/EL BAINA). Dem nur gering kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil der Bildmarke der Beklagten würde faktisch isoliert Schutz beigemessen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „HEITEC I“ (Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Rn. 24) und „Enzymax/Enzymix“ (Urteil vom 24.02.2011 - I ZR 154/09,GRUR 2011, 826 Rn. 29) führen nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Ihnen kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, der Schutzumfang einer Wort-Bildmarke, deren Wortbestandteil an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnt oder sogar glatt beschreibend ist, sei im Verhältnis zu anderen Wort-Bild-Zeichen mit entsprechendem Wortbestandteil nicht begrenzt. In der Entscheidung „BioGourmet“ hat der Bundesgerichtshof die Annahme hochgradiger Ähnlichkeit der nachfolgend wiedergegebenen Marken wegen ihrer Übereinstimmungen in den graphischen Gestaltungen nicht beanstandet und nur darauf verwiesen, die Wortbestandteile seien bei der Ermittlung des Gesamteindrucks nicht völlig zu vernachlässigen (vgl. Urteil vom 14.01.2016 - I ZB 56/14, GRUR 2016, 382 Rn. 36-38): Eine vergleichbare graphische Übereinstimmung bestehen hier nicht. (f) Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte der A auch gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b UMV nicht verbieten kann, das Zeichen „Terra Greca“ im geschäftlichen Verkehr als Angabe über die geografische Herkunft der Penne zu verwenden, wie die Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (zu § 23 MarkenG) geltend gemacht hat (dazu, dass die Schutzschranke des Art. 14 UMV auch rein beschreibende Wortzusammenstellungen umfasst, selbst wenn sie lexikalisch nicht existieren, sofern sich der beschreibende Charakter - wie hier - auf die benutzte Ware bzw. Dienstleistung bezieht, vgl. z.B. Pohlmann/Schramek in BeckOK UMV, 34. Edition, Stand: 15.11.2019). cc) Die von der Beklagten geltend gemachten Wettbewerbsverstöße lagen ebenfalls nicht vor. (1) Die Beklagte machte in der Abnehmerverwarnung geltend, es liege auch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft nach §§ 3, 4 Nr. 3 Buchst. a UWG vor. Das Zeichen „Terra Greca“, das prominent an den durch die A vertriebenen Waren angebracht sei, sei dazu geeignet, fehlerhafte Herkunftsvorstellungen hervorzurufen. Durch das Zeichen „Terra Greca“ werde für den Abnehmer der Eindruck hervorgerufen, die Produkte stammten aus dem Vertrieb der Beklagten. Es könnte auch die Annahme entstehen, dass zwischen der A („Ihnen) und dem Betrieb der Beklagten eine Verbindung bestehe, etwa in Form einer Lizenzvereinbarung. Daher bestehe eine Herkunftstäuschung. Ferner liege durch den Vertrieb der Waren mit dem Zeichen „Terra Greca" eine Handlung vor, durch die die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausgenutzt und beeinträchtigt werde (§§ 3, 4 Nr. 3 Buchst. b UWG). Der gute Ruf der Beklagten und der von ihr vertriebenen Waren werde durch den Vertrieb der obengenannten Produkte durch die A („durch Ihren Vertrieb“) ausgenutzt. Beim Inverkehrbringen von unter Umständen minderwertigen Nachahmungen bestehe zudem die Gefahr, dass der gute Ruf, der sich auf die Qualität der vertriebenen Produkte stütze, herabgesetzt werde. Außerdem liege eine gezielte Behinderung der Beklagten nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG dahingehend vor, dass die Unterscheidungskraft ihrer „Marken“ dadurch verwässert werde, dass die A („Sie“) Lebensmittel unter Verwendung des Zeichens „Terra Greca" vertreibe. Es bestehe die Gefahr, dass die Handlungen der A („Ihre Handlungen“) zur Auflösung der Identität „der Marken“ „Terra Greca" führten. Daher sei die unerlaubte Benutzung „der Marken“ der Beklagten wettbewerbswidrig. (2) Zwar mag abweichend vom aufgehobenen Senatsurteil kein Hinweis darauf bestehen, dass die Beklagten die Wettbewerbsverstöße nur hilfsweise geltend gemacht hat. Die Abmahnung ist bei objektiver Betrachtung kumulativ auf die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße gestützt. Dies führt aber letztlich nicht zu einer anderen Beurteilung. (a) Es mag zwar zwischen der Beklagten und der A ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG (in der bis 27.05.2022 geltenden Fassung; jetzt: § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG) bestanden haben, das Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung als Mitbewerberin aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (in der zum Zeitpunkt der Abmahnung noch geltenden Fassung bis zum 01.12.2020; jetzt: § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF, mit dem Zusatz, „der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt“) ist (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 21.11.2024 - I ZR 107/23, juris Rn. 25-30 - DFL-Supercup). Beide Unternehmen vertrieben im Zeitpunkt der Abmahnung Lebensmittel. Die Abmahnung der Beklagten war auch ersichtlich geeignet, die Geschäftstätigkeit der A nachteilig zu beeinflussen. (b) Allerdings waren die Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Buchst. a und b, Nr. 4 UWG nicht erfüllt. Die Penne-Verpackung hat keine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG erzeugt. Aus der Rückseite der Umverpackung ging klar hervor, wer Hersteller (die Klägerin) und Vertreiber (die A) der Nudeln war. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagtenseite zum Zeitpunkt der Abnehmerverwarnung (angeblich) „nachgeahmte“ Ware in Verkehr gebracht hätte, die über Wertschätzung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG verfügt hätte, die die A hätte ausnutzen und beeinträchtigen können (vgl. insofern z.B. ihren Vortrag auf S. 16 der Klageerwiderung, GA 124). Eine gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG hat ebenfalls nicht vorgelegen. Eine solche folgt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon aus einer Verwässerungsgefahr für ihre Marke (vgl. insofern S. 16 der Klageerwiderung, GA 124). c) In der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung der A hat zugleich ein Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gelegen. aa) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch diesen Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt werden. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 73 mwN - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Die Verwarnung von Abnehmern ist zugleich ein Eingriff in das Unternehmen des Herstellers. Die Unmittelbarkeit des Eingriffs einer unberechtigten Abnehmerverwarnung in den Geschäftsbetrieb des Herstellers oder Lieferanten ergibt sich schon daraus, dass sie dessen Absatz beeinträchtigen kann. Denn der abgemahnte Abnehmer wird häufig, zumal wenn er auf Konkurrenzprodukte, anderer Lieferanten oder Dienstleister ausweichen kann, geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, um damit den mit einem Rechtsstreit verbundenen Nachteilen aus dem Wege zu gehen. Bereits die darin liegende Gefahr stellt - unabhängig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer fügt oder nicht und wie schwerwiegend der Eingriff ist - eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers scheidet hingegen aus, wenn unter Zugrundelegung der der Verwarnung zu Grunde gelegten Rechtsauffassung nur der Adressat der Schutzrechtsverwarnung, nicht aber der diesen beliefernde Hersteller als Verletzer erscheint (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 75 f. mwN - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). bb) Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Beklagte verwies in ihrem Abmahnschreiben gegenüber der A darauf, dass diese die Ware von der Klägerin habe herstellen lassen (Anlage K19 S. 3 aE). Die Klägerin sei zwar Inhaberin einer beim EUIPO eingetragenen Marke „Terra Greca" (EU 018236425). Diese sei jedoch erst unter dem 28.08.2020 in das Register des EUIPO eingetragen worden, wohingegen ihre Marke schon unter dem 20.07.2019 eingetragen worden sei. Ihre Marke sei damit gegenüber der Marke der Klägerin prioritätsälter. Die A habe weder eine eigene Marke noch könne sie sich auf ein von der Klägerin abgeleitetes Recht zum Vertrieb von mit dem Kennzeichen "Terra Greca" gekennzeichneten Lebensmitteln berufen. Als Inhaberin und ausschließliche Nutzungsberechtigte einer älteren Marke sei die Beklagte berechtigt, Inhabern jüngerer Marken die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens zu untersagen. Die anwaltliche/n Vertreter/in der Beklagten sei/en daher angewiesen, etwaige Benutzungshandlungen des Zeichens „Terra Greca“ durch Dritte in Deutschland genau zu prüfen und gegebenenfalls alle dahingehend rechtlich erforderlichen Schritte zu ergreifen, insbesondere also auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Die Beklagte nehme die Verletzung ihrer Rechte sehr ernst und verfolge diese konsequent. Damit hat sich der Angriff auch gegen die Klägerin als originäre Nutzerin des beanstandeten Wort-Bildzeichen gerichtet (die insoweit im Parallelprozess6 U 305/21 u.a. die negative Feststellung begehrt, dass der Beklagten (auch) ihr gegenüber keine Ansprüche zustehen). d) Der Eingriff ist auch rechtswidrig gewesen (ein Verschulden erfordert der Unterlassungsanspruch nicht). aa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird nicht indiziert. Sie ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen. Ob bei einer unbegründeten Schutzrechtsverwarnung ihre Rechtswidrigkeit noch gesondert zu prüfen ist (so z.B. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.05.2015 - 11 U 18/14, juris Rn. 40 - Urheberschutz für eine Bedienungsanleitung), hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 78 mwN - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). bb) Ausgehend vom Erfordernis einer Rechtswidrigkeitsprüfung haben bei der dann gebotenen Abwägung der Interessen der Klägerin mit denen der Beklagten die Interessen der Klägerin überwogen. Der Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die geltend gemachte Markenverletzung hat nicht nur die Gefahr begründet, dass die A als verwarnte Abnehmerin der Klägerin den Bezug der beanstandeten Ware(n) einstellt. Diese Gefahr hat sich (unstreitig) sogar realisiert, womit für die Klägerin erhebliche Umsatz- und Gewinneinbußen verbunden waren. Ein höher zu gewichtendes Interesse der Beklagten an der Abnehmerverwarnung ist nicht erkennbar. Diese ist aus einem seinerzeit noch in der Benutzungsschonfrist befindlichen und von ihr noch nicht benutzten Kennzeichen unmittelbar gegen eine inländische Abnehmerin der Klägerin vorgenommen, statt zunächst die Auseinandersetzung mit dieser zu suchen. Dies wäre ihr trotz des Sitzes der Klägerin in Griechenland und etwaiger Sprachschwierigkeiten auf Englisch vergleichsweise einfach möglich gewesen (auf der Penne-Packung war eine E-Mail-Adresse der Klägerin abgedruckt). d) Für die nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog erforderliche Wiederholungsgefahr besteht aufgrund des festgestellten rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.01.2006 - I ZR 217/03, GRUR 2006, 433 Rn. 22 - Unbegründete Abnehmerverwarnung). e) Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO. II. Das Landgericht hat auch dem Auskunftsanspruch zu Recht stattgegeben. 1. Dieser ist dahin auszulegen, dass die Klägerin schriftlich Auskunft über weitere entsprechende Verwarnungen ihrer Abnehmer durch die Beklagte begehrt, einschließlich deren Name/n, Datum der Abmahnung/en und einer Kopie davon. Insoweit ist der Antrag hinreichend bestimmt. Der Sache nach dient die begehrte Auskunft dazu, das Ausmaß einer zu beseitigenden Marktverwirrung bzw. -störung und dadurch verursachte Umsatz- und Gewinnbeeinträchtigungen festzustellen, um Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Es besteht derzeit kein Grund zu der Annahme, dass solche Ansprüche nicht Erfolg versprechend durchsetzbar wären. 2. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB. a) Entsprechend der angefochtenen Entscheidung besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Informationen nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie, ohne unbillig belastet zu sein, geben kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 08.10.2024 - X ZR 145/23, juris Rn. 17 mwN - Aufschlussgerät). Im Umfang ist der akzessorische Anspruch auf die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen begrenzt (BGH, Urteil vom 08.10.2024 - X ZR 145/23, juris Rn. 18 - Aufschlussgerät). b) Soweit der Auskunftsanspruch der Vorbereitung etwaiger Schadensersatzforderungen dient, ist das insoweit erforderliche Verschulden entgegen der Ansicht der Beklagten gegeben. Bei einer Abnehmerverwarnung bedarf es bei gebotener Abwägung der Interessen des Verwarnenden und des Herstellers einer besonders sorgfältigen Prüfung der Rechtslage. Der Abnehmer wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen. Derartige Verwarnungen bergen für das Unternehmen des Herstellers besondere Gefahren. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht eines jeden, sich bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung auch der Belange des vermeintlichen Schädigers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschränken, gebietet es, zu der risikoträchtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben ist oder bei verständiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheint und die vorausgegangene sorgfältige Prüfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon überzeugen konnte, seine Ansprüche seien berechtigt. Wird die vorgenommene Prüfung der Rechtslage den gebotenen erhöhten Anforderungen nicht gerecht, verwarnt der vermeintliche Verletzer gleichwohl die Abnehmer, und stellt sich die Verwarnung als objektiv rechtswidrig heraus, trägt er das damit verbundene Risiko (vgl. z.B. BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh). Letzteres ist hier der Fall. Daran es entgegen der Auffassung der Beklagten nichts, dass der Senat die Klage im aufgehobenen Urteil zunächst abgewiesen hat. III. Der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für das Abschlussschreiben (zuzüglich Prozesszinsen) ist ebenfalls begründet. 