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Urteil

6 UKl 15/24

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0313.6UKL15.24.00
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Leitsätze
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, geschäftlich handelnd im Internet gegenüber Verbrauchern a) die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen anzubieten und/oder diese zu bewerben, aa) ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar eine ladungsfähige Anschrift, Firma nebst Rechtsformzusatz, Unternehmens-ID sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (E-Mailadresse, Telefonnummer), verfügbar zu halten, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K3 oder K4; bb.) ohne eine Verlinkung auf das Online-Streitbeilegungsverfahren verfügbar zu halten; b) im Zusammenhang mit Verträgen über die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen: „25. X reserves the right to cancel or reschedule an event in its absolute discretion in the event of an emergency (defined below) and shall not be obliged to offer a refund.“ wenn dies geschieht wie in Anlage K6. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern 1 a) aa), 1 a) bb) und 1 b) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, geschäftlich handelnd im Internet gegenüber Verbrauchern a) die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen anzubieten und/oder diese zu bewerben, aa) ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar eine ladungsfähige Anschrift, Firma nebst Rechtsformzusatz, Unternehmens-ID sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (E-Mailadresse, Telefonnummer), verfügbar zu halten, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K3 oder K4; bb.) ohne eine Verlinkung auf das Online-Streitbeilegungsverfahren verfügbar zu halten; b) im Zusammenhang mit Verträgen über die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen: „25. X reserves the right to cancel or reschedule an event in its absolute discretion in the event of an emergency (defined below) and shall not be obliged to offer a refund.“ wenn dies geschieht wie in Anlage K6. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern 1 a) aa), 1 a) bb) und 1 b) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO (VO (EU) Nr. 1215/2012. Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Stadt1. Daher kann sie vor deutschen Gerichten verklagt werden. 2. Die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die nach dem Hinweis des Landgerichts auf § 2a UKlaG gestützten Unterlassungsanträge folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (für den Aufwendungsersatzanspruch, siehe § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG). 3. Die Klagebefugnis (und Aktivlegitimation) der Klägerin ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 UklaG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 UklaG wird für Ansprüche nach § 2a UKlaG unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Abs. 3 EU-VSchDG benannter qualifizierter Wirtschaftsverband die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG erfüllt. Die Klägerin ist ausweislich Anlage K1 (EA 12 ff. [21]) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG). § 3 Abs. 1 Satz 3 UklaG steht der Klage im Streitfall nicht entgegen, da die Eintragung der Klägerin nicht ruht. Diese ist auch ein nach § 7 Abs. 3 EU-VSchDG qualifizierter benannter Wirtschaftsverband. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Beauftragung nach § 7 Abs. 1 EU-VSchDG unter Beachtung von § 7 Abs. 2 EU-VSchDG abschließen und den Vertragspartner im Sinne von Art. 3 Nr. 8 CPC-VO benennen (benannter Dritter, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 EU-VSchDG). Die Rahmenvereinbarung bedarf der Genehmigung der für die zuständige Behörde zuständigen obersten Bundesbehörde (§ 7 Abs. 3 Satz 2 EU-VSchDG). Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 EU-VSchDG). Diese Voraussetzungen erfüllt die als Anlage K2 vorgelegte „Rahmenvereinbarung über Beauftragungen nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz“ zwischen dem Umweltbundesamt als „zuständige Behörde“, dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und der Klägerin (vgl. Anlage K2 S. 2 ff., EA 23 ff.). Die Rahmenvereinbarung wurde am 19.01.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Anlage K2 S. 1, EA 22). Die Benennung der Klägerin folgt aus ihrem § 3 (EA 23). Soweit „der beauftragte Vertragspartner“ nach § 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung derjenige der Vertragspartner ist, dem die in Bezug genommene einzelne Beauftragung erteilt wurde und die zuständige Behörde die Vertragspartner nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung grundsätzlich abwechselnd beauftragt (EA 23), hat die Klägerin zwar keinen Nachweis für einen entsprechende (Einzelfall-)Auftrag vorgelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Eu-VSchDG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 CPC-VO, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG); da die Beklagte die Beauftragung nicht bestritten hat, besteht an dieser aber jedenfalls kein Zweifel (§ 286 ZPO). Dass die Klägerin als beauftragte Dritte im eigenen Namen handelt, um nach Maßgabe von § 2a UKlaG auf das Abstellen eines solchen Verstoßes hinzuwirken, folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EU-VschDG (i.V.m. dem zugrunde zu legendem Auftrag). Nach § 2a UKlaG kann, wer einen Verstoß im Sinne von Art. 3 Nr. 5 CPC-VO begeht, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach