Beschluss
7 UF 57/21
OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0629.7UF57.21.00
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Leitsätze
Ein Beschwerdeantrag in einem Unterhaltsabänderungsverfahren ist nicht hinreichend bestimmt genug im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG, wenn lediglich eine "reduzierte Anpassung" oder "Korrektur" des erstinstanzlichen Beschlusses verlangt wird und sich aus dem binnen der Beschwerdebegründungsfrist gehaltenen Vortrag in Zusammenschau mit dem erstinstanzlichen Vorgang nicht konkret ermitteln lässt, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die vom Amtsgericht ausgesprochene Unterhaltshöhe beanstandet.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 03.03.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Fulda vom 03.03.2021 auf 2.325 € festgesetzt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.325 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beschwerdeantrag in einem Unterhaltsabänderungsverfahren ist nicht hinreichend bestimmt genug im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG, wenn lediglich eine "reduzierte Anpassung" oder "Korrektur" des erstinstanzlichen Beschlusses verlangt wird und sich aus dem binnen der Beschwerdebegründungsfrist gehaltenen Vortrag in Zusammenschau mit dem erstinstanzlichen Vorgang nicht konkret ermitteln lässt, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die vom Amtsgericht ausgesprochene Unterhaltshöhe beanstandet. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 03.03.2021 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Fulda vom 03.03.2021 auf 2.325 € festgesetzt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.325 € festgesetzt. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.06.2018 im Verfahren … ist der Antragsgegner verpflichtet worden, rückständigen Unterhalt sowie laufenden Unterhalt ab dem 01.01.2018 in Höhe von monatlich 251 € für seine bei der Kindesmutter lebende Tochter X sowie Trennungsunterhalt an die Kindesmutter zu zahlen. Am 14.10.2020 hat die Tochter X als Antragstellerin einen Abänderungsantrag beim Amtsgericht anhängig gemacht und Zahlung laufenden monatlichen Kindesunterhalts ab Dezember 2019 in Höhe von 105 % der Düsseldorfer Tabelle (= des Mindestunterhalts) begehrt. Begründet wurde der Abänderungsantrag damit, dass der Antragsgegner nur noch der Antragstellerin gegenüber unterhaltsverpflichtet sei, nachdem der Trennungsunterhalt infolge rechtskräftiger Ehescheidung und eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem in Russland lebenden Sohn des Antragsgegners infolge Eintritts dessen Volljährigkeit weggefallen seien. In seiner im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme des Antragsgegners vom 24.10.2020 erklärte dieser persönlich, bereits im Jahr 2019 freiwillig laut der Düsseldorfer Tabelle monatliche Summen in Höhe von 302 € gezahlt zu haben, und führte dann aus: „Laut aktuelle Düsseldorfer Tabelle soll ich die Summe in der Höhe von 322,00 € monatlich zahlen. Ich bin auf keinen Fall dagegen. Aber dazu muss ein Beschluss sein. (…) Eine Einstufung in eine andere Einkommensgruppe der aktuellen Düsseldorfer Tabelle von 100 % auf 105 % ist unbegründet.“ In einer Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 16.11.2020 wird die Auffassung vertreten, für den Abänderungsantrag der Gegenseite bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Verfahrensbeteiligten dies außergerichtlich regeln können, wobei auf den Vorschlag zur Zahlung von 302 € monatlich verwiesen wird. Nach Zustellung des Abänderungsantrages hat der Antragsgegner dann unter anderem ausgeführt, er habe bis August 2020 noch monatlich 125 € an seinen Sohn gezahlt und überweise monatlich 100 € an seine ebenfalls in Russland lebende Mutter. Er trage die Kosten des Umgangs mit der Tochter, insbesondere die Fahrtkosten, habe berufsbedingte Aufwendungen und müsse monatlich seit März 2021 250 € auf einen Autokredit zahlen. Er sei daher zur Zahlung höheren Unterhalts an die Tochter nicht in der Lage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 03.03.2021, in dem der Antragsgegner anwesend war und der unter Beteiligung eines Dolmetschers für die russische Sprache erfolgte, beantragte die Antragstellerin die Abänderung des bestehenden Titels dahingehend, dass ab Dezember 2019 Kindesunterhalt in Höhe von 105 % der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen sei. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 03.03.2021 hat das Amtsgericht dem Abänderungsantrag der Antragstellerin vollumfänglich stattgegeben und im Tenor der Entscheidung auch konkrete Zahlbeträge ab Dezember 2019 genannt, nämlich für Dezember 2019 330 €, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 monatlich 344 €, ab Januar 2021 monatlich 364,50 €. Das Amtsgericht ist von einem dem Jahr 2018 vergleichbaren Einkommen des Antragsgegners in Höhe von unbereinigt netto 2.117 € ausgegangen und hat wegen Wegfalls der Trennungsunterhaltsverpflichtung eine Höherstufung in der Düsseldorfer Tabelle um eine Stufe auf 105 % vorgenommen. Gegen den am 07.04.2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 22.04.2021 Beschwerde eingelegt (Eingang beim Familiengericht: 25.04.2021). Die Entscheidung des Amtsgerichts sei korrekturbedürftig, da diese die geltend gemachten Ausgaben des Antragsgegners (Kreditkosten, Umgangskosten, finanzielle Unterstützung des Sohnes und der Mutter) nicht berücksichtige. In einem beigefügten persönlichen Schreiben des Antragsgegners verweist dieser darauf, ab 01.03.2021 bereits monatlich 300 € regelmäßig freiwillig zu zahlen. Nach Eingang der Beschwerde beim Senat am 03.05.2021 wurde mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 04.05.2021 wurde der Antragsgegnervertreter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift in Ermangelung eines konkreten Antrags nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG entspricht. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 12.05.2021 folgende Erklärung abgegeben: „Beantragt wurde und wird, dass unter Aufhebung/ Änderung der angefochtenen Entscheidung des AG Fulda, Az. … der Kindesunterhalt bzw. die seitens des AG Fulda festgesetzte Höhe des Kindesunterhalts entsprechend reduziert/ angepasst wird, da die festgesetzte Höhe nicht den tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindesvaters entspricht bzw. gerecht ist.“ Für den Fall, dass eine Zurückweisung erfolgen könne, wurde seitens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zudem Zurückverweisungsantrag gestellt, und erklärt, es werde „summa summarum festgehalten, dass die festgesetzte Höhe nicht rechtens ist, weshalb sie zu korrigieren ist“. Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, da bereits kein konkreter Antrag gestellt sei. Mit Beschluss vom 10.06.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 03.03.2021 als unzulässig zu verwerfen. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners wurde zurückgewiesen und es wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28.06.2021 gewährt. Mit Schriftsatz vom 24.06.2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners den Beschwerdeantrag „dahingehend klargestellt, dass mit der Beschwerde unter Aufhebung des hier angefochtenen Beschlusses des AG Fulda der monatlich zu zahlende Kindesunterhalt beginnend ab dem Monat Dezember 2019 unverändert bei 251,00 EUR verbleibt und erst ab dem Monat März 2021 auf 300,00 EUR statt bisher 251,00 EUR und fortlaufend zu titulieren ist“. In der dem Schriftsatz vom 24.06.2021 beigefügten Stellungnahme des Antragsgegners, die sich der Verfahrensbevollmächtigte zu eigen macht, erklärt der Antragsgegner „-eine Abänderung von statischen Unterhaltskosten in der Höhe von 251,00 € ist unbegründet, unzulässig und nicht statthaft. Aber freiwillig bin ich bereit die Abänderung ab 03.03.2021 doch machen. Und zwar die monatliche Summe von Unterhaltskosten wird auf 300,00 € festgesetzt;“. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da nicht binnen der bis zum 07.06.2021 laufenden Beschwerdebegründungsfrist ein bestimmter Sachantrag gestellt wurde, § 117 Abs. 1 S. 1, S. 3 FamFG. Im Familienstreitsachen findet im Gegensatz zu den Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen statt. Vielmehr muss der Beschwerdeführer durch den gesetzlich in oben genannter Vorschrift vorgeschriebenen Sachantrag klarstellen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreift. Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 10 m.w.N). Zweck des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 -, FamRZ 2017, 884 ff. m.w.N.). Die im Beschwerdeverfahren binnen der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Antragsgegnervertreters entfalten eine solche Eindeutigkeit nun aber gerade nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2018 kein dynamischer Titel geschaffen wurde, sondern ein gleichbleibender Betrag von monatlich laufend 251 € tituliert wurde, der angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Eintritts der Antragstellerin in die 2. Altersstufe und der mittlerweile mehrfach angepassten Düsseldorfer Tabelle noch nicht einmal annähernd auch nur 100 % des Mindestunterhalts für die Antragstellerin entspricht. Letzteren müsste der Antragsgegner aber auch dann zahlen, wenn zu seinen Gunsten berufsbedingte Aufwendungen, Pkw-Kreditkosten und Umgangskosten in Abzug gebracht werden, denn gegebenenfalls noch bestehende Unterhaltsansprüche gegenüber Sohn und Mutter wären auf jeden Fall nachrangig. Entsprechend hat sich der Antragsgegner ja bereits erstinstanzlich bzw. im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren dahingehend eingelassen, dass er bereit ist, 300 € bzw. 302 € bzw. 322 € Kindesunterhalt zu zahlen. Wenn dann im Schriftsatz vom 12.05.2021 erklärt wird, es werde eine „entsprechende“ Reduzierung/ Anpassung der Kindesunterhaltshöhe beantragt, da die festgesetzte Höhe nicht den tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindesvaters entspricht, ergibt sich daraus zwar, dass offenbar nicht mehr wie in erster Instanz vollumfängliche Antragszurückweisung begehrt wird. Es wird aber in keiner Weise klar, wieviel monatlichen Kindesunterhalt der Antragsgegner ab wann nunmehr zu zahlen bereit ist und inwiefern er die erstinstanzliche Entscheidung gegen sich stehen lässt. Dies genügt dem Bestimmtheitserfordernis nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht. Der nunmehr gemäß Schriftsatz vom 24.06.2021 gestellte anwaltliche Antrag entspricht zwar dem Bestimmtheitsgebot, wobei die zu eigen gemachte Stellungnahme des Antragsgegners immer noch Fragen offenlässt. Der Antrag ist aber nicht fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 117 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 S. 1, 2 Nr. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung für die erste Instanz war nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG abzuändern. Der werterhebliche Zeitraum nach 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2 FamGKG ist der Zeitraum Dezember 2019 bis Oktober 2020 gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG zuzüglich des Zeitraumes November 2020 bis Oktober 2021 gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Wertfestsetzung des Amtsgerichts hat indes die bei Antragseinreichung fälligen Beträge nicht berücksichtigt. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2 FamGKG. Mangels hinreichender Bestimmtheit des Beschwerdeantrages musste auf den erstinstanzlichen Wert und die vom Familiengericht zugesprochenen Werte zurückgegriffen werden. Die nachträgliche Konkretisierung des Antrags vermag daran nichts zu ändern, da für die Wertberechnung die erste Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend ist, § 34 S. 1 FamGKG.