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Urteil

6 U 179/24

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0508.6U179.24.00
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Entscheidungsgründe
I. Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragener Verband, verfolgt in der Berufungsinstanz einen vom Landgericht abgewiesenen Unterlassungsantrag weiter. Der Beklagte leaste zwei von seiner Streithelferin hergestellte Kältekabinen des Modells „A“ für Kältebehandlungen an Patienten bzw. Kunden, die er in seinen Physiotherapiepraxen in Stadt1 und Stadt2 aufstellen ließ und betrieb (zur Bedienungsanleitung, vgl. Anlage B1, EA LG 289 ff). Er nahm an, die Kabinen erreichten nach der vorgegebenen Vorlaufzeit eine Temperatur von -110°C. Er warb auf seiner beruflichen Instagram-Seite (vgl. insofern Anlage K4, EA LG 100 ff.) wie aus Anlagen K5/2 bis K7/2 zum Schriftsatz des Klägers vom 08.04.2025 ersichtlich (wobei Anlage K6/2 in weiten Teilen nicht lesbar ist) der Sache nach damit, der Körper werde bei der Ganzkörper-Kältetherapie für kurze Zeit (bis zu 3 Minuten) einer sehr niedrigen Temperatur „(bei -110 Grad)“ ausgesetzt. Der Kläger hat unter Verweis auf Erkenntnisse aus dem Rechtsstreit eines Dritten gegen die Beklagte in Stadt3 (Österreich) behauptet, die Kältekabinen des Beklagten erzielten keine -110°C. Er sieht in den Werbeangaben insoweit einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 UWG). Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit in der Berufungsinstanz noch relevant - beantragt (vgl. LGU 4 [EA 542] i.V.m. dem Protokoll der Verhandlung vom 22.03.2024, S. 3 f., EA 453 f., der Antrag ist im Urteil nicht ganz zutreffend wiedergegeben, was nachfolgend gemäß § 319 ZPO berichtigt wird): Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die von ihm betriebene Kältekammer zur Ganzkörperkältetherapie „A“ zu werben: dass der Körper für bis zu 3 Minuten einer Temperatur von -110°C ausgesetzt werde, sofern dies jeweils geschieht wie aus den Anlagen K5 bis K7 ersichtlich. Der Beklagte und die Streithelferin (vgl. S. 1 ihres Schriftsatzes vom 11.03.2024, GA 320) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Unrichtigkeit der Temperaturangabe zwar (mit Nichtwissen) bestritten. Er nimmt die Streithelfern aber gerichtlich in Anspruch, weil er sich von ihr betrogen fühlt. Ein von ihm insoweit eingeholtes Privatgutachten kommt zu dem Ergebnis, eine Temperatur von -110°C werde nicht erreicht. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihm sei insofern nichts vorzuwerfen, da er die Geräte unmittelbar nach Kenntnis von der möglichen Unrichtigkeit der angegriffenen Werbeangabe außer Betrieb genommen und die Werbung eingestellt habe. Die Streithelferin hat behauptet, eine sachverständige Untersuchung habe ergeben, dass die Kältekammer entsprechend der Betriebsanleitung eine Temperatur von bis zu -100°C und sogar darunter erreiche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (EA LG 539 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag als unbegründet angesehen (vgl. insgesamt das angefochtene Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.06.2024, EA LG 546.0.A f.). Es hat angenommen, selbst unterstellt, die angegebenen -110°C würden nicht erreicht, fehle es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Werbebehauptung. Hierfür müsste die irreführende Handlung geeignet sein, den Verbraucher (oder sonstige Marktteilnehmer) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die täuschende Werbeangabe müsse gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet sein, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums zu beeinflussen. Vorliegend bestehe die Abweichung nach dem Vortrag des Klägers darin, dass statt mit einer „gefühlten“ Temperatur von 110 C mit einer tatsächlichen Temperatur von -110°C geworben worden sei. Für das Gros potenzieller Interessenten spiele dieser Unterschied keine Rolle. Für Marktteilnehmer sei das Angebot des Beklagten von Interesse, weil es ihnen auf den beworbenen Effekt der Gewichts- und Cellulite-Reduktion ankomme. Der Anteil potenzieller Kunden, denen es allein um die Temperatur gehe, der die „Behandlung“ also nur wegen des Erlebnisses als solches in Betracht ziehe, sei - wenn überhaupt vorhanden - verschwindend gering. Selbst den „Event-Interessenten“ gehe es aber nicht darum, ob es sich um eine echte oder bloß gefühlte Temperatur handele. Soweit der Kläger geltend mache, eine Temperatur von -110 °C sei grundsätzlich Voraussetzung für die zu erzielenden Effekte, sei dies für die Frage der wettbewerbsrechtlichen Relevanz unerheblich. Dem Beklagten sei (mit den weiteren Unterlassungsanträgen) das Bewerben dieser Effekte untersagt (worden). Werde das Angebot ausschließlich unter Verweis auf die Temperatur ohne jeden Hinweis auf erhoffte Effekte beworben, sei nicht zu erwarten, dass ein nennenswerter Anteil der Marktteilnehmer überhaupt Interesse daran entwickele, da er den Zusammenhang zwischen Temperatur und (möglichen) Effekten überhaupt nicht kenne. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Unterlassungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass der Beklagte Insolvenzantrag gestellt (vgl. auch die Anlagen zum Schriftsatz der Streithelferin vom 28.04.2025, EA 186 ff.) und seine beiden Praxen in Stadt1 und Stadt2 aufgegeben hat. Die Streithelferin baute bereits eine der beiden Kältekammern auf sein Ersuchen zurück und holte sie ab. Die andere Kältekammer ist ebenfalls bereits deinstalliert und abgebaut. Der Kläger ist der Auffassung, weder der Beklagte noch seine Streithelferin hätten rechtswirksam bestritten, dass die ausgelobte Temperatur von -110°C nicht erreicht werde. Dies sei daher als unstreitig anzusehen. Der Beklagte habe mit dem Privatgutachten für das Parallelverfahren gegen die Streithelferin selbst festgestellt, dass seine Kältesaunen eine Temperatur von -110°C nicht entfernt erreichten, sondern allenfalls 60°C bzw. -48°C (vgl. seinen Schriftsatz vom 18.04.2024). Die Streithelferin habe nur geltend gemacht, mit der von ihr vertriebenen Kältesauna könne bei ordnungsgemäßem Betrieb eine Temperatur von -110°C erreicht werden (wobei dies nur für die Auslassdüse gelte), jedoch habe der Beklagte die dafür erforderlichen Service- und Wartungstermine nicht wahrgenommen. Die „unstreitig“ unrichtige Temperaturangabe habe auch wettbewerbsrechtliche Relevanz. Für die ohne entsprechenden Parteivortrag getätigte Annahme des Landgerichts, der Verbraucher werde bei der in der Kältesauna maximal bestehenden Temperatur von -60°C eine Temperatur von -110°C fühlen, bestehe kein Anhaltspunkt. Das Landgericht habe mit der angeblichen Unerheblichkeit des Unterschieds zwischen gefühlter und tatsächlicher Temperatur auch sein Begehren nicht zutreffend erfasst. Er habe mit dem streitgegenständlichen Unterlassungsantrag isoliert (vgl. die Nummerierung und die „und/oder“-Aufzählung in den erstinstanzlichen Anträgen), und damit unabhängig von den erstinstanzlich angegriffenen Wirkungsaussagen, das Verbot der Werbung mit einer entsprechenden Temperaturangabe wie in Anlagen K5 bis K7 begehrt, zumal diese Anlagen weitere Wirkungsversprechen enthielten (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung, EA 31 f.). Außerdem habe er unwidersprochen dargetan, dass erst in einem Temperaturbereich von -110°C bis 140°C tatsächlich (und nicht nur gefühlt) eine Ganzkörperkältetherapie lege artis mit wissenschaftlich untersuchten und anerkannten Wirkungen durchgeführt werden könne (vgl. seinen Schriftsatzvom 18. April 2024, GA 482 ff.). Insoweit handele es sich um eine unrichtige gesundheitsbezogene Angabe, an deren Wahrheit, Klarheit und Eindeutigkeit nach dem sog. Strengeprinzip grundsätzlich erhöhte Anforderungen bestünden. Gerade der aufgeklärte Verbraucher sei stets geneigt, etwas für seine Gesundheit zu tun. Er verwende dann ein Produkt, dessen behauptete Wirkungen wissenschaftlich nicht gesichert seien. Dadurch entstünden ihm nicht nur finanzielle, sondern auch gesundheitliche Nachteile. Der Kläger beantragt: Das Urteil des LG Fulda vom 22. März 2024 im Umfang der Abweisung der Klage abzuändern und den Beklagten weitergehend unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die von ihm betriebene Kältekammer zur Ganzkörperkältetherapie „A“ zu werben, dass der Körper für bis zu 3 Minuten einer Temperatur von -110 C ausgesetzt werde, sofern dies geschieht wie aus der Werbung gemäß Anlagen K 5 bis K 7 ersichtlich. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Rahmen der antragsgemäß bis zum 01.11.2024 verlängerten Frist (EA 75, 80) (wie auch danach) nicht auf die Berufung erwidert. Die Streithelferin behauptet weiterhin, ihre Kältekammern erreichten bei Auslieferung, fachgerechter Anwendung und regelmäßiger Wartung das Temperaturspektrum von 110°C (vgl. das Privatgutachten von E vom 13.01.2024). Nach ihrer Auffassung sind die Ausführungen des Zivilgerichts Stadt3 überholt und vorliegend unerheblich. Allerdings bezweifelt sie, dass die Geräte des Beklagten, die Ende 2021 und Mitte 2022 hätten gewartet werden müssen, nach Herstellerangaben betrieben worden seien und noch einwandfrei funktioniert, insbesondere vorgenannte Niedrigtemperatur erreicht hätten, ohne dass sie insofern etwas unstreitig gestellt habe. Sie bestreitet jedoch, dass es ausreichend wissenschaftliche Studien dazu gebe, dass eine Ganzkörper-Kältetherapie erst Heilwirkungen habe, wenn der Körper für bestimmte Zeit bestimmten Mindest-Minustemperaturen ausgesetzt werde und dass die Therapie überhaupt nachhaltige Heilwirkungen habe (vgl. S. 3 ihres Schriftsatzes vom 26.09.2024, EA 66). Insofern verweist sie darauf, alle Cryosauna-Hersteller behaupteten das Erreichen einer bestimmten Minus-Temperatur, obwohl die Zieltemperatur immer schon dadurch sinke, dass der Kunde die Kältekammer betrete (durch Luftaustausch und eine höhere Köpertemperatur von regelmäßig +37,2°C). Welche Temperatur in der Kabine für die Dauer der 3 bis 4 Minuten tatsächlich herrsche, lasse sich nicht allgemein ermitteln und sei für die Frage einer (angeblich) wirksamen Kältetherapie kaum von Relevanz. Mangels gesicherter Behandlungseffekte sei die konkrete Temperatur letztlich unerheblich. Schließlich bestehe keine Wiederholungsgefahr, da der Beklagte seine Praxen dauerhaft aufgegeben habe. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers hat Erfolg (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, was der Beklagte und die Streithelferin in der Berufungsinstanz auch nicht (mehr) in Abrede stellen. 2. Ihm steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch - abweichend von der angefochtenen Entscheidung - aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. a) Der Beklagte hat eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen, indem er in seiner Instagram-Werbung (vgl. jedenfalls Anlagen K5/2 und K7/2; auf die in weiten Teilen nicht lesbare und daher nicht in den Tenor aufgenommene Anlage K6/2 kommt es insoweit nicht an) unwahre Angaben zu der von ihm angebotenen Kältetherapie machte, namentlich zur Temperatur, der der Körper während der Behandlung ausgesetzt ist. Er warb mit (exakt) -110°C. Nach § 286 Abs. 1 ZPO kann insoweit nach Aktenlage ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgegangen werden, dass die von dem Beklagten ihm in der Vergangenheit betriebenen beiden Kältekammern diese Temperatur während der Anwendung in der Kabine nicht erreichten. aa) Abgesehen davon, dass die Geräte des Beklagten unstreitig nicht ordnungsgemäß gewartet wurden, ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO aufgrund des Vortrags der Streithelferin davon auszugehen, dass jedenfalls die Kältekammer des Beklagten in Stadt1 bei deutlich zu hoher Temperatur betrieben wurde. Die Bedienungsanleitung für das Gerät der Streithelferin verweist unter Ziff. 4 „Anforderungen an den Raum, in dem das System aufgestellt wird“ auf eine Umgebungstemperatur von 15°C bis 23°C (vgl. Anlage B1, EA LG 296). Die Streithelferin hat