1. Er folgt (jedenfalls) aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB). a) Für die Erstellung eines Abschlussschreibens kommt grundsätzlich ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 23.03.2023 - I ZR 17/22, GRUR 2023, 1116 Rn. 85 mwN - Aminosäurekapseln). Auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Vorrangig kommt es auf den ausdrücklich oder konkludent geäußerten wirklichen Willen des Geschäftsherrn an. Hat dieser seinen Willen nicht geäußert, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich; dieser ist deckungsgleich mit seinem (objektiven) Interesse, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 86 mwN - Aminosäurekapseln). Ein kostenauslösendes Abschlussschreiben ist nur dann erforderlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn der Gläubiger dem Schuldner angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Hierbei ist eine Wartefrist von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung, im Regelfall geboten und ausreichend (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 87 mwN - Aminosäurekapseln). b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. aa) Der Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 18.12.2020 (Beiakte 84 ff.) wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29.12.2020 zugestellt (Beiakte 96). Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 09.03.2021 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf (vgl. Anlage K26), die darauf nicht reagierte. Die vorliegende Klage ist erst nach Ablauf der im Abschlussschreiben bis zum 16.03.2021 gesetzten Frist am 05.05.2021 anhängig gemacht worden (GA 1, 1b). Soweit die gesetzte Frist zu kurz gewesen sein mag, steht dies dem Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens nicht entgegen. Eine zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Frist in Gang (während deren Lauf der Schuldner durch § 93 ZPO vor einer Kostenbelastung infolge der Erhebung der Hauptsacheklage geschützt ist, vgl. z.B. BGH; Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 Rn. 25, 27 mwN - Kosten für Abschlussschreiben II). bb) Das Abschlussschreiben war für die Beklagte objektiv vorteilhaft und nützlich. Es gab ihr Gelegenheit zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits durch Abgabe einer Abschlusserklärung. Dadurch hätte sie das vorliegende, kostenträchtige Hauptsacheverfahren vermeiden können (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22, GRUR 2023, 897 Rn. 20 - Kosten für Abschlussschreiben III). Das spätere Verhalten der Beklagten ist für das Erfordernis des Abschlussschreibens ohne Belang (vgl. z.B. BGH, GRUR 2015, 822 Rn. 27 - Kosten für Abschlussschreiben II). 2. Gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages und den Zinsanspruch hat die Berufung zu Recht keine Einwände erhoben (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2015, 822 Rn. 29 ff. - Kosten für Abschlussschreiben II; Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 123/00, NJW 2021, 3464Rn. 42 ff. - Vorstandsabteilung). C. Das Verfahren ist nicht auf Antrag der Klägerin nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EUIPO über ihren auf eine Nichtbenutzung der Beklagtenmarke gestützten Löschungsantrag auszusetzen (vgl. EA 594; eine Aussetzung gemäß Art. 132 Abs. 1 UMV sollte von vornherein ausscheiden und ist auch nicht beantragt). Auch kommt es auf ihre Nichtbenutzungseinrede (vgl. EA 600) und auf das geltend gemachte Zwischenrecht (EA 600) nicht an, da schon keine Verwechslungsgefahr besteht, die die Abnehmerverwarnung gerechtfertigt hätte. D. Eines Schriftsatznachlasses für die Klägerin zu den letzten, vor der Berufungsverhandlung vom 12.12.2024 eingereichten Schriftsätze der Beklagten bedarf es nicht. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12.12.2024 gibt ebenfalls keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. E. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die von der Beklagten zur Abwendung der Vollstreckung zu leistende Sicherheit von 110.000 Euro umfasst den Wert der Rechtsmittelforderungen von insgesamt 75.000 Euro (vgl. die Streitwertbeschlüsse des Senats vom 17.11.2022 [GA 333] und des Bundesgerichtshofs [NZB-Akte 92]), die Kosten für das Abschlussschreiben, Gerichts- und Anwaltskosten der Klägerin sowie einen Sicherheitsaufschlag. F. Für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht kein Anlass. Die Maßstäbe für die Feststellung einer Markenverletzung sind hinreichend geklärt. Insbesondere hat der für die Auslegung von Art. 9 UMV zuständige Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass eine klangliche Verwechslungsgefahr in den Hintergrund treten kann, wenn die betreffenden Waren überwiegend auf Sicht gekauft werden. Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr kann nichts anderes gelten.