letzterer Norm bezeichnet der Ausdruck „Verstöße nach dieser Verordnung“ Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension. Darunter fallen nach zutreffender Ansicht der Klägerin die geltend gemachten Verstöße auf der belgischen Internetseite der Beklagten. „Verstoß innerhalb der Union“ ist nach Art. 3 Nr. 2 Buchst. b CPC-VO jede Handlung oder Unterlassung zu verstehen, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.02.2025 - I ZB 26/24, juris Rn. 45 - Fernbus in Belgien). Zum „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ gehören gemäß Art. 3 Nr. 1 CPC-VO die im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, Letztere in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.02.2025 - I ZB 26/24, juris Rn. 47 - Fernbus in Belgien). Die streitgegenständlichen Richtlinien sind im Anhang der CPC-Verordnung aufgeführt (vgl. Nr. 1: Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Nr. 4: Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr; Nr. 20: Verbraucher-Rechte-Richtlinie 2011/83/EU; Nr. 21: Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). II. Allerdings hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Nach zutreffender Auffassung der Beklagten ist, soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union einschlägig ist (wie eine Verordnung, Art. 288 Abs. 2 AEUV), gemäß Art. 3 Nr. 1 CPC-VO grundsätzlich belgisches materielles Recht (sog. Sachrecht) anwendbar. 2. Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. a) Der mit dem Klageantrag zu 1 a) aa) geltend gemachte Unterlassungsanspruch („Impressum“) folgt aus einem Verstoß gegen Art. Vl.45, § 1 Nr. 2 und 3 und Art. Xll.6 § 1 des Belgischen Wirtschaftsbuchs. Dieser Verstoß lässt sich insbesondere deshalb ohne Einholung eines Rechtsgutachtens zum belgischen Recht feststellen, weil die belgischen Normen insoweit aufzwingend umzusetzende europäische Richtlinienvorgaben zurückgehen. An die sich aus § 293 ZPO ergebende Pflicht, das ausländische Recht nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln, bestehen grundsätzlich umso höhere Anforderungen, je komplexer oder fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist. Stimmt eine Norm des ausländischen Rechts mit einer Vorschrift des inländischen überein oder ist sie gar von diesem Recht übernommen, wird es namentlich bei auch sonst verwandten Rechtsordnungen nicht selten naheliegen, der ausländischen Bestimmung dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen beizumessen. Von Einfluss auf das Ermittlungsermessen kann auch (u.a.) der Vortrag der Parteien sein. Tragen diese eine bestimmte ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vor, wird das Gericht regelmäßig umfassendere Ausführungen zur Rechtslage zu machen haben, als wenn der Vortrag der Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt oder sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.02.2025 - I ZB 26/24, juris Rn. 51 f. mwN - Fernbus in Belgien). Stimmt eine Norm des ausländischen Rechts aufgrund einer unionsrechtlichen Harmonisierung mit einer Vorschrift des inländischen Rechts überein, liegt es nicht selten nahe, dem ausländischen Rechtssatz dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen Vorschrift beizumessen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2025 - I ZB 26/24, juris Rn. 60 - Fernbus in Belgien. Dies gilt auch hier. aa) Nach zutreffender Auffassung der Klägerin (vgl. S. 4 der Replik, EA 149) ist die Beklagte nicht schon nach dem „Loi du 16 janvier 2003 portant création d’une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-enterprises agrées et portant diverses dispositions“ (Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Gründung einer zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, etc.) von möglichen Anbieterkennzeichnungspflichten befreit. Dieses Gesetz, das im Jahr 2009 teilweise überarbeitet worden ist (vgl. Moniteur Belge vom 29.04.2009, S. 34239 ff.), und die von der Beklagten in Bezug genommenen Vorschriften betreffen unter anderem die Pflicht zur Eintragung von Unternehmen in ein Unternehmensregister. Sie enthalten - soweit ersichtlich - keine Regelungen zu Kennzeichnungs- und Informationspflichten von Unternehmen im Internet. Dem entsprechenden Vortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Art. 2 Ziffer 4 und Art. 4 dieses Gesetzes lauten (Letzterer in der Fassung von 2009 und jeweils (sinngemäß) auf Deutsch übersetzt): „Art. 2. Pour l'application de la présente loi et de ses arrêtés d'exécution, l'on entend par: […] 4° « entreprise commerciale » : toute personne visée à l'article 4, qui exerce sur le territoire belge soit à partir du siège social, soit à partir d'une unité d'établissement, soit, dans le cas de commerce ambulant, à partir du domicile, des actes qualifiés commerciaux comme décrits au Code de commerce et qui est ainsi présumée avoir la qualité de « commerçant»“ [Im Sinne des vorliegenden Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sind unter den folgenden Begriffen folgende Begriffe zu verstehen: […] 4. „Handelsunternehmen“: jede in Artikel 4 genannte Person, die auf belgischem Hoheitsgebiet entweder vom Firmensitz oder von einer Niederlassung aus oder, im Falle des Reisegewerbes, von zu Hause aus, als Handelsunternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuchs qualifizierte Tätigkeiten ausübt und von der daher angenommen wird, dass sie den Status eines „Handelsunternehmens“ hat. Änderungsgesetz 2009: „Art. 2. L’article 4 de la