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Beschluss

6 W 99/25

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0731.6W99.25.00
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Leitsätze
1. Nimmt der Markeninhaber seine Klage gegen eine Privatperson zurück, nachdem diese der Vernichtung einer vom Zoll nach der Produktpiraterie-Verordnung (VO (EU) Nr. 608/13) wegen des Verdachts einer Markenverletzung angehaltenen Ware nach anfänglichem Widerspruch noch vor Anhängigkeit gegenüber den Zollbehörden zugestimmt hatte, ohne den Markeninhaber darüber zu informieren, sind die Kosten des Rechtsstreits nicht nach billigem Ermessen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Privatperson aufzuerlegen. 2. Vor Einreichung der Klage besteht zwischen dem Markeninhaber und der Privatperson weder aus Markenrecht noch nach der Produktpiraterie-Verordnung oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein gesetzliches Schuldverhältnis, das die Privatperson zu einer Mit-teilung an den Markeninhaber verpflichtet.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2025 (2-03 O 160/25) abgeändert. 2. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - trägt die Klägerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt der Markeninhaber seine Klage gegen eine Privatperson zurück, nachdem diese der Vernichtung einer vom Zoll nach der Produktpiraterie-Verordnung (VO (EU) Nr. 608/13) wegen des Verdachts einer Markenverletzung angehaltenen Ware nach anfänglichem Widerspruch noch vor Anhängigkeit gegenüber den Zollbehörden zugestimmt hatte, ohne den Markeninhaber darüber zu informieren, sind die Kosten des Rechtsstreits nicht nach billigem Ermessen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Privatperson aufzuerlegen. 2. Vor Einreichung der Klage besteht zwischen dem Markeninhaber und der Privatperson weder aus Markenrecht noch nach der Produktpiraterie-Verordnung oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein gesetzliches Schuldverhältnis, das die Privatperson zu einer Mit-teilung an den Markeninhaber verpflichtet. 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2025 (2-03 O 160/25) abgeändert. 2. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - trägt die Klägerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener „Louis Vuitton“-Marken (vgl. Anlage K1 bis K3, nachfolgend: Klagemarken). Die Klagemarken genießen in Deutschland bzw. in der Europäischen Union unter anderem (der Sache nach) Schutz für Handyhüllen. Der Beklagte (oder seine Ehefrau) bestellte im Internet bei einem chinesischen Unternehmen für 29,29 Euro (vgl. Anlage K7 S. 3, EA LG 39) eine iPhone-Handyhülle, die ohne Zustimmung der Klägerin mit den Klagemarken versehen war. Das Hauptzollamt Frankfurt am Main (nachfolgend: Zollbehörde) hielt die Lieferung gemäß Art. 17 Abs. 1 Produktpiraterie-VO (VO (EU) Nr. 608/2013) am Frankfurter Flughafen wegen des Verdachts einer Markenverletzung an. Darüber informierte sie am 25.04.2025 sowohl den Beklagten als „Anmelder“ als auch die Klägerin als „Inhaber der Entscheidung“ (vgl. Art. 17 Abs. 3 Unterabsätze 1 und 3 Produktpiraterie-VO; zu letzterer Unterrichtung, vgl. Anlage K6, EA LG 35 f.). Die Klägerin identifizierte die Ware als Produktfälschung. Der Beklagte teilte der Zollbehörde mit E-Mail vom 29.04.2025 (10:21 Uhr) von der Adresse „A " mit, ihm sei nicht bewusst, dass dieser Artikel „gegen ein Recht geistiges Eigentum“ handele. Er bat unter Hinweis auf die erfolgte Bezahlung um Auslieferung und stimmte der Vernichtung der Ware ausdrücklich nicht zu (vgl. Anlage K7, EA 37 ff.). Die Klägerin behauptet, ihre Prozessbevollmächtigten hätten noch am 29.05.2025 um 17:56 Uhr eine an den Beklagten unter vorgenannter E-Mail-Adresse gerichtete E-Mail geschickt (vgl. Anlage K8, EA LG 31 ff.). In diesem Schreiben verwiesen ihre Anwälte darauf, dass die Zollbehörde die Klägerin bereits unter Fristsetzung aufgefordert habe, die Vernichtungsansprüche im Klagewege durchzusetzen. Zur Vermeidung gebe sie dem Beklagten Gelegenheit, seinen Widerspruch zurückzunehmen und gegenüber der Klägerin und der Zollbehörde („zu unseren