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Urteil

6 U 8/25

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1030.6U8.25.00
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Leitsätze
Können Unterlassungsansprüche in der ersten Instanz vor dem Landgericht gemäß dessen sachlicher Zuständigkeit allein auf UWG gestützt werden, besteht für den unterliegenden Anspruchssteller die Möglichkeit, das Berufungsverfahren um Unterlassungsansprüche nach UKlaG in Betreff desselben Sachverhalts zu erweitern, §§ 533, 529, 260 ZPO.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 626/23) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Können Unterlassungsansprüche in der ersten Instanz vor dem Landgericht gemäß dessen sachlicher Zuständigkeit allein auf UWG gestützt werden, besteht für den unterliegenden Anspruchssteller die Möglichkeit, das Berufungsverfahren um Unterlassungsansprüche nach UKlaG in Betreff desselben Sachverhalts zu erweitern, §§ 533, 529, 260 ZPO. 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 626/23) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger - Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 29 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland - nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Aufwendungsersatz in Anspruch. Den insgesamt drei Unterlassungsanträgen liegen die verzögerte Bearbeitung einer Kontokündigung (Antrag zu 1a), der Einzug von Entgelt für das Zusenden des Finanzstatus trotz erfolgter Kündigung (Antrag zu 1b) und die Nichterreichbarkeit von Mitarbeitern der Beklagten unter der - auf der Webseite der Beklagten als „einfach“ und „besonders schnell und unkompliziert“ angegebenen - Sperrrufnummer (Antrag zu 1c) zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 09.11.2023 (EA-LG 4 ff.) Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte jeweils erfolglos ab (vgl. Anlagen K 10-K 12, EA-LG 25 ff., 42 ff., 72 ff.) und erhob im Anschluss Klage vor dem Landgericht, wobei er die Unterlassungsansprüche sowohl auf eine unlautere Wettbewerbshandlung nach UWG als auch auf das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) stützt. Mit am 18.12.2023 verkündetem Urteil, auf das gem. § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (EA-LG 361 ff.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf UKlaG stütze, sei die Klage unzulässig, da gemäß der Zuständigkeitsbestimmung des § 6 UKlaG hierfür die Oberlandesgerichte ausschließlich zuständig seien. Dem Kläger stehe mit Blick auf § 14 Abs. 1 UWG einerseits und § 6 UKlaG andererseits kein Wahlrecht in analoger Anwendung von § 35 ZPO zu. Der Gesetzgeber habe mit § 6 UKlaG die Zuständigkeit der Landgerichte aufgehoben und die Oberlandesgerichte für ausschließlich zuständig erklärt. Nachdem der Gesetzgeber diese Entscheidung getroffen habe, obgleich eine Zuständigkeitskonkurrenz im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich angesprochen worden sei (BT-Drucks. 20/6878, S. 8 - Nr. 17), verbiete sich eine analoge Anwendung von § 35 ZPO mangels planwidriger Regelungslücke. In Bezug auf Ansprüche nach UWG sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Es fehle bereits an der Schlüssigkeit der auf Unterlassen „geschäftlicher Handlungen“ gerichteten Klage. Eine „geschäftliche Handlung“ sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG „[…] jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens […], bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder objektiv zusammenhängt […]“. Dabei setze das Merkmal des objektiven Zusammenhangs voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sei, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 juris Rn. 17). Vorliegend sei weder erkennbar, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen als Mittel im Wettbewerb eingesetzt worden seien; noch stelle eine verzögerte Kündigungsbearbeitung, ein Abbuchen der Entgelte für den Finanzstatus oder die Nichterreichbarkeit einer Kontosperrrufnummer eine Handlung dar, die darauf gerichtet sei, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. In allen drei Fällen gehe es schlicht darum, dass die Beklagte ihren vertraglichen Pflichten nicht vertragsgemäß nachkomme, was für sich allein genommen nicht ausreiche, um einen Unlauterkeitsvorwurf zu begründen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche fort. