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Beschluss

6 W 23/25

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0225.6W23.25.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Eilantrags mit Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.01.2025 (3-06 O 32/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Eilantrags mit Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.01.2025 (3-06 O 32/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Verletzung ihrer deutschen Wortmarke „SAM“ (DE 2004517), die in Klasse 25 Schutz für Bekleidungsstücke genießt (nachfolgend: Verfügungsmarke), auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin bot in dem von ihr betriebenen Onlineshop www.(...).de, wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben, ein nicht von der Antragstellerin stammendes und nicht mit deren Zustimmung in Verkehr gebrachtes Hemd der Marke „STOCKERPOINT“ mit dem Zusatz „Hemd Hemd Sam“ an (vgl. Anlage ASt1, EA LG 10): Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Verwendung des Wortes „Sam“ verletze die Verfügungsmarke. Sie hat erstinstanzlich beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung konkret benannter Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter der Bezeichnung STOCKERPOINT Hemd Hemd Sam zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn dies wie in Anlage ASt1 ersichtlich geschieht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den angefochtenen Beschluss vom 02.01.2025 Bezug genommen (EA LG 232 ff.). Das Landgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Antragstellerin stehe mangels markenmäßiger Benutzung kein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 MarkenG zu. In der konkreten Angebotsgestaltung sei die Herstellerangabe „STOCKERPOINT“ zweifach - einmal als Wort-/Bildmarke und einmal als Wortmarke - in etwa doppelt so großer Schrift in der Titelzeile des Angebots hervorgehoben vorangestellt. Dagegen tauche die Modellbezeichnung „Sam“ („SAM“ ist jeweils ersichtlich ein Schreibversehen) nach der zweifachen Artikelbeschreibung „Hemd“, und damit an unauffälliger Stelle, auf. Der Verkehr nehme die nicht in Anführungszeichen gesetzte Modellbezeichnung „Sam“ als Teil der in deutlich kleinerer Schriftgröße gehaltenen Artikelbeschreibung wahr. Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 06.01.2025 zugestellten, Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.01.2025, mit der diese ihren Eilantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt (vgl. EA LG 257 ff.). Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt (vgl. EA LG 295 f.). II. Die gemäß §§ 936, 922, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG nicht zusteht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Zeichen „Sam“ im konkreten Angebot nach Art einer Zweitmarke herkunftshinweisend benutzt worden ist. 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL aF kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion. Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs 1 Buchst. a MarkenRL aF nicht widersprechen. Eine Benutzung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL aF (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.11.2019 - I ZR 217/18, K&R 2020, 216 Rn. 21 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Zeichenbenutzung vor, wenn das Zeichen durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. z.B. BGH, K&R 2020, 216 Rn. 22 mwN). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen. Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. z.B. BGH, &R 2020, 216 Rn. 23 mwN). Bei der Verwendung einer nicht bekannten Modellbezeichnung zusammen mit einer Hersteller- oder Dachmarke hängt dies maßgeblich von den besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung und den auf dem maßgeblichen Warensektor üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten ab (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2019 - I ZR 108/18, GRUR 2019, 1289 Rn. 37 - Damen Hose MO). Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichengewohnheiten. Wird ein Zeichen in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 42 mwN - SAM). Allerdings sieht der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser vorangestellt oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (vgl. z.B. BGH, GRUR 2019, 1289 Rn. 38 - Damen Hose MO; siehe auch BGH, K&R 2020, 216 Rn. 28; OLG Frankfurt a.M., WRP 2022, 1287 Rn. 11 [juris Rn. 16]). Nicht jede Modellbezeichnung hat die Funktion einer Zweitmarke. Dies setzt vielmehr voraus, dass der Verkehr die Modellbezeichnung einem bestimmten Hersteller zuordnet und nicht davon ausgeht, dass nur ein allein der internen Zuordnung dienendes Bestellzeichen vorliegt, das auch andere Hersteller zur internen Individualisierung ihrer Modelle verwenden können (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., WRP 2022, 1287 Rn. 13 [juris Rn. 18]; Beschluss vom 19.11.2021 - 6 W 97/21, juris Rn. 8 - Stoffhosen SAM SHORTS Uni, jeweils mwN). 2. Nach diesen Maßstäben lässt sich nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht feststellen, dass jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs der Durchschnittsverbraucher in dem Wort „Sam“ am Ende des Zusatzes „Hemd Hemd Sam“ nicht nur eine reine Modellbezeichnung, sondern einen Herkunftshinweis sieht. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Wort-/Bildzeichen und das Wortzeichen „STOCKERPOINT“ als Herstellermarke deutlich hervorgehoben im Blickpunkt stehen. Dagegen kann aufgrund der konkreten Angebotsgestaltung nicht angenommen werden, dass zumindest ein erheblicher Teil des Verkehrs auch in dem Zeichen „Sam“ im Rahmen des in deutlich kleinerer Schriftgröße gehaltenen Zusatzes „Hemd Hemd Sam“ einen Herkunftshinweis (Zweitmarke) erblickt. Dieser Zusatz ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mehr Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift. Er ist auch sonst nicht markenmäßig hervorgehoben. Zwar erkennt der Verkehr in „Sam“ einen - wenn auch in Deutschland nicht häufig vorkommenden (siehe insofern BGH, GRUR 2019, 1289 Rn. 26 mwN - Damen Hose MO) - Vornamen (vgl. auch BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 43 - SAM). Insbesondere wegen des doppelten, das angebotene Bekleidungsstück beschreibenden, vorhergehenden Begriffs „Hemd“ geht der Verkehr aber davon aus, das angebotene Hemd heiße „Sam“ (Angebot eines Hemdes mit dem Modellnamen „Hemd Sam“ bzw. „Sam“). Dafür, dass „Sam“ vom Hersteller bzw. Anbieter exklusiv unter Ausschluss aller übrigen Hersteller und Anbieter als Hinweis auf die Herkunft des Hemdes aus einem bestimmten Betrieb verwendet würde, besteht im Streitfall kein Anhaltspunkt. Die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Senats führen nicht zu einer anderen Bewertung. Ihnen liegen abweichende Zeichennutzungen zugrunde. Wie oben bereits dargetan wurde, hängt die Annahme eines Herkunftshinweises von der konkreten Angebotsgestaltung ab. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Antragstellerin. IV. Der Wert der Beschwerde entspricht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO) dem erstinstanzlichen Streitwert von 100.000 Euro (Hauptsachestreitwert: 150.000 Euro, vgl. Anlage ASt6 S. 5, EA LG 59). V. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Entscheidungen im Eilverfahren keine Rechtsbeschwerde statt.