OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 117/24

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1009.6U117.24.00
6Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen, denn nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter ist Verwender der Bedingungen.
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt - 2-06 O 361/22 - vom 17.04.2024 wird teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den ausgeurteilten Betrag von 130,- € nebst Zinsen hinaus, an den Kläger weitere 130,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2022 zu zahlen. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen, denn nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter ist Verwender der Bedingungen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt - 2-06 O 361/22 - vom 17.04.2024 wird teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den ausgeurteilten Betrag von 130,- € nebst Zinsen hinaus, an den Kläger weitere 130,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2022 zu zahlen. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und irreführende Angaben über Lieferzeiten. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG. Die Beklagte bietet über ihre Homepage Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnete sie Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif Bundle die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button "In den Warenkorb" anklicken konnte, musste er ein neben den "Servicebedingungen" platziertes Opt-in-Kästchen anhaken. Der zugehörige Text lautete: "Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben. Die bei deiner Bestellung angegebene Lieferzeit kann sich aufgrund des derzeit hohen (Tarif-) Bestellaufkommens, um bis zu 10 Werktage verzögern. Den aktuellen Status deines Tarifs erhältst du per E-Mail. Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät. Ein vorheriger Einzelversand der SIM-Karte ist aus logistischen Gründen nicht möglich." Nach dem Betätigen des Buttons "In den Warenkorb" und anschließend des Buttons "Zur Kasse", erschien nach Eingabe der Lieferadresse unter der Überschrift "Zustellungsmethode" der bereits angehakte und nicht abwählbare Button "Online IDENT-Check mit PurpleView (2-3 Arbeitstage)". Rechts neben diesem Button befand sich ein eingekreistes "?" welches mit einer Hover-Funktion unterlegt war. Verharrte der Verbraucher mit dem Mauszeiger auf dem eingekreisten "?" wurde folgender Text angezeigt: "Bei Eingang deiner Bestellung bis 17:00 Uhr erfolgt die Lieferung innerhalb von 2-3 Arbeitstagen. Bitte beachte, dass DHL ihre internen Prozesse entsprechend der jeweiligen spezifischen Covid-19-Risikossituation anpasst. Dies ist insbesondere bei der Annahme und Übergabe von Postsendungen der Fall. DHL verzichtet darauf, dass der Empfänger bei der Annahme von Paketen und Einschreiben mit persönlicher Übergabe unterschreiben muss. Statt dass der Empfänger bei der Entgegennahme unterschreibt, dokumentieren die Zusteller die erfolgreiche Zustellung mit ihrer eigenen Unterschrift. In Fällen, in denen der Empfänger nicht einverstanden ist, werden die Postsendungen an die nächstgelegene Postfiliale weitergeleitet oder an den Absender zurückgeschickt. Dadurch reduziert auch DHL den persönlichen Kontakt zwischen den Empfängern und ihren Zustellern und vermeiden die mögliche Übertragung von Viren über Handscanner und Stifte. Darüber hinaus empfiehlt DHL, wenn möglich, einen bevorzugten Ort für den Empfang deiner Pakete anzugeben oder sie direkt an eine Packstation adressieren zu lassen." Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Mobilfunkvertrag mit dem jeweiligen Mobilfunkanbieter zustande kam und nach dem Vortrag des Klägers auch der Mobilfunkanbieter Schuldner der SIM-Karte war, weil ohne diese Karte keine Verbindung zum Mobilfunknetz möglich ist. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der beanstandeten Servicebedingungen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den Informationen zum Beginn der Vertragslaufzeit und der Zahlungspflicht um der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmungen und Klarstellungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten handele. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), seien von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Die geltend gemachte Abmahnungspauschale i.H.v. 260 € hat das Landgericht halbiert, weil der Kläger mit dem Verbot der streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingung gescheitert, mit dem Verbot einer weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingung jedoch obsiegt hatte. Dagegen hat das Landgericht der Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet unter der URL https://www.