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für Ansprüche (auch) nach UKlaG verneint. Eine analoge Anwendung von § 35 ZPO sei durch die Gesetzgebungsgenese nicht ausgeschlossen; vielmehr habe der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Annexkompetenz gesehen, diese aber im Hinblick auf etwaige Lösungen durch die Rechtsprechung, z.B. gerade über § 35 ZPO analog, nicht geregelt. Für eine Annexkompetenz sprächen auch gute Gründe, so etwa der Rechtsgedanke des § 17 Abs. 2 GVG, die drohende Zersplitterung der Zuständigkeiten nebst Aufspaltung des Streitstoffs, die damit einhergehende Verdoppelung von Verfahren und mehrfache Inanspruchnahme der Gerichte bzw. umgekehrt ein etwaiges Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit. In der Sache - in Bezug auf Ansprüche nach UWG - habe das Landgericht den Begriff der „geschäftlichen Handlungen“ nicht richtig angewendet. Bereits der Ansatz des Landgerichts sei verfehlt, indem nicht zwischen den beiden Varianten einer geschäftlichen Handlung gemäß der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG differenziert und ausschließlich auf die erste Variante - welche erfordere, dass die Handlung auf die Förderung des Absatzes gerichtet ist - abgestellt werde. Hierbei habe das Landgericht nicht nur den Klägervortrag, dass es für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung keiner Absatzförderungsabsicht bedürfe, unberücksichtigt gelassen, sondern auch den Begriff der geschäftlichen Handlung in einer mit dem Recht nicht zu vereinbarenden Weise falsch ausgelegt. Sodann habe das Landgericht sich in keiner Weise inhaltlich mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, wonach eine verzögerte Kündigungsbearbeitung, ein Abbuchen der Entgelte für den Finanzstatus sowie die Nichterreichbarkeit einer Kontosperrrufnummer sehr wohl den Absatz der Dienstleistungen der Beklagten objektiv fördern würden bzw. geeignet seien, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Die im Kern lediglich zwei Sätze umfassende Begründung des Landgerichts verletze den Kläger zugleich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 17.03.2025 (EA-OLG 23 ff.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2024 - 2-06 0 626/23 - aufzuheben und 2. die Beklagte - den Anträgen aus der Klageschrift vom 09.11.2023 entsprechend - zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern ihres Vorstands, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, bei denen es sich um Kunden der „Bank1 - eine Niederlassung der Bank2 AG“ handelt, a) vom Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung eines Girokontovertrages, für dessen Kündigung keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, bis zur Schließung des Kontos einen Zeitraum von mehr als drei Wochen verstreichen zu lassen, obwohl der Verbraucher in seiner Kündigung durch die Angabe eines Kündigungstermins zum Ausdruck gebracht hat, die Schließung des Kontos innerhalb einer Woche zu wünschen, wenn dies geschieht, wie im Fall der Verbraucherin B, und/oder b) nach Beendigung eines Girokontovertrages infolge kundenseitiger Kündigung noch Entgelte für die Zusendung des Finanzstatus vom Konto des Verbrauchers abzubuchen, wie geschehen, wie in der K 1 abgebildet, und/oder c) wie in der Anlage K 2 abgebildet, im Internet, auf der Website unter der URL www.(bank1).de für die Sperrung der Bank1-Card und der SparCard eine Rufnummer anzugeben, mit der Verbraucher eine Bankkarte besonders schnell und unkompliziert telefonisch sperren lassen können sollen, wenn sie unter dieser Rufnummer über einen Zeitraum von mehreren Stunden nicht erreichbar ist, wenn dies geschieht, wie im Fall der Verbraucher C und D, und 3. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, und 4. die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. 1. Das Landgericht hat zu Recht seine sachliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 UWG allein für eine Prüfung und Entscheidung der geltend gemachten Ansprüche nach UWG bejaht und von einer weitergehenden Auseinandersetzung auch nach UKlaG abgesehen. Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Klagen nach UKlaG (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG) kommt eine hierzu parallele Zuständigkeit der Landgerichte nicht in Betracht. Soweit sich der Kläger auf ein Wahlrecht in analoger Anwendung von § 35 ZPO beruft, scheitert dies - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber von einer Lösung der ihm bekannten Zuständigkeitskonkurrenz und der hieraus ersichtlich folgenden, offenkundigen Probleme abgesehen hat. Die Interpretation des Klägers zu den Motiven des Gesetzgebers - man habe die Möglichkeit einer Annexkompetenz und einer Lösung durch die Rechtsprechung gerade über § 35 ZPO analog befürwortet - überzeugt nicht, verkehrt sie doch den Charakter einer planwidrigen Regelungslücke als Anwendungsvoraussetzung einer Analogie geradezu in ihr Gegenteil. Eine Analogie kann nicht als originär in Betracht gezogene, gewissermaßen „geplante“ Lösung und als Grund für das Absehen von einer gesetzlichen Regelung herhalten. 