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Beschluss

7 WF 116/22

OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0927.7WF116.22.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung zum Tragen eines Mund-/Nasenschutzes nach § 176 Abs. 1 GVG im Sitzungssaal ist nicht willkürlich und für alle Beteiligten bindend. 2. Zur Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 32 FamGKG bei Zuwiderhandlung und Terminsvertagung
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 10.6.2022 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Diese Entscheidung ist gemäß § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung zum Tragen eines Mund-/Nasenschutzes nach § 176 Abs. 1 GVG im Sitzungssaal ist nicht willkürlich und für alle Beteiligten bindend. 2. Zur Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 32 FamGKG bei Zuwiderhandlung und Terminsvertagung Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 10.6.2022 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Diese Entscheidung ist gemäß § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar. I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB in Anspruch. Das Amtsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung und Fortsetzung der Beweisaufnahme auf den 10.6.2022 anberaumt, hierzu das persönliche Erscheinen der Beteiligten angeordnet und zwei Zeugen verfahrensleitend geladen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat sich sodann folgendes ereignet: „Die Antragstellervertreterin weigerte sich, eine Mund-/Nasenbedeckung aufzuziehen. Das Gericht wies darauf hin, dass es im Rahmen seiner Sitzungsgewalt einen Mund-/Nasenschutz verlangt. Die Antragstellervertreterin weigerte sich weiter, eine Mund-/Nasenbedeckung aufzuziehen. b.u.v. Ein neuer Termin wird von Amts wegen anberaumt. In diesem neuen Termin haben dann sämtliche Beteiligte eine Mund-/Nasenbedeckung aufzuziehen.“ Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht sodann der Antragstellerin eine Verzögerungsgebühr gemäß § 32 FamGKG in Höhe von 1.0 auferlegt. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Antragstellerin durch Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, welches ihr nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, die Vertagung der mündlichen Verhandlung notwendig gemacht habe, nachdem in Ausübung der sitzungspolizeilichen Befugnisse aus § 176 Abs. 1 GVG das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verlangt worden ist und die Verfahrensbevollmächtigte der Anordnung keine Folge geleistet hat. Hinsichtlich der Höhe der Sanktion hat das Amtsgericht ausgeführt, dass im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Reduzierung des Gebührensatzes nach § 32 S. 2 FamGKG nicht angezeigt erscheine, weil die Verfahrensbevollmächtigte vorsätzlich gehandelt habe und die Vertagung nicht nur zu einer Verzögerung führe, sondern die beiden Zeugen erneut geladen werden müssten, wobei einer von beiden eine weite Anreise habe. Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 30.6.2022 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 8.7.2022 Beschwerde eingelegt. Sie meint, dass es keine Veranlassung gegeben habe, den Termin wegen der Weigerung ihrer Verfahrensbevollmächtigten, eine Maske aufzusetzen, zu vertagen. Darüber hinaus vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass es keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Anordnung des Gerichts gäbe. Weil in demselben Gerichtsgebäude in anderen Sitzungssälen derartige Verpflichtungen nicht bestünden, habe das Verlangen der Amtsrichterin zudem eine willkürliche Maßnahme dargestellt. Es sei im Übrigen zu bemängeln, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten unangekündigt erfolgt sei. Nach alledem sei das Vorgehen des Amtsgerichts als unverhältnismäßig, ermessensfehlerhaft und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrend anzusehen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.7.2022 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin wiederholt ihre erstinstanzlichen Rechtsansichten und führt ergänzend aus, dass aus Sicht ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Hinblick auf die Zeugenvernehmungen von einer „Vermummung“ hätte Abstand genommen werden müssen. Darüber hinaus sei es ihre Verfahrensbevollmächtigte gewohnt, dass es den Beteiligten überlassen wird, ob sie eine Maske tragen möchten oder nicht und stelle sich die Frage, ob persönliche Empfindungen der Richterin hinsichtlich der Corona-Pandemie im Rahmen des Hausrechts ausgeübt werden dürften. II. Die Beschwerde ist gemäß § 60 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere unterliegt das Rechtsmittel entgegen der Rechtsmittelbelehrung keiner Frist (vgl. Schneider/Volpert/Fröhlich-Hagen, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 60 FamGKG Rdnr. 12) und übersteigt die Beschwer den maßgeblichen Wert von 200,00 €, weil sich eine volle Gerichtsgebühr, ausgehend von einem Verfahrenswert von 15.840,00 € (660,00 € x 12 Monate zzgl. rückständiger 7.920,00 € für die Monate 9/2019 bis 10/2020), auf 324,00 € beläuft. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs moniert, weil ihr vor dem Erlass des Beschlusses vom 10.6.2022 keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgehensweise gewährt worden sei, ist festzustellen, dass dies nach Aktenlage zutreffen könnte, jedoch das rechtliche Gehör spätestens im Rahmen des zweistufigen Beschwerdeverfahrens nunmehr gewährt worden ist, was ausreicht (vgl. Schneider/Volpert/Fröhlich-Hagen, a. a. O., § 38 FamGK, Rdnr. 40 m. w. N.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 FamGKG für die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr liegen vor. Der Einwand der Antragsgegnerin dahingehend, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte mangels wirksamer Maskentragungsanordnung schuldlos gehandelt habe, geht fehl. Die Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung, nämlich § 176 Abs. 1 GVG, hat das Amtsgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung benannt. Die sitzungspolizeilichen Befugnisse nach dieser Norm sind Bestandteil der unabhängigen richterlichen Gewalt. Das Gesetz räumt der Vorsitzenden eine nicht von dem Hausrecht der Justizverwaltung abgeleitete Befugnis ein, im Sitzungssaal Maßnahmen anzuordnen, die der Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung des Verfahrensablaufs und dem Schutz der Verfahrensbeteiligten dienen (vgl. Zöller-Lückemann, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 176 GVG Rdnr. 5 m. w. N.). Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass richterliche Anordnungen des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung in der mündlichen Verhandlung zwecks Schutzes sämtlicher Beteiligten vor einer Infektion mit dem Coronavirus zulässig sind (vgl. BVerfG, MDR 2020, 1523 f.; BayOblG, Beschluss vom 9.8.2021, Az. 202 ObOWi 860/21, zitiert nach juris, sowie die von dem Amtsgericht zitierte Entscheidung des OLG Celle). Die sitzungspolizeilichen Anordnungen gelten auch gegenüber Rechtsanwältinnen, die als Organe der Rechtspflege gehalten sind, sie zu befolgen. Der Umstand, dass andere Richter, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, es den Beteiligten überlassen, selbst darüber zu entscheiden, ob sie eine Maske tragen wollen oder nicht, oder gar keine diesbezüglichen Anordnungen treffen, kann nach Ansicht des Senats nicht als Argument dafür angeführt werden, dass die Amtsrichterin vorliegend willkürlich gehandelt habe. Es dürfte unstreitig sein, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes geeignet ist, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus (erheblich) zu minimieren, insbesondere in geschlossenen Räumen. Diese Erkenntnis entspricht auch der Erfahrung des Senats der letzten beiden Jahre im Freundes-, Bekannten- und Familienkreis. Es stellt sich daher vernünftigerweise allein die Frage, wie das Recht derjenigen Beteiligten, die für sich selbst bereit sind, ein erhöhtes Ansteckungsrisiko einzugehen, um die zugegebenermaßen lästige Maske nicht tragen zu müssen, zu gewichten ist. Insoweit entspricht es angesichts der in diesem Jahr deutlich erhöhten Inzidenzen auch der Praxis des Senats, in Verhandlungen generell auf das Tragen von Masken zu bestehen, und zwar zum Schutz der Menschen im Gerichtssaal, die als Beteiligte, deren persönliches Erscheinen unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall des Ausbleibens angeordnet worden ist, oder als ebenfalls anwesenheitspflichtige Zeugen geladen sind, oder die in Ausübung ihres Anwaltsberufs erscheinen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Anders als beispielsweise bei privaten Veranstaltungen können die vorgenannten Betroffenen der Pflicht, sich anlässlich eines Gerichtsverfahrens über längere Zeit in einem geschlossenen Raum aufhalten zu müssen, nicht entgehen. Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Senats nicht nur, zum Schutz der Verfahrensbeteiligten eine Maskenpflicht anzuordnen, sondern ist eine sinnvolle, der Fürsorgepflicht des Gerichts für sämtliche Beteiligte entspringende Maßnahme. Auch der Senat stellt es derzeit nicht in das Belieben jedes Einzelnen, eine Maske zu tragen, weil er den Schutz sämtlicher Beteiligter im Blick hat. Es gibt Menschen, die besonders vulnerabel sind, sei es altersbedingt oder weil sie an einer chronischen Krankheit leiden, die sie zudem an einer Impfung gehindert hat, und die diesen Umstand nicht offenbaren möchten. Diese Personen wären ernsthaft gefährdet, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum den Aerosolen derjenigen ausgesetzt sähen, die - letztendlich aus Bequemlichkeit - keine Maske tragen wollen. Es sollte nach Ansicht des Senats solchen gefährdeten Personen, aber auch denjenigen, die für sich vorsichtshalber einen gewissen Schutz vor einer Infektion wünschen, auch nicht aufgebürdet werden, im Fall einer „liberaleren“ Handhabung der Maskenfrage durch das Gericht auf ihre persönliche Situation oder ihre allgemeinen Sorgen aufmerksam machen zu müssen. Möglicherweise sieht sich zudem der eine oder andere Gesunde für den Fall, dass sich die Mehrheit der Beteiligten, womöglich auch noch die Richterbank, gegen die Maske entscheidet, infolge eines für ihn entstehenden Gruppendrucks gehalten, auf den ihm eigentlich lieben Schutz zu verzichten, was in der Zwangssituation, die eine Gerichtsverhandlung für die Beteiligten nun einmal darstellt, nicht angebracht wäre. Denkbar ist ferner, dass die Amtsrichterin selbst (oder ein Senatsmitglied), die seit nunmehr über zwei Jahren aus beruflichen Gründen gezwungen ist (sind), regelmäßig mit fremden Personen mehrere Stunden in geschlossenen Räumen zu verbringen, gesundheitliche Probleme hat (haben), von denen die Beteiligten nichts erfahren sollen, weil es sie nichts angeht. Wenn also eine Richterin angesichts der weiterhin grassierenden Corona-Pandemie sich dafür entscheidet, dem Schutz der Gesundheit (und möglicherweise des Lebens) eines Beteiligten Vorrang einzuräumen gegenüber dem Wunsch eines anderen Beteiligten, für einen überschaubaren Zeitraum ohne störende Maske in einem geschlossenen Raum zu sitzen, so ist das nicht zu beanstanden und weder unverhältnismäßig noch willkürlich. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass in Hinblick auf die anstehenden Zeugenvernehmungen von einer „Vermummung“ hätte Abstand genommen werden müssen und damit wohl die Problematik der Würdigung von Zeugenaussagen ansprechen möchte, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass sich nicht erschließt, inwieweit das Tragen einer Maske durch die Verfahrensbevollmächtigte insoweit relevant sein soll. Im Übrigen ist die Frage der Beweiswürdigung eine solche, die sich ggf. im Rahmen eines späteren Rechtsmittels gegen die auf der Grundlage der Beweisaufnahme ergangene Entscheidung stellt und sodann durch die zweite Instanz überprüft wird. Ein eigenmächtiges Hinwegsetzen über eine sitzungspolizeiliche richterliche Anordnung lässt sich unter diesem Aspekt indes nicht rechtfertigen. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass bei dem Oberlandesgericht derzeit auch die Zeugen gebeten werden, eine Maske zu tragen. Im Rahmen der Würdigung eines Zeugenbeweises kommt es nicht nur auf die Gesichtsmimik an, die im Fall des Tragens einer Maske in der Tat nur eingeschränkt beobachtet werden kann, sondern in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit, Kohärenz und Widerspruchsfreiheit der Aussage sowie auf den persönlichen Eindruck, den der Zeuge insgesamt hinterlässt. Ein Richter wertet insoweit insbesondere auch die Stimmlage, den Redefluss und das sonstige Gebaren des Zeugen. Wäre der optische Eindruck für eine gelungene Beweiswürdigung entscheidend, dürften in Familien- und allgemeinen Zivilsachen keine blinden oder sehbehinderten Richter tätig sein, was jedoch nicht der Fall ist. Gegen die Höhe der Verzögerungsgebühr - insoweit hat das Amtsgericht den Regelsatz angewandt - ist ebenfalls nichts zu erinnern, vielmehr überzeugen die zur Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung gemachten Ausführungen. Ob zu gegebener Zeit zusätzlich im Rahmen der Kostenverteilung nach § 243 FamFG die durch die erforderlich gewordene Verlegung des Termins entstandenen Mehrkosten in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 95 ZPO der Antragstellerin noch gesondert auferlegt werden, wofür einiges spricht, mag sodann entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.