(...).com/de für den Kauf von Mobiltelefonen zu werben bzw. werben zu lassen, ohne über den Lieferzeitpunkt zu informieren, wenn dies geschieht wie in der Anlage K1 abgebildet. Der Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nach §§ 5a, 5b UWG i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB zu. Die Beklagte informiere Verbraucher nicht über den Termin, bis zu dem die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht werde. Diese Information erfolge nicht durch das Fragezeichen mit der Hove-Funktion. Der Verbraucher habe keinen Anlass an dieser Stelle mit solchen Informationen zu rechnen. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Abänderung des landgerichtlichen Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Der Kläger trägt vor, dass das Landgericht verkannt habe, dass die angegriffene Klausel den Verbraucher erheblich benachteilige. So sei es durchaus möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er im 1. Monat über 18 Tage hinweg noch nicht über SIM-Karte und Smartphone verfüge. Das Landgericht habe verkannt, dass der Mobilfunkvertrag nicht mit der Beklagten, sondern mit dem Mobilfunkanbieter zustande komme. Hauptleistungspflicht der Beklagten sei jedoch die Übersendung und Übereignung des Mobiltelefons. Insofern könne die Ausführung des Landgerichts, die angegriffene Servicebedingung definiere die Hauptleistungspflicht der Beklagten, nicht überzeugen. Mit seiner Meinung, wonach die Kostenpauschale zu halbieren sei, stehe das Landgericht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Kostenpauschale auch dann in voller Höhe geschuldet sei, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 17.04.2024 zum Geschäftszeichen 2-06 O 361/22 aufzuheben, soweit a) die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 130,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2022 zu zahlen (Ziffer 2. des Tenors), b) die Klage im Übrigen abgewiesen wurde (Ziffer 3. des Tenors), c) die Klägerseite 50 Prozent und die Beklagtenseite 50 Prozent von den Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Ziffer 4. des Tenors), 2. die Beklagte entsprechend dem Antrag zur Ziffer I. 1. b) der Klageschrift vom 18.11.2022 zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, in Bezug auf Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen, die folgende oder einer dieser inhaltsgleichen Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: "Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben. Die bei deiner Bestellung angegebene Lieferzeit kann sich, aufgrund des derzeitig hohen (Tarif-) Bestellaufkommens, um bis zu 10 Werktage verzögern. Den aktuellen Status deines Tarifs erhältst du per E-Mail. Der Versand der SIM Karte erfolgt mit dem Endgerät. Ein vorheriger Einzelversand der SIM Karte ist aus logistischen Gründen nicht möglich.‘ Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2024, Az. 2-06 O 361/22 (soweit es der Klage stattgegeben hat) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist. Zur Anschlussberufung trägt die Beklagte vor, die Informationen über die Lieferdauer würden entsprechend der gesetzlichen Anforderungen im Rahmen des Bestellprozesses zur Verfügung gestellt. Ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher, der mit der Nutzung von Webshops vertraut sei, nehme den Text hinter der Hover-Funktion auch wahr. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist Folge, dass dem Kläger lediglich einer der beiden abgemahnten Unterlassungsansprüche zusteht, nicht, dass sein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten um die Hälfte zu kürzen wäre. Die Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGH, Urt. v. 04.12.2008, I ZR 100/06, Rn. 31 - Erfokol-Kapseln m.w.N.). Die weitergehende Berufung ist dagegen unbegründet. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung nur in Anspruch genommen werden, wer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder ihre Verwendung empfiehlt. Auf die Empfehlung von Geschäftsbedingungen ist die Klage nicht gestützt. Die Beklagte ist aber auch nicht Verwenderin der angegriffenen "Servicebedingungen". Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist gemäß § 305 Abs. 1 BGB die Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei die Allgemeine Geschäftsbedingung bei Abschluss eines Vertrags stellt. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande kommt, kann die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt. Die Beklagte ist im Rahmen dieser Vertragsbeziehung wegen der durch sie vorgenommenen Übersendung der SIM-Karte allenfalls Erfüllungsgehilfin des Mobilfunkunternehmens. Verwender der angegriffenen Bestimmung ist vielmehr das Mobilfunkunternehmen. Das folgt auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach gelten bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher (Mobilfunkvertrag zwischen Mobilfunkunternehmen und Verbraucher) Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt. Die angegriffenen "Servicebedingungen" sind Teil des Mobilfunkvertrags zwischen Mobilfunkunternehmen und Verbraucher; sie sind nicht Teil des Vertrags über den Erwerb