2. Einer Entscheidung des Senats über die geltend gemachten Unterlassungsansprüche (auch) nach UKlaG, die in der vorliegenden prozessualen Konstellation grundsätzlich in Betracht kommen könnte, steht die von dem Kläger ausdrücklich beantragte Beschränkung auf „geschäftliche Handlungen“ entgegen. Da das Oberlandesgericht einerseits für Ansprüche nach UWG in der Berufungsinstanz und andererseits für Ansprüche nach UKlaG erstinstanzlich (ausschließlich) zuständig ist, ist dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, das Berufungsverfahren um Ansprüche nach UKlaG zu erweitern. Die Voraussetzungen nach § 533 ZPO wären vorliegend gegeben; die Erweiterung wäre sachdienlich und könnte auf dieselben Tatsachen gestützt werden, die der Entscheidung über die Berufung hinsichtlich der UWG-Ansprüche ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind. Selbiges gilt für die Voraussetzungen nach § 260 ZPO, insbesondere im Hinblick auf dieselbe Prozessart, der nicht entgegenstünde, dass der Senat für UWG-Ansprüche zweit- und für UKlaG-Ansprüche erstinstanzlich zuständig ist. Die Einschränkung des § 260 ZPO verfolgt den Zweck, dass in einem Prozess nicht Klagen miteinander verbunden werden sollen, deren Verfahrensregeln derart gravierende Unterschiede aufweisen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist. Ein solcher wesentlicher, eine Prozessverbindung hindernder Unterschied zwischen Verfahren ist etwa anzunehmen, wenn für die Rechtsmittel gegen die Entscheidung über verschiedene Klageanträge unterschiedliche Instanzenzüge gegeben sind (vgl. BGH, Urteil v. 28.11.2001 - VIII ZR 75,00, NJW 2002, 751 - juris Rn. 20 ff.). Rechtsmittel für die hiesige Entscheidung sowohl nach UWG als auch nach UKlaG wäre jedoch übereinstimmend die Revision zum Bundesgerichtshof. Auch die vom Senat anzuwendenden Verfahrensregeln, namentlich in der Ermittlung der Tatsachengrundlage, wären - da es sich, wie dargelegt, um dieselben zugrunde zu legenden Tatsachen handelt, §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO, 533 ZPO - gleichlaufend. Indem der Kläger jedoch auch nach entsprechenden Hinweisen (vgl. Protokoll v. 09.10.2025) an den erstinstanzlichen Klageanträgen festhält und damit ausdrücklich die lauterkeitsrechtliche Beschränkung auf „geschäftliche Handlungen“ bestehen lässt, hat er von der Möglichkeit der Klageerweiterung in zweiter Instanz auf Ansprüche auch nach UKlaG keinen Gebrauch gemacht. Zwar besteht der Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 05.04.2001, VII ZR 135/00, Rn. 12 juris, m.w.N.). Über diesen Grundsatz kann aber eine Klageerweiterung gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Partei nicht hergeleitet werden, auch wenn sie sich dadurch in widersprüchlicher Weise die an sich gewünschte Prüfung der geltend gemachten Ansprüche nach dem UKlaG versperrt. Insoweit kann die allen drei Unterlassungsanträgen zentral vorangestellte Wendung „im Rahmen geschäftlicher Handlungen“ auch nicht bloß tätigkeitsbeschreibend verstanden werden, nämlich in dem Sinne, dass durch sie einerseits das Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG wörtlich wiedergegeben und andererseits im Rahmen von § 2 UKlaG das notwendige Kollektivinteresse (zur Abgrenzung von nur individualvertraglichen Handlungen) umschrieben werden soll. Denn hierfür wäre auch eine Formulierung wie „im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs“ geeignet gewesen. Demgegenüber hat der Kläger trotz Hinweises des Gerichts an dem - für eine gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte Antragsfassung nicht notwendigen - Merkmal der „geschäftlichen Handlung“ im Klageantrag festgehalten, und damit die Prüfbefugnis des Senats gemäß § 308 Abs. 1 ZPO auf Ansprüche nach UWG beschränkt. 