Händen“) bis zum 09.05.2025 zu erklären, dass er der Vernichtung der Ware zustimme. Die Klägerin werde die (als Anlage vorformulierte) Erklärung dann an die Zollbehörde zur weiteren Veranlassung weiterleiten (vgl. Anlage K8 S. 2, EA LG 43). Ob diese E-Mail dem Beklagten oder seiner Ehefrau zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit E-Mail an die Zollbehörde vom 30.04.2025 (07:51 Uhr) von der Adresse „A " stimmte der Beklagte der Vernichtung der Ware (doch) zu (vgl. Anlage K12, EA LG 103; siehe auch Anlage K11, EA LG 64). Hierüber setzte er die Klägerin nicht in Kenntnis. Die Klägerin hat beim Landgericht am 16.05.2025 Klage auf Einwilligung in die Vernichtung (hilfsweise auf deren Duldung) gegen den Beklagten eingereicht (EA LG 1 ff.). Diese Klage hat sie mit Schriftsatz vom 19.05.2025 wieder zurückgenommen, nachdem sie von der Zollbehörde gleichtägig erfahren hatte, dass der Beklagte der Vernichtung bereits am 30.04.2025 zugestimmt hatte (vgl. EA 59 ff. i.V.m. Anlage K10 und K11, EA 63 f.). Die Parteien sind der Auffassung, die jeweils andere Partei habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (vgl. ihre Schriftsätze vom 19.05.2025, 02.06.2025, 03.06.2025 und 10.06.2025). Mit Beschluss vom 12.06.2025 hat das Landgericht dem Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten auferlegt (vgl. EA LG 121 ff.). Es hat angenommen, die Kostentragung durch ihn entspreche der Billigkeit. Die Klageforderung sei der Sache nach berechtigt gewesen. Die Klägerin habe vor Anhängigkeit unverschuldet keine Kenntnis von der Erledigung der Sache gehabt. Wegen der Versagung der Zustimmung zur Vernichtung am 29.04.2025 habe sie davon ausgehen müssen, ihr Recht nur durch Klage durchsetzen zu können. Mit der E-Mail in Anlage K8 habe sie den Beklagten in Verzug gesetzt. Ihre Aufforderung an ihn, innerhalb der gesetzten Frist mitzuteilen, ob er seinen Widerspruch zurücknehme, sei wegen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Parteien berechtigt gewesen. Die Information sei für die Klägerin wegen der bereits angekündigten Klage erkennbar von Bedeutung und für den Beklagten nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden gewesen. Bei zulässiger Beweisantizipation im Rahmen der Billigkeitsentscheidung (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO) sei davon auszugehen, dass dem Beklagten die E-Mail in Anlage K8 zugegangen sei. Anders sei nicht zu erklären, warum er seinen zunächst am 29.04.2025 eingelegten Widerspruch am 30.04.2025 zurückgenommen habe. Eine gegenteilige Aussage seiner als Zeugin benannten Ehefrau wäre unglaubhaft, zumal der Beklagte geltend mache, die E-Mail-Adresse „(…).de“ sei nicht seine, obwohl er sich nachweislich im Verkehr benutzt habe (vgl. Anlage K7). Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO greife damit nicht, da der Beklagten Anlass zur Klage gegeben habe. Die Klägerin sei vor Einreichung der Klage nicht zu einer Nachfrage bei der Zollbehörde gehalten gewesen. Gegen diesen, seinen Prozessbevollmächtigten am 17.06.2025 zugestellten, Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 30.06.2025, mit der er sein Ziel, nicht mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt (vgl. EA LG 133 ff.). Der Beklagte behauptet, er habe sich nach seinem Widerspruch am 29.04.2025 im Internet informiert und daraufhin am 30.04.2025 gegenüber der Zollbehörde der Vernichtung zustimmt; damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Von der E-Mail in Anlage K8 habe er erst durch die Klage erfahren. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgehoffen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt (vgl. EA LG 147 f.). II. Die gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Der Streitwert der Hauptsache übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag (vgl. § 269 Abs. 5 Satz 1). Die Klägerin hat ihrer Klage einen Streitwert von 5.000 Euro beigemessen (siehe S. 2 der Klageschrift). b) Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch 200 Euro (vgl. § 567 Abs. 2 ZPO). Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin und der korrespondierende Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts belaufen sich auf 454,20 Euro. c) Da der Beklagte den Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls mit einer Beschwerde angefochten hat (vgl. das Verfahren 6 W 107/25), ist die vorliegende Beschwerde auch nicht wegen eines unangreifbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses unzulässig (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). d) Die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gewahrt. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Vielmehr sind die Kosten von der Klägerin zu tragen. aa) Abweichend von der Ansicht des Landgerichts bestand zwischen den Parteien vor Einreichung der Klage noch kein Schuldverhältnis, das den Beklagten verpflichtet hätte, die Klägerin über seine am 30.04.2025 unmittelbar gegenüber der Zollbehörde erteilte Einwilligung in die Vernichtung der festgehaltenen Handyhülle zu informieren. (1) Der Beklagte hat nicht gegen das Markengesetz oder die Unionsmarkenverordnung verstoßen (wodurch ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet worden wäre). (a) Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zollverordnung dahin ausgelegt, dass der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Ware, die über die Website eines Online-Shops in einem Drittstaat an eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, verkauft wurde, den ihm durch die Zollverordnung gewährten Schutz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelangt, allein aufgrund des Erwerbs der Ware beanspruchen kann, ohne dass noch erforderlich wäre, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand einer an die Verbraucher in diesem Mitgliedstaat gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung gewesen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 06.02.2024 - C-98/13, juris Rn. 35 - Blomquist, vgl. Anlage K9). Allerdings setzt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 2 UMV ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Für ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr besteht kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er (oder seine Ehefrau) die Handyhülle zu privaten Zwecken bestellt hat. (b) Für eine Beteiligung des Beklagten an einer etwaigen Markenverletzung des chinesischen Lieferanten besteht ebenfalls kein Anknüpfungspunkt. (aa) Eine Mittäterschaft scheidet mangels bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Beklagten mit dem chinesischen Unternehmen aus (siehe insofern z.B. BGH, Urteil vom 05.02.2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet III). (bb) Eine Beihilfe setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. z.B. BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 35 mwN - Kinderhochstühle im Internet III). Von einem solchen Vorsatz des Beklagten kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden (ohne dass es darauf ankäme, dass er bei einem Preis von knapp 30 Euro für die Handyhülle kaum angenommen haben kann, es handele sich um Original-Louis-Vuitton-Ware). (2) Zwischen den Parteien bestand auch kein gesetzliches Schuldverhältnis nach den Vorschriften der Produktpiraterieverordnung. (a) Ermitteln die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, das in einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags aufgeführt ist, setzen sie nach Art. 17 Abs. 1 Produktpiraterie-VO die Überlassung der Waren aus oder halten diese zurück. Sie unterrichten den Anmelder oder Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung oder Zurückhaltung über diese (vgl. Ar. 17 Abs. 3 Unterabs. 1 Produktpiraterie-VO). Am gleichen Tag oder umgehend im Anschluss an die Unterrichtung des Anmelders oder Besitzers unterrichten die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung oder Zurückhaltung (vgl. Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 Produktpiraterie-VO; nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 Produktpiraterie-VO informieren sie ihn ferner auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders und des Anmelders oder des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden). Die Mitteilungen nach Art. 17 Abs. 3 Unterabsätze 1 und 3 enthalten nach Art. 17 Abs. 4 Produktpiraterie-VO Angaben zu dem in Art. 23 Produktpiraterie-VO genannten Verfahren. Art. 23 Produktpiraterie-VO sieht ein vereinfachtes Vernichtungsverfahren vor. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Produktpiraterie-VO können Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung vernichtet werden, ohne dass festgestellt werden muss, ob gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren angetroffen wurden, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, sofern (kumulativ) a) der Inhaber der Entscheidung den Zollbehörden innerhalb von 10 Arbeitstagen (bei verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt, dass seines Erachtens ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, b) der Inhaber der Entscheidung den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von 10 Arbeitstagen (im Fall verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt und c) der Anmelder oder der Besitzer der Waren den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von 10 Arbeitstagen (im Fall verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt hat; stimmt er der Vernichtung innerhalb dieser Frist weder zu noch widerspricht er ihr, können die Zollbehörden von seinem Einverständnis ausgehen. Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anmelder oder Besitzer mit der Vernichtung einverstanden ist, teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber der Entscheidung gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Produktpiraterie-VO unverzüglich mit. Dieser leitet dann nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2 Produktpiraterie-VO innerhalb von 10 Arbeitstagen (bei verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung der Ware ein Verfahren zur Feststellung ein, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde. Die Zollbehörden können die 10-Tage-Frist auf Antrag um höchstens 10 Arbeitstage verlängern (Art. 23 Abs. 2 Produktpiraterie-VO). Zu den Kosten der Zollbehörden (i.w.S.) sieht Art. 29 Abs. 1 Produktpiraterie-VO vor, dass diese den Zollbehörden auf Verlangen vom Inhaber der Entscheidung zu erstatten sind. Dies gilt nach Art. 29 Abs. 3 Produktpiraterie-VO unbeschadet seines Rechts, vom Rechtsverletzer oder von anderen Personen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Schadensersatz zu fordern. (b) Durch diese Vorschriften zum Vorgehen beim Verdacht der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums wird eine Privatperson, die (potenziell) markenverletzende Ware zu privaten Zwecken einführen möchte, weder zu einem Markenverletzer (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Produktpiraterie-VO, wonach die Verordnung nicht für Waren ohne gewerblichen Charakter gilt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden; siehe insofern auch Erwägungsgrund 4) noch begründet die Produktpiraterieverordnung besondere Pflichten des Anmelders oder Besitzers gegenüber dem Inhaber der Anmeldung. Dessen Zustimmung führt lediglich zu einer vereinfachten Vernichtung der von der Zollbehörde als (mutmaßlich) rechtsverletzend angehaltenen Ware. (3) Davon ausgehend hat die E-Mail der Klägerin in Anlage K8 mit der Aufforderung an den Beklagten, bis zum 09.05.2025 zu erklären, „dass [er] der Vernichtung“ zustimmt, auch keine Auskunftspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ausgelöst. (a) Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt das Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung voraus (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24.01.2024 - VI ZR 404/22, juris Rn. 29). (aa) So begründet eine Abmahnung nur dann (abhängig von den konkreten Umständen) Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten nach Treu und Glauben, wenn sie berechtigt ist (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22, GRUR 2023, 897 Rn. 24 - Kosten für Abschlussschreiben III; Versäumnisurteil vom 23.03.2023 - I ZR 17/22, GRUR 2023, 1116 Rn. 91 - Aminosäurekapseln; BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 40). Nur berechtigte Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder wegen einer Schutzrechtsverletzung führen zu einer - durch die Abmahnung konkretisierten - Sonderbeziehung eigener Art, die in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt wird (siehe z.B. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 41 mwN).Ohne einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch führt die Abmahnung dagegen regelmäßig nicht zu einer Sonderbeziehung und darauf bezogenen Pflichten nach § 242 BGB. Der zu Unrecht Abgemahnte ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Abmahnenden vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über den wirklichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. z.B.BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 42). (bb) Beziehungen rein tatsächlicher Art genügen grundsätzlich nicht, um daran auf der Grundlage des § 241 Abs. 2 BGB Aufklärungspflichten zu knüpfen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 45 mwN). Zwar ist im Einzelfall eine den Grundätzen von Treu und Glauben unterworfene Rechtsbeziehung denkbar, wenn durch das Verhalten der einen Seite ein Vertrauen erzeugt wird, nach dem die andere Seite ihr Verhalten ausrichtet. Daran fehlt es aber in Fällen der unberechtigten Abmahnung im Regelfall. Einer solchen Abmahnung kommt auch in einer Situation, in der der Rechtsinhaber auf eine Information des vermeintlichen Rechtsverletzers angewiesen ist, nicht mehr zu als die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens im Interesse des Rechtsinhabers (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 46 mwN). (cc) Im Streitfall gilt nichts anderes. Zwischen den Parteien bestand vor Einleitung des Rechtsstreits keine Sonderverbindung. Die E-Mail der Klägerin in Anlage K8 diente nur dazu, den bei verweigerter Zustimmung des Beklagten zur Vernichtung erforderlichen Rechtsstreit zu vermeiden. (4) Die Klägerin hat auch kein Geschäft zu Gunsten des Beklagten geführt (vgl. z.B. LG Kiel, Urteil vom 15.03.2022 - 6 O 301/21, juris Rn. 27 ff.; LG Braunschweig, Versäumnisurteil vom 28.06.2023 - 9 O 2173/22, juris, Rn. 41 ff.). Daher kann dahingestellt bleiben, ob die E-Mail in Anlage K8 ihm (ggf. über seine Ehefrau) zugegangen ist. bb) Dies zugrunde gelegt entspricht es nach § 269 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 93 ZPO analog billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte hat mangels einer ihn treffenden Pflicht oder Obliegenheit zur Information der Klägerin über seine Zustimmung zur Vernichtung unmittelbar gegenüber der Zollbehörde keinen Anlass zur Einreichung der Klage gegeben. Das von der Produktpiraterieverordnung abweichende Vorgehen der Klägerin und der Zollbehörde (vgl. Anlage K10, EA LG 63; Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Produktpiraterie-VO) hat keine Informationspflicht oder -obliegenheit zu seinen Lasten entstehen lassen. Insoweit ist unerheblich, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung davon ausgehen durfte, der Beklagte habe der Vernichtung der Ware ausdrücklich nicht zugestimmt, da sie bis dahin weder von ihm noch von Zollbehörde etwas gehört hatte. Zwar mag die Zollbehörde eine von ihr nach der Produktpiraterieverordnung vorzunehmende Mitteilung unterlassen haben, nicht aber der Beklagte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin „schuldlos“ keine Kenntnis von der Zustimmung des Beklagten hatte oder ob sie im Zweifel bei der Zollbehörde hätte nachfragen müssen, ob der Beklagte der Vernichtung (doch) noch zugestimmt hat, da sie sich nicht darauf verlassen konnte, dass er sie, wie in Anlage K8 vorgesehen, informiert, auch wenn andere Anmelder oder Besitzer dies in der Vergangenheit immer getan haben mögen (siehe insofern Anlage K10, EA LG 63). Es entspräche nicht billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), dem nicht zu einer Information der Klägerin verpflichteten Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nur weil die Klägerin möglicherweise kein Schuldvorwurf trifft. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach Nr. 1810 KV GKG eine Festgebühr anfällt. V. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor.