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Urteil

6 U 347/24

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0515.6U347.24.00
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Leitsätze
Die Werbung einer Versandapotheke mit einem 10-Euro-Gutschein als Gegenleistung für die Einlösung eines E-Rezeptes stellt eine unzulässige Werbegabe nach § 7 HWG dar, wenn die Einlösung nicht ausschließlich für verschreibungspflichtige Medikamente, sondem auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente möglich ist.
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 08.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-10 O 134/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Werbung einer Versandapotheke mit einem 10-Euro-Gutschein als Gegenleistung für die Einlösung eines E-Rezeptes stellt eine unzulässige Werbegabe nach § 7 HWG dar, wenn die Einlösung nicht ausschließlich für verschreibungspflichtige Medikamente, sondem auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente möglich ist. 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 08.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-10 O 134/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Die Antragstellerin macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Antragsgegnerin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Die Antragstellerin ist eine Anbieterin von Leistungen im Gesundheitswesen, die über die Plattform „www.(...).de" bzw. „www.(...).de" angeboten werden. Der Schwerpunkt besteht dabei in einer Plattform, auf der sich die Verbraucher über gesundheitsbezogene Themen und insbesondere den Bezug von Arzneimitteln informieren können. Dabei können die Verbraucher über das Angebot der Antragstellerin Bestellungen aufgeben und diese an eine der an die Antragstellerin angeschlossenen Apotheken weiterleiten. Insoweit kann der Verbraucher entscheiden, ob er die Arzneimittel in der von ihm ausgewählten Apotheken selbst abholen oder im Wege des Botendienstes zu sich nach Hause bringen lassen möchte. Beim Arzneimittelbezug können auch Verschreibungen eingelöst werden, nachdem seit Januar 2024 die elektronische Verordnung bundesweit verfügbar ist. Zu diesem Zweck kann über die App der Antragstellerin die Gesundheitskarte für das Smartphone ausgelesen werden und insoweit die Bestellung und die elektronische Verordnung an die vom Patienten ausgewählte Apotheke übermittelt werden. An die Antragstellerin angebunden sind mehrere tausend Apotheken bundesweit. Hierzu zählen auch eine Reihe von Apotheken in Stadt1. Die Antragsgegnerin ist eine in den Niederlanden angesiedelte Kapitalgesellschaft, die zunächst aus den Niederlanden heraus Versandhandel mit Arzneimitteln nach ganz Deutschland anbietet. Neben dem klassischen Angebot des Versandhandels bietet die Antragsgegnerin auch einen Marktplatz für Partnerapotheken an. Sie ist auch eine für den Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln (im Folgenden auch: Rx-Arzneimittel) zugelassene Apotheke. Die Antragsgegnerin bewarb ihre Leistungen in einem Werbeflyer, in dem sie unter anderem auch mit zwei Gutscheinaktionen warb. Der Werbeflyer war wie folgt gestaltet: („Die Bilddarstellungen aus dem Internet wurden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes entfernt, die Red.“) In der Fußnote 1 zum Gutschein bzgl. der Einlösung eines E-Rezepts hieß es: „Der Gutschein kann nur im Rahmen einer digitalen Einlösung eines Kassenrezepts eingelöst werden. Die Verrechnung des Gutscheinbetrags erfolgt sofort innerhalb der Bestellung und zwar zuerst mit der gesetzlichen Zuzahlung, bei einem Restbetrag zunächst mit etwaiger Festbetragsdifferenz und danach mit dem Preis von mitbestellten nicht verschreibungspflichtigen Produkten (ausgenommen sind preisgebundene Bücher, Artikel von Drittanbietern [Marktplatz-Partnern], Babymilch sowie bei einer Now!-Lieferung). Eine Barauszahlung oder eine Gutschrift von nicht genutztem Restwert erfolgt nicht; dieser verfällt. Nur einmalig einlösbar. Nicht mit anderen Gutscheinen kombinierbar. Gültig bis zum 31.12.2024. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, uns bei der Bestellung eine Telefonnummer anzugeben." In der Fußnote 4 zum Gutschein bzgl. „APP-GUTSCHEIN" hieß es: „Gutschein gilt nur für die erste Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Artikel (ausgenommen preisgebundene Bücher, Artikel von Drittanbietern (Marktplatz Partnern) sowie bei einer Now! Lieferung) über die B App. Mindestbestellwert 59 Euro. Voraussetzung ist die Angabe des Gutscheincodes. Nur ein Gutschein pro Bestellung und Person. Keine Kombination mit anderen Gutscheinen. Keine Barauszahlung. Gültig bis zum 31.12.2024." Das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch Urteil vom 08.11.2024 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, 1.) gegenüber Endverbrauchern mit einem 10,-Euro-Gutschein als Gegenleistung für die Einlösung eines E-Rezepts über die B App zu werben, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet und aus Anlage AST 6 ersichtlich: („Die Bilddarstellung aus dem Internet wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes entfernt, die Red.“) 2.) gegenüber Endverbrauchern mit einem 10,- Euro App-Gutschein zu werben, den der Verbraucher erhalten soll, wenn er mindestens im Wert von 59,- Euro nicht verschreibungspflichtige Artikel einschließlich Arzneimittel oder Medizinprodukten bei der Schuldnerin bestellt, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet und aus Anlage AST 6 ersichtlich: („Die Bilddarstellung aus dem Internet wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes entfernt, die Red.“) Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gem. §§ 3 I, 3a, 8 I 1, III Nr. UWG i.V.m. § 7 I 1 HWG. Der Begriff der „Werbung für Arzneimittel" im Sinne von § 1 I Nr. 1 HWG stimme nicht mit dem Begriff der „Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 I RL 2001/83/EG überein, sondern geht darüber hinaus und erfasst auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke.Die angegriffene Werbemaßnahme sei produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) erfasst.Aus den Erläuterungen zu dem 10 Euro APP-GUTSCHEIN in Fußnote 4 ergebe sich, dass sich dieser Gutschein auf das gesamte Warensortiment nicht verschreibungspflichtiger Artikel (exklusive der dort genannten Ausnahmen) beziehe. Aufgrund der Ausnahme des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG sei dies jedoch zulässig, da der Gutschein unmittelbar den Rechnungsbetrag reduziere und nicht ein Geldbetrag oder ein prozentualer Rabatt für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte versprochen werde. Im Hinblick auf die Regelungen der vollharmonisierenden RL 2001/83/EG sei die Norm jedoch unionsrechtskonform auszulegen. Der Anwendungsbereich der Bestimmungen der RL 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt. Es sei nicht mit Art. 87 III RL 2001/83/EG vereinbar, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 I1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG) dahin ausgelegt werde, dass sie die Werbung für das gesamte Sortiment nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke mit Werbegaben in Gestalt unmittelbar wirkender Preisnachlässe gestatte. Es bestehe zunächst grundsätzlich die für die Annahme einer unzulässigen Werbegabe erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten im Rahmen der Selbstmedikation. Art. 87 III RL 2001/83 sei im Licht ihres 45. Erwgr. dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die Einbeziehung anderer als der in Art. 90 dieser Richtlinie genannten Elemente in die Öffentlichkeitswerbung für nicht verschreibungspflichtige oder nicht erstattungsfähige Arzneimittel zu verbieten, wenn diese Elemente den unzweckmäßigen Einsatz von Arzneimitteln fördern könnten. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2a HWG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Werbegabe in diesem Sinne jedenfalls immer dann unzulässig sei, wenn eine unsachliche Beeinflussung des Werbeadressaten dahingehend vorliege, dass dieser durch die Werbemaßnahme animiert werde, eine größere Menge an nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten zu kaufen als er tatsächlich benötige und damit die Gefahr begründet werde, dass Verbraucher diese Arzneimittel kauften und einnähmen, ohne dass eine sachliche Prüfung anhand der therapeutischen Eigenschaften der Arzneimittel und des konkreten medizinischen Bedarfs vorgenommen worden wäre. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Das HWG sei bereits nicht anwendbar, da bereits keine Arzneimittelwerbung nach Art. 86 der Richtlinie bzw. § 1 I 1 Nr. 1 HWG vorliege. Lege man die Ausführungen des Generalanwalts (GA) Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 24.10.2024 (Rs. C-517/23) vor dem EuGH zugrunde, liege vorliegend eine bloße Imagewerbung der Apotheke vor, die von der Richtlinie nicht erfasst sei. Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2024 (Az.: 3-10 O 134/24) aufzuheben und den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung vom 22.10.2024 abzuweisen Der Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen sein, dass eine produktbezogene Werbemaßnahme nach § 7 I HWG vorliegt. a) Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2022, 391 Rn. 35 - Gewinnspielwerbung II, mwN; GRUR 2023, 1318 Rn. 23 - Gutscheinwerbung). b) Dies ist auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. (1) Die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes zur Arzneimittelwerbung sind im Hinblick auf die Regelungen der RL 2001/83/EG unionsrechtskonform auszulegen. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (EuGH GRUR 2008, 267 Rn. 20-39 - Gintec; BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 49). Die Regelungen des HWG müssen also im Licht dieser Richtlinie angewendet werden, wobei hier vor allem der Begriff der „Werbung für Arzneimittel“ nach Art. 86 ArzneimittelRL relevant ist. (2) Art. 86 I definiert den Begriff „Werbung für Arzneimittel“ sehr weit als „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“, einschließlich insbesondere der „Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel“, soweit diese Maßnahmen nicht ausdrücklich unter die Ausnahme nach Art. 86 II fallen (EuGH GRUR 2023, 268 Rn. 32 - EUROAPTIEKA). (3) In einem ersten Auslegungsschritt hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sich aus einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 86 I ergibt, dass der Begriff „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne dieser Bestimmung alle in Art. 86 I des Urteils genannten Maßnahmen unabhängig davon umfasst, ob sie sich auf ein bestimmtes Arzneimittel oder auf unbestimmte Arzneimittel beziehen (vgl. EuGH GRUR 2023, 268 Rn. 47 - EUROAPTIEKA). Dagegen fällt eine Werbeaktion, mit der nicht darauf abgezielt wird, den Kunden in der Entscheidung für ein bestimmtes Arzneimittel zu beeinflussen, sondern in der - nachgelagerten - Entscheidung für die Apotheke, bei der er das Arzneimittel kauft, nicht unter den Begriff „Werbung für Arzneimittel“ iSv Art. 86 I RL 2001/83 (vgl. idS EuGH GRUR 2021, 1325 Rn. 21 u. 22 - DocMorris, EuGH GRUR 2023, 268 Rn. 50 - EUROAPTIEKA). Abgegrenzt werden muss also zwischen dem „Ob“, also der Frage, ob der Entschluss zum Bezug beeinflusst werden soll, und dem „Wie“, also der Umsetzung des bereits gefassten Entschlusses und Auswahl der Apotheke. (4) Weiter ist danach zu differenzieren, ob sich die Werbebotschaft auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt oder auch auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht. Betrifft die Werbung nur verschreibungspflichtige Medikamente, hat der Arzt mit der Ausstellung des Rezepts grundsätzlich bereits die Entscheidung über das „Ob“ getroffen, so dass insoweit nur noch die nicht unter die Richtlinie fallende Werbung für das „Wie“ betroffen ist (EuGH GRUR 2025, 424 - Apothekerkammer Nordrhein Rn. 41 f.). Bezieht sich die Werbung nicht ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, sondern wird damit auch auf andere Produkte, unter anderem auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, kann ein Empfänger von Gutscheinen, der durch den damit gebotenen wirtschaftlichen Vorteil angelockt wurde, in Ermangelung einer Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines verschreibenden Arztes diese Gutscheine dazu verwenden, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu einem vergünstigten Preis zu beziehen. Da diese Werbeaktionen somit den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern, fallen sie unter den Begriff „Werbung für Arzneimittel“ iSv Art. 86 I RL 2001/83 (EuGH GRUR 2025, 424 - Apothekerkammer Nordrhein, Rn. 43-45). Dem steht nicht entgegen, dass die in einer Werbeaktion angebotenen Gutscheine auch für den Kauf anderer Produkte als nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, wie für Gesundheits- und Pflegeprodukte, verwendet werden können, auf die diese Werbeaktionen ebenfalls abzielen (EUGH GRUR 2025, 424.- Apothekerkammer Nordrhein Rn. 46-52). c) Im vorliegenden Fall liegt danach hinsichtlich des ersten Antrags eine Werbung für Arzneimittel vor. Die Antragsgegnerin hat ihren 10 € - Gutschein ausgelobt für die Einlösung eines Kassenrezepts, wobei die Verrechnung sofort in der Form erfolgen soll, dass zuerst mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet werden soll, bei einem Restbetrag zunächst mit etwaiger Festbetragsdifferenz und danach mit dem Preis von mitbestellten nicht verschreibungspflichtigen Produkten. Da bei letzterem auch die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel erfasst sind, kann der Gutschein (z.B. bei Zuzahlungsbefreiung und fehlender Festbetragsdifferenz) auch in voller Höhe auf OTC-Medikamente angerechnet werden. Damit liegt nach den Kriterien des EuGH eine Werbung für Arzneimittel vor. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Argumentation des Generalanwaltes in der Sache Apothekerkammer Nordrhein ./. DocMorris beruft, überzeugt diese nicht: Es müsse ein Unterschied machen, ob der Gutschein nur für den Kauf von OTC-Arzneimitteln eingesetzt werden könne oder auch für andere rezeptfreie Artikel, sodass der Kunde gar kein OTC-Arzneimittel kaufen müsse, um in den Genuss des Gutscheins zu kommen. Dem ist jedoch die Argumentation des EuGH entgegenzuhalten, der eine Werbung für Arzneimittel bereits dann annimmt, wenn auch Arzneimittel betroffen sind (so ausdrücklich aaO, Rnr. 46). Dementsprechend muss es ausreichen, wenn der Gutschein auch für OTC-Arzneimittel eingesetzt werden kann. Im Übrigen hat der EuGH diese Ausführungen des Generalanwaltes nicht in sein Urteil übernommen (EUGH GRUR 2025, 424 - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris NV). d) Auch hinsichtlich des zweiten Antrages liegt eine Werbung für Arzneimittel vor. Der App-Gutschein ist ausgelobt für die erste Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Artikel. Damit fällt er nach der Rechtsprechung des EuGH in den Anwendungsbereich der Richtline, da auch (nicht verschreibungspflichtige) Medikamente beworben werden und auch das „ob“ betroffen ist, nämlich die Entscheidung, ob ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament erworben wird. 2. Es liegt auch eine Werbegabe in Sinne von § 7 I HWG vor. Der Begriff der Werbegabe in § 7 I 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH GRUR 2022, 391 Rn. 41 - Gewinnspielwerbung II, mwN; GRUR 2023, 1348 Rn. 26 - Gutscheinwerbung). Die im Streitfall zu beurteilenden Gutscheine erfüllen diese Voraussetzung ohne weiteres. Bei den in der angegriffenen Werbemaßnahme ausgelobten Gutscheinen handelt es sich auch nicht um eine geringwertige Kleinigkeit iSd § 7 I 1 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 HWG. Ihr Wert überschreitet die für Publikumswerbung bei 1 EUR liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. BGH GRUR 2015, 813 Rn. 21 - Fahrdienst zur Augenklinik, mwN; BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 27 - Gutscheinwerbung). 