loi du 16 de janvier […] est remplacé par la disposition suivante: Art. 4. § 1 1er. Sont inscrites dans le Banque-Carrefour des Enterprises, des informations relatives: 1° aux personnes morales de droit belge; 2° aux établissements, organismes et services de droit belge qui effectuent des missions d'intérêt général ou lié à l'ordre public et qui disposent d'une autonomie financière et comptable distincte de celle de la personne morale de droit public belge dont elles relèvent; 3° aux personnes morales de droit étranger ou international qui disposent d'un siège en Belgique ou qui doivent se faire enregistrer en exécution d'une obligation imposée par la législation belge; 4° à toute personne physique qui comme entité autonome : a) exerce une activité économique et professionnelle, en Belgique, de manière habituelle, à titre principal ou à titre complémentaire; b) ou do[it se faire enregistrer en exécution d'une obligation imposée par la législation belge autre que celle visée par la présente loi; 5° aux associations sans personnalité juridique qui doivent se faire enregistrer en exécution d'une obligation imposée par la législation belge autre que celle visée par la présente loi; 6° aux unités d'établissement des entreprises visées ci-dessus. § 2. Pour l'application du § 1er, exerce notamment une activité économique de manière habituelle, toute entreprise qui, en Belgique : 1° soit est soumise à la sécurité sociale en tant qu'employeur; 2° soit est soumise à la taxe sur la valeur ajoutée. § 3. Pour l'inscription dans la Banque-Carrefour des Entreprises des personnes et associations visés au § 1er, 1°, 3°, 4° et 5°, les modalités seront déterminées par le Roi. » [§ 1 1. In der Zentralen Unternehmensdatenbank sind folgende Informationen registriert: 1. Juristische Personen belgischen Rechts; 2. Einrichtungen, Stellen und Dienste belgischen Rechts, die Aufgaben von allgemeinem Interesse oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung erfüllen und über eine finanzielle und buchhalterische Autonomie verfügen, die sich von der Autonomie der juristischen Person belgischen öffentlichen Rechts unterscheidet, der sie gehören; 3. Juristische Personen ausländischen oder internationalen Rechts, die ihren Gesellschaftssitz in Belgien haben oder sich aufgrund einer durch das belgische Recht auferlegten Verpflichtung registrieren lassen müssen; 4. Jede natürliche Person, die als autonome Einheit: a) regelmäßig als Haupt- oder Nebentätigkeit eine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit in Belgien ausübt; b) oder zur Erfüllung einer Verpflichtung registriert werden muss, die sich aus anderen belgischen Rechtsvorschriften als den in diesem Gesetz genannten ergibt; 5. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich aufgrund einer anderen durch belgische Gesetzgebung auferlegten Verpflichtung als der in diesem Gesetz genannten registrieren müssen; 6° Niederlassungen der vorgenannten Gesellschaften. § 2. Für die Zwecke von § 1 übt jedes Unternehmen üblicherweise eine Tätigkeit in Belgien aus, das 1. als Arbeitgeber der Sozialversicherung unterliegt; 2° der Mehrwertsteuer unterliegt. § 3. Die Verfahren für die Eintragung der in § 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 erwähnten Personen und Vereinigungen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen werden vom König festgelegt.] bb) Die danach auch für die Beklagte geltenden belgischen Vorschriften lauten in französischer Originalsprache und mit dem „Google Übersetzer“ sinngemäß auf Deutsch übersetzt (siehe insofern auch die unten wiedergegebenen, korrespondierenden Richtlinienvorschriften), wobei Art. VI.45 Teil des zweiten Kapitels ‚Fernabsatzverträge‘ („CHAPITRE 2. - [Contrats à distance]“) und Art. XII.6 Teil des 3. Kapitels ‚Informationen und Transparenz („Chapitre 3. - [Information et transparence]“) ist: „Art. VI.45. § 1er. Avant que le consommateur ne soit lié par un contrat à distance, l'entreprise lui fournit, sous une forme claire et compréhensible, les informations suivantes: 1° […]; 2° l'identité de l'entreprise, notamment son numéro d'entreprise, son nom commercial; 3° [nach Fn. 3 seit 28.05.2022 in Kraft] l'adresse géographique où l'entreprise est établie ainsi que le numéro de téléphone de l'entreprise et son adresse électronique; en outre, lorsque l'entreprise fournit d'autres moyens de communication en ligne qui garantissent au consommateur d'être en mesure de conserver tous les échanges écrits avec l'entreprise sur un support durable, y compris la date et l'heure desdits échanges, les informations contiennent également des indications détaillées concernant ces autres moyens; tous ces moyens de communication fournis par l'entreprise permettent au consommateur de la contacter rapidement et de communiquer avec elle efficacement; le cas échéant, l'entreprise fournit également l'adresse géographique et l'identité de l'entreprise pour le compte de laquelle elle agit; […] Art. XII.6. § 1er. Sans préjudice des autres exigences légales et réglementaires en matière d'information, tout prestataire d'un service de la société de l'information assure un accès facile, direct et permanent, pour les destinataires du service et pour les autorités compétentes, au moins, aux informations suivantes : 1° son nom ou sa dénomination sociale; 2° l'adresse géographique où le prestataire est établi; 3° ses coordonnées, y compris son adresse de courrier électronique, permettant d'entrer en contact rapidement et de communiquer directement et