eines Smartphones zwischen der Beklagten und dem Verbraucher. Die Servicebedingungen treffen nämlich keine Regelung über die Leistungspflicht aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb. Dazu müssten die Servicebedingungen die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Smartphone-Vertrag einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Eine Verzögerung bei der Übersendung der SIM-Karte betrifft allein den Mobilfunkvertrag. Dagegen berührt die Frage des Auseinanderfallens von Vertragsschluss und Zeitpunkt der Übersendung der SIM-Karte die Leistungspflichten aus dem Smartphone-Vertrag überhaupt nicht, weil das Smartphone immer zusammen mit der SIM-Karte zugeht, das Gerät bei Gefahrenübergang und Übereignung mithin jedenfalls aus diesem Blickwinkel voll nutzbar ist. Dies wird in den Servicebedingungen durch die Hinweise deutlich, wonach der Versand der SIM-Karte mit dem Endgerät erfolge und ein vorheriger Einzelversand der SIM-Karte aus logistischen Gründen nicht möglich sei. Die Beklagte kann auch nicht aus anderen Gründen dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen iSv. § 1 UKlaG gleichgesetzt werden. Zwar kann auch ein Dritter dem Vertragspartner gleichgestellt werden, wenn er im Namen des eigentlichen Vertragspartners Verträge abschließt, dabei Geschäftsbedingungen in den Verkehr bringt, die er selbst vorformuliert hat, und er ein eigenes Interesse daran hat, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den abzuschließenden Verträgen zugrunde gelegt werden (BGH, Urt. v. 09.07.1981, VII ZR 139/80, Rn. 4 juris). Für das Vorliegen einer solchen Konstellation hat der für die Voraussetzungen der Verwendereigenschaft darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1990, VIII ZR 239/89, Rn. 26 juris) nichts vorgetragen. Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt schließt die Beklagte die Mobilfunkverträge nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers in dessen Namen ab. Vielmehr kommen die Mobilfunkverträge erst durch eine Annahmeerklärung des Mobilfunkanbieters zustande. Es ist auch nicht ersichtlich, welches eigene Interesse die Beklagte daran haben könnte, dass die Servicebedingungen in die Mobilfunkverträge einbezogen werden. Wenn der Kläger dabei vermutet, dass es sich um eine eigene logistische Entscheidung der Beklagten handele, die SIM-Karte nicht gesondert zu übersenden, lässt sich dahinter kein eigenes Interesse der Beklagten erkennen, sondern allenfalls das Interesse des Mobilfunkunternehmens, im eigenen oder im Interesse des Kunden zusätzliche Kosten des Mobilfunkvertrags durch eine solche gesonderte Übersendung zu vermeiden. Schließlich ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Servicebedingungen formuliert hat. Das einzig ersichtliche Eigeninteresse der Beklagten, durch die Vermittlung der Mobilfunkverträge gleichzeitig mit dem Verkauf der eigenen Smartphones die Verkäuflichkeit der eigenen Produkte zu verbessern, reicht nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1990, VIII ZR 239/89, Rn. 34 juris). Schließlich scheitert der geltend gemachten Unterlassungsanspruch - wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - schon daran, dass die angegriffene Servicebedingung gar keine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfene Regelung ist. Gemäß § 307 Abs. 3 (1) BGB unterliegen nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen getroffen werden. Kontrollfähige Nebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben können, die aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen, sind die vertraglichen Hauptleistungspflichten ergänzende Regelungen, die lediglich Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben. Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N.). Die angegriffenen Servicebedingungen enthalten keine Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sondern informieren lediglich über tatsächliche Gegebenheiten, hier über tatsächlich mögliche Folgen der Vertragskonstellation aus Smartphone-Kaufvertrag mit der Beklagten, Mobilfunkvertrag mit einem dritten Mobilfunkanbieter und Auslieferung der für den Mobilfunkvertrag essentiellen SIM-Karte durch die Beklagte. Für das Mobilfunkunternehmen bewirkt die Lieferverzögerung bei der Übergabe der SIM-Karte (verschuldet oder unverschuldet) Unmöglichkeit der Mobilfunkleistung während der Zeit zwischen Vertragsschluss und tatsächlichem Zugang der SIM-Karte (§ 275 Abs. 1 BGB), weil ohne SIM-Karte Mobilfunkverbindungen und sei es nur mit einem anderen (alten) Handy nicht möglich sind. Da die Leistung bei fester Vertragslaufzeit bzw. nach Vertragskündigung nicht mehr nachholbar ist, wird das Mobilfunkunternehmen (Schuldner) von seiner Leistungspflicht frei. Die Rechte des Kunden (Gläubigers) richten sich gemäß § 275 Abs. 4 BGB u.a. nach § 326 BGB. Gemäß § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Kunden. Hat der Kunde die Leistung