3. Die Ausnahme des § 7 I 1 Nr. 2a UWG greift nicht. a) Geldbeträge gehören zu den Zuwendungen, die von dem Grundsatzverbot des § 7 I HWG erfasst werden. Hiervon statuiert § 7 I 1 Nr. 2a HWG eine Ausnahme, soweit es sich um einen bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag handelt. Hierdurch sollen die im Handelsverkehr etablierten Geldrabatte berücksichtigt werden (BeckOK HWG/Doepner/Reese, 14. Ed. 1.5.2025, HWG § 7 Rn. 601). Ein solcher Sofortrabatt liegt hier zwar vor. Diese Ausnahme ist jedoch gemeinschaftsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass von diesem Sofortrabattprivileg diejenigen Rabatte nicht erfasst werden, die auf Arzneimittel Anwendung finden (s.o. Ziff. 1b). b) Dahinstehen kann daher, ob der Anwendung der Ausnahmevorschrift von § 7 I1 Nr. 2a HWG § 129 Abs. 3 S. 3 SGB V entgegensteht. Auf der Apothekenstufe sind Rabatte gegenüber dem Verbraucher für verschreibungspflichtige Arzneimittel durch die AMPreisV von vornherein ausgeschlossen. Der Apotheker ist vielmehr gehalten, den durch die AMPreisV angeordneten Festzuschlag zu erheben, der seinerseits rechnerisch auf der Addition des Herstellerabgabepreises und der gesetzlich zulässigen Großhandelsspanne aufsetzt. Durch diese gesetzliche Systematik wird die Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährleistet. Wird dieser zwingende Apothekenabgabepreis unterschritten, liegt ein Verstoß gegen die Reglungen der AMPreisV vor (BeckOK HWG/Doepner/Reese, 14. Ed. 1.5.2025, HWG § 7 Rn. 625). Die AMPreisV erfasst zwar nur verschreibungspflichtige Medikamente; der erste Gutschein ist indes nicht nur für OTC-Medikamente einlösbar, sondern auch auf verschreibungspflichtige Medikamente. Die Europarechtskonformität dieser Regelung ist Gegenstand einiger Auseinandersetzungen: Lange Zeit war umstritten, wie die Tätigkeit internationaler Versandhandelsapotheken preisrechtlich zu beurteilen sind, soweit die Vertriebsaktivitäten für Deutschland infrage stehen. Der BGH und ihm folgend der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe ist von der Geltung der AMPreisV für die inländischen Vertriebsaktivitäten ausländischer Versandhandelsapotheken ausgegangen (GmS-OGB BGHZ 194, 354 Rn. 12 ff.). Deutsches Preisrecht ist dabei auch dann anwendbar, wenn eine hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich allein der Umgehung des deutschen AM-Rechts dient (BGH PharmR 2014, 190 in Abgrenzung zu BGH GRUR 2012, 954; ebenso auch OLG München WRP 2014, 1078 ff.). Die Geltung deutschen Preisrechts ist sodann im Rahmen der sog. 16. AMG-Novelle durch die Neuregelung in § 78 Abs. 1 S. 4 AMG ausdrücklich angeordnet worden. Ein Verstoß gegen Verfassungs- oder Unionsrecht wurde darin nach h.M. nicht gesehen (vgl. BGH PharmR 2016, 184 ff.; BVerfG NJW 2016, 1436; aA OLG Düsseldorf WRP 2015, 1018 ff.). Dem ist allerdings der EuGH mit seiner Deutsche Parkinson Gesellschaft-Entscheidung v. 19.10.2016 (EuZW 2016, 958 ff.; hieran anschließend OLG Düsseldorf WRP 2017, 843) entgegengetreten und hat einen Verstoß gegen Art. 34 AEUV bejaht, sodass die Preisbindung nach der AMPreisV nach geltendem Recht nicht gegenüber internationalen Versandapotheken durchgesetzt werden konnte (ebenso OLG Düsseldorf A&R 2019, 179 ff., generell krit. insoweit Mand A&R 2017, 3 ff.; Wesser A&R 2018, 161 ff.; zur Frage der Inländerdiskriminierung vgl. OLG Frankfurt a.M. PharmR 2018, 16, 18 f.; zur Frage der Zulässigkeit des Verbots der Bonusgewährung vgl. Koenig PharmR 2017, 233 ff.). Der BGH hat hieran anschließend darauf verwiesen, dass die Feststellungen im Vorlageverfahren unzureichend gewesen sind, um diese Frage abschließend zu beurteilen und die Vorinstanz aufgefordert, diese Feststellungen nunmehr nachzuholen (BGH GRUR 2017, 635, Rnr. 48 - Freunde werben Freunde). An dieser Position hat er auch in der Folgezeit festgehalten (GRUR 2022, 391, Rnr. 64 - Gewinnspielwerbung II). Auf der Grundlage einer vertieften Prüfung ist das OLG München in seinem Urteil vom 7.3.2024 (GRUR-RS 2024, 23242, Rnr. 56 ff.; Revision anhängig unter Az: I ZR 74/24) zu dem Ergebnis gelangt, dass die deutschen Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung sowohl nach alter wie auch neuer Rechtslage nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen (zustimmend Douglas A&R 2024, 122 ff.). All dies kann jedoch hier dahinstehen, da die Ausnahme des § 7 I Nr. 1 HWG schon aus anderen Gründen nicht einschlägig ist (s.o.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.