efficacement avec lui; 4° le cas échéant, le numéro d'entreprise; 5° […]“ [Art. VI.45 § 1: Bevor der Verbraucher an einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, stellt das Unternehmen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Form folgende Informationen zur Verfügung: 1. […]; 2. Die Identität des Unternehmens, insbesondere seine Unternehmensnummer und seinen Firmennamen; 3° [nach Fn. 3 seit 28.05.2022 in Kraft] Die geografische Adresse, an der das Unternehmen ansässig ist, sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens; stellt das Unternehmen darüber hinaus andere Mittel zur Online-Kommunikation bereit, mit denen gewährleistet wird, dass der Verbraucher den gesamten Schriftverkehr mit dem Unternehmen zusammen mit Datum und Uhrzeit dieses Austauschs auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, müssen die Informationen auch detaillierte Angaben zu diesen anderen Mitteln enthalten. All diese vom Unternehmen bereitgestellten Kommunikationsmittel ermöglichen es dem Verbraucher, schnell mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und effizient zu kommunizieren; gegebenenfalls gibt das Unternehmen auch die geografische Adresse und Identität des Unternehmens an, in dessen Auftrag es handelt; […] Art. XII.6. § 1: Unbeschadet sonstiger gesetzlicher und sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Informationen muss jeder Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden einen einfachen, direkten und ständigen Zugang zu mindestens den folgenden Informationen gewährleisten: 1. Seinen Namen oder seine Firma; 2. Die geografische Adresse, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist; 3. Seine Kontaktdaten, einschließlich seiner E-Mail-Adresse, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte und wirksame Kommunikation mit ihm zu ermöglichen; 4. Gegebenenfalls die Unternehmensnummer; 5. […]] Damit fordert das belgische Recht alle zuletzt noch von der Klägerin als fehlend beanstandeten Informationen; es setzt insoweit die Richtlinienvorgaben um: Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) und c RL 2011/83/EG (sog. Verbraucherrechte-Richtlinie) - Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen: „(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: a) […] b) die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen; c) die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;“ Art. 5 Abs. 1 RL 2000/31/EG (sog. E-Commerce-Richtlinie) - Allgemeine Informationspflichten: „(1) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht: a) den Namen des Diensteanbieters; b) die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist; c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post; d) wenn der Diensteanbieter in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung; e) soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde; f) hinsichtlich reglementierter Berufe: - gegebenenfalls der Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der der Diensteanbieter angehört, - die Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, in der sie verliehen worden ist; - eine Verweisung auf die im Mitgliedstaat der Niederlassung anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind; g) in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der Mehrwertsteuer unterliegen, die Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.“) cc) Der von der Beklagten begangene Verstoß hat auch im Sinne von Art. 3 Nr. 2 Buchst. b CPC-VO die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigen können, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Beklagte als für die Unterlassung verantwortliches Unternehmen niedergelassen ist. Die an das belgische Publikum gerichteten Internetseite der Beklagten konnte eine Vielzahl von Verbrauchern in Belgien erreichen (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 20.02.2025 - I ZB 26/24, juris Rn. 66 f. - Fernbus in Belgien). Die fehlenden Pflichtangaben waren insofern geeignet, die Kontaktaufnahme zur Beklagten erheblich zu erschweren oder gar zu verhindern. dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die durch die von ihr begangenen Gesetzesverstöße begründete tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 173/12, WRP 2013, 347 Rn. 12 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung, zu § 1 UKlaG) insgesamt nicht dadurch entfallen, dass ihre belgische Internetseite nicht mehr online ist und sie nicht vorhat, diese wieder in Betrieb zu nehmen. Die Beklagte könnte jederzeit zu ihrem ursprünglichen Internetauftritt zurückkehren (zum Wegfall der Wiederholungsgefahr allenfalls in Sondersituationen, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VI ZR 543/15, juris Rn. 17 mwN). b) Der Klageantrag zu 1 a) bb) (fehlender Hinweis und Verlinkung auf das Online-Streitbeilegungsverfahren) ist bezüglich der fehlenden Verlinkung begründet. Eine zusätzliche Informationspflicht der Beklagten ist dagegen nicht ersichtlich. aa) Die Beklagte bestreitet nicht, dass Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 VO (EU) Nr. 524/2013 (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) eine Verlinkung und Information vorschreibt. Diese Vorschriften lauten: „Art. 14 (1) 1In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. 2Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. 3[…] (2) 1In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. 2Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. […]“ Die Pflicht, auch einen Hinweis auf die Streitbeilegungs-Plattform zu erteilten (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 10.09.2020 I ZR 237/19, juris Rn. 9, „Link“), folgt daraus nicht. Es ist auch nicht dargetan und nicht erkennbar, dass eine solche nach belgischem Recht bestünde. bb) Auch dieser Verstoß war geeignet, Kollektivinteressen von Verbrauchern in Belgien zu schädigen (Art. 3 Nr. 2 Buchst. b CPC-VO). c) Der Klageantrag zu 1 b) ist wegen Verstoßes gegen Art. 1.8 Nr. 22, Vl.82, Art. Vl.93 und Vl.95 des Belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs begründet. Diese Vorschriften lauten: „Art. I.8. Pour l'application du livre VI, les définitions suivantes sont d'application: […] 22° clause abusive: toute clause ou toute condition dans un contrat entre une entreprise et un consommateur qui, à elle seule ou combinée avec une ou plusieurs autres clauses ou conditions, crée un déséquilibre manifeste entre les droits et les obligations des parties au détriment du consommateur. [CHAIPITRE 6. [Des clauses abusives] […]] Art. VI.82. Le caractère abusif d'une clause contractuelle est apprécié en tenant compte de la nature des produits qui font l'objet du contrat et en se référant, au moment de la conclusion du contrat, à toutes les circonstances qui entourent sa conclusion, de même qu'à toutes les autres clauses du contrat, ou d'un autre contrat dont il dépend. Pour l'appréciation du caractère abusif, il est également tenu compte de l'exigence de clarté et de compréhension visée à l'article VI.37, § 1er. L'appréciation du caractère abusif des clauses ne porte ni sur la définition de l'objet principal du contrat, ni sur l'adéquation entre le prix et la rémunération d'une part, et les biens ou services à fournir en contrepartie, d'autre part, pour autant que ces clauses soient rédigées de manière claire et compréhensible. Art. VI.83. Dans les contrats conclus entre une entreprise et un consommateur, sont en tout cas abusives, les clauses et conditions ou les combinaisons de clauses et conditions qui ont pour objet de : […] 6° accorder à l'entreprise le droit de déterminer unilatéralement si le produit livré est conforme au contrat, ou lui conférer le droit exclusif d'interpréter une quelconque clause du contrat; […] [Section 2. - [Des pratiques commerciales déloyales] […]] Art. VI.93. Une pratique commerciale est déloyale lorsqu'elle : a) est contraire aux exigences de la diligence professionnelle et b) altère ou est susceptible d'altérer de manière substantielle le comportement économique du consommateur […] Art. VI.95. Les pratiques commerciales déloyales des entreprises à l'égard des consommateurs sont interdites.“ [Art. I.8: Für die Zwecke von Buch VI gelten die folgenden Definitionen: […] 22. „Missbräuchliche Klausel“: Jede Klausel oder Bedingung in einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, die allein oder in Verbindung mit einer oder mehreren anderen Klauseln oder Bedingungen ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers schafft. [KAPITEL 6. [Unfaire Klauseln] […]] Art. VI.82: Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Produkte, die Gegenstand des Vertrags sind, und unter Berücksichtigung aller Umstände, die den Vertragsabschluss begleiten, sowie aller anderen Klauseln dieses Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem der Vertrag abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. Bei der Beurteilung des missbräuchlichen Charakters wird auch das in Artikel VI.37 § 1 genannte Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit berücksichtigt. Bei der Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Klauseln geht es weder um die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags noch um die Angemessenheit zwischen Preis und Vergütung einerseits und den als Gegenleistung zu erbringenden Waren oder Dienstleistungen andererseits, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Art. VI.83: In Verträgen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher sind in jedem Fall missbräuchlich Klauseln und Bedingungen oder Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, die Folgendes zum Gegenstand haben: […] 6. die dem Unternehmen das Recht einräumen, einseitig zu bestimmen, ob das gelieferte Produkt dem Vertrag entspricht, oder ihm das ausschließliche Recht einräumen, eine beliebige Vertragsklausel auszulegen; […] [Abschnitt 2. - [Unlautere Geschäftspraktiken] […]] Art. VI.93: Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn sie: a) den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt zuwiderläuft und b) das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers erheblich beeinträchtigt oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigen wird […] Art. VI.95: Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern sind verboten/unzulässig.] Davon ausgehend benachteiligt die beanstandete Geschäftsbedingung die Verbraucher unangemessen. Die Beklagte hat sich mit Ziff. 25 ihrer AGB dem Wortlaut nach in nicht mehr zulässiger Weise das Recht vorbehalten, im Notfall („emergency“), wie ‚unten definiert‘ („defined below“), nach freiem Ermessen („in ist absolute discretion“) eine Veranstaltung nicht nur zu verschieben, sondern vollständig abzusagen, ohne dann verpflichtet zu sein, eine Rückerstattung anzubieten. Dies kann der Senat vorliegend selbst beurteilen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers in Belgien insofern von dem Verständnis der Verbraucher in Deutschland abwiche (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 20.02.2025 - I ZB 26/24, juris Rn. 59 ff. [61] - Fernbus in Belgien). Zwar ist „Notfall“ („emergency“) nach Ziff. 26 AGB jedes Ereignis, das außerhalb der Kontrolle der Beklagten liegt („any event beyond the control of X“). Allerdings fallen darunter nach der Definition in Ziff. 26 AGB auch möglicherweise in ihre Sphäre fallende Hindernisse wie ‚Arbeitsschwierigkeiten oder die Einstellung der Arbeit‘ („labour difficulty or work stoppage“) und - nicht näher konkretisiert - sonstige unvermeidbare Vorkommnisse („unavoidable casualty“). Zumindest aber erscheint es unangemessen benachteiligend, dass die Beklagte nach ihren Bedingungen unabhängig davon, inwieweit sie für die einzelne Veranstaltung bereits unwiederbringliche Aufwendungen getätigt hat, in keinem Fall dazu verpflichtet ist, im Fall einer Absage oder Verlegung eine Rückerstattung anzubieten. Dies entspricht nicht mehr unternehmerischer Sorgfalt. Die von der Klägerin beanstandete Klausel ist auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen bzw. Kollektivinteressen von Verbrauchern in Belgien zu schädigen (Art. 3 Nr. 2 Buchst. b CPC-VO). Sie kann vorleistende Verbraucher nach zutreffender Ansicht der Klägerin davon abhalten, bei einer Veranstaltungsabsage oder -verlegung Rückerstattung zu fordern. Dass eine Vorleistung nicht in jedem Fall zwingend ist, sondern Interessenten auch spontan an der Veranstaltung hätten teilnehmen können mögen, ist insoweit unerheblich. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Beklagte sich bei einer erforderlichen Absage bemühen mag, die Veranstaltung nur zu verschieben, und dass sie den Teilnahmebetrag von den Teilnehmern, die bereits bezahlt haben, dann nicht erneut fordert. Denn dies kommt in ihren streitgegenständlichen Geschäftsbedingungen nicht zum Ausdruck. Auch können ungeachtet dessen diejenigen Teilnehmer benachteiligt sein, die an der verschobenen Veranstaltung nicht teilnehmen können oder wollen, aber wirtschaftliche grundsätzlich Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Rückzahlung der bereits gezahlten Teilnahmegebühr hätten. d) Dagegen steht der Klägerin kein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2 geforderte Abmahnkostenpauschale nebst Zinsen zu. Sie hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht bestritten, dass die Beklagte die beiden vorgerichtlichen Schreiben in Anlagen K7 und K8 nicht erhalten hat. Dies ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens vom 25.01.2024 (Anlage K7) liegt grundsätzlich bei der Klägerin als Anspruchstellerin. Insoweit gilt etwas Anderes, als wenn streitig ist, ob die beklagte Partei einen Anspruch in einem Rechtsstreit im Sinne von § 93 ZPO sofort anerkannt hat, da sie eine vorgerichtliche Abmahnung nicht erhalten habe; für diese Ausnahme ist die beklagte Partei darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06, juris Rn. 11 ff. [12] - Zugang des Abmahnschreibens). Nach Anlage K7 (EA 43) hat die Klägerin die Abmahnung (nur) als Brief an die Beklagte geschickt. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sie mit Schreiben vom 06.02.2024 nochmal nachgefasst hat (Anlage K8, EA 50). Nach dem Inhalt dieses zweiten Schreibens hat sie diesem das erste Schreiben vom 25.01.2024 zur Information der Beklagten (erneut) beigefügt. Insoweit erscheint zwar wenig wahrscheinlich, dass beide Schreiben der Beklagten nicht zugegangen sind. Da dies aber nicht ausgeschlossen erscheint, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) davon ausgegangen werden, dass jedenfalls eines der Schreiben derart in den Machtbereich bzw. in die tatsächliche Verfügungsgewalt der Beklagten gelangt sind, dass sie unter normalen Umständen von dessen Inhalt hätte Kenntnis nehmen können (vgl. insofern z.B. Wendtland in BeckOK BGB, 73. Edition, Stand: 01.02.2025, § 130 Rn. 9, 12 mwN; hierfür käme es nicht darauf an, ob das Schreiben einem ihrer Geschäftsführer in Land1 zur Kenntnis gebracht wurde und ob dieser es verstehen konnte). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 Satz 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO IV. Für die Zulassung der Revision (§ 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht kein Anlass. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt das beklagte Unternehmen mit Sitz in Stadt1 wegen Gesetzesverstößen auf deren belgischer Internetseite auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz in Anspruch. Die Beklagte betrieb Eventmanagement. Sie bot unter anderem die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen an, etwa auf ihrer deutschen Internetseite www.(...).de in deutscher Sprache Veranstaltungen in Deutschland. Auf ihrer - inzwischen offline gestellten - Internetseite www.(...).be (mit belgischer Top-Level-Domain „be“) warb die Beklagte auf Englisch wie aus Anlage K3 (EA 27 ff.) ersichtlich für die Teilnahme an einem von ihr organisierten „Color Obstacle Rush“ (Hindernislauf) in Belgien. Die Internetseite hatte sie nur für das Event in Belgien eingerichtet. Man konnte sich dort als Teilnehmer für den Hindernislauf registrieren. Der Reiter „FAQ & Contact“ (Häufig gestellte Fragen und Kontakt) lief leer (vgl. Anlage K5, EA 35 f.: „This page could not be found!“, d.h. diese Seite hat nicht gefunden werden können). Angaben dazu, dass die Beklagte für die Internetseite verantwortlich ist, fanden sich ausschließlich auf der Unterseite zur „Privacy Policy“ (Datenschutzbestimmungen). Dort waren nur eine Anschrift und E-Mail-Adresse, nicht aber eine Telefonnummer der Beklagten angegeben (vgl. insgesamt Anlage K4, EA 31 ff.). Im belgischen Internetauftritt fand sich auch weder ein Hinweis noch eine Verlinkung auf das Online-Streitschlichtungsverfahren. Ziffern 25 und 26 der dort abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Lauf („COLOR OBSTACLE RUSH TERMS AND CONDITIONS“) lauteten in der englischen Originalsprache (vgl. Anlage K6, EA 37 ff. [40 f.], deutsche Übersetzung in Klammern von der Klägerin [Ziff. 25] bzw. Beklagten [Ziff. 26]): „25. X reserves the right to cancel or reschedule an event in its absolute discretion in the event of an emergency (defined below) and shall not be obliged to offer a refund.” [Die X behält sich das Recht vor, eine Veranstaltung nach eigenem Ermessen im Notfall (wie unten definiert) abzusagen oder zu verschieben und ist nicht verpflichtet, eine Rückerstattung anzubieten.] “26. For the purposes of these terms and conditions, an “emergency” means any event beyond the control of X including but not limited to inclement weather, earthquake, flood, acts of terrorism, civil war, nuclear, chemical or biological contamination, any law or action taken by a government or public authority, epidemic or pandemic, fire, threatened or actual strike, labour difficulty or work stoppage, insurrection, war, public disaster, or unavoidable casualty.” [Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet ein „Notfall“ jedes Ereignis, das außerhalb der Kontrolle von X liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf schlechtes Wetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Terrorakte, Bürgerkrieg, nukleare, chemische oder biologische Kontamination, Gesetze oder Maßnahmen einer Regierung oder Behörde, Epidemien oder Pandemien, drohende Brände oder tatsächliche Streiks, Arbeitsschwierigkeiten oder Arbeitsniederlegung, Aufstand, Krieg, öffentliche Katastrophe oder unvermeidliche Verluste.] Die Klägerin schickte der Beklagten an deren Stadt1er Geschäftsadresse ein Abmahnschreiben vom 25.01.2024, mit dem sie verschiedene Gesetzesverstöße geltend machte und die Beklagte zur Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 374,50 Euro (350 Euro nebst 7 % MwSt.) aufforderte (vgl. Anlage K7, EA 43 ff.). Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht, weshalb die Klägerin mit einem weiteren, an dieselbe Adresse gerichteten Schreiben vom 08.02.2024 nochmal erfolglos nachhakte (vgl. Anlage K8, EA 50). Die Klägerin behauptet, sie gehe aufgrund eines Durchsetzungsersuchens bzw. einer Beauftragung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2017/2394 (Verordnung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, nachfolgend: CPC-Verordnung; vgl. insofern Nr. 1, Nr. 4, Nr. 9, Nr. 20 und Nr. 22 des Anhangs) auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung über Beauftragungen nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VschDG) zwischen dem Umweltbundesamt, der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und ihr (vgl. die Bekanntmachung dieser Vereinbarung in Anlage K2, EA 22 ff.) gegen die Beklagte vor. Die geltend gemachte Kostenpauschale für das Abmahnschreiben in Anlage K7 entspreche einem angemessenen Teil ihrer erforderlichen Aufwendungen (vgl. S. 9 ff. der Klageschrift). Der Klägerin ist der Auffassung, ihre Klagebefugnis für den auf § 2a UKlaG gestützten, staatenübergreifenden Sachverhalt, als im eigenen Namen handelnde, „beauftragte Dritte“, folge aus § 7 Abs. 1 EU-VSchDG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2, § 2a UKlaG. Der belgische Internetauftritt der Beklagten habe gegen verschiedene Rechtsvorschriften verstoßen. So sei die Kontaktaufnahme zur Beklagten wegen der nicht leicht auffindbaren und unvollständigen Kontaktdaten (fehlendes Impressum und fehlende Telefonnummer) erschwert gewesen. Dies verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/83/EG (sog. Verbraucherrechte-Richtlinie), Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (sog. E-Commerce-Richtlinie) und gegen die belgischen Umsetzungsnormen in Art. Vl. 45, § 1 Nr. 2 und 3 und Art. Xll.6 § 1 Code de Droit Économique (nachfolgend: Belgisches Wirtschaftsgesetzbuch; Beweis: Rechtsgutachten zum belgischen Recht). Die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer folge aus Art. 4 Nr. 4 Buchst. a lit. i Richtlinie (EU) 2019/2161 (sog. Omnibus-Richtlinie), der Art. 6 Abs. 1 Buchst. c RL 2011/83/EG entsprechend ergänze. Die fehlenden Informationen zum Streitbeilegungsverfahren verstießen (u.a.) gegen Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Das der Beklagten durch Ziffer 25 ihrer „Terms & Conditions" (nachfolgend: AGB) eingeräumte Recht, nach „eigenem Ermessen“ („absolute discretion“) im Notfall („emergencies“') Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen, ohne Verbrauchern eine Rückzahlung zu leisten, benachteilige diese unangemessen. Eine Klausel, die dem Verwender das alleinige Recht einräume, durch Auslegung von Ziffer 26 AGB zu entscheiden, ob ein Notfall („emergency“) im Sinne von Ziffer 25 AGB vorliege, sei nach Anhang I m) der Richtlinie 93/13/EWG (sog. Klausel-Richtlinie) und Art. 1.8 Nr. 22, Vl.82, Vl.83 Nr. 6 des Belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs (entsprechend § 307 Abs. 1 BGB) missbräuchlich. Die missbräuchliche Klausel sei auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Dieser gehe als rechtlicher Laie von der Wirksamkeit von Ziffer 25 AGB aus. Er werde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon abgehalten, bereits gezahlte Teilnehmergebühren im Fall der Veranstaltungsabsage zurückzufordern. Dies verstoße gegen Art. 3 und Anhang I m) der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie), Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG (sog. UGP-Richtlinie), und gegen die belgischen Umsetzungsnormen in Art. 1.8 Nr. 22, Vl.82, Vl.83 Nr. 6 und Artikel Vl.93 und Vl.95 des Belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs. Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkostenpauschale für das Schreiben in Anlage K7 folge aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, geschäftlich handelnd im Internet a) die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen anzubieten und/oder diese zu bewerben, aa) ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar eine ladungsfähige Anschrift, Firma nebst Rechtsformzusatz, Unternehmens-ID sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (E-Mailadresse, Telefonnummer), verfügbar zu halten, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K3 oder K4; bb) ohne einen Hinweis und eine Verlinkung auf das Online-Streitbeilegungsverfahren verfügbar zu halten; b) im Zusammenhang mit Verträgen über die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen: „25. X reserves the right to cancel or reschedule an event in its absolute discretion in the event of an emergency (defined below) and shall not be obliged to offer a refund.“ wenn dies geschieht wie in Anlage K6; 2. an den Kläger 374,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Sie bestreitet die Existenz von Wettbewerbern mit ähnlichem Angebot, deren Interessen durch ihren Internetauftritt verletzt worden sein könnten, sowie die Grundlagen der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale (vgl. S. 9 der Klageerwiderung, EA 108). Die Beklagte behauptet - was die Klägerin insgesamt nicht bestritten hat -, sie habe die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin nicht erhalten. Sie unterhalte hierzulade kein operatives Geschäft, sondern habe nur ihren Geschäftssitz in Deutschland. Der Wohnsitz ihrer Geschäftsführer sei in Land1. Ihre Post werde durch einen externen Dienstleister bearbeitet, mit dem vereinbart sei, dass er sie umgehend von eingehender Post informiere. Ihrem Geschäftsführer sei erst die Klage zugeleitet worden. Mangels Deutschkenntnissen habe er daraufhin seine vormaligen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass zunächst angerufene Landgericht Frankfurt am Main sei weder international (vgl. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO/Brüssel Ia-VO; Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO aF ist außer Kraft) noch örtlich zuständig. Mit der separat erstellten belgischen Internetseite habe sie sich bewusst nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterwerfen wollen. Die Klägerin habe auch keine „unionsrechtlich allgemeingültige“ Klagebefugnis; sie sei sie für die Vorgänge in Belgien ohne jeden Inlandsbezug nicht aktivlegitimiert. In der Sache sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO belgisches Recht anwendbar. Ein deutscher Onlinehändler ohne Niederlassung in Belgien, der Waren oder Dienstleistungen von Deutschland nach Belgien „vertreibe“, sei nach Art. 2 Ziffer 4, Art. 4 „Loi portant création d’une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agrées et portant diverses dispositions“ von den belgischen Impressumsvorschriften befreit (Beweis: Sachverständigengutachten zum belgischen Recht). Jedenfalls aber seien die international anerkannten Angaben auf der „Privacy Policy“-Seite hinreichend klar und ausreichend gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten zum belgischen Recht). Die Angabe einer Telefonnummer sei nicht erforderlich gewesen, die Angabe einer E-Mail-Adresse habe genügt. Dass Ziffer 25 ihrer AGB unzulässig gewesen sei, „bestreitet“ die Beklagte, zumal in Zusammenschau mit der in dieser Norm in Bezug genommenen klarstellenden Ziffer 26 AGB, wonach ihr ihr Ermessen auf Notfälle wie höhere Gewalt beschränkt sei. Da sie für entsprechende, mit langem zeitlichem Vorlauf geplante, Veranstaltungen in Vorleistung gehe, sei ein unerwarteter und unkontrollierbarer Notfall für sie mit großen finanziellen Belastungen verbunden. Der Rückzahlungsausschluss bedeute auch nicht, dass das abgesagte Event nicht wiederholt werde. Kunden, die sich schon für die ausgefallenen Veranstaltung angemeldet und für diese bezahlt hätten, müssten für den Wiederholungs- bzw. Nachholtermin nicht nochmal zahlen. Die - belgischem Recht entsprechende (Beweis: Rechtsgutachtens zum belgischen Recht) - Klausel benachteilige die Verbraucher auch deshalb nicht einseitig, weil diese nicht nur nach Vorkasse teilnehmen, sondern sich noch am Veranstaltungstag anmelden könnten. Daher sei selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nicht davon auszugehen, dass die Klausel Einfluss auf das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers habe. Außerdem bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die streitgegenständliche Internetseite offline sei und sie (unbestritten) nicht vorhabe, sie wieder online zu stellen. Das zunächst angerufene Landgericht Frankfurt am Main hat den Rechtsstreit nach Hinweis auf seine fehlende sachliche Zuständigkeit für die nach seinem Verständnis auf § 2a UKlaG gestützten Unterlassungsansprüche (EA 154) auf Antrag der Klägerin (EA 164) mit Beschluss vom 20.09.2024 an das „gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG“ sachlich zuständige Oberlandesgericht Frankfurt verwiesen (EA 168 ff.).