3. Unterlassungsansprüche solchermaßen nach UWG hat das Landgericht zu Recht an der Voraussetzung der „geschäftlichen Handlung“ scheitern lassen. Rechtsfehler und/oder Fehler in der Tatsachenfeststellung sind entgegen dem Berufungsvorbringen nicht festzustellen, § 513 ZPO. a. Insbesondere hat das Landgericht den Begriff der „geschäftlichen Handlung“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht verkannt. Soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft auf eine Absatzförderungsabsicht abgestellt, ist dies nicht zutreffend und kann den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen an keiner Stelle entnommen werden. Das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich am Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ in der Definition der geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG angeknüpft und insoweit eine Einflussnahme auf die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers verlangt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die objektive Eignung zur Förderung des Absatzes oder Bezugs reicht allein nicht aus, um einen „objektiven Zusammenhang“ anzunehmen. Die eigentliche Bedeutung des Begriffs erschließt sich aus Erwägungsgrund 7 S. 1 u. 2 UGP-RL („Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. Sie bezieht sich nicht auf Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen dienen, …“). Daraus ist zu schließen, dass ein „objektiver Zusammenhang“ zwischen der Handlung und der Absatzförderung nur anzunehmen ist, wenn sie das Ziel hat, die geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 Rn. 45; OLG Frankfurt GRUR-RR 2023, 139). b. An einer solchen Einflussnahme fehlt es in allen drei streitgegenständlichen Fällen. Bei der verzögerten Bearbeitung einer bereits ausgesprochenen Kündigung bzw. der fehlerhaften Abwicklung des Vertragsverhältnisses (durch Abbuchung von Entgelt nach Kündigung) ist die Entscheidung des Verbrauchers bzgl. des Produkts gerade durch den Ausspruch der Kündigung bereits gefallen. Es ist nicht erkennbar, zu welcher weitergehenden bzw. sonstigen geschäftlichen Entscheidung der (ehemalige) Kunde der Beklagten veranlasst werden soll. Die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind jedenfalls in keiner Weise geeignet, den Verbraucher als Kunden zurückzugewinnen. Ebenso wenig zielt die Angabe einer tatsächlich nicht erreichbaren Sperrrufnummer auf eine Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf die Produkte der Beklagten ab. Das Argument des Klägers, der in der beschriebenen Weise von der Rufnummer informierte Verbraucher treffe die geschäftliche Entscheidung, die Beklagte auf diesem Wege zum Zwecke der Sperrung zu kontaktieren - wovon er absehen würde, wenn er um die erheblichen Anstrengungen bzw. um die außer Verhältnis zur Dringlichkeit der Sache stehende Wartezeit wüsste - (vgl. Klageschrift v. 09.11.2023, S. 22, EA-LG 22), verfängt nicht. Bei dieser Entscheidung handelt es sich letztlich nur um die Wahl der Art und Weise der Kontaktaufnahme, wohingegen es fernliegend ist, dass ein Kunde in Erwartung etwaiger telefonischer Schwierigkeiten gänzlich von einer Mitteilung absehen und überhaupt nicht tätig werden würde. Die damit in Rede stehende Anzeigepflicht des Zahlungsdienstnutzers nach § 675 l Abs. 1 Satz 2 BGB ist allerdings schon grundsätzlich nicht als vertragliches Recht im Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu verstehen. Hierunter fallen die Ausübung von Gestaltungsrechten oder originär vertraglicher oder ggf. konkurrierender gesetzlicher Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Garantie usw. oder die Ausübung von Gegenrechten, z.B. Mahnung, Verjährung (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O., § 2 UWG Rn. 1.8). Im Übrigen folgt schon aus dem Zweck der lauterkeitsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzung der „geschäftlichen Handlung“, dass eine solche in allen drei Fällen nicht vorliegt. Das Merkmal dient der Abgrenzung des speziellen Deliktsrechts des UWG vom allgemeinen Deliktsrecht - demgegenüber die streitgegenständlichen Handlungen der Beklagten solche der Nicht- bzw. Schlechterfüllung vertraglicher bzw. nachvertraglicher Pflichten sind. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 - juris, Rn. 9 f.). In diesem Sinne klärungsbedürftig ist einerseits der Umfang der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts, wenn dieses erstinstanzlich angerufen wird, die geltend gemachten Ansprüche bei identischem Sachverhalt sowohl auf UWG als auch auf UKlaG gestützt werden und sich insoweit die Frage stellt, ob das Landgericht eine einheitliche Entscheidung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten - unter Einschluss einer Sachprüfung nach UKlaG entgegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 6 UKlaG - vornehmen darf bzw. muss. Ferner ist klärungsbedürftig, ob das Oberlandesgericht ohne ausdrückliche oder - sofern wie hier der ausdrücklich erklärte Wille nicht entgegensteht - im Wege der Auslegung anzunehmende Klageerweiterung in der Berufungsinstanz berechtigt ist, über Ansprüche nach dem UKlaG zu entscheiden.