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Beschluss

7 UF 74/22

OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0725.7UF74.22.00
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Leitsätze
1. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) ist getrennt von den übrigen Entgeltpunkten intern zu teilen. 2. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung stellt ein separates und somit werterhöhendes Anrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf (Ort berichtigt - die Red.) vom 21. März 2022 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich insoweit abgeändert, als der Ziffer II noch folgender neuer Absatz hinzugefügt wird: Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,9699 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.01.2021, übertragen. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen des angefochtenen Beschlusses. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) ist getrennt von den übrigen Entgeltpunkten intern zu teilen. 2. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung stellt ein separates und somit werterhöhendes Anrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf (Ort berichtigt - die Red.) vom 21. März 2022 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich insoweit abgeändert, als der Ziffer II noch folgender neuer Absatz hinzugefügt wird: Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,9699 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.01.2021, übertragen. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen des angefochtenen Beschlusses. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt. I. Auf den am 1. Februar 2021 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht deren am 8. Dezember 1987 geschlossene Ehe mit dem Antragsgegner durch Beschluss vom 21. März 2022 - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Antragstellerin hat während der gesetzlichen Ehezeit vom XX.XX.1987 bis zum 31. Januar 2021 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) u.a. gesetzliche Rentenanrechte bei der weiteren Beteiligten zu 3 erworben. Diese hatte in ihrer Auskunft vom 14. Februar 2022 mitgeteilt, dass die Antragstellerin seit dem 1. August 2014 auf Dauer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehe. Das Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung habe einen Ehezeitanteil von 23,3298 Entgeltpunkten und einen Ausgleichswert von 11,6649 Entgeltpunkten. Darüber hinaus habe die Antragstellerin einen Grundrentenzuschlag erworben. Dessen Ehezeitanteil belaufe sich auf 1,9398 Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) und der Ausgleichswert betrage 0,9699 Entgeltpunkte für langjährige Versicherung. Das Amtsgericht hat im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners nur ein Anrecht in Höhe von 11,6649 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto übertragen. Ein Ausgleich des Grundrentenzuschlags unterblieb. Gegen den ihr am 14. April 2022 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 3 am 13. Mai 2022 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte für langjährige Versicherung nicht berücksichtigt worden seien. Die weitere Beteiligte zu 3 hat zudem ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Erörterung erklärt. Die Senatsvorsitzende hat die Beteiligten mit Verfügung vom 8. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Grundrenten-Anrechts der Antragstellerin Ausgleichsreife vorliege. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 erklärt, keine Einwände gegen die Ausgleichsreife ihres Grundrenten-Anrechts zu erheben und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022 den Ausführungen der Senatsvorsitzenden und der Antragstellerin angeschlossen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 ist begründet. 1. Bei seiner Entscheidung vom 21. März 2022 hat das Amtsgericht das Grundrenten-Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3 übersehen. Dieses ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen, und zwar wegen § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI separat von den übrigen Entgeltpunkten (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Mai 2022 - 2 UF 66/22 - juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 UF 4/22 - juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 10 WF 65/22 - juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 11 UF 283/22 - juris Rn. 6 und 8; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2022 - 7 UF 46/22 - juris Rn. 10; Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609, 1610 f.). 2. Das Grundrenten-Anrecht der Antragstellerin ist auch ausgleichsreif; insbesondere stellt sich dessen Ausgleich für den Antragsgegner als Ausgleichberechtigten nicht als unwirtschaftlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG dar (vgl. zur Unwirtschaftlichkeit eines Ausgleichs OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 UF 4/22 - juris Rn. 8 ff.). Denn der Antragsgegner wird trotz der besonderen Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI voraussichtlich Rentenzahlungen aus dem zu übertragenden Grundrenten-Anrecht erhalten können. Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 vom 11. Januar 2022 bezieht der im XX.1959 geborene Antragsgegner eine (zeitlich befristete) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er hat bislang insgesamt 33,7115 Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung erworben. Dies entspricht bei dem seit 1. Juli 2022 geltenden aktuellen Rentenwert von 36,02 € einer (Brutto-)Rente von 1.214,29 €. Infolge des Versorgungsausgleichs wird der Antragsgegner 1,4886 Entgeltpunkte an die Antragstellerin verlieren, so dass seine Rente noch geringer ausfallen wird. Damit übersteigt sein monatliches Einkommen nicht das 36,56fache des aktuellen Rentenwerts (entspricht derzeit ca. 1.317 €), so dass im Ergebnis keine Einkommensanrechnung stattfinden wird (vgl. § (§ 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI) und daher Auszahlungen aus dem auszugleichenden Grundrentenzuschlag zu erwarten sind. 3. Das Grundrenten-Anrecht der Antragstellerin ist mit dem mitgeteilten Ausgleichswert von 0,9699 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung intern zu teilen. Der Ausgleichswert entspricht zum Ehezeitende einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.494,05 € und übersteigt damit die für ein Ehezeitende im Jahr 2021 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948 € (vgl. zum Absehen von einem Ausgleich wegen Geringfügigkeit des Grundrenten-Anrechts OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 11 UF 283/22 - juris Rn. 9 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG (in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 1 FamGKG). Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Das Grundrenten-Anrecht der Antragstellerin ist als ein separates und somit werterhöhendes Anrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG anzusehen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Mai 2022 - 2 UF 66/22 - juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 10 WF 65/22 - juris Rn. 4; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2022 - 7 UF 46/22 - juris Rn. 13).