bewirkt, also bereits gezahlt, kann er die Zahlung gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern. Diese Rechte schließt die angegriffene Klausel weder aus noch werden sie modifiziert. Bei den Servicebedingungen handelt es sich folglich - wie die Beklagte in der Klageerwiderung zu Recht vorgetragen hat - um eine bloße Information über die tatsächlichen Konsequenzen einer Lieferverzögerung bei der Auslieferung von Mobilfunktelefon mit SIM-Karte. Auch der Hinweis, dass das Mobilfunkunternehmen die Grundgebühr für den Mobilfunkvertrag ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht erst vom Zeitpunkt des Zugangs der SIM-Karte berechnet, enthält keine Modifikation der gesetzlichen Regelungen, sondern lediglich eine Beschreibung des tatsächlichen Verhaltens des Mobilfunkunternehmens. Auf eine konkrete Rechtsfolge sind die Hinweise jedenfalls nicht gerichtet. Sollte der Verbraucher die Hinweise gleichwohl als Regelung verstehen, die ihm sein Recht auf etwaige Rückforderungsansprüche nehmen soll, so wäre dies eine Frage der Irreführung i.S.v. § 5 UWG und nicht eine Frage der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Selbst wenn man dies mit dem Argument des Klägers anders sehen würde, eine der Kontrolle unterliegende Regelung sei darin zu sehen, dass die Beklagte die Einzelversendung der SIM-Karte ausschließen würde, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei fragt sich schon, ob der Einzelversand der SIM-Karte einen früheren Zugang nach Mobilvertragsschluss gewährleisten würde und sich deshalb eine abweichende Einordnung als Regelung überhaupt rechtfertigen ließe. Jedenfalls bliebe es auch in diesem Fall dabei, dass die Übersendung der SIM-Karte allein den Mobilfunkvertrag betrifft und die Beklagte in diesem Zusammenhang allenfalls Erfüllungsgehilfin, aber nicht Verwenderin der Geschäftsbedingung wäre. Aus dem Erfordernis, die Servicebedingungen "anhaken" zu müssen, kann entgegen der Auffassung des Klägers kein Zustimmungserfordernis und als Folge daraus nicht der Charakter eine Allgemeinen Geschäftsbedingung abgeleitet werden. Das Erfordernis des Abhakens stellt in erster Linie sicher, dass der Verbraucher die Servicebedingung zur Kenntnis nimmt. Die Notwendigkeit einer Zustimmung kann daraus nicht abgeleitet werden, schon weil eine mitangehakte ausdrückliche Zustimmungserklärung fehlt. Die Anschlussberufung ist unbegründet. Die mit der Anschlussberufung angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Kläger kann nach §§ 8, 3, 5a UWG verlangen, dass die Beklagte unterlässt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet für den Kauf von Mobiltelefonen zu werben bzw. werben zu lassen, ohne - wie geschehen - über den Lieferzeitpunkt zu informieren. Nach §§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n.F.) muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer, verständlicher und unzweideutiger Weise über den Termin informieren, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Rn. 16 - Herstellergarantie IV). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der angesprochene Verbraucher den Klammerzusatz "2-3 Arbeitstage" unter der ausgewählten Option "Online IDENT-Check mit PurpleView" auf die Dauer beziehen muss, die der erforderliche Identitätscheck des Bestellers der Ware in Anspruch nehmen wird. Ein Verständnis, wonach es sich dabei um die Lieferzeit handeln soll, wird durch nichts nahegelegt. Ein Verbraucher, der sich über den Zeitpunkt der Lieferung informieren will, wird auch keinen Anlass haben, seinen Mauszeiger zu dem Fragezeichen neben der Option "Online IDENT-Check" zu bewegen. Den dort wird er nähere Erläuterungen zu der Durchführung des Verfahrens zur Identitätsprüfung, aber keinen näheren Aufschluss über Lieferzeiten erwarten. Gerade der Verbraucher, der mit der Nutzung von Webshops vertraut ist, weiß, dass sich hinter solchen Fragezeichen nähere Erläuterungen zu der sich daneben befindenden Schaltfläche oder Option finden lassen, jedoch keine weiterführenden nicht im Zusammenhang stehenden Informationen. Aber selbst, wenn ein Verbraucher den Text hinter der Hover-Funktion wahrnimmt, erhält er keine klare und unzweideutige Angabe zu dem Termin, bis zu dem die Beklagte das Handy und die SIM-Karte liefert. Die Erklärung: "Nach Eingang deiner Bestellung bis 17:00 Uhr erfolgt die Lieferung innerhalb von 2-3 Arbeitstagen", besagt nämlich nicht eindeutig, ob der Lieferungserfolg nach 2-3 Arbeitstagen eintritt, also der Zugang beim Besteller, oder ob die Aufgabe der Lieferung zum Transportunternehmen innerhalb von 2-3 Tagen erfolgt. Der Wortlaut der Erklärung legt das erstgenannte Verständnis nahe; der Hinweis, dass das Online-IDENT-Verfahren 2-3 Arbeitstage in Anspruch nehme, legt das letztgenannte Verständnis nahe. Welches Verständnis das richtige ist, wird dagegen nicht klargestellt und ist deshalb zweideutig. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.