insoweit nicht nur allseits unwidersprochen vorgetragen, das Gerät in Stadt1 habe in einem viel zu warmen Raum gestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2022 auch mit, die Raumtemperatur von +44°C und die Elektronik-Temperatur von +53°C seien äußerst problematisch; es könnten Schäden aufgrund von Überhitzung auftreten. Die eingebaute Sicherung schalte die Elektronik bei einer Raumtemperatur von +30°C ab. Sie hätten die Sicherung im Moment über Fernwartung „deaktiviert“ (vgl. Anlage ST8, EA LG 347; zur Fernüberwachung der Geräte über das Internet durch die Streithelferin, siehe auch Anlage B1, S. 8, GA 370). bb) Der „personenzertifizierte“ Sachverständige auf dem Gebiet Kälte-/Klimatechnik B überprüfte im Auftrag des Beklagten dessen beide Kältekabinen am 16./17.08.2023, nachdem der Beklagte selbst eine Temperaturmessung durchgeführt hatte, die zu dem Ergebnis gekommen war, die Sollwerttemperatur werde bei weitem nicht erreicht (vgl. das für den Rechtsstreit gegen die Streithelferin erstellte Privatgutachten vom 28.08.2023, Anlage K31, EA LG 494 ff.). Nach dem Befund des Gutachters wiesen die Geräte keine Störung auf. Bei der Anlage in Stadt2 fehlte zwar etwas Kältemittel, dies beeinträchtigte den Betrieb aus Gutachtersicht aber nicht maßgeblich. Der Gutachter stellte fest, dass die Anlage über ein Kaskadenkühlsystem verfüge, bei dem die Kühlung über zwei Kältekreisläufe erfolge, die die Personenkabine zusammen auf einen Sollwert kühlen sollten (Vor- und Tiefkühlung mit zwei verschiedenen Kältemitteln, vgl. auch S. 21, EA 514). Das Erreichen einer Temperatur von -100°C in der Cryokammer sei mit dieser Anlage wegen des eingesetzten Kältemittels, der Verdampfungstemperatur und der Einsatzgrenzen des Tiefkühlverdichters technisch nicht möglich. Die Tiefkühlung müsste eine Verdampfungstemperatur von z.B. -120°C erreichen, um den Raum auf eine Sollwerttemperatur von -110°C zu bringen. Bei einem angezeigten Sollwert des Bedienteils von -110°C liege die Verdampfungstemperatur weit darüber, nämlich bei der Anlage in Stadt2 bei ungefähr -90°C und bei der Anlage in Stadt1 bei etwa -77°C. Infolgedessen habe die gemessene Raumtemperatur bei beiden Anlagen bei etwa -60°C („60°C“) gelegen. Die maximal zu erreichende Verdampfungstemperatur unter idealen Betriebsbedingungen betrage bei dem eingesetzten Kältemittel -82°C (bei der ersten Anlage sei die Temperatur nur wegen des Kältemittelverlusts geringer gewesen, vgl. Anlage K31 S. 4 ff., EA LG 499 ff.). Um den Ein- und Austritt einer Person zu imitieren, öffnete der Gutachter jeweils die Tür. Die eigentlichen Messungen fanden aber ohne eine Wärme abgebende Person in der Kabine statt. Im Praxisbetrieb sei daher von einer noch höheren Temperatur auszugehen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Anlage eine Sollwerttemperatur von -110°C auch unter idealen Betriebsbedingungen wegen des Kältemittels im Zusammenhang mit dem Verdichter nicht erreichen könne (Anlage K31, S. 13 f., EA LG 506 f.). cc) Außerdem erstellte der von der dortigen Klagepartei beauftragte gerichtlich beeidigte Sachverständige für Kältetechnik C in dem Rechtsstreit gegen die Streithelferin vor dem Landgericht Stadt3 unter dem 20.01.2022 ein Gutachten (Anlage K27, EA LG 393 ff.) mit Ergänzungsgutachten vom 24.07.2024 (Anlage K26, EA LG 387 ff.), nachdem er anhand eines entsprechenden Modells überprüft hatte (vgl. insofern EA LG 296, 389, 403), ob die von der Streithelferin in Werbebroschüren angegebene Temperatur von -110°C tatsächlich erreicht werde. Dieser Gutachter kam aufgrund der Untersuchung des Geräts mit einem Probanden zu dem Schluss, (erst) am Ende des Anwendungszyklus hätten Temperaturen von 37,4°C am Boden und -37°C in Kopfhöhe gemessen werden können (EA LG 403 f.). Der tiefste gemessene Wert seien -37,5°C gewesen (EA LG 405). Hierzu führte er unter dem 24.07.2024 ergänzend aus, der Proband habe den Fühler des geeichten Messgerätes auf zwei verschiedenen Höhen, nämlich Boden- und Kopfhöhe gehalten. Die Messtemperatur habe jeweils deutlich über 110°C gelegen, nämlich bei maximal -37,5°C, während das Display der Kältekammer eine angebliche Temperatur in der Kältekammer von -110°C angezeigt habe (EA LG 388). Nach Angabe der Streithelferin habe das Gerät eine Nennleistung von 6 kW (Stromversorgung: 230 V) - dies entspricht den Angaben in der Bedienungsanleitung für die Geräte des Beklagten unter „Stromverbrauch“ (vgl. Anlage B1, S. 8 Ziff. 3.1 „Stromverbrauch“, Bullet Points 1 und 3, EA LG 296 = Anlage ST9, S. 2, EA LG 349). Um eine Minustemperatur von 100°C zu erreichen, seien nach dem Stand der Technik zwingend mehrere in Serie (Kaskade) gereihte Aggregate notwendig (= Kaskadenanlage). In der Kältetechnik werde dafür ein dreistufiger Abkühlungsprozess eingesetzt. Die Anlagen würden so verkettet, dass Stufe 1 die Stufe 2 kühle und Stufe 2 die Stufe 3. Der Verdampfer der Stufe 1 sei also der Kondensator der Stufe 2 und der Verdampfer der Stufe 2 Kondensator der Stufe 3. Mit dem ersten Aggregat würden Verdampfungstemperaturen von bis zu -40°C erreicht, im zweiten Aggregat von ca. -80°C. Erst das dritte Aggregat schaffe eine Verdampfungstemperatur von bis zu -120°C, um die Luft am Verdampferblock auf -110°C zu kühlen. Die Untersuchung der gegenständlichen Kältekammer habe ergeben, dass diese bereits aufgrund ihrer Größe nicht mit drei Aggregaten in dieser Form arbeite. Es sei offenkundig nur ein Aggregat angeschlossen. Dies erkläre technisch nachvollziehbar, dass die Temperatur nur die tatsächlich gemessenen 30°C bis 40°C erreiche (EA LG 398). Nach den technischen Angaben der Beklagten handele es sich um eine 230 Volt-Stromversorgung und 6 kW Nennleistung. Es sei technisch auszuschließen, dass damit eine Temperatur von -110°C in der Kammer erreicht werde. Vielmehr wäre eine 400 Volt Stromversorgung notwendig, um die nötige elektrische Leistung von zumindest 15 kW für die Kaskadenanlage bereitstellen zu können. Vergleichbare Kältekammern benötigten für die technische Ausstattung viel mehr Platz, weil drei Kreisläufe zur Abkühlung erforderlich seien. Die gegenständliche Maschine verfüge augenscheinlich nicht über diese notwendigen technischen Vorrichtungen, sondern nur über ein Aggregat in der Größe der Wärmepumpe eines Einfamilienhauses. Dies sei unzureichend, um die Luft in der Kammer auf -110°C abzukühlen. In Bezug auf die Display-Angabe sei auch technisch auszuschließen, dass die Einströmtemperatur bei der gegenständlichen Kältekammer -110°C betrage. (EA LG 390). Die Luft in der Kühlzelle werde üblicherweise im Umluftverfahren über einen Verdampfer geführt. Der Verdampferblock selbst habe eine Temperatur nahe der Verdampfungstemperatur des Kälteprozesses. Selbst wenn der Verdampferblock die notwendige Temperatur von -120°C hätte, könnte die Luft thermodynamisch nicht mit einem Verdampfer in einem Schritt, von -37°C auf -110°C abgekühlt werden (EA LG 390). Ein Aggregat mit der technischen Ausstattung wie von der Streithelferin angegeben, nämlich mit 6 kW elektrischer Leistung und einem 230 Volt-Anschluss, könne die Luft in der Zelle auf bis zu -40°C abkühlen. Eine Temperaturabsenkung der Luft in der Kammer auf bis zu-110°C schließe er bei dieser Kältekammer aufgrund der angegebenen elektrischen Nennleistung definitiv aus (EA LG 391). Die gegenständliche Kältekammer habe auch keine Vorkammer. Der Patient gehe vom Raum mit Zimmertemperatur direkt in die Kältekammer. Es sei eine mannshohe Türe zu öffnen und die Kammer schmal. Beim Betreten dringe warme Luft durch die Eingangstür in die Kältekammer ein und trete abgekühlte Luft aus, vergleichbar mit einem Tiefkühlschrank. Er wisse aus seiner Erfahrung, dass selbst wenn die Kammer eine Temperatur -110°C hätte, diese allein durch das Öffnen der Tür und den Eintritt einer Person auf -50°C bis -60°C ansteige, wenn keine Vorkammer als „Schleuse" diene. Um ohne Vorkammer von -50°C bis -60°C auf -110°C zu kommen, bedürfe es selbst bei einem dreistufigen Aggregat mit 15 kW elektrischer Nennleistung etwa eine halbe Stunde Abkühldauer. Nach heutigem wissenschaftlichem Stand sei keine Technik bekannt, die bei Kältekammern mit einer elektrischen Nennleistung - wie hier - von 6 kW eine Lufttemperatur in der Kältekammer von -110°C erreichen könne. Es sei auch auszuschließen, dass die Einströmtemperatur bei der gegenständlich befundeten Kältekammer -110°C erreiche. Am 27.09.2024 sagte der Privatgutachter ferner vor dem Landgericht Stadt3 aus, er habe mit einem Privatdetektiv eine Kältekammer in einer Praxis in Stadt4 überprüft. Die Starttemperatur auf dem Display habe -107°C betragen; später habe es -110°C angezeigt. Die Anfangsmessung des Probanden in der Kammer habe ca. -27°C ergeben, nach drei Minuten -37°C, jeweils über die komplette Raumhöhe gleich, auch am Ventilator, wo die kalte Luft eingeblasen werde. Er meine, das Gerät sei für tiefe Temperaturen von -110°C ohnehin nicht geeignet, dafür müsste die ganze Kammer, d.h. die Tür usw., ganz anders aussehen (Anlage K25, S. 6, EA 379). Er habe in seinem Beruf mit derartigen Kältekammern zu tun und wisse deshalb, wie sie ausgeführt sein müssten, um eine Temperatur von -110°C zu erreichen. Mit Haushaltsstrom gehe das nicht. Man brauche eine Anschlussleistung in der Größenordnung von 15 kW (EA 380). Während das Gerät der Beklagten eher wie ein Kühlschrank ausgeführt sei, habe die Kühlzelle bei anderen Anbietern zur Dämmung eine Wandstärke von mindestens 20 cm. Bei einem 15 kW-Aggregat finde die Kühlung mehrstufig statt, d.h. es seien mehrere Aggregate notwendig. So kühle etwa das erste auf z.B. -40°C, das zweite auf -80°C und das Dritte dann auf bis zu -120°C (EA 381). Aus seiner Sicht sei beim Öffnen der Tür bei einem Einkammersystem mit einem Temperaturverlust von 30°C-40°C zu rechnen, der sich bei einer Vorkammer reduziere (EA 382). dd) Außerdem wurde vom Landgericht Stadt3 am 10.11.2022 eine Handelsvertreterin der Beklagten als Zeugin vernommen, die deren Kältekammern verkauft/e (vgl. Anlage K24, EA LG 363 ff.). Diese sagte aus, die außen am Display angezeigte Temperatur sei jene, die bei den Kompressoren in die Kammer hineinfließe, wobei die Luft auf dem Weg von den Kompressoren Richtung Kammer schon Temperatur verliere. Sie würde sagen, bei -95° bis -110° Grad herrsche in der Kammer vielleicht eine Temperatur von -85°C, weil diese schon auf dem Weg von den Kompressoren in die Kammer etwas abnehme. Hinzu komme der „Windchillfaktor“, d.h. der von verschiedenen Auslassdüsen in der Kammer rund um die Person wie eine Art „Zyklon“ erzeugte Wind, der etwa bei -85°C und einem Wind von 18 km/h gefühlte -113°C ergebe. (vgl. EA LG 366 f.). Eine mit dem Thermometer gemessene Temperatur im Kammerraum von -110°C habe auch keiner ihrer Mitbewerber. Diese würden alle genau wie sie an der Stelle messen, wo die Luft beim Kompressor rauskomme. Bei ihrer („unserer“) Kammer habe sie mit geeichtem Thermometer -85°C gemessen. Ihres Erachtens sei es so, dass sich mit einem Thermometer gemessene -110°C auf den Körper gleich auswirkten wie gefühlte 110°C, wie bei ihnen durch den „Windchill“. Sie verkauften eigentlich die auf dem Körper erreichte Abkühlung. Die Studie von D besage, dass eine gewisse Temperatur erreicht werden müsse, damit sich die gewünschte Wirkung auf den menschlichen Körper ergebe, nämlich die entsprechende Abkühlung auf der Haut. Diese sei für die Kunden das Wichtigste. Wenn sie in ihrer eidesstattlichen Erklärung 95°C schreibe und in der Verhandlung von -85°C gesprochen habe, sinke die Temperatur allein schon, wenn jemand die Tür aufmache und hineingehe. Auch führe die Wärme des menschlichen Körpers zu einem Temperaturanstieg im Innenraum. Die „Betriebstemperatur von -95°C bis -110°C“ in ihrer Erklärung beziehe sich auf die am Display angezeigte Temperatur, die gemessen werde, wo die kalte Luft vom Kompressor austrete. Die Temperatur bis zu -110°C direkt beim Kompressor sei nicht erst nach drei Stunden erreicht. Die ganze Vorlaufzeit sei notwendig, damit die ganze Kammer kalt werde. Die -110°C stünden relativ rasch auf dem Display außerhalb der Kältekammer, vielleicht schon nach ca. einer halben Stunde. Da es im Inneren der Kältekammer kein Thermometer gebe, wisse der Anwender nicht, welche Temperatur dort herrsche. Es stehe in der Betriebsanleitung, dass die Temperatur von -92°C in der Kammer erreicht werde und der Rest „Windchill“ sei (EA LG 386 ff.). Die am Display angezeigte Temperatur am Kompressorauslass verliere auf dem Weg zur Kammer eine gewisse Temperatur (EA 371). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in jenem Verfahren bestätigte, dass in der Kältekammer selbst nicht -110°C zu messen seien, sondern sich dieser Wert auf die gefühlte Temperatur beziehe (vgl. EA LG 367). ee) Zwar heißt es in der Betriebsanleitung der Streithelferin (Anlage B1, EA LG 289 ff.) im Abschnitt 5.1. unter „Kundensicherheit“: „Die Dauer der ersten Kältebehandlung sollte 3 Minuten nicht überschreiten und die Temperatur sollte -110 C betragen“ (Anlage B1, EA LG 297). Allerdings gibt die Streithelferin in der Anleitung sonst nur an, die Temperatur sinke „bis auf -110°C“; „Empfohlene Temperatur in der Kundekabine während der Sitzung: bis zu -110°C“ (vgl. Anlage B1 unter Ziff. 3. Technische Eigenschaften“, EA LG 289 ff. [289]). Abgesehen davon, dass die Anleitung, wie oben dargetan wurde, jedenfalls unter dem Punkt „Stromverbrauch“ nur eine Leistung von 6 Volt und einen Anschluss an eine „230-V-50-Hz“ Stromversorgung anspricht (vgl. Anlage B1, S. 20, EA 308), mit der sich nach Einschätzung des Privatgutachters C keine Kälteleistung in der Kabine von -110°C erzielten lässt (siehe hingegen die Punkte „Netzspannung“ und „Mögliches Stromversorgungsoptionen“, Anlage B1, EA LG 349), dauert es nach der Betriebsanleitung der Streithelferin ca. 1 bis 2 Stunden, bis die Kammer auf die Betriebstemperatur „(-85°C)“ abgekühlt sei (Anlage B1, S. 12, EA LG 300). Auf Seite 13 heißt es: „Wenn die Kammertemperatur -85 C erreicht, kann die Anwendung beginnen“ (EA LG 301). ff) Das von der Streithelferin vorgelegte Privatgutachten von E (Anlage ST3, EA LG 328 ff.) führt nicht zu einer anderen Bewertung. Dort wird auf Seite 4 zunächst nur beschrieben, dass im vorderen Teil Temperaturen „bis zu -110°C“ erreicht werden „sollen“; durch die Kaskadenschaltung der Verdichter werde eine Abkühlleistung der Kabine „von unter -100°C“ erreicht werde. Dabei ist von einem „400V - VE Stecker 16A“ die Rede. Wie oben bereits dargetan wurde, bedarf es aus Sicht des Privatgutachters C einer 400 Volt-Stromversorgung, um die für eine Kaskadenanlage erforderliche Leistung von mindestens 15 kW zu erzielen. Insoweit ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beklagte beide Geräte mit Starkstrom (380-420V 50 Hz, vgl. Anlage ST9 S. 2, EA 349) betrieben hätte, auch wenn dies nach der Betriebsanleitung zumindest eine „mögliche Stromversorgungsoption“ ist. Unter „Stromverbrauch“ steht dort: „Maximale Leistung des Geräts im Kühlmodus: 6 kW“ und „Stromversorgung des Außengeräts: -230 V, 50 Hz, Sicherung 6A“ (vgl. Anlage ST9, S. 2, EA 349). Die Prüfmessungen von E fanden außerdem unter abweichenden Betriebsbedingungen statt, nämlich über jeweils etwa mehr als 8 Stunden bei +23°C, wobei Tür/Rahmen mit +10°C „beheizt“ (= gekühlt) wurden (vgl. Anlage ST3, S. 5, EA LG 333). Tiefste Temperatur in der Kabine waren nach seiner Untersuchung bei Stillstand des Umluftventilators im unteren Bereich der Ansaugung -112°C (mit Messtoleranzen jedenfalls weniger als -110°C) und im Bereich des Verdampfers (Eintritt) 123°C bzw. (mit Messtoleranz) -115°C. In der normalen Anwendung läuft der Umluftventilator, auch spiegelt die Temperatur im Bereich der Ansaugung nicht die Temperatur in der Gesamtkabine wider, zumal während der Anwendung durch eine Person, die diese durch die Tür betreten hat, was jeweils zu einer Temperaturerhöhung führt. gg) Daher dürfte nach dem wechselseitigen sehr substanziierten, durch die Vorlage von Gutachten untermauerten Parteivortrag kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Beklagten vormals betriebenen Geräte der Streithelferin, insbesondere das in Stadt1 aufgestellte, während einer dreiminütigen Anwendung keine Temperatur von 110°C erreichten, die von ihm beworbene Temperaturangabe also falsch war. b) Die vom Beklagten werblich herausgestellte Temperatur von -110°C ist auch ein wesentliches Merkmal der von ihm beworbenen und durchgeführten Kältebehandlung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Zwar kann mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass das Gros des angesprochenen Verkehrskreises (Durchschnittsverbraucher), zu dem die Mitglieder des Senats gehören, der dies daher selbst beurteilen kann, nicht nur am „Event“ eines kalten Temperaturerlebnisses interessiert ist, sondern sich von einer Kälteanwendung gesundheitliche Vorteile verspricht. Jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs dürfte insofern aber annehmen, dass es „gesund“ sei, den Körper für kurze Zeit besonders niedrigen Temperaturen auszusetzen, wie etwa bei Wechselduschen oder Eisbaden. Insofern liegt das Verständnis nahe, dass ein „Kältebad“ zumindest das Immunsystem und/oder Herz-/Kreislaufsystem stärkt, und zwar, „je kälter, desto besser“ und unabhängig davon, ob mit einer Kälteanwendung tatsächlich wissenschaftlich erwiesene - zumal langfristige - Heilwirkungen einhergehen. Anderenfalls würden Kältekammer mit extremen Tieftemperaturen aus Verbrauchersicht keinen Sinn machen. Daher kommt es nicht darauf an, ob sich bei einer Ganzkörperkältetherapie bei einer Temperatur von -110°C bis -140°C unter bestimmten Bedingungen tatsächlich (zumindest kurzfristig) therapeutische Effekte, wie das Nachlassen von Schmerzen und beweglichere Gelenke, einstellen (vgl. insofern die Information des Uniklinikums Erlangen, Anlage K32, EA 516 ff.), so dass durch eine falsche Temperaturangabe insbesondere Personen getäuscht werden könnten, die damit schon gute Erfahrungen gemacht haben oder von einer solchen Therapie profitieren würden. Jedenfalls gegenüber dem (erheblichen) Teil des angesprochenen allgemeinen Verkehrskreises, der sich von einer Kältetherapie zumindest positive Auswirkungen auf das Immun- und/oder Herz-/Kreislaufsystem verspricht, war die irreführende Angabe des Beklagten auch im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, nämlich eine Kältetherapie beim Beklagten zu buchen, zumal der Kläger zu Recht darauf verweist, dass dieser in den Werbungen in Anlagen K5/2 und K7/2 (wie auch in Anlage K6/2) neben den ihm erstinstanzlich untersagten mit weiteren gesundheitlichen Vorteilen warb. c) Der Umstand, dass der Beklagte davon ausging, seine Werbung sei zutreffend, steht einem Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht entgegen. Dieser setzt nur eine rechtswidrige und keine schuldhafte geschäftliche Handlung voraus. 3. Für die Wiederholungsgefahr besteht im Streitfall eine tatsächliche Vermutung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 222/19, juris Rn. 73 mwN - Arzneimittelbestelldaten III). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beklagte nicht nur die Werbung und den Betrieb der Anlagen eingestellt, sondern auch seine beiden Physiotherapiepraxen aufgegeben und Insolvenzantrag gestellt. Er könnte entsprechende Kältebehandlungen grundsätzlich wieder aufnehmen und wie geschehen werben. Dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr denkbar wäre, dass er künftig erneut entsprechend unlauter wirbt, ist nicht ersichtlich, auch wenn die Wahrscheinlichkeit dafür bei Gesamtbetrachtung sehr gering ist. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lässt die durch den begangenen Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr nur in absoluten Sondersituationen entfallen (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VI ZR 534/15, juris Rn. 17). 4. Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Grundlage der Streitwertfestsetzung ist § 51 Abs. 2 Satz 1 GKG. V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).